BVwG W166 1431491-2

W166 1431491-2Federal Administrative CourtJun 22, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W166 1431491-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.1431491.2.00

Spruch

W166 1431491-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde von XXXX StA.: Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste erstmals illegal und schlepperunterstützt am XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. B1 431.419-1/2013/3E, gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er verheiratet sei, seine Ehefrau XXXX heiße und im Iran lebe. Seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag habe der Beschwerdeführer Österreich nicht mehr verlassen. Zu seinem Grund für die neuerliche Antragstellung führte er aus, dass er seit dem Jahr 2012 am Glaubensunterricht der katholischen Gemeinde in der Erzdiözese Wien teilnehme und zum Christentum konvertieren wolle. Diesbezüglich lege der Beschwerdeführer seinem Antrag Fotos und eine Bestätigung der Erzdiözese Wien, vom XXXX bei, wonach er seit Anfang Dezember XXXX regelmäßig am Glaubensunterricht der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde in der Erzdiözese Wien teilnehme, großes Interesse am Christentum und den Wunsch geäußert habe, sich katholisch taufen zu lassen, bei. In seiner Heimat sei es verboten zu konvertieren, dort wäre sein Leben in Gefahr, da ihm die Todesstrafe drohen würde.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Verwandten in Europa habe. Seine Ehefrau habe er zuletzt XXXX in Griechenland gesehen, und seit zwei oder drei Jahren habe er regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihr. Die Ehefrau halte sich nunmehr mit der gemeinsamen Tochter im Iran auf und arbeite als Haushälterin, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Seine Tochter besuche die Schule in XXXX. Wenn er Asyl bekäme, würde er eine Familienzusammenführung in Österreich versuchen. Seit seiner Einreise am XXXX sei er durchgängig in Österreich aufhältig gewesen.

Zu seinem Entschluss zur Konversion und zum Christentum befragt, gab er an, er akzeptiere den Islam nicht mehr, er habe ihn jedoch auch schon in seiner Heimat nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in der katholischen Kirche und bekäme zwei Mal pro Monat Glaubensunterricht. Zweimal in der Woche besuche er außerdem den Gottesdienst. Dazu fahre er die weite Strecke von XXXX mit dem Zug nach Wien. Der Gottesdienst fände in derselben Kirche statt, in der er auch der Religionsunterricht abgehalten werde. Der Beschwerdeführer habe sich für die Katholiken entschieden, weil ihm diese Glaubensrichtung im Gegensatz zur protestantischen Lehre besser gefalle. Dem Beschwerdeführer gefielen an der katholischen Religion die guten Taten, die sie vollbrächten, und er habe nur Gutes gesehen. Der Beschwerdeführer sei einige Male in die Kirche gegangen und es wären dort alle sehr freundlich zu ihm gewesen, obwohl sie sich nicht mit ihm verständigen hätten können. Erstmalig sei er in XXXX in die Kirche gegangen, dann habe er gemeinsam mit seinem Zimmerkollegen eine Kirche gesucht, in der man Farsi spreche. Diese hätten sie in Wien gefunden, indem sie in Wien einen Afghanen danach gefragt hätten. In der Kirche in XXXX hätten ihm die Leute und die Gebete gefallen, obwohl er sie nicht verstanden habe. Seit zwei oder drei Monaten besuche er die Kirche in Wien. Dort verstehe er nun die Gebete. Der Beschwerdeführer sei als Moslem geboren worden und sei aber nicht in die Moschee gegangen. Nun besuche er seit zwei Wochen den Taufvorbereitungskurs und es sei ihm gesagt worden, dass er in zwei bis drei Jahren getauft werden könne. Diese Zeit sei nötig, damit sich die Kirchengemeinde sicher sei, dass er tatsächlich den christlichen Glauben annehmen möchte. Die Taufe zu erhalten, hieße ein vollständiger Christ zu sein. Den Entschluss die Religion zu wechseln habe er bei seinem ersten Besuch in der Kirche in XXXX gefasst. Seine Bekannten in Wien wüssten, dass er konvertieren wolle. Auch seiner Frau habe er es schon gesagt, sie finde es in Ordnung, wisse aber nicht, ob sie auch den Glauben wechseln wolle. Alle seine Freunde seien Christen, mit anderen Flüchtlingen aus Afghanistan habe er nichts zu tun, und der Beschwerdeführer werbe niemanden für das Christentum an.

