BVwG G305 2122223-1

G305 2122223-1Federal Administrative CourtJun 23, 2016

Regest

Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Insolvenzverfahren,<br/>Sozialversicherung, Verein

Full text

BVwG G305 2122223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2122223.1.00

Spruch

G305 2122223-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom XXXX, Zl. XXXX erhobene, zum XXXX datierte Beschwerde bzw. über den Vorlageantrag gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, des XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ersatzlos aufgehoben.

2. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Haftungsgesamtbetrag aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2012 bis Oktober 2012 und August 2013 mit nunmehr insgesamt EUR XXXX (darin XXXX offener Beitragsrest, XXXX Verzugszinsen, XXXX Beitragszuschläge und XXXX Nebengebühren) f e s t g e s t e l l t wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geb. XXXX, (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Obmann des Vereins "XXXX" (in der Folge kurz: SXXXXverein) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2012 bis Oktober 2012 und August 2013 von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe (das seien ab dem 07.04.2015 7,88% p.a. aus EUR XXXX) schulde und sprach weiter aus, dass er diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen habe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Schützenverein an Beiträgen für die Zeit von Juni 2012 bis Oktober 2012 und für August 2013 EUR XXXX und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Am 10.10.2013 sei beim Landesgericht für XXXX das Sanierungsverfahren zu XXXX eröffnet worden, das am 05.05.2014 mit einer 30 %igen Sanierungsplanquote beendet worden sei. Hievon seien 20 % bereits beglichen worden und seien 10% im März 2016 zu bezahlen. Für die Berechnung des Haftungsbetrages sei die noch nicht bezahlte Quote (EUR XXXX) in Abzug gebracht worden, wodurch sich ein Betrag von EUR XXXX errechne. Zu den in § 67 Abs. 10 AVG genannten Personen würden auch die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören; gemäß § 18 GmbHG werde die Gesellschaft durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er hafte daher nach dieser Gesetzesstelle im Rahmen seiner, Dritten gegenüber unbeschränkten Vertretungsmacht, auf Grund derer jedenfalls der Geschäftsführer einer Gesellschaft verhalten ist, die der Gesellschaft obliegenden Pflichten zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Meldung bzw. Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu erfüllen und hafte er insoweit, als diese Beträge aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig gemeldet bzw. bei Fälligkeit entrichtet würden. Als schuldhaft gelte jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit.

2. Gegen diesen, dem BF am 09.04.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser die zum 05.05.2016 datierte, am selben Tag per Telefax bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der er erklärte, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach zu bekämpfen und den er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Sache selbst erkennen, dass eine Haftung des BF für die Beitragsrückstände nicht bestehe.

Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die gegenständliche Haftung nicht vorlägen, weshalb sich der Bescheid als nichtig erweise. Eine Firma "XXXX" in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung existiere nicht. Der Bescheid sei damit gegen eine inexistente juristische Person gerichtet und werde dieser Bescheid auch mit Rechtsnormen begründet, die lediglich eine inexistente juristische Person in der Rechtsform einer angeblichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen. Darüber hinaus sei der Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Der BF habe gegen seine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten in keiner Weise verstoßen, da er diese Mittel stets anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet habe und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt habe. Beim BF handle es sich richtigerweise um den Obmann eines ideellen Vereines, der nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit zu verantworten habe, sodass die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG bei diesem Sachverhalt nicht greifen könne. Der Bescheid werde auch der Höhe nach bekämpft. So würden insbesondere Beitragszuschläge und Nebengebühren zu Unrecht begehrt, da nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.02.2001, Zl. 2001/08/0061 eine spezifische sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung nicht existiere. Weiters seien auch die Zinsen unrichtig berechnet worden, da zum einen durch die Konkurseröffnung ein Zinsenstopp eingetreten sei und die belangte Behörde die Forderung zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hätte geltend machen können, sodass die Zinsbelastung wesentlich geringer gewesen wäre. Auch gehe aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, welche detaillierten Forderungen nunmehr erhoben würden.

3. Mit einem als "Verbesserungsauftrag" bezeichneten Schreiben vom 03.09.2015 (dem BF am 07.09.2015 zugestellt) erging das Ersuchen der belangten Behörde, die Beschwerde durch einen rechnerischen Entlastungsbeweis zu ergänzen und korrespondierende Buchungsunterlagen, die sie mit monatsweisen Saldenlisten, Kontoauszügen und Kassabüchern spezifizierte.

4. Mit seiner im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelten, zum 06.10.2015 datierten Eingabe wurden der belangten Behörde ein E-Mail seines Steuerberaters vom 05.10.2015 und eine (handschriftlich) ausgefüllte Berechnungshilfe vorgelegt.

