I401 2119850-1•BVwG I401 2119850-1
I401 2119850-1Federal Administrative CourtJun 23, 2016
Berichtigung, Rechtswidrigkeit
I401 2119850-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXX, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, XXX, betreffend "Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit welchem der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 09.09.2015 berichtigt wurde, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Pensionsversicherungsanstalt, XXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), stellte mit dem an XXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gerichteten Bescheid vom 09.11.2015 (mit wörtlich wiedergegebenem Spruch) Folgendes fest:
"Mit gerichtlichem Urteil vom 18. August 2015 wird die bis 30. September 2013 befristet zuerkannte Invaliditätspension unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt."
In der Begründung des Bescheides hielt die belangte Behörde die ab 01.10.2013 gebührende Pension betragsmäßig fest und informierte die Beschwerdeführerin über den (sich nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und des zur Verrechnung einbehaltenen Betrages für das AMS Tirol ergebenden) Nachzahlungsbetrag in der Höhe von € 4.387,40 für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.10.2015.
2. Die belangte Behörde stellte mit dem bekämpften Bescheid vom 02.12.2015 diesen Bescheid vom 09.11.2015 mit folgendem Spruch und folgender (auszugsweise wiedergegebener) Begründung richtig:
"Bescheid
Der Spruch des Bescheides vom 9. November 2015 wird
von
Mit gerichtlichem Urteil vom 18. August 2015 wird die bis 30. September 2013 befristet zuerkannte Invaliditätspension unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt
auf
Mit gerichtlichem Urteil vom 18. August 2015 wurde der Antrag auf Weitergewährung der bis 30. September 2013 befristet zuerkannten Invaliditätspension abgewiesen. Es besteht somit über den 30. September 2013 hinaus kein Anspruch mehr auf Invaliditätspension
richtig gestellt.
Rechtsgrundlagen: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 360b
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
§ 62 Abs. 4
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.8.2015 wurde das Klagebegehren auf Weitergewährung einer Invaliditätspension über den 30.9.2013 hinaus abgewiesen. Dieses Urteil ist nicht in Rechtkraft erwachsen, vielmehr hat die Versicherte, vertreten durch RA Dr. Paul Delazer, am 16.11.2015 Berufung gegen das genannte Urteil erhoben. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck liegt bislang nicht vor.
Aufgrund eines von einem Mitarbeiter der Pensionsversicherungsanstalt falsch ausgefüllten Abschlussblattes wurde der Versicherten, entgegen der Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.8.2015, versehentlich ein Bescheid auf Gewährung der Invaliditätspension über den 30.9.2013 hinaus zugesandt und die diesbezügliche Auszahlung veranlasst. Sofort nach Erkennen des Fehlers wurde die bereits in Auftrag gegebene Zahlungsanweisung gestoppt und die Auszahlung eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt war von der Versicherten jedoch bereits ein Betrag von €
...
Aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte bei der Tagsatzung vom 18.8.2015 selbst in Begleitung ihres Rechtsvertreters anwesend war, das abweisende Urteil offensichtlich auch zugestellt wurde und in weiterer Folge sogar Berufung gegen selbiges erhoben wurde, ist die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit des von der Pensionsversicherung erstellten Bescheides vom 9.11.2015 geradezu offensichtlich. In jedem Fall hätte aber die Versicherte erkennen müssen, dass es sich beim Bescheid vom 9.11.2015 um einen fehlerhaften Verwaltungsakt handelt, da sich aus den bekämpften Urteil eindeutig und klar ergibt, dass die Versicherte über den 30.9.2013 hinaus keinen Anspruch auf eine Invaliditätspension hat und zudem schon im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck rechtsfreundlich vertreten wurde.
Zusätzlich hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit des zuständigem Mitarbeiters der Pensionsversicherungsanstalt die Erlassung des fehlerhaften Bescheides von 9.11.2015 vermieden werden können.
Da die Voraussetzungen gem. § 62 Abs. 4 AVG somit vorliegen, war der Bescheid vom 9.11.2015 dahingehend zu berichtigen, dass kein Anspruch auf Invaliditätspension über den 30.9.2013 hinaus besteht."
