BVwG W229 2126690-1

W229 2126690-1Federal Administrative CourtJun 22, 2016

Regest

Hinterlegung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, Zustellung

Full text

BVwG W229 2126690-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2126690.1.00

Spruch

W229 2126690-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF und Mag. Gabriele STRASSEGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wiener Neutstadt vom 28.01.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2016, GZ XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG im Zeitraum von 18.01.2016 bis 25.01.2016 wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 23.07.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hat zuletzt am 31.08.2015 mit Geltung ab 12.09.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

2. Mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS) vom 11.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin für den 18.01.2016 um 11:00 Uhr (Zimmernummer 2.008) zu einem Kontrolltermin eingeladen. In diesem Schreiben befindet sich ein ausdrücklicher Hinweis darüber, dass die Beschwerdeführerin im Fall des Nichterscheinens ihren Leistungsbezug gemäß § 49 Abs. 2 AlVG vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges verliert. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt, wobei der erste Tag der Abholfrist am 13.01.2016 begann.

3. Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie die vom AMS vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten habe, weshalb ihr Leistungsbezug ab 18.01.2016 einzustellen gewesen sei. In diesem Schreiben wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass ihr Leistungsanspruch erst nach einer persönlichen Wiedermeldung weitergewährt werden könne.

4. Am 26.01.2016 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift betreffend die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 18.01.2016 aufgenommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe die Kontrollmeldung am 18.01.2016 nicht eingehalten, weil sie die Hinterlegungsnachricht des Rückscheinbriefes vom 13. Januar nicht gesehen habe.

5. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 18.01.2016 bis 25.01.2016 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 18.01.2016 nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.01.2016, bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

6. Mit Schreiben vom 05.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.01.2016. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie bis zum 15.01.2016 einen Weiterentwicklungskurs beim AMS besucht habe und ihr in diesem Zeitraum keine Einladung zu einem persönlichen Vorsprachetermin zugestellt worden sei. Das AMS könne gerne in der Vergangenheit recherchieren, dass sie immer alle Termine wahrgenommen habe. Es sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass sie nach Ablauf des Kurses einen Termin erhalten werde, welchen sie nie erhalten habe. Am 26.01.2016 habe sie persönlich vorgesprochen. Die Kürzung ihrer Notstandshilfe bereite ihr finanzielle Hürden und sie sei derzeit auf das Geld angewiesen, da sie sich alleine und selbst erhalte. Sie ersuche daher, den Bescheid aufzuheben und den Restbetrag zukommen zu lassen.

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.04.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

8. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie insbesondere aus, dass sie bis zum 15.01.2016 einen Weiterbildungskurs gehabt habe und sie in diesen Kurs immer anwesend gewesen sei. In dieser Zeit habe sie keinerlei Briefe vom AMS erhalten. Noch nie habe sie Zusendungen per Post versäumt. Weiters habe ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt beim AMS bezüglich eines Termins angerufen und sei ihr gesagt worden, dass sie noch eine Einladung bekomme, welche sie nie erhalten habe. Es könne nachgesehen werden, dass sie bislang alle ihre Termine eingehalten habe. Keineswegs habe sie absichtlich einen Termin versäumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 23.07.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Schreiben vom 11.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin über einen Kontrollmeldetermin am 18.01.2016 informiert. Dieses Schreiben enthält Informationen hinsichtlich der Auswirkungen des Nichterscheinens.

Die Beschwerdeführerin ist zum Kontrolltermin am 18.01.2016 nicht erschienen.