5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

6. Gegen diesen, dem BF am 05.11.2015 zugestellten Bescheid richtete sich dessen - nicht näher begründeter - Vorlageantrag vom 17.11.2015, den er mit dem Ersuchen verband, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

7. Am 26.02.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

Gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde einen zum 26.02.2016 datierten Vorlagebericht mit einer Darstellung des Verfahrensablaufs und einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.03.2016 wurde dem BF der erwähnte Vorlagebericht zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen gleichzeitig festgesetzter Frist gegeben.

9. In seiner Stellungnahme vom 21.03.2016 führte der BF aus, dass für den Zeitraum Jänner 2011 bis November 2013 tatsächlich Saldenlisten existierten und dass für diesen Zeitraum eine Buchhaltung erstellt worden sei. Aus Geldmangel sei der Jahresabschluss für die Jahre 2012 und 2013 jedoch nicht erstellt worden. Am 10.01.2014 habe die belangte Behörde bei der BF eine Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vorgenommen und sei bei dieser Prüfung in die Buchhaltung Einsicht genommen worden. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt. Der BF habe die Beitragsverbindlichkeiten mit den übrigen Verbindlichkeiten gleich behandelt. Die BF (richtig: der SXXXXverein) sei Einnahmen/Ausgabenrechnerin und würden in der Buchhaltung nur zahlungswirksame Vorgänge erfasst, sodass aus den Saldenlisten alleine aus der Natur der Sache keine Veränderungen von Verbindlichkeiten ersichtlich seien. Im Rahmen einer Gesamtbeschau ergebe sich jedoch die erforderliche Gleichbehandlung.

Mit seiner Stellungnahme brachte der BF auf Kalendermonate abgestimmte Saldenlisten für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2013 zur Vorlage.

10. Diese Stellungnahme des BF und die mit dieser übermittelten Saldenlisten wurden der belangten Behörde mit hg. Schreiben vom 22.03.2016 zur Kenntnis gebracht und ihr zugleich die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines Parteiengehörs binnen gleichzeitig festgesetzter Frist dazu zu äußern.

11. In ihrer zum 01.04.2016 datierten Stellungnahme, mit der sie gleichzeitig eine Aufgliederung des Haftungsbetrages übermittelte, führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) um eine Insolvenzprüfung gehandelt habe, bei der unter anderem die genaue Forderung der belangten Behörde ermittelt und eine Einordnung der Beiträge in Masseforderungen und Insolvenzforderungen vorgenommen worden seien. Die Prüfung einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG gegen einen Vertreter der juristischen Person sei kein Bestandteil einer GPLA. Aus den vorgelegten Unterlagen (Saldenlisten E/A-Rechnungen) gehe hervor, dass Zahlungen geleistet worden seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welche Verbindlichkeiten zum jeweiligen Stichtag bestanden hätten. Daher sei auf Grund dieser Unterlagen eine Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen des Vereins zur Ermittlung einer Zahlungsquote nicht möglich. Für die Berechnung der Gleichbehandlung seien die Verbindlichkeiten zum ersten des Monats, die geleisteten Zahlungen und die neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten notwendig. Anhand dieser Werte könnte dann eine Zahlungsquote errechnet werden und mit der Zahlungsquote auf die Beitragsverbindlichkeiten verglichen werden. Daraus ergebe sich die (Un)Gleichbehandlung. Das vorgelegte Unterlagenkonvolut lasse keinen Rückschluss auf die behauptete Gleichbehandlung zu.

12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 18.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung für den 20.06.2016 anberaumt.

13. In Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung erging eine zum 16.06.2016 datierte Stellungnahme der belangten Behörde, worin diese im Wesentlichen zusammengefasst mitteilte, dass die restlich vom SXXXXverein zu zahlen gewesene Teilquote von XXXX% am 06.05.2016 bezahlt und der Sanierungsplan erfüllt worden sei. Diese Teilzahlung sei auf den Haftungsbetrag anzurechnen gewesen. Nach Erfüllung des Sanierungsplans sei weiters eine Zahlung gemäß IESG gebucht worden, die auf den Haftungsbetrag schadensmindernd anzurechnen gewesen sei. Sohin seien gesamt EUR XXXX gebucht worden, wobei EUR XXXX dem Beitrag 09/2013 und EUR XXXX dem Beitrag 10/2013 zuzuordnen seien, sodass ein Betrag von EUR XXXX verbleibe, der haftungsmindernd wirke. Der Beitrag 06/2012 sei ex offo gestiegen, der Beitragsrest 06/2012 sei jedoch gesunken. Auf Grund eines Hinweises der steuerlichen Vertretung des SXXXXvereins sei hervorgekommen, dass die Zahlung vom 18.01.2014 vom System automatisch auf den ältesten Rückstand gebucht worden sei; das sei jedoch nicht richtig, da die Zahlung auf die laufenden Beiträge und nicht die Insolvenzforderung geleistet worden sei. Dadurch sei der Betrag 06/2013 ex offo teilweise abdeckt worden, was sich auch im Rückstandsaufstellung vom 07.04.2015 niedergeschlagen habe. Weiters ließ die belangte Behörde eine rechnerische Darstellung folgen, mit dem Ersuchen, den Haftungsbetrag zu reduzieren.