3. Gegen diesen Bescheid vom 20.10.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und begründete sie - zusammengefasst - wie folgt:
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG sei völlig verfehlt. Ein berichtigungsfähiger Mangel oder Fehler hafte dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015, mit dem ausgesprochen worden sei, dass die Invaliditätspension unbefristet weitergewährt werde, nicht an. Diesem Bescheid sei nämlich der Wille der Behörde klar und deutlich zu entnehmen. Eine "offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit" im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG läge nur dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben worden sei, wenn also die berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern diese sich deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasse dieser Tatbestand nur den Schreib- und Rechenfehlern "gleichzuhaltende" Tatbestände. Demgemäß gestatte § 62 Abs. 4 AVG lediglich die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht infrage stellen, sondern die den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken würden. Es müsse nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen sei, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben solle. Der Wille der belangten Behörde sei dem Bescheid vom 09.11.2015 völlig klar zu entnehmen, nämlich die Weitergewährung der Pension, sodass die Willensänderung durch den angefochtenen Bescheid keine Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG sei.
Darüber hinaus liege eine Offenkundigkeit eines allfälligen Fehlers nicht vor. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht XXX ein Verfahren auf Gewährung der Pension führe, jedoch sei zu beachten, dass der ärztliche Sachverständige im landesgerichtlichen Verfahren am 18.08.2015 einen "unsicheren und unverlässlichen" Eindruck hinterlassen habe. Zwei Monate später, nämlich Ende Oktober 2015, habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2015 erreicht, in welchem mitgeteilt worden sei, dass ein neues Invaliditätspensionsverfahren bei der belangten Behörde geführt werde und sie bemüht sei, die Sache so bald als möglich zu erledigen. Die Beschwerdeführerin habe annehmen müssen, dass die belangte Behörde aufgrund der Verhandlung (am Landesgericht) amtswegig ein neues Ermittlungsverfahren zur Gewährung einer Invaliditätspension eingeleitet habe. In der Folge sei der Bescheid vom 09.11.2015 zugestellt worden, mit dem die belangte Behörde die unbefristete Weitergewährung der Invaliditätspension bestätigt und die Beiträge sogar rechnerisch dargestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher annehmen müssen, dass das neue Ermittlungsverfahren offenbar zu diesem Ergebnis geführt habe. Daran ändere auch das zugestellte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.10.2015 nichts, weil die Beschwerdeführerin habe annehmen müssen, dass sich die belangte Behörde offenbar aufgrund der Verhandlung Neues überlegt und einen neuen Willen gebildet habe. Dass dieser Bescheid offenkundig nicht dem Willen der belangten Behörde entsprochen habe, davon könne freilich keine Rede sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der geschilderte Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und ist im Übrigen unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
2. Zulässigkeit der Beschwerde:
2.1. Leistungs- oder Verwaltungssache:
2.1.1. Gemäß § 354 ASVG sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. ...
Gemäß § 355 erster Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015) sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.
Gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247 [Ergänzung durch das Bundesverwaltungsgericht: Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten], 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Z 1 sind (§ 354 Z 4 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG).
Gemäß § 2 ASGG sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Sozialrechtssachen berufen.
2.1.2. Über die (un-) befristete Gewährung einer Invaliditätspension, bei der es sich um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG handelt, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Gegenstand des berichtigenden Bescheides ist zunächst jedoch die verfahrensrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vorliegen oder nicht, und erst im Falle der Bejahung dieser Frage die inhaltliche Berichtigung des Bescheides. In Sozialversicherungsangelegenheiten zählt die erste Frage immer zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG; die zweite Frage stellt dann, wenn Gegenstand des berichtigten Bescheides eine Leistungssache, ebenfalls eine solche dar (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.09.1983, Zl. 83/08/0125; vom 26.05.2010, Zl. 2009/08/0249; u.a.).
2.1.3. Bei der Frage der Berichtigung von erlassenen Leistungs- und Feststellungsbescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG handelt es sich nicht um eine Leistungs-, sondern um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung sachlich zuständig, ob die im bekämpften Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, es liege ein einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltender, offenbar auf einem Versehen beruhender Berichtigungsfall vor, dem Gesetz entspricht.
Damit hat die Beschwerdeführerin zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 414 Abs. 1 ASVG erhoben.
2.2. Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG:
Im konkreten Fall ist (ein Schreib- oder Rechenfehler liegt nicht vor) zu beurteilen, ob eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt:
2.2.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung ist gemäß § 357 ASVG auch auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen anzuwenden.
§ 62 Abs. 4 AVG normiert, unter welchen Voraussetzungen Bescheide durch einen Berichtigungsbescheid berichtigt werden können und ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten in Bescheiden. Diese Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG kann sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides, also zum Beispiel auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung, beziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.12.1981, Zl. 3220/80; u.a.).
