BVwG G312 2116963-1

G312 2116963-1Federal Administrative CourtJun 23, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG G312 2116963-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2116963.1.00

Spruch

G312 2116963-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde von Herrn XXXX vom 27.02.2014, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, XXXX, wurde aufgrund der abgeschlossenen GPLA-Prüfung am 27.05.2013 die Feststellung getroffen, dass die im Anhang des Bescheides genannten Personen (darunter Herr XXXX, im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. A AlVG (Spruchpunkt I) unterliegen würden und XXXX als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich 241.739,01 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG 1.393,47 Euro an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 27.05.2013 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 28.05.2013 seien als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde werde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III).

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 27.02.2014 datierte Berufung (nunmehr: Beschwerde) des BF, in der er die rechtliche Richtigkeit des Bescheides bezweifelte, da er auf keinen Fall ein Angestellter von XXXX gewesen sei.

3. Am 20.02.2015 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache gemeinsam mit dem zum 10.02.2015 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde der Gerichtsabteilung G312 zur Erledigung zugeteilt.

4. Am 11.11.2015, am 03.02.2016, am 23.03.2016 sowie am 15.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid jeweils eine mündliche Verhandlung statt, wobei der BF zur Verhandlung am 23.03.2016 geladen war, jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist und auf die Ladung für den 15.06.2016 dahingehend reagierte, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid zurückzieht.

5. Mit Schreiben vom 14.06.2016 und 15.06.2016 erklärte der BF, dass er die Beschwerde vom 27.02.2014 zurückziehe, da er über keinerlei Wissenstand des gegenständlichen Verfahrens mehr verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchteil A): Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In seinem schriftlichen Anbringen vom 14.06.2016 und 15.06.2016 erklärte der BF, dass er seine gegen den Bescheid vom 18.02.2014 gerichtete Beschwerde vom 27.02.2014 zurückziehe.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde vom 27.02.2014 als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.