14. Am 20.06.2016 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich der der BF einvernommen wurde. Anschließend wurden die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Vorlage gebrachten Operate (darunter die Saldenlisten für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.11.2013, die handschriftlich ausgefüllte "Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen für den Monat ..." zum Beitragskonto Nr. XXXX) einer Erörterung unterzogen und ergab sich nach dieser Erörterung eine rechnerische Höhe der Forderung der belangten Behörde, die sich nunmehr wie folgt aufgliedert:

Summe Beiträge EUR XXXX

Verzugszinsen in Höhe von EUR XXXX

Beitragszuschläge gem. § 113 Abs. 4 ASVG EUR XXXX

Nebengebühren EUR XXXX

sohin gesamt EUR XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der SXXXXVEREIN XXXX, ZVR-Zahl XXXX, wurde am XXXX gegründet und hat dieser seinen Sitz in XXXX.

Nach den satzungsgemäßen Vertretungsregelungen führt der Obmann die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt auch den Verein nach außen.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers. Geldangelegenheiten, worunter die Vereinssatzung "vermögenswerte Dispositionen" versteht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vereinsmitgliedes.

Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

1.2. Um 2004 bzw. 2005 wurde der BF zum Obmann des SXXXXvereins bestellt und übt dieser diese Funktion seither ununterbrochen aus.

Damit steht fest, dass er diese Funktion auch im Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013 innehatte und auch ausübte.

Er führt nach wie vor die Geschäfte des SXXXXvereins und steht diesem als Obmann vor.

1.3. Weiters steht fest, dass der SXXXXverein zumindest in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen, das sind die Zeiträume vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX mit Frau XXXX eine technische Angestellte beschäftigt und bei der belangten Behörde als vollbeschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet hat.

Ihre Aufgabe bestand bzw. besteht darin, die Administration des SXXXXvereins im Kantinenbereich sowie die technische Administration der Waffen zu führen und die Kunden bzw. Mitglieder zu betreuen.

1.4. Im Jahr XXXX errichtete der BF auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück eine SXXXXanlage, die er in der Folge um einen daran angebauten zweigeschossigen - 36 m langen und 12 m breiten - Gebäudekomplex erweiterte. Im ersten Geschoß dieser Erweiterungsstufe befinden sich ein Gastronomiebereich mit einer Küche und eine Veranstaltungshalle. Im darunter gelegenen Geschoß ist ein Lager untergebracht.

Der SXXXXverein hat diesen Gebäudekomplex vom BF zu einem jährlichen Mietzins in Höhe von EUR XXXX,-- an den SXXXXverein vermietet, ihn eingerichtet und betreibt er die darin befindliche SXXXXanlage, den Veranstaltungssaal, den Gastronomiebereich und das Lager.

Die Kosten für die Errichtung des beschriebenen Gebäudekomplexes trug der BF; die Einrichtung oblag dem Verein.

Auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hatte der SXXXXverein die erwähnten Räumlichkeiten gemietet und betrieben und bediente er sich in den in Punkt 1.3. erwähnten administrativen Angelegenheiten der dort genannten Dienstnehmerin.

1.5. Im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielte der Schützenverein Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus dem laufenden SXXXXbetrieb, Einnahmen aus dem Gastronomiebetrieb, Einnahmen aus der Waffenvermietung, Einnahmen aus dem Verkauf der Munition, sowie Einnahmen aus Spenden.

1.6. Die wirtschaftlichen Probleme des SXXXXvereins begannen mit der Planung zur Erweiterung der SXXXXstätte und verschärften sich mit einer an diesen gerichteten Forderung einer EDV-Firma in Höhe von knapp EUR XXXX,-- im Jahr XXXX. Hinzu kamen noch vom Verein zu erfüllende und mit einem finanziellen Aufwand verbundene behördliche Auflagen.

Das führte dazu, dass der SXXXXverein die an ihn gerichteten Forderungen nicht mehr bedienen konnte. Auf Grund der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Situation verfolgte er eine "Loch-auf/Loch-zu"-Taktik, die im Wesentlichen darin bestand, dass offene Forderungen bedient wurden, wenn der Verein über Einnahmen verfügte. Zu dieser Taktik gehörte es, die Forderungen der Lieferanten, worunter die Getränkelieferanten und Nahrungsmittellieferanten fielen, "in erster Linie" zu bedienen. Dadurch sollten Lieferungen mit Getränken und Nahrungsmitteln sichergestellt werden. Danach bediente der SXXXXverein die Forderungen der Energieversorger und Kommunalforderungen. Blieb noch Geld übrig, bediente er alle übrigen Gläubiger. Das lief so bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des SXXXXvereins.