2.2.2. Zweck dieses Rechtsinstitutes ist es, textliche Diskrepanzen, bei denen aus dem inhaltlichen Zusammenhang klar erkennbar ist, dass sie ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung sind und nicht dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde entsprechen, zu beseitigen. Berichtigt werden dürfen nur Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen, sondern nur den von der Behörde in ihrem Bescheid offensichtlich zugrunde gelegten Gedanken falsch ausdrücken (vgl. den Beschluss des VwGH vom 21.02.1995, Zl. 95/07/0010 und die Erk. vom 26.05.2010, Zl. 2009/08/0249; vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140; u. a.).
2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass durch die Berichtigung eines Bescheides der Inhalt des berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden darf (vgl. die Erk. des VwGH vom 11.12.1990, Zl. 90/08/0136; vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 05.04.2004, Zl. 2004/10/0020). Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Gesetzesanwendung bzw. Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener (bestreitbarer) Sachverhalt oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden soll, bzw. eröffnet die Berichtigungsbefugnis nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.02.1990, Zlen. 89/04/0010, 89/04/0237; vom 28.04.1992, Zl. 92/04/0051; vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0091).
2.2.4. Berichtigungsfähig sind - gleichgültig ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene - Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhaften (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269; vom 20.09.1994 93/04/0020; vom 22.07.2004, Zl. 2004/10/0047).
2.2.5. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 11.12.1990, Zl. 90/08/0136, unter anderem aus, dass für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheides in dem Sinne ohne Belang ist, dass weder die Rechtmäßigkeit einer Berichtigung des Bescheides hinderlich, noch seine Rechtswidrigkeit als ein die Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist. Der rechtswidrige Bescheid unterscheidet sich in seiner Bestandkraft insoweit nicht vom rechtmäßigen Bescheid. Die Offenkundigkeit der (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegebenen) Unrichtigkeit des berichtigten Bescheides ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn es an der Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG, nämlich, dass durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert werden darf, mangelt.
2.3. Gegenständlich wurde mit dem jeden Zweifel ausschließenden Spruch des berichtigten Bescheides der belangten Behörde vom 09.11.2015 - ohne dass eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten wäre - eindeutig und unmissverständlich der Beschwerdeführerin die "Invaliditätspension unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt." Die in der Begründung dieses Bescheides dargelegte rechnerische Aufschlüsselung der (gebührenden) Pensionsleistungen (ab 01.10.2013) sowie die in ihm enthaltene "Information über die Anweisung" des sich nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und des zur Verrechnung einbehaltenen Betrages für das AMS Tirol ergebenden Nachzahlungsbetrages in bestimmter Höhe für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.10.2015 verstärken - bei einer objektiven Betrachtungsweise - den verbindlichen Abspruch über die über den 30.09.2013 hinausgehende (unbefristete) Weitergewährung der Invaliditätspension.
Mit dem bekämpften Bescheid wollte die belangte Behörde erkennbar, die - nach ihrer Ansicht - auf ein offenkundiges Versehen eines ihrer Mitarbeiter ("ein falsch ausgefülltes Abschlussblatt") zurückzuführende Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.11.2015 beseitigen. Eine solche auf § 62 Abs. 4 AVG gestützte "Berichtigung" eines Bescheides war im konkreten Fall nicht zulässig, weil der im Spruchinhalt des berichtigten Bescheides zum Ausdruck kommende Wille der Behörde - nachträglich völlig in sein Gegenteil verkehrt wurde. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG dient nicht dazu, das ("anerkannte") subjektive Recht eines Bescheidadressaten wieder zu entziehen.
Für eine allfällige Änderung des erlassenen Bescheides, dessen Unrichtigkeit später bekannt wird, kämen die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 AVG in Betracht. Nach § 107 ASVG bestünde für die belangte Behörde auch die Möglichkeit, zu Unrecht erbrachte (Geld) Leistungen zurückzufordern.
Da die belangte Behörde mit dem Berichtigungsbescheid zu Unrecht den berichtigten Bescheid in rechtlicher Hinsicht verändert hat, war dieser aufzuheben.
3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B):
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen des aus der Zurverfügungstellung von (Dienst) Wohnungen resultierenden Vorteiles aus einem Dienstverhältnis, der Überlassung der Dienstwohnungen im ausschließlichen bzw. überwiegenden Interesse des Dienstgebers, der Zeitraumbezogenheit der anzuwendenden Bestimmungen, der Lohnsteuerrichtlinien, die mangels Kundmachung keine Rechtsnormen sind, auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.