Im ersten Verfahren habe er noch nicht angegeben, dass er den Glauben ändern wolle, da er nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei. Wenn er nun nach Afghanistan zurückkehren würde, würde ihm die Todesstrafe drohen, die afghanische oder die iranische Regierung würde ihn aufgrund seines Glaubenswechsels töten. Dass ein Glaubenswechsel problematisch wäre, hätte er schon vor seiner Ausreise gewusst. Niemand in seiner Heimat oder im Iran wisse, dass er den Glauben gewechselt habe.

Am XXXX fand eine zweite Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass seine Konversion zum Christentum der Grund sei, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Die Regierung und die Gesellschaft würden ihn im Falle seiner Rückkehr umbringen. Der Beschwerdeführer sei nie ein gläubiger Moslem gewesen, deshalb sei er Christ geworden. Nach Österreich sei er gekommen, um die Zukunft seiner Kinder und seiner Frau aufzubauen, damit diese ein besseres Leben hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Europa bzw. in Österreich. Zum christlichen Glauben befragt, gab der Beschwerdeführer an, der Unterschied zwischen muslimischem und christlichem Glauben sei zum Beispiel, dass man im christlichen Glauben keinen Unterschied zwischen Mann und Frau mache und ein Mann nur einmal heiraten könne, Frauen könnten aber nicht Priester werden. Nach Aufforderung ein Gebet aus dem Gedächtnis vorzutragen, trägt der Beschwerdeführer ein Gebet namens "Rabani" vor, wofür er das deutsche Wort nicht nennen habe können. Der Beschwerdeführer wolle auch seine Familie nach Österreich holen und ihr den christlichen Glauben vermitteln. Wenn man ihn nach Afghanistan zurückschicken würde, würde er auch dort nach dem christlichen Glauben leben und sich taufen lassen. Der Beschwerdeführer würde aus voller Überzeugung zum Christentum konvertieren.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf Grund des neu entstandenen Sachverhaltes der Konversion zugelassen.

Am XXXX langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Taufschein des Beschwerdeführers ein, wonach er am XXXX getauft wurde.

In den Jahren XXXX und XXXX langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrere Urgenzen sowie Empfehlungsschreiben des Pfarrers der Wohnsitzpfarre des Asylwerbers bzw. der Erzdiözese Wien ein, in welchen bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer gut integriert sei und am aktiven religiösen Leben der Gemeinde bzw. am Glaubensunterricht teilnehme.

Am XXXX wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

Mit Schreiben vom XXXX legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass eine Bescheiderstellung nach individueller Prüfung des Aktes nicht zeitgerecht erfolgen konnte.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführ unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

Die Verhandlung fand am XXXX, unter Beisein des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des bevollmächtigten Rechtsberaters des Beschwerdeführers und des Pfarrers der kirchlichen Gemeinde des Beschwerdeführers als Zeugen, statt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, hat mit Schreiben vom XXXX bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, in der Provinz XXXX geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein, sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören.

Zur Frage nach der Religionszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, früher sei er moslemischer Schiit gewesen, nun sei er Katholik.

Der Beschwerdeführer habe im Alter von fünf Jahren Afghanistan verlassen und habe dann im Iran gelebt. Im Iran seien immer noch die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, und der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt mit seiner Familie.

Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er ungefähr zwei Jahre in Griechenland gelebt, und sei dann über Italien im Jahr XXXX nach Österreich gekommen. Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer Österreich nicht verlassen.

Die Konversion zum christlichen Glauben seien die Gründe für seinen Folgeantrag gewesen. Von der islamischen Religion habe der Beschwerdeführer "genug" gehabt, es sei ihm sehr schlecht damit gegangen.

Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren Christ und sei kurz nach seiner Einreise in einer Kirche in der Steiermark in Kontakt mit dem christlichen Glauben bekommen. Der Beschwerdeführer habe diese Kirche regelmäßig besucht, und die Gemeinde dort habe ihn sehr beeindruckt. Da der Beschwerdeführer auf Grund der Sprachprobleme aber nicht so viel verstanden habe, sei ihm von einem Freund eine persischsprachige Kirche in Wien empfohlen worden, die er dann auf Grund des weiten Weges unregelmäßig besucht habe, seitdem er aber in Wien lebe gehe der Beschwerdeführer regelmäßig zu den Gottesdiensten und sei aktives Mitglied in der Pfarre.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe seit seiner Ankunft von den Menschen in der kirchlichen Gemeinde sehr viel Hilfe und Unterstützung bekommen. Seiner Ansicht nach müsse ein Christ hilfsbereit sein, mit anderen Menschen liebevoll umgehen und auch den Armen helfen. Im Islam nutze man die Religion für Extremismus, von Muslimen habe der Beschwerdeführer nichts Gutes erfahren, im Iran beispielsweise sei er brutal geschlagen und schlecht behandelt worden.

Der Beschwerdeführer sei früher kein besonders religiöser Mensch gewesen, weil der Islam keine gute Religion sei. Das habe sich für ihn mit dem christlichen Glauben geändert. Der Beschwerdeführer sei von Kardinal Schönborn getauft worden und habe davor den Taufvorbereitungskurs besucht. Seinen Taufpaten habe der Beschwerdeführer in der Pfarrbücherei kennengelernt.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er neben der Teilnahme an den Gottesdiensten, und den kirchlichen Festen, auch aktiv in der Pfarre tätig sei, am kirchlichen Leben teilnehme, in der Pfarre putze, ausmale bzw. notwendige Tätigkeiten durchführe.

Der Beschwerdeführer konnte auf Befragen auch über christliche Feste Auskunft geben.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ausüben würde, antwortete der Beschwerdeführer mit "Ja", und gab weiters an, dass er dann allerdings mit der Todesstrafe rechnen müsste, da er konvertiert sei. Seiner Frau habe der Beschwerdeführer bereits telefonisch von der Konversion erzählt.

Der als Zeuge geladene Pfarrer gab an, den Beschwerdeführer schon seit einigen Jahren zu kennen, und ihm nach seiner Übersiedelung aus der Steiermark nach Wien ein Zimmer in seiner Pfarre zur Verfügung gestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer zu ihm kam, sei dieser bereits kirchlich aktiv gewesen.

Der Zeuge bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich und gab weiters an, dass der Beschwerdeführer in der Pfarrgemeinde aktiv mit lebe und alle Pfarrmitglieder kenne, sowie regelmäßig an den Gottesdiensten und kirchlichen Festen teilnehme.

Der Pfarrer habe ihn bei der Taufvorbereitung unterstützt und vertraue dem Beschwerdeführer in so hohem Maße, dass er dem Beschwerdeführer alle Hauptschlüssel für die Kirche und für seine Wohnung anvertraut habe.

Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass er in Österreich Freunde gefunden habe, hauptsächlich in der Pfarrgemeinde aber auch im Rahmen der Deutschnachhilfe. Da die Deutschkurse derzeit voll seien, habe der Beschwerdeführer zwei Nachhilfelehrer um Deutsch zu lernen.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung, er habe aber im Rahmen des Pfarrverbandes eine kleine Firma für Reinigungs-, Ausbesserungs- und Hausbetreuungsarbeiten gegründet, und würde zukünftig gerne noch mehr arbeiten.

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme.

In der mündlichen Verhandlung wurden Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen von Freunden, Bekannten, dem Pfarrgemeinderat, dem Pfarrer, und der Erzdiözese Wien sowie Fotos vorgelegt, welche als Beilage A zum Akt genommen wurden.

Mit Stellungnahme vom XXXX übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx eine Stellungnahme mit der auf die Situation religiöser Minderheiten, Konversion im Islam und die Situation des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Überdies wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gezwungen wäre seinen Glauben zu verheimlichen oder andernfalls eine ernsthafte Gefahr für sein Leben zu riskieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde in der Provinz Maidan Wardag geboren.

Im Alter von fünf Jahren ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran geflohen, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie

Der Beschwerdeführer hat am XXXX den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf Grund des neu entstandenen Sachverhaltes der Konversion von der belangten Behörde am XXXX zugelassen wurde.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben, hat bereits kurz nach seiner Einreise im Jahr XXXX begonnen sich für den christlichen Glauben zu interessieren, und hat bereits seit Dezember XXXX am Glaubensunterricht und Gebetskreisen in seiner Wohnsitzpfarre teilgenommen.

