BVwG I404 2004044-1

I404 2004044-1Federal Administrative CourtJun 22, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG I404 2004044-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2004044.1.00

Spruch

I404 2004044-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2

des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX, wurde Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der fehlenden Anmeldung von Herrn

XXXX (im Folgenden: Erstbeteiligter) und Herrn XXXX (im Folgenden: Zweitbeteiligter) verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 400,-- gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Prüforgan der Einsatzgruppe zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (FinPol) am 09.10.2012 um 10:50 Uhr den Erstbeteiligten bei Arbeiten als Kellner und den Zweitbeteiligten bei Arbeiten als Pizzabäcker im Betrieb des Beschwerdeführers betreten habe. Der Erstbeteiligte und der Zweitbeteiligte seien am 09.10.2012 um 21:38:32, also zeitlich nach der Betretung, als vollversicherte Arbeiter mit dem 09.10.2012 angemeldet worden. Da die Anmeldung somit nach Arbeitsantritt erfolgt sei, sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 400,-- vorgeschrieben worden. Da sich aus den der belangten Behörde vorliegenden Daten keine verspätete Anmeldungen durch den Beschwerdeführer in der Vergangenheit ergeben würden und sich aus der gegenständlichen verspäteten Anmeldung in Hinblick auf die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen sowie in Hinblick auf die Beitragsabrechnung und -entrichtung keine bedeutenden Folgen ergeben würden, habe der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 500,-- entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf €

400,-- herabgesetzt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) und führte darin aus, dass das Lokal zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht geöffnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Überprüfung bei der zuständigen Behörde gewesen, um die Erteilung der Gewerbebewilligung einzuholen. Daher sei der Zweitbeteiligte zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht beschäftigt gewesen. Der Zweitbeteiligte habe zusammen mit dem Erstbeteiligten, welcher der Sohn des Beschwerdeführers sei, bei den Vorbereitungsarbeiten zur Eröffnung des Lokals geholfen. Dies habe der Zweitbeteiligte ohne Entgeltanspruch und aus Entgegen- kommen getan. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides.

3. Mit Schreiben vom 06.03.2013 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Vorarlberg das Rechtsmittel samt Akten vor und führte ergänzend aus, dass bei der belangten Behörde bekannt sei, dass regelmäßig in den Lokalen, welche von dem Beschwerdeführer betrieben würden oder in deren Betrieb der Beschwerdeführer sonst involviert sei, Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt angemeldet werden. Es werde daher die Bestätigung des Bescheides beantragt.

4. Mit Schreiben vom 24.05.2013 wurde seitens des Landeshauptmannes von Vorarlberg die Bezirkshauptmannschaft Bregenz um Bekanntgabe dahingehend ersucht, ob wegen des dem gegenständlichen Verfahrens zu Grunde liegenden Vorfalles ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde. Weiters wurde um etwaige Übermittlung der Verwaltungsstrafakten ersucht.

5. Mit Schreiben vom 10.06.2013 bzw. vom 21.06.2013 wurden dem Landeshauptmann von Vorarlberg das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13.12.2012 und der Strafantrag des Finanzamtes Bregenz vom 06.11.2012 übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 10.07.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Beschwerdeführer den Strafantrag samt rechtkräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.

7. In seiner Stellungnahme vom 29.07.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass im Straferkenntnis richtig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt habe, den Zweitbeteiligten rechtzeitig bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung anzumelden. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren Gewerbeinhaber eines Gastlokals sei und bisher keinerlei Verwaltungsübertretungen in diesem Zusammenhang begangen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Kontrolle seines Gastlokals sehr kooperativ mitgewirkt, um die Arbeit der Finanzpolizei zu erleichtern. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages würde für ihn eine große finanzielle Belastung bedeuten. Es werde daher ersucht den Teilbetrag für den Prüfungseinsatz entfallen zu lassen oder diesen allenfalls auf €

400,-- herabzusetzen.

8. Mit Schreiben vom 25.09.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Vorarlberg der belangten Behörde den Aktenvorgang seit dem 10.06.2013 und räumte der belangten Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.

9. In ihrer Stellungnahme vom 27.09.2013 führte die belangte Behörde aus, dass auf den angefochtenen Bescheid, mit welchem bereits von allen gesetzlichen Möglichkeiten der Herabsetzung des Beitragszuschlages Gebrauch gemacht worden sei, verwiesen werde sowie ersucht werde, den Bescheid zu bestätigen.

10. Mit Schreiben vom 16.12.2013 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Am 11.03.2016 wurde der Akt der Abteilung I404 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Am 09.10.2012 fand gegen 10:50 in dem Betrieb des Beschwerdeführers (Pizzeria "Panorama") eine Kontrolle der Finanzpolizei statt. Im Rahmen der Kontrolle wurde der Erstbeteiligte bei Arbeiten als Kellner und der Zweitbeteiligte bei Arbeiten als Pizzabäcker angetroffen.

1.2. Es wurde mit dem Zweitbeteiligten nicht vereinbart, dass dieser am 09.10.2012 unentgeltlich tätig wird.

1.3. Der Erstbeteiligte und der Zweitbeteiligte wurden am 09.10.2012 um 21:38:32 als vollversicherte Arbeiter mit 09.10.2012 bei der belangten Behörde angemeldet.