Die sich verschlechtert habende wirtschaftliche Situation war auch Thema in den vierteljährlich stattgefundenen Vorstandssitzungen und den alljährlichen Jahreshauptversammlungen des Vereins. Dem BF war war die oben beschriebene Situation des Vereins schon auf Grund seiner Eigenschaft als Obmann bekannt.

1.7. Am XXXX wurde vor dem Landesgericht XXXX zur Zl.XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen des SXXXXvereins eröffnet.

Am XXXX wurde der am XXXX bekannt gemachte Sanierungsplan dahingehend berichtigt, dass die Insolvenzgläubiger eine Gesamtquote von XXXX % erhalten sollten, wobei der Insolvenzverwalter eine Barquote von XXXX % innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans auszuschütten hatte, und weitere XXXX % innerhalb von einem Jahr ab Annahme des Sanierungsplans sowie weitere XXXX % innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans zu zahlen hatte. Mit Eintritt der Sanierungsplanbestätigung sollte das Insolvenzverfahren aufgehoben sein.

Mit Beschluss vom XXXX bestätigte das Landesgericht XXXX die Rechtskraft des Sanierungsplans. Gleichzeitig wurde der Konkurs aufgehoben und das Ende der Zahlungsfrist mit XXXX festgelegt.

Der Verein SXXXXVEREIN XXXX, ZVR-Zahl: XXXX, ist nach wie vor aufrecht und wurde das im oben dargestellten Zahlungsplan festgelegte Zahlungsziel zwischenzeitig zur Gänze erfüllt. Damit ist hinsichtlich des über der (Gesamt-)quote von XXXX % gelegenen Anteils der Forderungen Restschuldbefreiung eingetreten, sodass hinsichtlich dieses Anteils Uneinbringlichkeit gegeben ist.

1.8. Auf Grund der Rückstandsaufstellung vom XXXX schuldete der SXXXXverein als Dienstgeber für den Zeitraum XXXX bis XXXX, sowie für den Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX der belangten Behörde offene Beiträge in Höhe von insgesamt EUR XXXX, die sich wie folgt aufgliederten:

Zeitraum

Art

Beitragszeitraum

Betrag

XXXX

Beitrag ex offo Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag ex offo Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag GPLA Rest

XXXX - XXXX

XXXX

Summe der Beiträge

XXXX

Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG

XXXX

Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG

XXXX

Nebengebühren

XXXX

Summe der Forderung

XXXX

Am XXXX zahlte der SXXXXverein die letzte Teilquote in Höhe von XXXX%; diese wurde von der belangten Behörde ebenso auf den Haftungsbetrag angerechnet, wie auch eine Zahlung nach dem IESG. Insgesamt wurden EUR XXXX gebucht, wobei EUR XXXX dem Beitrag 09/2013 und EUR 09/2013 und EUR XXXX dem Beitrag 10/2013 (GPLA) zugeordnet wurden.

Die um diese Zahlungen reduzierten, in der Rückstandsaufstellung vom 16.06.2016 ausgewiesenen Beitragsrestforderungen gliedern sich nach einer mathematischen Herleitung der Verzugszinsen mit EUR XXXX auf wie folgt:

Zeitraum

Art

Beitragszeitraum

Betrag

XXXX

Beitrag ex offo Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag ex offo Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

Summe der Beiträge

XXXX

Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG per 20.06.2016

XXXX

Beitragszuschläge gem. § 113 Abs. 4 ASVG

XXXX

Nebengebühren

XXXX

Summe der Forderungen

XXXX

Auf Grund der Tilgung des Zahlungsplans ist hinsichtlich der auf dem Beitragskonto Nr. XXXX des Vereins SXXXXVEREIN XXXX aushaftenden Beitragsreste Uneinbringlichkeit anzunehmen.

1.9. Es steht fest, dass der BF als Obmann des genannten SXXXXvereins in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war.

Anhand der vom BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Vorlage gebrachten Saldenlisten für die Zeiträume XXXX bis XXXX, sowie des mit E-Mail des Steuerberaters des SXXXXvereins vorgelegten handschriftlich befüllten Antragsformulars lässt sich eine Gleichbehandlung der Gläubiger in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen rechnerisch zwar nicht darstellen, jedoch steht schon auf Grund der gewählten "Loch-auf/Loch-zu"-Taktik fest, dass der Verein in den angeführten beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nicht alle Gläubiger gleichbehandelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, sowie aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, wie insbesondere aus dem Vereinsregister, dem eingeholten Akt des Landesgerichtes XXXX zur XXXX, das Insolvenzverfahren den SXXXXverein betreffend, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren zu Grunde zu legen waren.

Die zum Verein und zur Vertretungsbefugnis des BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister zur Zl. XXXX, auf den Vereinsstatuten und auf den Aussagen des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2016. Die zum Zeitpunkt der Bestellung des BF zum Obmann des SXXXXvereins und zur Dauer der Funktionsausübung getroffenen Feststellungen gründen auf den diesbezüglichen Aussagen des BF.