In Österreich ist der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben, zur römisch-katholischen Kirche, übergetreten. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX, nachdem er regelmäßig einen Taufvorbereitungskurs besucht hat, in Wien getauft.

Der Beschwerdeführer geht regelmäßig wöchentlich zum Gottesdienst und zu den kirchlichen Festen, und ist aktives Mitglied der Pfarrgemeinde. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Gemeinde und die Gemeindemitglieder auch durch handwerkliche sowie sonstige Tätigkeiten, und ist überdies im Besitz der Schlüssel zur Kirche und zur Wohnung des Pfarrers.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer erst in Österreich dem Christentum zugewandt hat und die Konversion zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als sein erstes Asylverfahren schon negativ beschieden worden war.

Der Beschwerdeführer ist somit während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben.

Der Beschwerdeführer befürchtet jedoch, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum getötet zu werden, da er nach herrschender Ansicht als Moslem die Religion nicht wechseln hätte dürfen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.2015). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 2.3.2015; vgl USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.2015; vgl. USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 2.3.2015).

Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.4.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.

Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).

Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie aus der Zeugenbefragung des Pfarrers der Pfarrgemeinde des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Gründen als glaubhaft:

In der genannten mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer umfassend dargelegt, dass er bereits im Jahr 2012 begonnen hat, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, mit der katholischen Kirche in Kontakt gekommen ist sowie regelmäßig den Glaubensunterricht und Gebetskurse besucht hat. Der Beschwerdeführer hat weiters ausgeführt, dass er regelmäßig wöchentlich die Gottesdienste in seiner Wohnsitzpfarre besucht sowie aktiv am Leben der Pfarrgemeinde und an den kirchlichen Festen teilnimmt. Überdies unterstützt der Beschwerdeführer den Pfarrer, die Gemeinde und Gemeindemitglieder mit handwerklichen und sonstigen Tätigkeiten.

Der Pfarrer der Wohnsitzpfarre des Beschwerdeführers, der als Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen war, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigen. Der Pfarrer gab überdies an, dass der Beschwerdeführer ein aktives und engagiertes Mitglied der Pfarrgemeinde ist, und der Pfarrer selbst dem Beschwerdeführer im hohen Maße vertraut, und ihm daher auch die Schlüssel zur Kirche bzw. den Räumlichkeiten sowie zu seiner eigenen Wohnung anvertraut hat.

Diese Angaben zum christlichen Leben des Beschwerdeführers wurden überdies durch Schreiben der Erzdiözese Wien vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX, Schreiben des Pfarrers vom XXXX und vom XXXX, sowie Schreiben des Pfarrgemeinderates vom XXXX und vom XXXX bekräftigt.

Aus dem Taufschein der Erzdiözese Wien, geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft wurde, und seitdem Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist.

In der Verhandlung ergab sich bei der Schilderung des Nachfluchtgrundes der Konversion durch den Beschwerdeführer kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben als Christ führt, und ein engagiertes Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Konversion zum christlichen Glauben war plausibel, nachvollziehbar und wies keine Widersprüche aus, und wurde überdies durch die zeugenschaftlichen Angaben und die vorgelegten Unterlagen bekräftigt.

Daher ist aus den dargelegten Gründen auch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt, und dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion auszuüben. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt hat der Beschwerdeführer dies bestätigt und angegeben, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan würde er seine nunmehrige Glaubensrichtung ausüben, hätte aber Angst dafür mit dem Tod bestraft zu werden.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt hat, und seine Konversion erst nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens erfolgte, ergibt sich aus den Angaben in den Einvernahmen bei der belangten Behörde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch nicht angegeben habe, dass er zum Christentum konvertiert sei, gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren an, dass er zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich noch nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei und auch zu wenige Informationen gehabt hätte. Allerdings sei er bereits kurz nach der Einreise in Österreich bereits in der Steiermark regelmäßig in die Kirche gegangen. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren anlässlich einer Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hat, dass er den Islam nicht gemocht habe, nicht in die Moschee gegangen sei und bereits vor der Ausreise gewusst habe, dass ein Glaubenswechsel in der Heimat problematisch gewesen wäre.