Das Schreiben vom 11.01.2016 wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 12.01.2013 durch Hinterlegung beim Postamt 2703 zugestellt. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung bei der Abgabeeinrichtung in das Hausbrieffach eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 13.01.2016.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin zum Kontrolltermin nicht erschienen ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen im elektronischen Akt und wird dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Feststellungen bezüglich der Hinterlegung des Schreibens vom 11.01.2016 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis. Von der Beschwerdeführerin wurden keine Gründe vorgebracht, die Zweifel hinsichtlich der mit dem Zustellnachweis dokumentierten Hinterlegung begründen. Die bloße Behauptung die Hinterlegungsnachricht nicht gesehen bzw. den Brief nicht erhalten zu haben, ohne weitere Gründe vorzubringen, die dies bekräftigen könnten, reicht nicht aus, um begründete Zweifel zu bewirken (siehe dazu Näheres in Pkt. 3.5)

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Zu A)

3.4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 162/2015, lauten wie folgt:

§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

3.4.2. Die maßgebliche Bestimmung des § 17 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet wie folgt:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.5. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den Kontrolltermin am Die Beschwerdeführerin bringt jedoch im Wesentlichen vor, die Hinterlegungsanzeige nicht gesehen zu haben bzw. den Termin vom AMS nicht erhalten zu haben. Damit vermag sie keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen.

Dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 47 Abs. 2 sind Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

Die Versagung des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit der Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit 23.07.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und bereits zuvor Kontrolltermine wahrgenommen hat, ist einerseits davon auszugehen, dass ihr die Folgen einer Nichteinhaltung des Kontrolltermins bekannt sind (vgl. Julcher, in AlV-Komm, § 49, Rz. 15), andererseits enthielt auch das Einladungsschreiben vom 11.01.2016 einen klaren Hinweis aus die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins.

In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wird vorgebracht nie einen Termin erhalten zu haben. Dies trifft jedoch nach der Aktenlage nicht zu: Nach dem im Akt befindlichen Rückschein ist am 12.01.2016 ein Versuch der Zustellung dieses Schreibens unternommen worden und die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Hinterlegung hat nach dem Rückschein beim Postamt 2703 mit dem Beginn der Abholfrist am 13.01.2016 stattgefunden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sind vom Zusteller erstellte Zustellnachweise öffentliche Urkunden. Diese machen Beweis über die Zustellung. Der Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO ist offen (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0001 sowie insbesondere im Zusammenhang mit § 49 AlVG VwGH vom 19.03.2003, 2002/08/0061).

Insofern genügt es als Gegenbeweis nicht, wenn die Beschwerdeführerin angibt, die Hinterlegungsanzeige nicht gesehen zu haben. Insoweit die Beschwerdeführerin angibt, nie einen Termin und damit auch keinen Brief erhalten zu haben, ist sie darauf zu verweisen, dass es für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung auch nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin das hinterlegte Schriftstück behoben hat (vgl. insbesondere im Zusammenhang mit § 49 AlVG VwGH vom 19.03.2003, 2002/08/0061). Wurde, wie im vorliegenden Fall, das Schriftstück nicht behoben, so vermag dies im Zusammenhang mit dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts an der Wirksamkeit der Zustellung zu ändern.

Eine Ortsabwesenheit wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahrensverlauf nicht behauptet, so dass diesbezüglich keine Ermittlungen durchzuführen waren. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin angegeben in der fraglichen Zeit regelmäßig einen Kurs beim AMS besucht zu haben, so dass sich auch keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit ergeben haben.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass Umstände, die dazu führen, dass der Empfänger einer Sendung trotz ordnungsgemäßer Zustellung derselben von ihre keine Kenntnis erlangt hat, einen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG für die nachträgliche Entschuldigung des Fernbleibens vom Kontrolltermin darstellen. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahrensverlauf diesbezüglich keine konkreten Verfahrensbehauptungen vorgebracht. Das unsubstantiierte und nur auf die bloße Behauptung eines nicht ordnungsgemäßen Zustellvorgangs gestützte Vorbringen, nie einen Termin erhalten zu haben, reicht nicht aus (vgl nochmals VwGH vom 19.03.2003, 2002/08/0061).

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin behauptet, in der Vergangenheit immer alle Termine wahrgenommen zu haben, da damit keine Umstände vorgebracht werden, die die für die vorliegende Kontrollmeldung relevante Zustellung in Frage stellen. Dies gilt auch für das Vorbringen noch nie Zusendungen per Post versäumt zu haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr erschöpfte sich das Vorbringen in der bloßen Behauptung, nie einen Termin erhalten zu haben. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Pkt. 3.5. wiedergegeben.

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