BVwG W209 2119545-1

W209 2119545-1Federal Administrative CourtJun 22, 2016

Regest

Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe

Full text

BVwG W209 2119545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2119545.1.00

Spruch

W209 2119545-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 26.11.2015, GZ: XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Kontrollmeldeversäumnis zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 26.11.2015 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Zeitraum von 09.11.2015 bis 12.11.2015 wegen Kontrollmeldeversäumnis eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Kontrolltermine grundsätzlich der Betreuung von Arbeitslosen dienen würden. Diese umfasse die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf. Der Kontrolltermin diene aber auch die Feststellung, ob Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren. Damit die belangte Behörde diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen könne, bedürfe es der Mitwirkung des Arbeitslosen. Die rein physische Anwesenheit einer arbeitslosen Person beim Kontrolltermin sei nicht als Einhaltung des vorgeschriebenen Kontrolltermins zu verstehen. Der Beschwerdeführer sei zwar am 09.11.2015 beim Kontrolltermin anwesend gewesen. Er habe aber jegliches Gespräch mit seinem Berater konsequent verweigert, sodass der Termin vonseiten der belangten Behörde als versäumt anzusehen sei, zumal für die Weigerung kein triftiger Grund bestanden habe.

2. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass sein Leistungsbezug rechtswidrig eingestellt worden sei. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Am 14.01.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben vom 22.01.2016, 19.02.2016, 16.03.2016 und 02.06.2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde - soweit verfahrensrelevant - im Wesentlichen dahingehend, dass er beim beschwerdegegenständlichen Kontrolltermin am 09.11.2015 das Gespräch mit seinem Berater nicht verweigert habe. Er habe seinem Berater lediglich klarmachen wollen, dass er nichts weiter zu sagen habe, weil sich seit seinem letzten Kontrolltermin vor zwei Wochen in Bezug auf seine Arbeitslosigkeit nichts geändert habe. Nachdem ihm seitens seines Betreuers vorgeworfen worden sei, kommunikationsunwillig zu sein, und dieser ihm angedroht habe, den Leistungsbezug einzustellen, habe er verärgert das Büro verlassen, weil er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an die Anordnungen des Beraters gebunden gefühlt habe. Zudem sei er nicht auf die Konsequenzen einer Kontrollversäumnis hingewiesen worden. Er gehe davon aus, dass ihn sein Betreuer bei der Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht unterstützen wolle. Der gegenständliche Kontrolltermin sei nur vergeben worden, um den Leistungsbezug willkürlich und rechtswidrig einstellen zu können. In Anbetracht der Umstände werde er bis auf weiteres keine Kontrollmeldetermine mehr einhalten bzw. Anordnungen der belangten Behörde Folge leisten. Er glaube nicht, Kontrolltermine, die aus gemeinen und hinterhältigen Gründen vorgeschrieben würden, einhalten zu müssen. Darüber hinaus räumte er ein, "Vorbehalte" gegenüber dem AMS zu haben, und führte im Hinblick auf seine seitens der Staatsanwaltschaft Wien nicht weiter verfolgte Anzeige gegen seinen AMS-Berater aus, es stelle sich die Frage, ob er dies "privat" regeln und "dem Berater bei der nächsten vorab angekündigten Leistungsbezugseinstellung eine in die Fresse hauen" dürfe. Schließlich ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, zu entscheiden, dass ihm die Notstandshilfe unabhängig davon zusteht, ob er den Anordnungen des Arbeitsmarktservice und dessen Mitarbeitern sowie Kontrollmeldeterminen Folge leistet.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 26.03.2004 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.

Auf Grund eines bestehenden "Hausverbotes" in der Geschäftsstelle der belangten Behörde wurde ihm am 27.10.2015 ein Kontrolltermin für den 09.11.2015 in den Räumen des "Casemanagements" (für Personen mit besonderem Betreuungsbedarf) am Sitz der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erschien mit einem - seinem AMS-Berater unbekannten - Begleiter zu diesem Termin. Gleich zu Beginn des Gespräches verwies der Beschwerdeführer seinen AMS-Betreuer auf die von ihm wegen Entschädigungszahlungen aufgrund des Verhaltens des Betreuers bereits eingeschaltete Finanzprokuratur und teilte dem Betreuer mit, dass er ihm darüber hinaus nichts zu sagen habe. Den Vorwurf des Betreuers, er sei "kommunikationsunwillig", erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht der Fall sei, weil er ja mit ihm gesprochen habe. Der Betreuer machte sodann den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass dies die Einstellung der AMS-Leistung zur Folge habe, worauf der Beschwerdeführer sinngemäß mit den Worten "Das sei Aufgabe des Berater. Das müsse er schon selber tun. Dabei könne er ihm nicht helfen" mit seinem Begleiter verärgert das Büro verließ. Am Gang rief der Beschwerdeführer seinem Betreuer noch "Fick dich, du Hund!" nach. Dieser Sachverhalt ist als Gesprächsverweigerung zu werten.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitsmarktservice und dessen Dienstleistungen und Mitarbeiter - darunter insbesondere sein Betreuer im Casemanagement - (extrem) negativ eingestellt ist.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl schriftlich als auch mündlich auf die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermines hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Ablauf des Gespräches beim Kontrolltermin wird vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22.01.2016 selbst so geschildert. Dass er das Gespräch verweigerte, wie ihm seitens der belangten Behörde vorgeworfen wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass er sich - wie er selbst angab - ab der Androhung der Einstellung des Leistungsbezugs nicht mehr verpflichtet gefühlt hat, den Anordnung seines Beraters Folge zu leisten. Damit räumt er selbst ein, dass er das Gespräch von sich aus abgebrochen hat, weil sonst der Hinweis auf die (seiner Ansicht nach) nicht mehr bestehende Verpflichtung ins Leere ginge.

