W140 2128277-1•BVwG W140 2128277-1
W140 2128277-1Federal Administrative CourtJun 22, 2016
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung
W140 2128277-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zl. IFA 1108284404; VZ 160830453 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2016 auf Grundlage der Dublin-III-VO von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 14.06.2016 um 15.20 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl l Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 14.06.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"LA: Sie wurden am heutigen Tag auf Grundlage der Dublin III VO aus der Schweiz nach Österreich überstellt, nachdem sich die Republik Österreich gemäß dieser Verordnung zur Übernahme Ihrer Person und Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet hatte. Laut der Ihre Person betreffenden Überstellungsankündigung haben Sie während Ihres Aufenthaltes in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Wie sieht es nun heute aus? Haben Sie jetzt die Absicht hier in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen und ein neuerliches Asylverfahren zu betreiben, nachdem Sie früher hier in Österreich schon ein Asylverfahren betrieben haben?
VP: Ja ich möchte in Österreich einen Folgeantrag stellen.
LA: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2016, Zahl 1108284404, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III).
Gemäß § 55 Absatz 1a wurde festgestellt, dass keine Frist für Ihre freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Weil Sie Ihre Abgabestelle verlassen bzw. die Mitteilung über die Änderung Ihrer Abgabestelle an die Behörde unterlassen, seitens der Behörde keine Abgabestelle bekannt war und auch keine hatte festgestellt werden können - ZMR-Auskunft negativ - wurde der oa. Bescheid am 11.04.2016 bei der Behörde gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt und ist am 26.04.2016 in Rechtskraft erwachsen.
LA: Sind Sie seit der rechtskräftigen Abweisung Ihres Asylantrages (26.04.2016) wieder in die Heimat zurückgekehrt?
VP: Nein.
LA: Den neuen Asylantrag stellen Sie nun aus den Gründen, welche Sie auch schon im ersten Verfahren vorgebracht haben?
VP: Die Gründe haben sich nicht verändert.
Anmerkung: Die Partei wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Erstbefragung zum Folgeantrag im PAZ erfolgen wird.
Die VP nimmt den Verfahrensgegenstand wie folgt zur Kenntnis bzw. gibt folgendes an:
Ich habe den Verfahrensgegenstand verstanden.
F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre
persönlichen Dokumente?
A: Meine Papiere sind im Meer versunken.
F: Haben Sie vor Österreich in einen anderen Staat zu verlassen?
A: Nein habe ich nicht mehr.
F: Hatten Sie in anderen Staaten bereits Kontakt zur Polizei und wenn ja warum?
A: Nein hatte ich nicht, außer in der Schweiz zur Abgabe meiner Fingerabdrücke.
F: Haben Sie sich innerhalb der EU oder der Schweiz bereits aufgehalten?
A: Ja ich war in der Schweiz, Italien und in Österreich. In Italien habe ich mich nicht
lange aufgehalten.
F: Warum haben Sie Österreich in Richtung Schweiz verlassen?
A: Ich habe zwei Freunde getroffen und die sagten zu mir, dass ich in die Schweiz
mitkommen soll.
F: Haben Sie sich innerhalb der EU oder in der Schweiz bereits in Haft befunden?
A: Ja in der Schweiz 10 Tage vor der Abschiebung nach Österreich.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?
A: Nein habe ich nicht.
F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich-Arbeit, Ausbildung, etc. ?
A: Nein habe ich nicht.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: Ich habe circa € 100.- bei mir.
F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Nein habe ich nicht.
F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?
A: Ich könnte mir den Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren.
F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Nein habe ich nicht.
F: Haben Sie in Österreich eine Wohnung?
A: Nein habe ich nicht.
F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen?
A: Das war im Dezember 2015.
F: Was war das Ziel Ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben?
A: Ich wollte nach Europa kommen.
F: Haben Sie jemals versucht legal nach Europa zu reisen bzw. haben Sie jemals
versucht ein Schengen Visum zu erhalten?
A: Nein das ist nicht möglich, da ich kein Visum bekomme.
F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?
A: Nein ich bin gesund und benötige keine Medikamente.
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger
medizinischer Behandlung?
A: Ich war in Österreich im Krankenhaus wegen einer Verletzung am Kopf. Ich bin
gefallen und habe mir den Kopf gestoßen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit
alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
2. Mit dem am 17.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 17.06.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft
1. Kurzdarstellung des Sachverhaltes
Der BF stellte am 13.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach der Asylantragstellung reiste der BF in die Schweiz weiter. Am 14.06.2016 wurde der BF gem den Bestimmungen der Dublin lll-VO nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag wurde mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid über ihn die Schubhaft verhängt.
2. Keine erhebliche Fluchtgefahr
Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sieht vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall sind neben dem innerstaatlichen Recht auch die Art 8 ff der Richtlinie 2013/33/EU (im Folgenden: Aufnahme-RL) zu beachten, da der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Hierbei kommt es darauf an, dass über den neuen Antrag (den Folgeantrag) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Dass eine frühere rechtskräftige Entscheidung besteht, ist für den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL irrelevant, da diese nicht zwischen Erst- und Folgeanträgen differenziert. Art 8 Abs 2 der Aufnahme-RL verlangt ebenfalls dezidiert eine Einzelfallprüfung.
Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr im konkreten Fall damit, dass er keine gesicherten Bindungen und in Österreich nicht sozial integriert sei. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Marokko zurückzukehren. Der BF hätte bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete Österreich und Schweiz begangen. Der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument und sei nicht im Besitz von genügend Barmitteln, um sich ein geregeltes Leben in Österreich finanzieren zu können, er gehe keiner geregelten Beschäftigung nach und sei nicht behördlich gemeldet.
Die belangte Behörde zeigt damit keine Umstände auf, die die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche Fluchtgefahr begründen würden.
Der Großteil der von der belangten Behörde ins Treffen gebrachte Argumente - die fehlende soziale Verankerung sowie der Mangel an Barmitteln und Personaldokumenten - können im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr begründen, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen.
So ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FRÄG 2015) zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG, die wiederum auf die Judikatur des VwGH verweisen, zu lesen;
Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber;
die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). (582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen)
Auch beim BF handelt es sich um einen erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältigen Asylwerber, der erstmals am 13.03.2016 in Österreich eingereist ist und unmittelbar vor der Schubhaftverhängung aus der Schweiz rücküberstellt wurde. Die fehlende soziale Verankerung kann daher im vorliegenden Fall ebenso wenig eine Fluchtgefahr begründen wie die Nicht-Verfügbarkeit eines Wohnsitzes.
Auch, dass der BF nicht behördlich gemeldet war, kann im vorliegenden Fall nicht von Relevanz sein. Da sich der BF in den vergangenen Wochen in der Schweiz aufgehalten hat und unmittelbar nach der Überstellung in Schubhaft genommen wurde, ist es ausgeschlossen, dass der BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügte.
Auch die Annahme, dass der BF an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festhalte, ist unbegründet. Dass er bislang noch nicht nach Marokko zurückgekehrt ist, kann dem BF nicht angelastet werden. Wie die belangte Behörde selbst festhält, wurde der Bescheid im Asylverfahren durch Hinterlegung im Akt zugestellt, was bedeutet, dass der BF bis zur
Einvernahme am 14.06.2016 keine Kenntnis vom Ausgang seines Asylverfahrens hatte. Folglich konnte er auch einer Ausreiseverpflichtung noch nicht entsprechen, zumal er unmittelbar nach Überstellung in Schubhaft genommen wurde.
(...)
Bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhänqunq keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (vgl VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0391).
Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. 6. 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl VwGH vom 30. 8. 2007. 2006/21/0027).
Die Verhängung der Schubhaft in Fällen mit Dublin-Bezug soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme sein und es bedarf dafür besonderer konkreter Anhaltspunkte. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass "Dublin-ln - Fälle in diesem Zusammenhang anders behandelt werden sollten als "Dublin-out-Fälle, da sich in beiden Konstellationen die entscheidungserhebliche Frage stellt, ob die Antragstellung in mehr als einem Mitgliedstaat eine Fluchtgefahr begründen kann.
Der BF hat lediglich in zwei Mitgliedstaaten (Österreich und der Schweiz) einen entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt und über seine Reisebewegungen Auskunft erteilt, daher auch so seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis gestellt.
Eine Fluchtgefahr besteht daher nicht, vielmehr würde sich der BF allfälligen weiteren Verfahren in Österreich zur Verfügung halten.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen.
Die Ausführungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid bleiben inhaltsleer und beschränken sich auf einige textbausteinartige Formulierungen (wie im Übrigen auch ein Großteil der Formulierungen zur Begründung der Fluchtgefahr).
(...)
Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.
Da sich der BF in der Einvernahme am 14.04.2016 kooperationsbereit gezeigt hat, ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung dieses gelinderen Mittels nicht herangezogen hat. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen.
Vor diesem Hintergrund möge das BVwG auch feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des BF darstellen würde.
(...)
3. Unionsrechtswidrigkeit der Schubhaft aufgrund fehlender Bezugnahme auf gesetzlich determinierte Kriterien
Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an, unter anderem auch die Kriterien für "Fluchtgefahr" gern § 76 Abs 3 FPG. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, welche der in § 76 Abs 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Marokko zurückzukehren. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Schweiz begangen.
Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Sie sind nicht im Besitze eines gültigen Reisedokuments. Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich ein geregeltes Leben in Österreich finanzieren zu können. Sie gehen keiner geregelten Beschäftigung nach und es besteht keine Aussicht darauf, dass Sie eine Arbeit finden werden. Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht behördlich gemeldet. Auch haben Sie keine Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich. Ihre Identität steht nicht fest.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist. Ihrer Einvernahme und Ihrem Akt sind keine Informationen zu entnehmen, die auf eine Krankheit hinweisen."