Die zum Zeitpunkt der Errichtung der SXXXXanlage und zum Erweiterungsbauwerk getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den diesbezüglichen Aussagen des BF, der hier einerseits in der Funktion des Errichters und Vermieters des in den Feststellungen näher beschriebenen Bauwerks (SXXXXanlage, Veranstaltungshalle, Gastronomiebereich, Lager) und andererseits in der Funktion des Obmannes des SXXXXvereins in Erscheinung getreten ist. Auf seinen glaubhaften Aussagen beruhen auch die zur wirtschaftlichen Ausgangslage des Vereins ab dem Jahr 2006 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen vor dem LG XXXX zur XXXX und zu den weiteren Dispositionen im Verein getroffenen Feststellungen. In diesem Zusammenhang hat der BF sehr glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt, dass sich der Verein auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Ausgangslage bereits einige Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine "Loch-auf/Loch-zu"-Taktik verlegt hat, die im Wesentlichen darin bestand, offene Forderungen zu bedienen, wenn dem Verein die entsprechenden Mittel zur Verfügung standen. Als nachvollziehbar und der Lebenserfahrung im vollen Umfang entsprechend und daher als glaubwürdig erscheint auch die Aussage des BF, dass bei dieser Taktik die Lieferantenforderungen prioritär bedient wurden, dies mit dem angegebenen Ziel, die Getränke- und Nahrungsmittellieferungen sicherzustellen. Sodann bediente der Verein die Forderungen der Energieversorger und Kommunalforderungen; alle "übrigen Gläubiger" (worunter angesichts der vom BF dargestellten Prioritätenliste offenbar auch die belangte Behörde fiel) wurden erst bedient, wenn noch Geld zur Verfügung stand. Im Übrigen wurden Gläubiger so lange hingehalten, bis wieder genug Geld zur Bedeckung der Forderungen da war. Diese Darstellung BF erweist sich schon deshalb als glaubwürdig und nachvollziehbar, da sie dem typischen Erscheinungsbild eines in Not geratenen Betriebes entspricht, dessen "Geschäftsführung" ein eminentes Interesse an der Fortführung hat. Als glaubhaft erscheint es dem erkennenden Verwaltungsgericht, dass hier - wie vom BF geschildert - Ausgaben den Vorzug erhalten, die der unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes dienen.

Wenn nun der BF im Beschwerdevorbringen ausführte, dass er alle Gläubiger gleich behandelt habe, so erweist sich dieses Vorbringen angesichts seiner detailreichen Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als Schutzbehauptung, die mit seinen Aussagen nicht in Einklang gebracht werden kann; so antwortete der BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2016 auf die Frage des Vorsitzenden, ob die übrigen Gläubiger leer ausgingen, wenn Lieferantenforderungen nicht bedient werden konnten, damit, dass in diesem Fall die übrigen Gläubiger "so lange hingehalten wurden, bis wieder Geld da war." (Niederschrift vom 20.06.2016, S. 7). Auch die Frage seines Rechtsvertreters, ob alle Lieferanten bezahlt wurden, oder ob welche nicht alles bekommen haben, beantwortete der BF dahin, dass der eine oder andere Händler "nicht zur Gänze bezahlt" worden sei. Es habe auch Lieferanten gegeben, die zur Gänze bezahlt wurden, vor allem jene, bei denen der SXXXXverein in bar eingekauft hat; in diesem Zusammenhang nannte der BG exemplarisch einen Gastronomiegroßhändler (siehe dazu die Niederschrift vom 20.06.2016, S. 8). In den Jahren 2012 und 2013, in denen die beiden beschwerdegegenständlichen Zeiträumen lagen, sollen die Ausgaben des SXXXXvereins nach den Aussagen des BF "jedenfalls die Einnahmen" überstiegen haben, was angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins am 10.10.2013 plausibel erscheint. Auch spricht dieser Umstand für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.

Obwohl sich aus den vom BF vorgelegten Operaten, wie den (monatlichen) Saldenlisten für den Zeitraum XXXX bis XXXX und aus der vom Steuerberater am 05.10.2015 vorgelegten (handschriftlich ausgefüllten) Berechnungshilfe nach Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2016 kein rechnerischer Nachweis für eine Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung der Gläubiger führen lässt, ergeben die obigen Ausführungen des BF zur wirtschaftlichen Situation des SXXXXvereins ab dem Jahr 2006 bis zur Insolvenzeröffnung am 10.10.2013 und die sich daraus ergebenden Dispositionen, dass nicht alle Gläubiger des SXXXXvereins gleichbehandelt wurden. Es war daher eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Die Aufgliederung der Haftungssumme und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der dem angefochtenen Haftungsbescheid zu Grunde gelegten Rückstandsaufstellung der belangten Behörde vom 07.04.2015 und der Rückstandsaufstellung vom 16.06.2016, in der sich die Zahlung der letzten Teilquote in Höhe von XXXX % und die Zahlung gemäß IESG abbildete. Die zur endgültigen Höhe der Verzugszinsen getroffenen Feststellungen beruhen auf der nachvollziehbar erfolgten mathematischen Herleitung des BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2016. Im Übrigen blieben die in der zuletzt genannten Rückstandsaufstellung angeführten Summe der Beiträge, die Beitragszuschläge gem. § 113 Abs. 4 ASVG und die Nebengebühren vom BF unangefochten, sodass diese Positionen dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Aufhebung des im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 steht es der Behörde fei, in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die mit § 14 Abs. 1 VwGVG festgelegte Kompetenz, über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mittels Bescheid nach jeder Richtung abzusprechen (Beschwerdevorentscheidung) steht der belangten Behörde nur für den Zeitraum von zwei Monaten ab Einbringung einer Bescheidbeschwerde zu (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 1 zu § 14 VwGVG).

