BVwG W166 2108443-1

W166 2108443-1Federal Administrative CourtJun 21, 2016

Regest

Berufsunfähigkeit, Gesundheitsschädigung, Kausalität, Neuberechnung,<br/>Verdienstentgang

Full text

BVwG W166 2108443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2108443.1.00

Spruch

W166 2108443-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Erhöhung des Verdienstentganges auf Basis einer 40 Stunden Woche, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 2 Z 1, § 3 und § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Erhöhung des Verdienstentganges auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden) liegen ab XXXX vor. Über die Höhe des Verdienstentganges hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges und in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Exmann der Beschwerdeführerin am XXXX das Vergehen einer Körperverletzung und am XXXX das Verbrechen einer versuchten Vergewaltigung an der Beschwerdeführerin begangen hat.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG die Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges ab XXXX bewilligt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen des Bundessozialamtes ergeben hätten, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführerin am XXXX und am XXXX im Zuge einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Strafhandlung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens sechs Monaten bzw. eine schwere Körperverletzung erlitten habe.

Nach den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die auf die genannten schädigenden Ereignisse zurückzuführen sei, und für die Berufsunfähigkeit in einem verbrechenskausalen Zusammenhang gesehen werden könne.

Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neuberechnung des Verdienstentganges auf Basis einer 40-Stunden Woche. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei davon ausgegangen, dass der Verdienstentgang auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung berechnet worden sei, aber nun sei ihr aufgefallen, dass der Verdienstentgang auf Basis einer 30-Stunden Wochen berechnet worden sei. Der Beschwerdeführerin sei anlässlich ihres Erstantrages auf Zuerkennung des Verdienstentganges im Jahr XXXX von einem Mitarbeiter der belangten Behörde auf Nachfragen telefonisch mitgeteilt worden, dass die Berechnung des Verdienstentganges auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Taten sei die Beschwerdeführerin 30 Stunden bei der Gemeinde beschäftigt gewesen, und sie habe als Karenzvertretung auf eine Anstellung mit 40 Arbeitsstunden gewartet. In dieser für die Beschwerdeführerin schwierigsten Zeit ihres Lebens sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie habe nur mehr "funktioniert", dennoch habe sie bei der Arbeit vollsten Einsatz leisten müssen, und schließlich sei die Beschwerdeführerin am XXXX mit 40 Wochenstunden in den Gemeindedienst aufgenommen worden.

Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aber auch in den darauffolgenden Jahren laufend verschlechtert, und sie deshalb auch viele Krankenstände gehabt habe, sei es ihr nicht mehr möglich gewesen Vollzeit zu arbeiten. Daher habe die Beschwerdeführerin ab Jänner XXXX die Arbeitszeit auf 30 Stunden reduziert, ein Wechsel auf Vollzeit sei in der Folge aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr möglich gewesen, und bei der Beschwerdeführerin seien in der Zeit von Jänner bis April 2005 bereits 99 Krankenstandstage vorgelegen, weshalb ihr die Gemeinde eine Kündigung nahe gelegt habe, und so habe die Beschwerdeführerin einer einvernehmlichen Kündigung zugestimmt. Im Jahr 2005 habe sich dann ihr Ex-Mann das Leben genommen, und die Beschwerdeführerin habe wieder eine Vollzeitbeschäftigung gesucht. Doch es sei alles zu viel gewesen und nach einem Rehabilitationsaufenthalt habe die Beschwerdeführerin schlussendlich einen Pensionsantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer drei Kinder fast immer Vollzeit beschäftigt gewesen, und wäre sie nicht so krank geworden, würde sie auch heute noch einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Aus den dargelegten Gründen vertrete die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Berechnung des Verdienstentganges auf Basis einer 40 Stunden Woche durchaus berechtigt sei.

Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX über die Zeiträume und die Ausmaße ihrer Beschäftigung vor.