5. Das BFA erstattete am 21.06.2016 folgende Ergänzung zur Beschwerdevorlage:
"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert aufgrund einer Anfrage über die weiteren Verfahrensschritte. Die verhängte Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz. Da sich die Person bereits ein-Mal dem Verfahren entzogen hat, wird die Schubhaft aufrechterhalten. Es handelt sich in diesem Fall um einen Folgeantrag, welcher bei der EASt Ost anhängig ist. Es ist in einem Vorverfahren bereits ein-Mal negativ entschieden worden. Es wurden am 20.06.2016 auch bereits Bemühungen bezüglich HRZ eingeleitet und der Journaldienst der RD Wien im Rahmen einer Amtshilfe ersucht eine diesbezügliche Befragung durchzuführen."
Mit E-Mail vom 21.06.2016 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass das Verfahren den Folgeantrag betreffend in Bearbeitung sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX , und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 13.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2016, Zahl 1108284404, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I) und wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1a wurde festgestellt, dass keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Am 14.06.2016 stellte der BF - nach seiner Überstellung aus der Schweiz nach Österreich - einen Folgeantrag. Dieses Verfahren ist in Bearbeitung.
1. 2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 14.06.2016 (15:40 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat sich seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz durch Weiterreise in die Schweiz entzogen. Dieses wurde in weiterer Folge rechtskräftig. Der BF wurde am 14.06.2016 auf Grundlage der Dublin-III-VO von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte einen Folgeantrag.
1.4. Am 16.06.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Es galt das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 13.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2016, Zahl 1108284404, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I) und wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1a wurde festgestellt, dass keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Am 14.06.2016 stellte der BF - nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz nach Österreich - einen Folgeantrag. Dieser Folgeantrag befindet sich in Bearbeitung.
Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:
Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
Der Beschwerdeführer hat sich seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz durch Weiterreise in die Schweiz entzogen. Er wartete den Ausgang seines 1. Verfahrens auf internationalen Schutz nicht in Österreich ab. Die Entscheidung musste durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden und wurde in weiterer Folge rechtskräftig.
Der BF wurde am 14.06.2016 auf Grundlage der Dublin-III-VO von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
Der BF stellte am 14.06.2016 einen Folgeantrag, dieser Folgeantrag indiziert einen Verzögerungsantrag.
Der BF hat keine Identitätsdokumente.
Einvernahme des BF am 14.06.2016, in der er vorbrachte:
LA: Sind Sie seit der rechtskräftigen Abweisung Ihres Asylantrages (26.04.2016) wieder in die Heimat zurückgekehrt?
VP: Nein.
LA: Den neuen Asylantrag stellen Sie nun aus den Gründen, welche Sie auch schon im ersten Verfahren vorgebracht haben?
VP: Die Gründe haben sich nicht verändert.
(...)
F: Haben Sie sich innerhalb der EU oder der Schweiz bereits aufgehalten?
A: Ja ich war in der Schweiz, Italien und in Österreich. In Italien habe ich mich nicht
lange aufgehalten.
F: Warum haben Sie Österreich in Richtung Schweiz verlassen?
A: Ich habe zwei Freunde getroffen und die sagten zu mir, dass ich in die Schweiz
mitkommen soll.
F: Haben Sie sich innerhalb der EU oder in der Schweiz bereits in Haft befunden?
A: Ja in der Schweiz 10 Tage vor der Abschiebung nach Österreich.
(...)
F: Haben Sie jemals versucht legal nach Europa zu reisen bzw. haben Sie jemals
versucht ein Schengen Visum zu erhalten?
A: Nein das ist nicht möglich, da ich kein Visum bekomme.
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig dem Verfahren zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entziehen könnte.
Auf die Bemühungen betreffend Erlangung eines Heimreisezertifikates war in weiterer Folge nicht einzugehen, da das Verfahren und nicht die Abschiebung selbst zu sichern war. Der Frage der Beschaffbarkeit eines Heimreisezertifikates kommt erst nach Abschluss des Verfahrens - wenn es sohin um die Durchführung der Abschiebung geht - Relevanz zu. Der Vollständigkeit halber sei aber auch diesbezüglich angemerkt, dass die Verwaltungsbehörde in der Frage der Abschiebungsdurchführbarkeit bereits einen Behörden internen Schriftverkehr einleitete.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 14.06.2016 (15:40 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem Verfahren entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits ein Mal dem Verfahren entzogen hat, am 14.06.2016 auf Grundlage der Dublin-III-VO von der Schweiz - nach 10-tägiger Haft in der Schweiz - nach Österreich rücküberstellt wurde und in weiterer Folge einen Folgeantrag stellte.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig unterlag, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. In diesem Sinne war das Kostenbegehren spruchgemäß zu verwerten. Hinsichtlich des separaten Antrages auf Ersatz der Eingabegebühr siehe nachfolgender Spruchpunkt. Da die Verwaltungsbehörde es unterließ Kosten zu beantragen, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.
3.5. Zu Spruchpunkt A.IV. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):
Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.
Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also die im Ergebnis vom Beschwerdeführer angestrebte Gebührenbefreiung für eine Maßnahmenbeschwerde (wie die gegenständliche) gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. - nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Es besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €
30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.
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