BVwG W141 2117977-1

W141 2117977-1Federal Administrative CourtJun 22, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W141 2117977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2117977.1.00

Spruch

W141 2117977-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 05.11.2015, VN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 29.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: Kommt alleine aufrecht gehend. Normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden selbständig, flüssig, ohne Fremdhilfe. Die Bewegungen sind zielgerichtet gut möglich und von normalem Umfang. Guter AZ, EZ. Rechtshänder. Caput, Thorax und Abdomen unauffällig. Die Haut ist normal durchblutet, zeigt eine reizlose OP-Narbe an der Außenseite des oberen Sprunggelenkes. Größe: 168 cm, Gewicht: 80 kg.

Wirbelsäule: gesamt im Lot. Becken- Schultergeradestand. Symmetrische Taillendreiecke. Hyperlordose der LWS. Seitengleiche kräftige Muskulatur. Die Untersuchung kann nur im Sitzen durchgeführt werden. Schmerzangaben im gesamten WS-Bereich. Die Bewegung in der WS allerdings im Rahmen des An- und Auskleidens sind flüssig. Das An- und Auskleiden verläuft auch im Einbeinstand. Hier keine Bewegungseinschränkung. In der Untersuchungssituation bei der Bewegungsprüfung ergibt sich Folgendes: HWS: S 30/0/10,

R je 60. F je 20. BWS: R je 30, Ott normal. LWS: FBA + 20, Reklination 10 Grad. Seitneigen je 20. Druckschmerz L4-S1 auf beiden

Seiten. Peripher neurologisch: mittellebhafte Muskeleigenreflexe. Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität: Rechtshänder. Normale Achse, normale Muskulatur. Kräftige Muskulatur, keine Arthrophien. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Seitengleiche Gebrauchsspuren. Schultern beidseits: S 60/0/170, F 170/0/0, Rotation frei. Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke: frei beweglich. Schürzen-Nackengriff: gut. Kraft,

Faustschluss, Fingerfertigkeit: seitengleich und gut.

Untere Extremität: Normale Achse, normale Gelenkskonturen. Plumpes oberes Sprunggelenk auf der rechten Seite. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Seitengleiche Gebrauchsspuren. Hüften beidseits: S/0/0/120, R je 30, F je 30. Knie beidseits: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel.

Zohlenzeichen negativ. Oberes Sprunggelenk rechts: S 10/0/40, bandstabil, lateraler leichter Kapselschmerz, kein Talusvorschub.

Oberes Sprunggelenk links: S 20/0/40, bandstabil, kein

Talusvorschub. Füße: unauffällig.

Gesamtmobilität-Gangbild: Kleinschrittig demonstriert. Zehenfersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Ein Gehstock wird verwendet.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerativer Bandscheibenschaden, mehrsegmental mit chronischem Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmental ausstrahlender Schmerz in Arme und Beine bei guter Gesamtbeweglichkeit.

02.01. 02

30 vH

02

Operierter Knöchelbruch rechts Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Einschränkung in Beugung bei bandstabilen Verhältnissen und Belastungsschmerzen.

02.05. 32

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Mit Leiden 2 liegt keine relevante Zusatzbehinderung vor."

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 23.06.2015 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Mit Schreiben vom 22.06.2015 wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismitteln, Darstellung des Unfallherganges und Beschreibung seiner finanziellen Situation im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit dem Unfall ständig an starken Schmerzen leide und auf Grund der aus dem Unfall resultierenden Schulden und Belastungen einen Herzinfarkt erlitten habe. Er müsse viele Medikamente einnehmen und benötige Therapien. Auch sei sein linkes Auge sehr schwach und er benötige eine Brille.

1.3. In den von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde und Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin wird, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 01.10.2015, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: zufriedenstellend. Ernährungszustand:

zufriedenstellend. Größe: 170 cm. Gewicht: 82 kg. Blutdruck 140/80.

Hautfarbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Caput:

Visus: mit Brille korrigiert. Zähne: saniert. Rachen bland.

Hörvermögen nicht eingeschränkt. Keine Lippenzyanose. Sensorium:

altersentsprechend, HNA frei. Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung. Lymphknoten: nicht palpabel. Status

Psychicus: orientiert, Stimmungslage klagend, aggravierend.

