BVwG W212 2123975-1

W212 2123975-1Federal Administrative CourtJun 22, 2016

Regest

Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, Glaubwürdigkeit, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag

Full text

BVwG W212 2123975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2123975.1.00

Spruch

W212 2123975-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX, Zl. IslamabadXXXX, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 08.06.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad/Pakistan (im Folgenden: "ÖB Islamabad") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, habe in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

Die Antragstellung erfolgte gemeinsam mit dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. 2013.

Die Beschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde, ausgestellt durch ein Gericht in Afghanistan am 20.04.2015, vor. Aus dieser geht hervor, dass drei namentlich genannte Zeugen vor Gericht die Eheschließung der Beschwerdeführerin und des XXXX, welche im Jahr 2009 in Kabul/Afghanistan stattgefunden habe, bezeugen. Der Ehe entstamme ein Sohn, geboren XXXX. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013 20 Jahre alt gewesen. Die Urkunde weist Fotos und Fingerabdrücke der Zeugen und der Beschwerdeführerin, aber kein Foto oder einen Fingerabdruck des Ehemannes auf.

1. 2 Bei der Befragung bei der ÖB Islamabad am 08.06.2015 gab die Beschwerdeführerin an, seit zwei Jahren gemeinsam mit ihrem Sohn im Haus der Familie ihres Ehemannes in Pakistan zu leben. Sie habe vor sechs Jahren im Alter von 18 geheiratet, die Zeremonie habe im Beisein beider Ehegatten im Haus ihrer Eltern in Pakistan stattgefunden. Dabei seien keine Dokumente unterzeichnet worden. Sie habe etwa zwei Jahre im Haus der Eltern ihres Ehemannes mit diesem zusammengelebt, dann habe er Pakistan verlassen. Ihr Schwager habe alle Dokumente für sie besorgt, daher wisse sie nicht wann und durch welche Behörde diese ausgestellt worden seien. Einem DNA-Test zur Feststellung der Verwandtschaft zwischen ihr, ihrem Ehemann und ihrem Sohn stimme sie nicht zu.

Laut Aktenvermerk des BFA vom 28.07.2015 wurde dem BFA mit Schreiben vom 02.07.2015 (eingelangt am 23.07.2015) von XXXX mitgeteilt, dass der minderjährige Sohn verstorben sei.

1.2. Mit Schreiben vom 07.08.2015 (zugestellt am 13.10.2015) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht schon bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.

1.3. Am 02.11.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin nach Fristerstreckung eine Stellungnahme ein. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem BFA habe ergeben, dass das BFA von einer Eheschließung in Pakistan ausgehe. Auch sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 13 oder 14 Jahre alt gewesen und die vorgelegte Heiratsurkunde nicht zulässig. Dem wird in der Stellungnahme entgegen gehalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin in Kabul, Afghanistan, geschlossen worden sei. Die Bezugsperson habe nie in Pakistan gelebt, sondern sich lediglich im Zuge der Flucht einige Tage dort aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits verheiratet gewesen, die Ehefrau habe sich immer noch in Afghanistan befunden. Diese habe Afghanistan erst verlassen, nachdem sich ihr Ehemann bereits auf der Flucht befand. Die Eheleute hätten sich daher nie gleichzeitig in einem anderen Land außer Afghanistan aufgehalten. Da die Eltern der Beschwerdeführerin streng religiös seien, gebe es keine Fotos von der Hochzeitsfeier, allerdings könne ein 2011 in Afghanistan aufgenommenes Foto der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dessen Familie vorgelegt werden. Außerdem wurde ein Foto vorgelegt, das die Bezugsperson mit dem gemeinsamen, kürzlich verstorbenen Sohn zeige. Die Beschwerdeführerin selbst gehe davon aus, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung 18 Jahre alt gewesen sei, dies sei ihr von ihren Eltern mitgeteilt worden. Sie sei nicht alphabetisiert und habe bloß eine Koranschule besucht. Die Unzuverlässigkeit afghanischer Dokumente sei ein dem afghanischen Staat und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnendes Problem.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, den in Wien lebenden Bruder der Bezugsperson einzuvernehmen. Dieser sei bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen und habe mit dem Ehepaar in Afghanistan im gemeinsamen Haushalt gelebt.

1.4. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme und der hiezu vorgelegten Unterlagen erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.12.2015 eine neuerliche Stellungnahme, wonach die Entscheidung aufrecht bleibe. Insbesondere wurde auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Befragung vor der ÖB Islamabad vom 08.06.2015 verwiesen.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG, iVm §35 AsylG mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).

