BVwG L521 2117053-1

L521 2117053-1Federal Administrative CourtJun 23, 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG L521 2117053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2117053.1.00

Spruch

L521 2117053-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, Zl. 1057881306-150340895, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3, 29).

2. Nach Durchführung einer Erstbefragung (AS 1 - 11) wurde das Verfahren des BF in Österreich am 04.04.2015 zugelassen (AS 37).

3. Anschließend wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (nachfolgend: BFA), im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen (AS 53 - 71).

4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA (AS 153 - 207) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.10.2015 (AS 209 - 210) wurde dem BF gemäß

§ 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.11.2015 (AS 219 - 227) wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schreiben vom 09.11.2015 (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).

8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

9. Das BVwG erstellte zum Zweck der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.05.2016 und am 09.06.2016 tagesaktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister den BF betreffend (OZ 6), wobei die zuletzt durchgeführte Abfrage negativ verlief.

10. Mit Schreiben vom 10.06.2016 (OZ 7Z) wurde die rechtsfreundliche Vertretung des BF aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens, eine aktuelle ladungsfähige Adresse des BF bekannt zu geben, da andernfalls das Beschwerdeverfahren eingestellt werde.

11. Am 17.06.2016 langte beim BVwG die Vollmachtsauflösung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein (OZ 8). Ferner wurde mitgeteilt, dass der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt und dieser auch an der von ihm hinterlassenen Telefonnummer nicht mehr erreichbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 41/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.

Gemäß Abs. 2 ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

3.2. Im Zuge der tagesaktuellen Erstellung des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 09.06.2016 durch das BVwG kam hervor, dass der BF bereits seit 24.05.2016, somit seit beinahe einem Monat, über keinen meldebehördlich registrierten Wohnsitz mehr verfügt. Auch sonst wurde trotz Aufforderung durch das BVwG, etwa durch die bisherige rechtsfreundliche Vertretung, bis dato kein anderer Aufenthaltsort und keine Kontaktadresse des BF bekannt gegeben.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des BF iSd § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG, der zufolge er selbst, oder seine Vertreter, dem Bundesamt oder dem BVwG eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt, war daraus abzuleiten, dass sich der BF iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG dem weiteren Verfahren entzogen hat.

3.3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des BF ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erfolgen konnte, war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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