Ohren: Trommelfell bds. grau, matt. Nase: trockene Mucosa, Septumdeviation. Tons. klein. Weber mittig bis rechts, Rinne bds. pos. Tonaudiogramm: Hochtonabfall bds. ab 2000 Hz bis auf 50 dB rechts und 60 dB links. Daraus errechnet sich ein Hörverlust nach Röser von 23% rechts und 18% links.

Thorax: Symmetrisch, elastisch. Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent.

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe.

Abdomen: Bauchdecke weich kein Druckschmerz. Keine Restistenzen tastbar. Hepar am Ribo, Lien nicht palpabel. Nierenlager frei. Pulse allseits tastbar.

Obere Extremität: Trägt Handgelenksschiene rechts. Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar. Grobe Kraft bds. nicht vermindert. Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Untere Extremität: Trägt Genutrain bds., Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert. Beweglichkeit in beiden Hüft- und Kniegelenken frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Keine Varikositas, keine Ödeme. Einbeinstand bds. möglich (wurde im Rahmen des Entkleidens beobachtet). Tiefe Hocke möglich. Setzt sich plötzlich auf den Boden, im Türkensitz, um ein erschwertes Aufstehen zu demonstrieren.

Wirbelsäule: Trägt LWS Stützmieder. Kein Klopfschmerz. Finger-Bodenabstand im Stehen: wird bis Kniehöhe vorgezeigt. Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS und LWS endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität-Gangbild: Vorgeführt: stockend, steif, geht auf

Fersen. Unbeobachtet: normales Gangbild, trägt einen Gehstock sowie eine Schanzkrawatte in der Hand, welche jedoch nicht verwendet werden.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerativer Bandscheibenschaden, mehrsegmental mit chronischem Schmerzsyndrom Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da mehrsegmental ausstrahlender Schmerz in Arme und Beine bei guter Gesamtbeweglichkeit.

02.01. 02

30 vH

02

Koronare Herzerkrankung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach akutem Koronarsyndrom mit PTCA und Stentsetzung.

05.05. 02

30 vH

03

Operierter Knöchelbruch rechts Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Bewegungseinschränkung in Beugung bei bandstabilen Verhältnissen und Belastungsschmerzen.

02.05. 32

10 vH

04

Hochtonschwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da bis 50 und 60 dB bei 4 kHz.

12.02. 01 Tabelle/Spalte 2, Kolonne 1

10 vH

05

Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen.

12.02. 02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 2 Stufen erhöht, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Von Seiten der Kniegelenke konnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden.

Zum Vorgutachten: Zusätzliche Einstufung des Leidens unter Pos. 2 (Zustand nach akutem Koronarsyndrom mit PTCA und Stentsetzung) sowie Berücksichtigung der Schwerhörigkeit bzw. des Tinnitus. Aufgrund der zusätzlichen Einstufung des Leidens unter Pos.2, Anhebung des Gesamt-GdB um 1 Stufe."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt würden. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen diese zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wird im Wesentlichen vorgebracht, dass seine körperlichen Probleme sich seit der Untersuchung verschlimmert hätten. Er habe mittlerweile einen Rollstuhl verschrieben bekommen. Die von ihm telefonisch angekündigten Befunde seien von der belangten Behörde nicht abgewartet worden und wären somit nicht berücksichtigt worden. Der Grad der Behinderung sei somit zu gering beurteilt. Es liege zumindest ein Grad der Behinderung von 50 vH, wenn nicht sogar

70 vH vor. Auch werde er noch Rücksprache mit dem Orthopäden hinsichtlich seines Knieleidens halten.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht.

? Verordnungsschein für einen Rollstuhl, Dr. XXXX , Allgemeinmedizin vom 11.11.2015, sowie Übernahmebestätigung desselben.