1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.02.2016 (eingelangt am 19.02.2016), in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und die in der Stellungnahme gemachten Angaben wiederholt wurden. In der Folge wird geltend gemacht, dass die Unzuverlässigkeit der afghanischen Dokumente im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben nicht geeignet sei, die Abweisung des Visumantrags zu begründen. Außerdem hätte in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren der von der Beschwerdeführerin beantragte Zeuge gehört und eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln stattfinden müssen. Da das BFA die Akteneinsicht verweigert habe, habe die Beschwerdeführerin nicht in Erfahrung bringen können, weshalb das BFA davon ausgehe, dass die Ehe nicht in Afghanistan geschlossen worden sei, weshalb sie ihr Recht auf Parteiengehör und auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht wahrnehmen könne. Das BVwG habe bereits judiziert, dass die Gründe, die zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose geführt hätten, in ausreichendem Maße dargelegt werden müssten. Das BFA habe bei der Erlassung der Prognoseentscheidung das BFA-VG und subsidiär das AVG anzuwenden und sich daher mit entscheidungsrelevanten Umständen und erheblichen Beweismitteln auseinanderzusetzen bzw. die Beweise aufzunehmen, wenn es davon Kenntnis erlangt. Es widerspräche daher den Grundsätzen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, den Beweisantrag der Beschwerdeführerin grundlos zu übergehen. Darüber hinaus sei es kein zwingender Versagungsgrund, wenn die Ehe nicht im Herkunftsland geschlossen worden wäre, da in jenem Fall dennoch Art 8 EMRK zu berücksichtigen sei.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA das Parteiengehör gewahrt worden sei. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach gegebenen - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt wird, sei das keine Frage des Parteiengehörs, sondern der Beweiswürdigung, und diese fiele negativ aus.

1.8. Am 17.03.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 30.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.06.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu Zahl XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe nicht schon im Herkunftsstaat bestanden habe.

Nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und teilte dieses in der Folge in seiner Stellungnahme vom 07.12.2015 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden, dem Akt der österreichischen Botschaft Islamabad, der Niederschriften der Einvernahmen der Bezugsperson am 18.03.2014 vor dem BFA und am 24.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[....]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[....]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Es liegen jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses vor. Die Beschwerdeführerin sagte vor der ÖB Islamabad aus, ihren Ehemann in Pakistan geehelicht und dort auch bis zu seiner Flucht mit ihm gelebt zu haben. Dies lässt sich weder mit den Angaben der Bezugsperson in seinem Asylverfahren noch mit den Informationen in dem als Heiratsurkunde vorgelegten Dokument in Einklang bringen. Dieses Dokument widerspricht jedoch wiederum objektivierbaren Tatsachen (betreffend des aktuellen Aufenthaltsortes der Bezugsperson).

Aus der Urkunde geht hervor, dass die Ehe in Afghanistan geschlossen worden wäre und XXXX aus Kunduz, Distrikt XXXX stamme und derzeit in Kabul im XXXX lebe, wo er seit mehr als 20 Jahren wohnhaft sei. Zur Zeit der Ausstellung der Urkunde (20.04.2015) war dieser aber schon in Österreich asylberechtigt.

Es kann der Ansicht der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, dass aufgrund der widersprechenden Angaben, ob nun die Ehe in Afghanistan oder in Pakistan geschlossen worden wäre und wo das Familienleben stattgefunden hätte, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden hat.

Doch selbst unter der Annahme, dass eine Eheschließung in Afghanistan erfolgt wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass sie mit der Bezugsperson eine Ehe nach staatlichem Recht, das heißt einschließlich Eheregistrierung, geschlossen habe.

Die vorgelegte afghanische "Heiratsurkunde" vom 20.04.2015 enthält vielmehr die Aussagen von drei namentlich genannten Zeugen in Anwesenheit von weiteren zwei namentlich genannten Zeugen, wonach eine im Jahr 2009 erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bestätigt werde.

Am Rande bemerkt ist die Beweiskraft derartiger Urkunden außerdem gering, weil afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind, zumal derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27).

Aber auch bei Wahrunterstellung des bezeugten Sachverhalts des Dokuments (was jedoch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ja die Ehe in Pakistan geschlossen habe, widersprechen würde) wäre die Beschwerdeführerin aus rechtlichen Gründen keine Familienangehörige im Sinn der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG):

Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nämlich nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe nach afghanischem Recht zu beurteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen:

Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.

Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).

(In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme darstellt (vgl. Rights Democracy, A Woman's Place:

Perspectives on Afghanistan's Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January-March 2005, S. 19-20)).

Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit der "Heiratsurkunde" und den aufgezeigten Widersprüchen fehlt auch die im afghanischen Recht grundsätzlich vorgesehene staatliche Registrierung der Ehe, womit die Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgehen musste, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht.

Zu den im Verfahren bis zur Bescheiderlassung vorgelegten Fotos ist festzuhalten, dass es sich um Kopien handelt, kein Datum der Fotoaufnahme ersichtlich ist und die Identität der dargestellten Personen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Ergänzend darf angemerkt werden, dass Fotos, auf denen nicht eindeutig ersichtlich ist, wann, wo, von wem und zu welchem Anlass sie angefertigt wurden, in diesem Zusammenhang keine Beweiskraft entfalten können.

Nachdem von der Bezugsperson XXXX knapp ein Monat nach Antragstellung des Einreisetitels dem BFA mitgeteilt wurde, dass der XXXX geborene gemeinsame Sohn verstorben wäre, bleibt ein DNA-Test zur Feststellung der Verwandtschaft verwehrt; hingewiesen wird jedoch darauf, dass die Beschwerdeführerin den Vorschlag der ÖB Islamabad einen DNA-Test durchzuführen anlässlich ihrer Befragung bei Antragstellung von vornherein abgelehnt hat.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentiert, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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