Nach weiteren Ermittlungen der belangten Behörde zu den Gründen der Stundenreduzierung und zum Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin, brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit ein, dazu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bereits im Bescheid vom XXXX eindeutig festgestellt worden sei, dass ihre Berufsunfähigkeit im überwiegenden Ausmaß durch die kausalen Leiden verursacht worden sei. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Taten ihres Ehemannes mit ihren Kindern große Probleme gehabt habe, und die beiden jüngeren Söhne deshalb auf ihren Wunsch, da sie keine Kraft mehr gehabt habe die Kinder zu versorgen, im August 2000 in einem SOS-Kinderdorf untergebracht worden seien. Auch mit dem ältesten Sohn, der allerdings im Jahr 2011 bereits 31 Jahre alt gewesen sei und nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gewohnt habe, habe die Beschwerdeführerin Probleme gehabt, aber dies sei nicht der Grund dafür gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten hätte können. Die Beschwerdeführerin sei nicht wegen der Betreuung ihrer Söhne teilzeitbeschäftigt gewesen, da wie bereits ausgeführt, die Kinder bereits erwachsen bzw. fast dauerhaft fremd betreut gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich Vollzeit arbeiten können, habe dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht geschafft, und habe in erster Linie um Arbeitszeitverkürzung angesucht, weil sie nicht mehr "gekonnt" habe. Natürlich seien da auch die Belastungen mit den Kindern gewesen, aber die Beschwerdeführerin sei von Anfang an gesundheitlich nicht "fit", und daher schnell wieder völlig am Ende gewesen. Auch das Jugendamt sei der Meinung gewesen, dass eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Fremdunterbringung der Kinder nicht verhindern hätte können, da ihre Kinder unbedingt professionelle Hilfe benötigt hätten. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, wären die Vorfälle mit ihrem Mann nicht passiert, dann hätte sie keinen so großen gesundheitlichen Schaden davon getragen, und eine Vollzeitbeschäftigung ausüben können. Daher beantrage die Beschwerdeführerin den Verdienstentgang auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung rückwirkend zum frühest möglichen Zeitpunkt zu berechnen.

Mit Bescheid der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 und § 10 Abs. 1 und 3 VOG die Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges für das Jahr 2014 in Höhe von monatlich € 334,30 bewilligt (Spruchpunkt 1.). Gemäß §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Z 1, 3 und 10 Abs. 1 und 3 VOG wurde der Antrag auf Erhöhung des Verdienstentganges auf Basis einer 40 Stunden Woche abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX bewilligte Verdienstentgang auf Basis eines Beschäftigungsausmaßes von 75% berechnet worden sei. Aus den diversen im Akt befindlichen Gutachten gehe hervor, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin vor allem die Probleme mit ihren Kindern, besonders auch mit dem Ältesten, bei der Stundenreduzierung im Vordergrund gestanden seien.

Zur Beurteilung ihrer fiktiven Berufslaufbahn sei auch eine Stellungnahme des Gemeindeamtes XXXX eingeholt worden, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei. Daraus gehe hervor, dass sie selbst ihre Arbeitszeit ab XXXX aus "familiären Gründen" reduziert habe. Weiters sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis im Jahr 2005 einvernehmlich gelöst habe. Es entspreche auch durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand der drei Kinder allein erziehe, insbesondere auch wenn es sich um problematische Familienverhältnisse handle, nicht auch noch im vollen Beschäftigungsausmaß erwerbstätig sein könne. Die Beschwerdeführerin habe auch im Parteiengehör selbst angegeben, dass sie unter anderem auch wegen ihrer Kinder nicht mehr in der Lage gewesen sei einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Aus den dargelegten Gründen könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Verbrechensopfergesetzes angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Gesundheitsschädigungen, die unmittelbar aus den Straftaten in den Jahren XXXX und XXXX resultierten, nicht in der Lage gewesen sei einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Vielmehr seien wie bereits oben ausgeführt die familiären Verhältnisse dafür verantwortlich zu machen. Dies decke sich auch mit den Angaben des Gemeindeamtes XXXX im Schreiben vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit aus familiären Gründen herabgesetzt habe.