? Röntgenbefund, Rippenthorax, Rechtes Knie, oberes Sprunggelenk bds., Diagnosezentrum XXXX vom 16.11.2015

3.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2015 eingelangten - Schreiben vom 24.11.2015 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3.2. Mit Schreiben vom 22.12.2015 und 15.01.2016 hat der Beschwerdeführer weitere (zum Teil bereits bei Beschwerdevorlage vorliegende) medizinische Beweismittel und Kopien von Schreiben betreffend Verfahren vor anderen Institutionen, in Vorlage gebracht. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 08.03.2016, eingeholt. In den Sachverständigengutachten wird zusammengefasst, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Unfallchirurgischer Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: mäßig adipös. Größe 168 cm, Gewicht ca. 80 kg. Kommt im Rollstuhl sitzend zur Untersuchung. Am Rollstuhl sind zwei Gehstöcke montiert. Trägt eine weiche Schanzkrawatte, ein Lumbotrain. Entkleiden wird zunächst im Sitzen im Rollstuhl begonnen. Die Oberbekleidung wird problemlos über den Kopf gezogen, die Arme hierbei uneingeschränkt bewegt. Dann Transfer zur Untersuchungsliege gelingt problemlos. Die Hose wird auf der Liege sitzend entkleidet. Trägt Genutrains beidseits. Beim Entkleiden der Hose werden die Beine in den Hüften aktiv bis gut 110° gebeugt, eine Außenrotation ist bis 35° möglich.

Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen:

klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös.

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten: Freies Gehen wird nicht ausgeführt.

Untersuchung im Liegen: Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart ausgebildet. Heftige Gegeninnervation bzw. Gegenwehr bei der klinischen Untersuchung. Die Kniegelenke sind jeweils ergussfrei. Zohlen-Test wird hochpositiv angegeben. Die Kniegelenke sind beidseits seitenbandfest ins Streck- und 30° Beugestellung. Lachmanntest ist jeweils negativ. Das rechte Sprunggelenk ist geringgradig verbreitert, links unauffällig.

Beweglichkeit: Hüften S 0-0-110 beidseits, die Innenrotation an den Hüften ist nicht zu objektivieren, die Außenrotation ist bis 40° möglich (beim Entkleiden objektiviert). Knie S bis 0-0-110 beidseits, oberes Sprunggelenk rechts 10-0-40, links 20-0-40, untere Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Die Untersuchung wird im Stehen durchgeführt. Der zu Untersuchende verwendet zwei Gehstöcke. Im Stehen werden die Großzehenballen beidseits vom Boden abgehoben. Die Füße werden überwiegend am Außenrand und an den Fersen belastet. Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit ist die Wirbelsäule im Lot. Brustkyphose ist regelrecht, die Lendenlordose ist etwas vertieft. Es besteht mäßig Hartspann zervikal und lumbal. Die Muskulatur ist insgesamt druckschmerzhaft. Klopfschmerz wird nicht geprüft.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 2/17, Seitwärtsneigen 20-0-20, Rotation 60-0-60. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nicht ausgeführt, ist im Sitzen beim Ankleiden gut möglich, Rotation 35-0-35.

Internistischer Status auszugsweise:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. 170 cm, 80 kg.

Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Für die Untersuchung bleibt der Beschwerdeführer im Rollstuhl sitzen.

Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion.

Zunge: normal. Zähne: Prothese. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.

Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, auf Ausziehenlassen der Schuhe wird verzichtet, Beinödeme sind durch Palpation nicht festzustellen.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da Zustand nach akutem Koronarsyndrom mit PTCA und Stentsetzung.

05.05. 02

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mehrsegmentalen Bandscheibenschäden

02.01. 02

30 vH

03

Operierter Knöchelbruch rechts Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung.

02.05. 32

10 vH

04

Hochtonschwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da bis 50 und 60 dB bei 4 kHz.

12.02. 01 Tabelle Spalte2, Kolonne 1

10 vH

05

Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen.

12.02. 02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 2 ist ein relevantes Zusatzleiden und erhöht daher den durch Leiden 1 bedingten Grad der Behinderung um 1 Stufe. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Zum Vorgutachten: Gegenüber dem Gutachten der belangten Behörde vom 01.10.2015 ist keine Veränderung festzustellen

Zu den Einwendungen: Angeführt wird, dass der BW seit dem Vorgutachten einen Rollstuhl verordnet bekommen hat. Der BW erscheint auch heute zur Untersuchung im Rollstuhl, die Verordnung und auch Verwendung des Rollstuhls ist rein fachbezogen nicht nachvollziehbar. Es liegen keine neurologischen Defizite vor, es besteht keine höhergradige Funktionsbehinderung an einem Gelenk und auch keine höhergradige Funktionsbehinderung an der Wirbelsäule. Angesprochen wird auch ein Röntgenbefund vom rechten Kniegelenk, der bis auf einen ca. 1,6 cm großes Knöchelchen (Ossikel), einen unauffälligen Befund ergibt.

