W141 2120679-1•BVwG W141 2120679-1
W141 2120679-1Federal Administrative CourtJun 22, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2120679-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 23.12.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2
und § 45 Abs. 1 und 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommen-steuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 28.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt. Diesem Antrag wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Berichten und Befunden beigelegt.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.
Zwischenanamnese:
Am 17.04. und 24.07.2014 Stoßwellenbehandlung. Am 15.05.2015 Reoperation am Oberschenkel mit Marknagelwechsel und Abtragung von Exostosen an der Patella. Wiederholungsrehab am Rehabilitationszentrum XXXX vom 01.06. bis 30.07.2015. Der Oberschenkelbuch ist knöchern geheilt. Denervierung vom rechten Handgelenk wegen Beschwerden ist andiskutiert.
Derzeitige Beschwerden:
Der Nacken schmerzt. Das rechte Knie tut immer noch weh. Ich kann das Bein nicht ganz belasten. Seit der letzten Operation habe ich auch Hüftschmerzen rechts. Ich habe Kreuzschmerzen, besonders beim längeren Gehen. Die Wirbelsäule zwischen den Schulterblättern schmerzt. Auch der Nacken beim Kopfwenden. Das rechte Handgelenk schmerzt vor allem beim Strecken und beim festen Greifen. Links kann ich die Finger bei gestrecktem Handgelenk nicht ganz strecken. Ich habe ein Brennen am Handrücken.
Behandlung/en / Medikamente 1 Hilfsmittel:
Medikamente: Seractil, Tramal. Hydal gelegentlich (1,3mmg)
Laufende Therapie: Kontrollen im XXXX, physikalische Therapie,
Gesprächstherapie
Hilfsmittel: Handgelenksmanschette rechts, Gehstock links
Sozialanamnese:
XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Rehabbericht vorn Rehabilitationszentrum XXXX vom 30.07.2015
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal
Größe: 191 cm Gewicht: 98 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal. Verschmächtigung der rechten Oberarmmuskulatur. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den äußeren 2 1/2 Fingern links als vermindert, ellenseitig an der linken Handkante als überempfindlich, im Narbenbereich streckseitig an der linken Hand als fehlend sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart vorhanden.
An der linken Hand streckseitig ovale spalthautgedeckte ausreichend verschiebliche reaktionslose Narbe. Keine auffälligen Schwellungen. Die Beweglichkeit am linken Handgelenk ist uneingeschränkt. Beim aktiven Strecken gegen Kraft werden Schmerzen im Handgelenk angegeben.
Rechtes Handgelenk: beugeseitig besteht eine etwa 7cm lange zarte unauffällige Narbe. Das Handgelenk zeigt keine Fehlstellung, ist nicht auffällig verdickt oder verbreitert. Mehrfach minimale Narben streckseitig an der Hand. Es besteht Endlagenschmerz, weiters Schmerzen im Handgelenk bei Belastung in allen Ebenen.
Rechter Oberarm: quere Narbe unterhalb vom Oberarmkopf, weiters eine bogenförmige Narbe innenseitig. Zustand nach Riss der langen Bizeps Sehne. Der Muskelbauch ist nach distal verlagert und verschmächtigt. Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung sind seitengleich frei beweglich. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Beweglichkeit
Handgelenk S rechts 30-0-40, links 70-0-60, F rechts 10-0-25, links 10-0-35, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist rechts hinkend mit Oberkörperpendeln nach rechts. Das Becken wird rechts beim Gehen etwas nach vor geschoben. Zehenballengang rechts mit Mühe. Fersenstand ist kurzzeitig möglich. Einbeinstand rechts unsicher und nur kurzzeitig möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 durchgeführt. Hierbei werden Schmerzen am Oberrand der rechten Kniescheibe angegeben, Beinlänge rechts -1cm. Die Beinachse ist im Lot. Diskret
Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird im Narbenbereich als vermindert sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart, das Fußgewölbe ist erhalten.