Dabei richtet sich die Berechnung der Entscheidungsfrist nach § 32 AVG. Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.2.2. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass der BF als Obmann des SXXXXVEREINS XXXX der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASV iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX des genannten Vereins den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen schulde und er daher verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.

Gegen diesen, dem BF am 09.04.2015 zugestellten Bescheid richtete sich dessen - rechtzeitige - Beschwerde vom XXXX, die noch am selben Tag in die Sphäre der belangten Behörde gelangte.

Darüber erging der zum XXXX datierte, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung am 05.11.2015 zugestellte Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, mit dem die belangte Behörde die Beschwerde der BF als unbegründet abwies.

Mit seinem - rechtzeitigen - Vorlageantrag vom XXXX begehrte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG wurde die Zweimonatsfrist mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde, sohin am 05.05.2015 in Gang gesetzt und endete diese am 05.07.2015, 24:00 Uhr. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde der BF ging mit dem genannten Zeitpunkt auf das Bundesverwaltungsgericht über, sodass sich der am 03.11.2015 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig erweist.

Wird - wie dies gegenständlich der Fall ist - gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der (durch Verstreichen der Entscheidungsfrist unzuständig gewordenen) belangten Behörde ein Vorlageantrag erhoben, so ist vom Verwaltungsgericht die mit Rechtswidrigkeit behaftete Beschwerdevorentscheidung von Amts wegen zu beheben (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 5 zu § 14 VwGVG).

Aus dem angeführten Grund war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Daraus ergibt sich, dass ausschließlich der Haftungsbescheid vom 07.04.2015 der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterworfen ist.

3.3. Zur Abweisung der gegen den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gerichteten Beschwerde:

3.3.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es im Kern um die Klärung der Rechtsfrage, ob der BF für die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX des SXXXXVEREINS XXXX aushaftenden Beitrags(rest)forderungen der belangten Behörde als Obmann des genannten Vereins haftet und ob die belangte Behörde überdies berechtigt ist, neben den Sozialversicherungsbeiträgen Beitragszuschläge sowie Nebengebühren zu fordern.

3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der von den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltende Bestimmung des § 67 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. Nr. 58/2010, lautete wörtlich wie folgt:

"Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67. (1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde zu legen ist.

(2) Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).

(3) Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.

(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.

(6) Geht der Betrieb auf

1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,

2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder

3. eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (z.B. Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist),

über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.

(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:

1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;

5. der Lebensgefährte;

6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.

(8) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Abs. 6 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

3.3.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall brachte die BF im Kern vor, dass keine rechtlichen Voraussetzungen vorlägen, dass der BF für angeblich aushaftende Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX bis XXXX und XXXX zu haften habe.

Überdies existiere eine Firma SXXXXVEREIN XXXX in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der BF sein soll, wie im Bescheid und in der Begründung ausgeführt, nicht. Da sich der Bescheid gegen eine nicht existierende juristische Person richte, sei der Bescheid mit Nichtigkeit behaftet.

Der BF habe nicht gegen seine Verpflichtung zur Gleichbehandlung verstoßen, da er diese Mittel anteilig verwendet habe. Er habe die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt.

Der BF habe als Obmann eines ideellen Vereins nicht einmal leichte Fahrlässigkeit zu verantworten, weshalb die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG nicht zu greifen vermag.

Unter Berufung auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061, führte der BF aus, dass Beitragszuschläge und Nebengebühren zu Unrecht begehrt würden, da für die Entrichtung dieser Gebühren eine spezifische sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung nicht existiere. Zum anderen seien die Zinsen unrichtig berechnet worden, da mit der Konkurseröffnung ein Zinsenstopp eingetreten sei und die belangte Behörde ihre Forderung bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hätte geltend machen können.

3.3.4. Mit seiner Rüge, dass sich der Bescheid an eine Firma SXXXXVEREIN XXXX in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung richte, macht der BF einen wesentlichen Fehler geltend, der zur Nichtigkeit des erlassenen (hier des angefochtenen) Bescheides der belangten Behörde führen soll.

