W161 2127084-1•BVwG W161 2127084-1
W161 2127084-1Federal Administrative CourtJun 22, 2016
Bescheidbehebung, Fristablauf, Kassation, Überstellungsfrist,<br/>Zulassungsverfahren
W161 2127084-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016, Zl. 1093810505/151716724-EAST Ost, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 1. Satz BFA-VG wird stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig..
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.11.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein.
Eine am gleichen Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 zu Bulgarien vom 29.10.2015.
Der Beschwerdeführer gab dazu in der Erstbefragung am 07.11.2015 an, dass ihm in einem ihm unbekannten Land von der Polizei die Fingerabdrücke abgenommen worden seien.
Aufgrund der vorliegenden Informationen wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet.
Die Dublin Abteilung Bulgariens stimmte am 12.12.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.
Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 30.05.2016 unter anderem fest, dass die Überstellungsfrist für den Beschwerdeführer nach Bulgarien am 12.06.2016 ende.
Am 01.06.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste über mehrere Staaten, jedoch erstmalig und nachweislich über Bulgarien kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die Zuständigkeit Bulgariens war durch den angeführten EURODAC - Treffer und insbesondere die ausdrückliche Zustimmung Bulgariens vom 12.12.2015, nach Konsultierung, unzweifelhaft. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich somit keine Hinweise.
Die Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. "Art. 20 Abs. 5" Dublin III-VO erfolgte am 12.12.2015. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt, bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung iSd. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges stattgefunden hat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere aus der Niederschrift und der sich im Verwaltungsakt befindlichen ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund des EURODAC - Treffers.
Dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Überstellungsfrist nach Bulgarien überstellt wurde, ergibt sich aus einer ZMR-Abfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016.
Die Überschreitung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere dem erwähnten Aktenvermerk des Bundesamtes vom 30.05.2016.
Zu A)
Artikel 20 Abs. 5 Dublin III-VO:
Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Artikel 29 Dublin III-VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
.........
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt, bedeutet dies:
Die Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme gemäß Art 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist vom 12.12.2015 und begründete mit diesem Tag den Beginn der Frist nach Art. 29 Abs. 1. Dublin III-VO. Eine Fristverlängerung aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen hat nicht stattgefunden, bzw. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gewährt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien hat nicht stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses ist die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO damit auf jeden Fall abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des trotz rechtlicher Zulässigkeit einer Überstellung während dieser Frist nicht überstellenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat in diesem Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden. Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.
Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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