Wahrscheinlichkeit bedeute in diesem Zusammenhang nach der ständigen Judikatur, dass erheblich mehr für die Ausübung einer Vollbeschäftigung spreche als dagegen. Dies habe aber im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es sei unrichtig, dass die Reduktion des Beschäftigungsausmaßes auf eine 75%ige Teilzeitbeschäftigung ab XXXX auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sei. Die belangten Behörde habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass sie durch die an ihr begangenen Verbrechen, weswegen sie auch Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz beziehe, psychisch gar nicht in der Lage gewesen sei, ihre Kinder (geboren 1980, 1991 und 1997) alleine zu betreuen. Der älteste Sohn sei zum Zeitpunkt der Reduzierung des Stundenausmaßes bereits XXXX Jahre alt gewesen, und es habe keine Notwendigkeit der Kinderbetreuung mehr für ihn bestanden. Die Argumentation der belangten Behörde, es habe gerade mit dem ältesten Sohn Probleme gegeben, gehe daher ins Leere. Die beiden jüngeren Söhne seien aufgrund der schwierigen familiären Verhältnisse bereits im August 2000 fremd untergebracht worden, und im Jahr 2003 nur für kurze Zeit, und mit Unterstützung durch Betreuungskräfte, bei der Beschwerdeführerin untergebracht gewesen. Ende Februar 2004 seien die Kinder wieder fremd untergebracht worden, sodass die Betreuungspflicht überhaupt ganz weggefallen sei. Das Jugendamt habe ihr zuvor auch noch mitgeteilt, dass eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Unterbringung auch nicht verhindern hätte können, da die Kinder unbedingt professionelle Hilfe benötigt hätten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe es daher überhaupt keinen Grund gegeben, wegen der Kinderbetreuung die Arbeitszeit zu reduzieren. Den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit habe die Beschwerdeführerin gestellt, da sie geglaubt habe, die Reduzierung könne ihren Gesamtzustand verbessen, was sich allerding überhaupt nicht bewahrheitet habe. Festzuhalten sei außerdem, dass die in ihrem Schreiben vom XXXX an die Gemeinde XXXX angeführten "familiären Gründe" keineswegs dahingehend zu deuten seien, dass es hier um das Erfordernis von mehr Zeit für die Kinderbetreuung gegangen sei, sie habe vielmehr ihren persönlichen Leidenszustand verringern wollen. Da die Beschwerdeführerin aber schlussendlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen, und es zu erheblichen Krankenständen gekommen sei, sei das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden. Ohne die verbrechensbedingten Beeinträchtigungen wäre die Beschwerdeführer in der Lage gewesen, weiterhin einer Beschäftigung als vollzeitbeschäftigte Gemeindebedienstete nachzugehen, und daher sei der Verdienstentgang auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen.

Mit der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Einholung einer Auskunft bei der BH XXXX als damals zuständiger Jugendwohlfahrtsträger zum Beweis dafür, dass ihre jüngeren Kinder ab Februar 2004 bis zur Volljährigkeit in einer entsprechenden Einrichtung mit professioneller Betreuung untergebracht gewesen seien, sodass sie die Kinder nicht persönlich betreuen habe können, sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und legte diverse Beweismittel vor.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX um Mitteilung ersucht, in welchen Zeiträumen die beiden jüngeren Söhne XXXX der Beschwerdeführerin fremd bzw. bei der Beschwerdeführerin untergebracht gewesen seien.

Das Amt der OÖ Landesregierung teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass der Sohn XXXXvom XXXX bis XXXX in einer sozialpädagogischen Einrichtung und im Anschluss daran bis XXXX in einer ambulanten Betreuungsform betreut worden sei. Der Sohn XXXXwerde seit XXXX betreut, und sei bis XXXX in Wohngruppen untergebracht gewesen, mit XXXX in die direkte Betreuung der Mutter zurückgekehrt, und seit XXXX werde er im Sinne einer Verselbständigungsphase durch die Soziale Initiative XXXXsozialpädagogisch betreut.

Die BH XXXX teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, XXXX ab August XXXX in einem SOS-Kinderdorf untergebracht gewesen seien, und ab XXXX hätten die Kinder, unter ambulanter sozialpädagogischer Betreuung, wieder bei der Mutter gelebt. Ab XXXX seien die Kinder dann wieder fremd in einer Wohngruppe untergebracht, und in weiterer Folge durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung betreut worden.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme dazu ab.