Wobei auf Grund dieser erstmals im Folgeverfahren erwähnten Überlegung, dass ein Glaubenswechsel in der Heimat problematisch wäre bzw. dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in die Moschee gegangen sei und die Glaubensrichtung des Islam nicht gemocht habe, auch wenn der Beschwerdeführer bereits kurz nach der Einreise in Österreich mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen sei, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor seiner Ausreise ernsthaft mit dieser Glaubensrichtung auseinandergesetzt bzw. eine Konversion zum Christentum in Erwägung gezogen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über eine christlich-religiöse Überzeugung verfügt hat, und der nunmehrige Religionswechsel, nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. nach Abschluss des Erstverfahrens, Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei.

Die Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus den, dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erörterten, Länderberichten, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten, und wurde in einer Stellungnahme auf die Situation religiöser Minderheiten, Konversion im Islam und die Situation des Beschwerdeführers hingewiesen, und festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gezwungen wäre seinen Glauben zu verheimlichen oder andernfalls eine ernsthafte Gefahr für sein Leben zu riskieren

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Gemäß § 16 Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Holt die Behörde gemäß Abs. 2 leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 05.03.2013 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 14.03.2014 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf Grund des neu entstandenen Sachverhaltes der Konversion zugelassen.

Am XXXX erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am XXXX vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Festzuhalten ist auch, dass aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX keine Umstände hervorgehen, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Die belangte Behörde hat vorgebracht, dass eine Bescheiderstellung nach individueller Prüfung des Aktes nicht zeitgerecht erfolgen konnte. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen des Folgeverfahrens umfangreiche Unterlagen betreffend seine Konversion vorgelegt.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich als getauftes Mitglied (Taufe am XXXX) der katholischen Kirche vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Rahmen eines Folgeantrages des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).

Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH, 17.09.2008, 2008/23/0675).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der sog. Status-Richtlinie RL 2003/83/EG kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH24.10.2001; 99/20/0550; VwGH19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH30.06.2005, 2003/20/0544).

Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/2015).

Auf Grund der umfassender Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem christlichen Glauben sowie der Einvernahme des Pfarrers seiner Pfarrgemeinde als Zeugen, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein erfolgt wäre.

Zusammenfassend ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers und eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen sondern ausüben wolle, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatliches Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Befragen vorgebracht, seinen christlichen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben zu wollen.

Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder der Familie bzw. den Freunden des Beschwerdeführers verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Überdies hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, seiner Frau bereits von seiner Konversion erzählt zu haben.

Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs. 2 Asylgesetz kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 337/9 vom 20.12.2011, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat."

Durch § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 erfährt Abs. 1 leg. cit. eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg: "in der Regel").

Da solche selbst geschaffenen Nachfluchtgründe eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur "in der Regel" ausschließen, sind durchaus Fälle denkbar, in denen es dennoch - auch wenn die Überzeugung im Gastland neu gereift ist - zu einer Zuerkennung kommen kann (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 485, Kommentar K66.).

Durch § 3 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 wurde Art 5 Abs. 3 Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.")

Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (vgl. Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S. 100).

Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zeigt, dass auch dort Art. 5 Abs. 3 Statusrichtlinie in ähnlicher Weise umgesetzt wurde. § 28 deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) lautet:

"(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden."

Das Bundesverwaltungsgericht Deutschland hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2008, BverwG 10 C 27.07 (OVG 11 LB 75/06) - und inzwischen in weiteren Entscheidungen (wie in BverwG 10 C 25.08 und BverwG 10 C 26.08 vom 24.09.2009) - bereits ausführlich mit der Frage der mit Folgeantrag geltend gemachten Nachfluchtgründe auseinandergesetzt und kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Flüchtlingsanerkennung in derart gelagerten Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger (Antragsteller) zur Widerlegung dieser Vermutung gute Gründe anführen kann, warum seine Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens ausgeweitet (begonnen) hat.

Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen.

Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem Folgeantrag auszugehen. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr XXXX einen Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 18.02.2013, Zl. B1 431.419-1/2013/3E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Der hier zu behandelnde Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.03.2013 gestellt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft dazulegen, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam dem Christentum, konkret der katholischen Kirche, zugewandt hat, und sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.

Aus den dargelegten Gründen vermochte der Beschwerdeführer den Missbrauchsverdacht der Regelvermutung gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 auszuräumen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

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