Schräg gestellte 9cm lange Narbe am rechten Beckenkamm. Weiters Narben im Bereich der rechten Hüfte nach Marknagelung, eine etwa 22cm lange Narbe außen am Oberschenkel, eine bogenförmige etwa 18cm lange und eine etwa 7cm lange Narbe streckseitig am Oberschenkel. Kein wesentlicher Druckschmerz an der Nageleintrittsstelle an der rechten Hüfte. Gestrecktes Bein heben und halten ist möglich. Dabei Schmerzen an der Ansatzstelle des rechten Quadrizepsmuskels. Am Knie mehrfach Narben um das Gelenk. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist bandfest.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften S rechts 0-0-100, links 0-0-120, R (S 90°) rechts 10-0-35, links 20-0-40, Knie S rechts 0-0-125, links 0-0-140. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Der Schultergürtel ist horizontal. Der rechte Beckenkamm steht etwa 1cm tiefer. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann. Klopfschmerz über C7. ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen und Rotation ist frei beweglich.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Begleitung der Mutter zur Untersuchung, trägt Turnschuhe, verwendet links einen Gehstock, das Gangbild ist mäßig rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt. Trägt eine Handgelenksmanschette und einen Kniestrumpf rechts.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Funktionsbehinderung am rechten Knie nach Oberschenkel- und Kniescheibenbruch Wahl dieser Position, da gering Beweglichkeitseinschränkung, gering Beinverkürzung. Belastungsminderung und Gangbildstörung bestehen
30
2
Beweglichkeitseinschränkung am rechten Handgelenk und gering bei der Vorderarmdrehung nach Speichenbruch Fixer Rahmensatz
20
3
Stabile Narben an beiden Armen und am rechten Bein Fixer Rahmensatz
10
4
Geheilter Bruch von Halswirbelkörpern, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position. da geringe Beweglichkeitseinschränkung und nachvollziehbare Beschwerden bestehen.
20
5
Teilriss des rechten Bizepsmuskels Fixer Rahmensatz
g.Z.02.06.09
10
Gesamtgrad
der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß und zu geringer funktioneller Relevanz.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Der Oberschenkelbruch rechts ist zwischenzeitlich knöchern geheilt. Verbesserte Beweglichkeit am rechten Handgelenk. Dadurch Herabsetzung des GdB von Leiden 1 und 2 um je 1 Stufe.. Leiden 5 wird zusätzlich berücksichtigt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch wesentliche Besserung von Leiden 1 und 2 Herabsetzung des gesamt GdB um 2 Stufen.
Es besteht ein Dauerzustand.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 29.01.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er nach mehreren Operationen immer noch starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im normalen Alltag habe. Weiters brachte er vor, dass es im März zu weiteren Operationen am rechten Knie und rechten Handgelenk kommen würde, um eine bessere Beweglichkeit und Schmerzlinderung zu erreichen.
Des weiteren wäre er auf sein Fahrzeug angewiesen, um zu den notwendigen Therapien zu kommen, da ihm die weiten Strecken und die Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln sehr schwer fallen würden.
Sein Rücken wäre durch die ständige Fehlbelastung und den Beinlängenunterschied von ca. 3,5 cm sehr beeinträchtigt.
Dies verursache massive Schmerzen in der HWS, BWS sowie LWS.
4. Der gegenständliche Akt ist beim Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2016 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) v.H.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 13.05.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, vom 12.11.2015, basierend auf persönlicher Untersuchung, schlüssig und nachvollziehbar. Es finden sich keine Widersprüche.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Sachverständigengutachten
von Dr. XXXX vom 12.11.2015 auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitsschädigungen im Gutachten entsprechend dem Ausmaß der Funktionsbehinderung beurteilt worden sind und auch die seinerzeit vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung ausreichend berücksichtigt wurden.
Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass der Oberschenkelbruch des Beschwerdeführers zwischenzeitlich knöchern verheilt sei. Auch bestehe eine verbesserte Beweglichkeit am rechten Handgelenk, weshalb durch das gebesserte Leiden eine Herabsetzung des Gesamtgrades auf 30 v.H. (von Hundert) schlüssig sei, obwohl zusätzlich der Teilriss des rechten Bizepsmuskels berücksichtigt wurde.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen enthalten keine neuen medizinischen Aspekte und er ist dem Beweisfahren und den medizinischen Gutachten nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)
§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von Seiten der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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