In einer Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt vor, dass die BH XXXX bestätige, dass die Kinder XXXX ab XXXX wieder kurz bei der Beschwerdeführerin gewohnt hätten, jedoch schon mit September XXXX eine ständige sozialpädagogische Betreuung installiert worden sei, und die Kinder überdies die Nachmittagsbetreuung bzw. den Hort in Anspruch genommen hätten. Bereits ab Jänner XXXX seien beide Kinder wieder fremd untergebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe daher das Ansuchen auf Herabsetzung der Arbeitszeit nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern aus vorfallskausalen krankheitsbedingten Gründen gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Seit XXXX erhält die Beschwerdeführerin, auf Grund der an ihr begangenen Straftaten durch ihren Ex-Ehmann und der daraus resultierenden verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung einer posttraumatische Belastungsstörung, Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.

Die belangte Behörde hat den der Beschwerdeführerin zuerkannten Ersatz des Verdienstentganges aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden berechnet.

Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX die Neuberechnung des Verdienstentganges auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden pro Woche).

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Wochenstundenanzahl ihrer Beschäftigung ab XXXX von 40 auf 30 Stunden reduziert hat, weil die verbrechenskausale Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Vollzeitbeschäftigung bzw. in weiterer Folge überhaupt die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht mehr möglich war.

Die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges ist ab XXXX auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung (40 Stundewoche) zu berechnen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zur Einbringung des gegenständlichen Antrages ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zuerkennung der Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde die Reduzierung ihrer Arbeitszeit lediglich auf die Probleme mit den Kindern und die erforderliche Kinderbetreuung zurückgeführt habe und dies nicht richtig sei, da der älteste Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits 24 Jahre alt gewesen und von zu Hause ausgezogen sei, und die beiden jüngeren Söhne kurz nach den durch ihren Ehemann begangenen Verbrechen fremd untergebracht worden seien, weil die Beschwerdeführerin selbst auf Grund der psychischen Gesundheitsschädigung nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um die Kinder zu kümmern.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Stundenreduzierung für den ältesten Sohn auf Grund seines Alters tatsächlich keine Betreuungspflicht mehr bestand. Die beiden jüngeren Söhne wurden, wie aus den Schreiben der Bezirkshautpmannschaft XXXX vom XXXX und dem Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX hervorgeht, ab August XXXX also wenige Monate nach dem zweiten Verbrechensvorfall, in einem SOS Kinderdorf untergebracht, kehrten erst im August XXXX zur Mutter zurück und wurden Ende Jänner XXXX wieder in sozialpädagogischen Wohngruppen untergebracht, da die Beschwerdeführerin weiterhin psychisch nicht in der Lage war, sich um die Kinder zu kümmern. Wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zeit während die Kinder wieder bei ihr wohnten (ca. 6 Monate von Anfang August XXXX bis Ende Jänner XXXX) einer Vollzeitbeschäftigung nachging, und auch damals ihre Arbeitszeit nicht zur Kinderbetreuung reduziert hat.

Da die Beschwerdeführerin ihre Vollzeitbeschäftigung zu einem Zeitpunkt auf eine 30 Wochenstunde reduziert hat, als die Kinder bereits wieder fremd untergebracht waren, die Beschwerdeführerin also keine Betreuungspflichten mehr hatte, und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit gesundheitlich bedingt auch nicht mehr auf eine Vollzeitbeschäftigung anheben konnte, liegt die Vermutung nahe, dass tatsächlich die verbrechenskausale Gesundheitsschädigung dazu geführt hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit reduzieren bzw. überhaupt einstellen musste, und es schlussendlich auf Grund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung zu einer Berufsunfähigkeit kam.