1.4. Der Erstbeteiligte ist der Sohn des Beschwerdeführers.

1.5. Bei der verfahrensgegenständlichen verspäteten Anmeldung handelt es sich um die erste verspätete Anmeldung durch den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Versicherungsakt und dem Akt des Landeshauptmannes von Tirol.

2.2. Die Feststellung, dass mit dem Zweitbeteiligten nicht vereinbart wurde, dass dieser am 09.10.2012 unentgeltlich tätig wird, ergibt sich aus dem vom Zweitbeteiligten ausgefüllten Personenblatt vom 09.10.2012, in welchem der Zweitbeteiligte angegeben hat, dass er Lohn, Essen bzw. Trinken und eine Wohnung erhalten würde.

2.3. Dass der Erstbeteiligte bei Arbeiten als Kellner und der Zweitbeteiligte bei Arbeiten als Pizzabäcker betreten wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Finanzpolizei vom 06.11.2012 und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.4. Die Daten bezüglich der Anmeldung des Erstbeteiligten und des Zweitbeteiligten wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.5. Dass der Erstbeteiligte der Sohn des Beschwerdeführers ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 25.02.2013.

2.6. Dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen verspäteten Anmeldung um die erste verspätete Anmeldung des Beschwerdeführers handelt, kann aus dem Versicherungsakt entnommen werden.

Zu A)

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen dieser Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG.

Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:

Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen Arbeiten als Kellner des Erstbeteiligten und den Arbeiten als Pizzabäcker des Zweitbeteiligten der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. zuletzt das Erk. vom 20.05.2014 zu Zl. 2012/08/0257).

Derartige atypische Umstände liegen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde begründend vor, dass der Erstbeteiligte und der Zweitbeteiligte zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien. Außerdem sei das Lokal des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Zeitpunkt noch nicht eröffnet gewesen. Der Zweitbeteiligte habe zusammen mit dem Erstbeteiligten, welcher der Sohn des Beschwerdeführers sei, lediglich bei den Vorbereitungsarbeiten zur Eröffnung des Lokals geholfen.

Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN).

Die Frage, ob das Lokal des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Zeitpunkt bereits eröffnet war, ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht relevant. Auch wenn nur Vorbereitungsarbeiten geleitstet wurden, sind diese als Teil der Betriebsarbeit zu sehen (vgl. etwa die Rechtsprechung zu Einschulungstätigkeiten: VwGH vom 20.05.2014, 2012/08/0257).

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Zweitbeteiligte zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne Entgeltanspruch und aus Entgegenkommen in Hinblick auf die zukünftige Arbeitsstelle geholfen habe.

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099).

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Eine ausdrückliche Vereinbarung zur Unentgeltlichkeit kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch von einer schlüssigen Vereinbarung zur Unentgeltlichkeit kann nicht ausgegangen werden, da der Zweitbeteiligte dem widersprechend im Personenblatt angegeben hat, dass er Lohn, Essen bzw. Trinken und eine Wohnung erhalten würde.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann daher eindeutig festgestellt werden, dass der Zweitbeteiligte am 09.10.2012 um 10:50 gearbeitet hat und somit die Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers aufgenommen hat, weshalb er um 10:50 bereits hätte angemeldet sein müssen. Dies hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29.07.2013 auch ausdrücklich eingestanden.

Da die Finanzpolizei den Zweitbeteiligten am 09.10.2012 um 10:50 Uhr bei Arbeiten als Pizzabäcker angetroffen hat, ist von einer "unmittelbaren Betretung" im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG auszugehen und sind daher alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt.

3.2.4. Zur Höhe des Beitragszuschlages ist anzuführen, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern (auch bei Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) dieser als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 17.01.2014, Zl. 2013/08/0281; vom 14.03.2014, Zl. 2012/08/0029; u.a.).

Eine Reduzierung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages zur Gänze kommt bei Vorliegen der in § 113 Abs. 2 ASVG genannten Voraussetzungen "einer erstmaligen verspäteten Anmeldung" "mit unbedeutenden Folgen" in Betracht. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung, welcher sich auf € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person beläuft, entfallen, sowie der Teilbetrag für den Prüfeinsatz, welcher sich auf € 800,-- beläuft, bis auf € 400,-- herabgesetzt werden.

Wie im Sachverhalt festgestellt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen verspäteten Anmeldung vom 09.10.2012 um die erste verspätete Anmeldung des Beschwerdeführers. Auch können bedeutende Folgen weder im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen noch im Hinblick auf die Beitragsabrechnung und -entrichtung festgestellt werden.

Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 500,-- ist daher zu Recht entfallen und wurde der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zu Recht auf € 400,-- herabgesetzt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Da im gegenständlichen Fall besonders berücksichtigungswürdigen Umstände nicht festgestellt werden können, kommt ein gänzlicher Verzicht auf den Beitragszuschlag nicht in Betracht.

Nicht zu prüfen war, ob der Erstbeteiligte zum gegenständlichen Zeitpunkt ebenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beschwerdeführer stand oder für diesen aufgrund familienhafter Mitarbeit tätig war, da die belangte Behörde von der Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung ohnehin bereits zur Gänze abgesehen hat.

3.2.4. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer bereits bei Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Da der Sachverhalt - insbesondere nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.07.2013 - unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens samt Ergänzungen festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 ASVG und der Unterlassung der Anmeldung von drei Dienstnehmern vor Dienstantritt auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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