Dem ist entgegen zu halten, dass als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines Bescheides führen, die mangelnde Behördenqualität bzw. die Nichterkennbarkeit der bescheiderlassenden Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, für die Behörde durch die Erlassung von Bescheiden tätig zu werden, das Fehlen des Namens des Genehmigenden, das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG, das Fehlen eines normativen Gehalts (Spruch) des Aktes und das Fehlen eines Adressaten angesehen werden (siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz. 440).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen, ist der Umstand aufzugreifen, dass sich der Bescheid an eine individuell bestimmte Person (Adressat des Bescheides) zu richten hat, auf deren konkrete subjektive Rechtsverhältnisse sich der Abspruch bezieht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 34 zu § 56, mit weiteren Hinweisen auf die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Das heißt, dass sich aus dem Bescheid ergeben muss, an wen er sich richtet und bildet die mit der "Personsumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten das notwendige Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides. Die Bezeichnung des Adressaten hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen der betreffenden Person zu erfolgen. An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung, Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Ist zumindest ein Adressat eindeutig erkennbar, führt selbst eine fehlerhafte Bezeichnung nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 41ff zu § 56, mit zahlreichen Hinweisen auf die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Gegenständlich richtet sich der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX, (ausschließlich) an den Beschwerdeführer. Dieser ist im angefochtenen Bescheid (vom BF unbeanstandet) richtig bezeichnet. Wenn nun der BF den im Spruch des genannten Bescheides dargestellten "Obmann der Firma SXXXXVEREIN XXXX, XXXX" aufgreift und diesbezüglich vermeint, dass schon dieser Umstand zur Nichtigkeit des Bescheides geführt habe, verkennt er, dass der SXXXXverein gar nicht Adressat dieses Bescheides ist. Die im Spruch enthaltene Fehlbezeichnung "Firma" schadet daher nicht kann diese auch nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides führen.

Wenn der BF mit seinen Beschwerdeausführungen weiter Glauben machen will, dass im Bescheid von einer "Firma SXXXXVEREIN XXXX, XXXX, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung" die Rede sei, entbehrt dies jeder Grundlage, zumal sich eine derartige Bezeichnung weder im Spruch, noch in der Begründung des angeführten Bescheides wiederfindet. Mit seiner Rechtsrüge greift er lediglich eine Unschärfe der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf, die eine stark verkürzte, ausschließlich auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeschränkte Wiedergabe der dem Haftungsbescheid zu Grunde gelegten Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG zum Inhalt hat und kreiert daraus eine Rechtsform, von der im Bescheid nicht einmal ansatzweise die Rede ist.

Der diesbezügliche Einwand des BF geht daher ins Leere.

3.3.5. Die gesetzliche Umschreibung der (potentiell) haftenden Vertreter erfasst jedenfalls die Organmitglieder der gängigen Gesellschaftsformen. Hievon sind die Geschäftsführer einer GmbH genauso betroffen, wie der Vorstand einer AG, die unbeschränkt Haftenden einer OG und einer KG, wie der nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufene (siehe dazu VwGH vom 20.02.1996, Zl. 95/08/0179 mwN und vom 29.06.2005, Zl. 2005/08/0031; Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl. Rz. 78 zu § 67).

Welche Personen (bzw. Organe) berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Aus diesen müssen gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG die Organe des Vereins (§ 4 Abs. 2 lit. g VereinsG) und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (§ 4 Abs. 2 lit. i VereinsG), zu entnehmen sein. Eine solche Vertretungsmacht kann dem gesamten Vorstand, aber auch nur einzelnen seiner Mitglieder zukommen (siehe dazu Krejci in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 93 ff, 99). Erst wenn feststeht, dass nicht etwa nur der als Geschäftsführer bezeichnete Vizepräsident, sondern auch andere Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berufen sind, kommt die Anwendung des § 67 Abs. 10 ASVG auch auf diese Personen in Betracht (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2005/08/0031).

Gegenständlich steht fest, dass der Obmann auf Grund der Statuten des SXXXXvereins den Verein (allein) nach außen vertritt. Im Hinblick auf die schriftlichen Ausfertigungen des Vereins sehen die Statuten vor, dass diese zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers bedürfen.

In den Statuten des SXXXXvereins ist weiters vorgesehen, dass der Obmann die laufenden Geschäfte des Vereins (allein) führt. Zwar sehen die Statuten eine Unterstützung des Obmannes bei der Führung der Vereinsgeschäfte vor, doch ist eine entsprechende Zustimmung durch den Schriftführer nicht vorausgesetzt, sodass der Obmann die laufenden Geschäfte auch selbständig führen kann.

Die Abfuhr der Beiträge an den Sozialversicherungsträger sind den laufenden Geschäften des Vereins zuzuordnen und hatte der BF auf Grund seiner Funktion als Obmann des SXXXXvereins für die Abfuhr der Beiträge für die Dienstnehmerin XXXX an die belangte Behörde Sorge zu tragen. Mit der vom Verein gewählten "Loch-auf/Loch-zu"-Taktik war nicht gewährleistet, dass er diesen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ausreichend nachkommen konnte.