Dies wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch dadurch bestätigt, dass aus einer Auflistung der Gemeinde vom XXXXbetreffend die Krankenstandstage hervorgeht, dass die Krankenstände, wie nachfolgend dargestellt, in den Jahren nach den Verbrechen kontinuierlich erheblich angestiegen sind:

2001 XXXXKrankenstandstage

2002 XXXX Krankenstandstage

2003 XXXX Krankenstandstage

2004 XXXX Krankenstandstage

1.1. bis 30.4.2005 XXXX Krankenstandstage

Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass die Probleme mit den Kindern zu einer zusätzlichen psychischen Belastung beigetragen haben, wohl aber, dass dies und die Kinderbetreuung der ausschlaggebende Grund für Stundenreduzierung bzw. die Unfähigkeit einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen gewesen sei. Grund dafür sei, wie bereits ausgeführt, ihr schlechter psychischer Gesundheitszustand gewesen.

Auch den ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX und vom XXXX ist zu entnehmen, dass sowohl Gewalterfahrungen in der Kindheit der Beschwerdeführerin, und die schwierige eigene familiäre Situation, insbesondere die Probleme mit den Kindern, zusätzlich zur Entstehung der posttraumtischen Belastungsstörung beigetragen haben, aber der überwiegende Teil der posttraumatischen Belastungsstörung auf die durch den Ex-Ehemann verübten Gewaltverbrechen an der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, und die Verbrechen daher kausal dafür sind.

Die verbrechenskausale Gesundheitsschädigung wurde auch als Hauptgrund für die Berufsunfähigkeit angenommen.

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Arbeitgeber, wie dem Schreiben der Gemeinde vom XXXX zu entnehmen ist, das Ausmaß ihrer Arbeitszeit aus "familiären Gründen" reduzieren wollte, der Ausdruck "familiäre Gründe" aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings sehr allgemein gehalten ist, und damit eine Vielzahl an Gründen gemeint sein können.

Es wäre auch durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Arbeitsgeber möglicherweise nicht angeben wollte, dass sie der Vollzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen - konkret aus psychischen - Gründen nicht mehr gewachsen sei, und daher die allgemein gehaltenen "familiären Gründe" angegeben hat.

Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin auch selbst in der Beschwerde ausgeführt, dass die im Schreiben an ihren Arbeitgeber angegebenen "familiären Gründe" keineswegs dahin zu deuten seien, dass es dabei um das Erfordernis der Kinderbetreuung ging. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen, eine Stundenreduzierung würde ihren persönlichen Leidenszustand bessern. Tatsächlich habe sich der psychische Gesundheitszustand weiter verschlechtert.

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Mitarbeiter des Jugendamtes seien auch der Meinung gewesen, dass eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Fremdunterbringung auch nicht verhindern hätte können, da die Kinder unbedingt professionelle Hilfe benötigt hätten, für das Bundesverwaltungsgericht plausibel ist, da die Beschwerdeführerin, wie bereits dargelegt, auf Grund ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage war Kinder zu betreuen, die selbst wegen der schwierigen familiären Situation psychische Beeinträchtigungen erlitten haben.

Aus einer Zusammenschau der bereits ausführlich dargelegten Umstände, wonach für die Reduzierung der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin von 40 auf 30 Wochenstunden nicht das Erfordernis der Kinderbetreuung ausschlaggebend gewesen ist, und die Krankenstandstage massiv angestiegen sind, kann mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung die Vollzeitbeschäftigung reduzieren musste.

Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 bis 2004 überwiegend einer Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden nachgegangen ist.

Aus den dargelegten Gründen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Berechnung des Verdienstentganges eine Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenstunden) zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

.......

Hilfeleistungen

§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

...

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen

§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

(...)

Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung, und nicht wegen der Kinderbetreuung bzw. allfälliger Probleme mit den Kindern, die Vollzeitbeschäftigung reduzieren musste. Diesbezüglich wird nochmals festgehalten, dass die verbrechenskausale posttraumatische Belastungsstörung auch als Hauptgrund für die Berufsunfähigkeit angenommen wurde.

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).

Aus den dargelegten Gründen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Berechnung des Verdienstentganges auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenstunden) gerechtfertigt, und war der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.

Da der Antrag auf Neuberechnung des Verdienstentganges am XXXX im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt ist, gebühren die neu berechneten Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 VOG ab XXXX. Über die Höhe des Verdienstentganges hat gemäß

§ 10 Abs. 1 VOG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen und konnte den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gefolgt werden, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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