Auch seine "Vorbehalte" gegenüber dem Arbeitsmarktservice und die festgestellten Äußerungen und Drohungen gegenüber seinem AMS-Betreuer hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22.01.2016 festgehalten.

Darüber hinaus bedrohte er seinen Betreuer mit den Worten "XXXX, ich komme jetzt nicht zu Ihnen, da ich Ihnen ansonst eine in die Fresse hauen würde" auch in einem vorliegenden E-Mail vom 05.01.2016.

Im diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Grund für das Hausverbot in der Geschäftsstelle der belangten Behörde das Beschütten eines Bediensteten mit einem Kübel Wasser war, was der Beschwerdeführer (in seiner Maßnahmenbeschwerde gegen die Verhängung des Hausverbotes) mit dem Hinweis quittierte, dass dies besser wäre, als Gewalt gegen einen Mitmenschen auszuüben. Zahlreiche weitere (indirekte und direkte) Gewaltandrohungen und Beschimpfungen gegenüber Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice sind in den Verwaltungsakten sowie in den Akten der beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren dokumentiert (W162 2120215-1, W141 2109999-1, W141 2109999-2, W141 2117667-1, W131 2107704-1), wurden jedoch - über Anzeige des AMS - von der Staatsanwaltschaft Wien nicht weiter verfolgt.

Die Vorschreibung des Kontrolltermines ist in einem Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2015 belegt, das dem Beschwerdeführer unstrittig zugegangen ist. Darin befindet sich ein Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass sein Berater ihn bei dem Kontrolltermin auf die mögliche Einstellung des Leistungsbezuges hingewiesen habe.

Gegenteiliges ist auch der vorliegenden schriftlichen "Erklärung" seines Begleiters vom 14.11.2015 nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet:

§ 49 AlVG idF BGBl. I Nr. 142/2000:

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe seinen Leistungsbezug nicht wegen Kontrollversäumnis einstellen dürfen, weil er bei dem vorgeschriebenen Kontrolltermin persönlich erschienen sei und - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch das Gespräch mit seinem AMS-Betreuer nicht verweigert habe. Er habe lediglich nichts mehr zu sagen gehabt, weil sich in den letzten zwei Wochen seit seinem letzten Kontrolltermin nichts in Bezug auf seine Arbeitslosigkeit geändert habe, und nach der Androhung der Einstellung des Leistungsbezugs wegen Kommunikationsunwilligkeit seitens seines Betreuers verärgert dessen Büro verlassen.

Darüber hinaus sei er auch nicht auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichteinhaltung des Termins hingewiesen worden.

Damit gelingt es ihm nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer beim beschwerdegegenständlichen Kontrolltermin das Gespräch verweigert hat und diesfalls der Kontrolltermin als nicht eingehalten zu beurteilen ist.

Kontrolltermine dienen der Betreuung von Arbeitslosen. Diese umfasst die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196, mHa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236).

Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber seinem Betreuer "Vorbehalte" hat und ihm von diesem die Einstellung des Leistungsbezugs angedroht wird, weil er ihn der Kommunikationsunwilligkeit bezichtigt, berechtigt das den Beschwerdeführer nicht, während des Kontrolltermines das Büro des Betreuers zu verlassen. Die Weigerung, das Gespräch fortzuführen, verunmöglicht es dem Betreuer, seinen oben erwähnten Aufgaben nachzukommen, und ist daher mangels Bereitschaft, am Kontrolltermin mitzuwirken, als Nichteinhaltung des Kontrolltermines zu werten.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht auf die Konsequenzen der Kontrollversäumnis hingewiesen worden, ist ihm einerseits das ihm nachweislich zugegangene Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2015 entgegenzuhalten, in dem sich ein entsprechender Hinweis auf die Konsequenzen der Nichteinhaltung des Kontrolltermines befindet. Zudem hat er selbst eingeräumt, über die mögliche Einstellung des Leistungsbezuges seitens seines Betreuers beim beschwerdegegenständlichen Kontrolltermin informiert worden zu sein.

Die belangte Behörde ist daher im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Meldung am 13.11.2015 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.

Die Beschwerde dagegen ist daher als unbegründet abzuweisen.

Auf das Begehr des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass er unabhängig davon, ob er Kontrolltermine einhalte oder den Anweisungen des Arbeitsmarktservice Folge leiste, Anspruch auf Notstandshilfe habe, ist nicht einzugehen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist der bekämpfte Bescheid, welcher im vorliegenden Fall lediglich die Bezugseinstellung wegen Kontrollversäumnis zum Inhalt hat und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des erkennenden Senates bestimmt.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist darauf zu verweisen, dass rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice von vornherein aufschiebende Wirkung haben. Eine solche kann nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch unterlassen, weswegen der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ebenfalls ins Leere geht.

Gleiches gilt für seinen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht von vornherein aufschiebende Wirkung haben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Einhaltung eines Kontrolltermines der in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit bzw. der Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen dient. Dies erfordert zweifellos die Mitwirkung des Arbeitslosen, weswegen die bloße physische Anwesenheit beim Kontrolltermin ohne entsprechende Gesprächsbereitschaft als Kontrollversäumnis zu werten ist. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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