3.3.6. Für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Obmann eines Vereines in der Eigenschaft als Dienstgeberin ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit des Vereins trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung (siehe dazu VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Zahlung (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80c zu § 67).

Es ist Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. In diesem Zusammenhang hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80i zu § 67 mwN).

Gegenständlich hat der BF in der Beschwerdeschrift zwar angegeben, dass er gegen seine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten in keiner Weise verstoßen habe, da er diese Mittel stets anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt haben wollte.

Anlässlich seiner Einvernahme als Partei in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte er jedoch aus, dass der Verein bereits einige Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Ausgangslage eine "Loch-auf/Loch-zu"-Taktik verfolgt habe, die im Wesentlichen darin bestanden habe, offene Forderungen entsprechend der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel zu bedienen. Prioritär wurden Lieferantenforderungen bedient, um die Lieferungen mit Getränken und Nahrungsmitteln sicherzustellen. Sodann zahlte der Verein die Forderungen der Energieversorger und Kommunalforderungen. Alle "übrigen Gläubiger" (worunter angesichts der vom BF dargestellten Prioritätenliste offenbar auch die belangte Behörde fiel) wurden erst bedient, wenn noch Geld zur Verfügung stand. Standen die für die Befriedigung aller Gläubiger erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung, wurden die übrigen Gläubiger vertröstet. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde nicht in demselben Ausmaß bedient wurden, wie die Forderungen der Lieferanten.

Mit den vorgelegten Operaten, wie den (monatlichen) Saldenlisten für den Zeitraum XXXX bis XXXX und aus der vom Steuerberater am 05.10.2015 vorgelegten (handschriftlich ausgefüllten) Berechnungshilfe, ist dem BF der Nachweis der Gleichbehandlung der Beitragsforderungen der belangten Behörde mit den Forderungen der Lieferanten, die nach Aussage des BF "in erster Linie", sohin prioritär behandelt wurden, jedoch nicht gelungen.

3.3.7. Wie schon oben ausgeführt haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) gemäß § 58 Abs. 5 ASVG alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die zitierte Bestimmung wurde durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, in Anlehnung an die Bestimmung des § 80 BAO eingefügt und heißt es in den Erläuterungen (RV 785 BlgNr. 24. GP, 4) auszugsweise wie folgt:

"Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG gebildeten verstärkten Senat die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf nicht abgeführte, einbehaltene DienstnehmerInnenanteile und auf Beitragsausfälle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschränkt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder § 67 Abs. 10 ASVG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes weitere spezifische sozialversicherungsrechtliche, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehende Verpflichtungen der VertreterInnen einer juristischen Person, wie dies etwa in § 80 Abs. 1 BAO für das Abgabenrecht angeordnet ist, normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber (wenn auch möglicherweise versehentlich) unterlassene Bestimmung über die die VertreterInnen juristischer Personen (gegenüber der Gebietskrankenkasse) treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Wege der Auslegung der Gesetze zu substituieren.

Bereits der Begründung zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des § 67 Abs. 10 ASVG im Rahmen der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, kann entnommen werden, dass es Absicht war, diese Haftungsbestimmung an jene der BAO anzugleichen. Auszugsweise heißt es dazu wie folgt: ‚Es wird vorgeschlagen, die bereits bewährten Bestimmungen im Bereich des Abgabewesens als Vorbild für die Lösung zu übernehmen (§ 9 Abs. 1 BAO). Neben den zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen sollen weiters jene Personen im § 67 Abs. 10 ASVG angeführt werden, die zur Vertretung von Personenhandelsgesellschaften berufen sind (vgl. § 81 Abs. 1 BAO). In Anlehnung an § 80 Abs. 2 BAO sollen ferner Vermögensverwalter zu den haftenden Vertretern von Beitragsschuldnern gezählt werden.' [...]"

Aus den Erläuterungen ergibt sich weiters, dass mit der vorgeschlagenen Änderung eine weitestgehende Angleichung der einschlägigen ASVG-Bestimmung an die BAO vorgenommen werden sollte, indem nunmehr in § 58 Abs. 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen der VertreterInnen juristischer Personen, der gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und der VermögensverwalterInnen normiert werden (Angleichung an § 80 BAO).

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift nunmehr ausführt, dass die Beitragszuschläge, sowie die Nebengebühren zu Unrecht begehrt würden und er sich diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061 stützt, so verkennt er, dass mit der Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG die entsprechende Rechtsgrundlage fürdie Haftung für Beitragszuschläge und Nebengebühren geschaffen wurde (siehe dazu auch Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 103ff zu § 67), sodass seine diesbezügliche Rechtsrüge ins Leere geht.

3.3.8. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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