Zu den Befunden: Der Röntgenbefund vom 16.11.2015 des rechten Knies zeigt ein Ossikel bei sonst unauffälligem Befund. Klinisch war keine relevante Funktionsbehinderung objektivierbar. Der Röntgenbefund beider Sprunggelenke ist altersentsprechend unauffällig. Befunde, die eine Verschlimmerung des Zustandes dokumentieren, liegen im Akt jedenfalls nicht vor. Die meisten in der Bestätigung angeführten Diagnosen sind aus Sicht des Endgefertigten altersentsprechende Veränderungen ohne Krankheitswert, wie minimaler Fersensporn beidseits, beginnende Hüft- oder Kniegelenksarthrose. Die verordnete Schanzkrawatte ist aus Sicht des Endgefertigten jedenfalls überdenkungswürdig und keinesfalls indiziert. Der Befund ist nicht geeignet, die bereits in den Vorgutachten und auch im heutigen GA getroffene Einschätzung der orthopädischen Leiden zu beeinflussen."

3.4. Mit Schreiben vom 22.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde hat Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 29.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und dem beigelegten Befund am 02.12.2015 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.5. Die vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel sind am 22.12.2015, 18.01.2016 und 08.03.2016 vorgelegt worden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 20.05.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der im angefochtenen Verfahren bis 02.12.2015 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach 02.12.2015 vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

So wurden schlüssig dargestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verwendung eines Rollstuhles auf Grund der vorliegenden Funktionsbehinderungen nicht nachvollziehbar ist, da keine neurologischen Defizite vorliegen, keine höhergradigen Funktionsbehinderung an einem Gelenk und auch keine höhergradigen Defizite an der Wirbelsäule vorliegen.

So wird im Gutachten von Dr. XXXX anschaulich beschrieben, dass beim Entkleiden der Hose die Beine in den Hüften aktiv bis gut 110° gebeugt werden können, eine Außenrotation bis 40° möglich ist, symmetrische Muskelverhältnisse der unteren Extremitäten vorliegen und dass die Kniegelenke beidseits ergussfrei und in Streck- und Beugestellung bis 30° seitenbandfest sind. Gleichermaßen beschreibt der Sachverständige nachvollziehbar, dass auch hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens kein neurologisches Defizit besteht und eine nur mäßige Bewegungseinschränkung vorliegt, da das Vorbeugen der Brust- und Lendenwirbelsäule beim Ankleiden im Sitzen gut möglich war und eine Rotation von 35-0-35 vorlag. Auch im vorliegenden Röntgenbefund vom 16.11.2015 wird bis auf ein 1,6 cm großes Knöchelchen ein unauffälliger Befund des rechten Knies und ein altersentsprechend unauffälliger Befund beider Sprunggelenke beschrieben.

Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX berücksichtigt und entsprechend den Funktionseinschränkungen, anhand der Einschätzungsverordnung, eingestuft und zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen. Die Sachverständigen beschreiben schlüssig, dass keine Befunde vorliegen welche eine Verschlimmerung des Zustandes dokumentieren.

Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehöres nicht beeinsprucht.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 29.01.2015 auf.

Zu 1.4) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 02.12.2015 auf.

Zu 1.5) Die nach Beschwerdevorlage nachgereichten Befunde weisen am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 22.12.2015 und 08.01.2016 auf. Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichten Unterlagen weisen das Fax-Übertragungsdatum 08.03.2016 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)

Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.12.2015 vorgelegt worden ist, waren die am 22.12.2015, 08.01.2016 und 08.03.2016 vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein Grad der Behinderung von mehr als 40 vH festzustellen sei.

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und blieb das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs unbestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.

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