W132 2115766-1•BVwG W132 2115766-1
W132 2115766-1Federal Administrative CourtJun 21, 2016
Gesundheitsschädigung, Mitwirkungspflicht, Opferfürsorge, Opferrente
W132 2115766-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Raimund FASTENBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages vom 10.06.2014 auf Gewährung einer Opferrente gemäß § 2 Abs. 2 und 11c Abs. 1 Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz) iVm § 62 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenbetreuung (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 10.06.2014 eine Opferrente beantragt. Begründend hat die Beschwerdeführerin in englischer Sprache ausgeführt, dass sie seit Oktober 2012 eine Pension von Österreich beziehe. Zu dieser Zeit habe sie Wien besucht und sich bei der ESRA über mögliche Leistungen erkundigt. Daher beantrage sie eine Opferpension. Zu ihrem Lebenslauf hat die Beschwerdeführerin angegeben, am XXXX in Wien geboren und mit den Eltern in der XXXX, gelebt zu haben. Zu dieser Zeit habe ihr Vater im XXXX, eine Stempelmanufaktur betrieben. Nach dem Anschluss im März 1938, sei verlautbart worden, dass Geschäftsinhaber ihre Betriebe nicht besitzen dürften. Das Vermögen bestehend aus Maschinen und Inventar sei einem arischen Mitarbeiter übergeben worden, welcher zum Geschäftsinhaber geworden sei. Es sei kein Geld erstattet worden und hätten die Familienmitglieder den Lebensunterhalt nicht mehr aus dem Geschäft bestreiten können. Ihr Zuhause sei zerstört worden, der Vater der Beschwerdeführerin sei in der Rossauer Kaserne, im 9. Bezirk, inhaftiert worden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter gezwungen gewesen, sich bis September 1938 zu verstecken. Nachdem ihr Vater in sehr schlechtem Gesundheitszustand freigelassen worden sei, habe er begonnen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter zu suchen. Mit Hilfe der Menschen, welche ihnen während der getrennten Monate geholfen hätten, habe der Vater sie gefunden. Um seine Gesundheit wiederzuerlangen und aus dem Wunsch heraus, das Land zu verlassen, hätte die Familie der Beschwerdeführerin hinter dem Rücken der Nazis die Emigrationsreise angetreten, mehrere Länder durchquert und seien in Brüssel, Belgien, angekommen, wo sie bis zur Emigration nach Amerika im Oktober 1939 geblieben seien. Unglücklicher Weise sei die Gesundheit des Vaters der Beschwerdeführerin nie wieder hergestellt worden und sei dieser 1962, im Alter von 57 Jahren verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei 1971, im Alter von 60 Jahren verstorben. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass diese Angaben Aufschluss über ihre Eignung für eine Opferpension geben.
2. Mit dem Schreiben vom 12.06.2014 hat die belangte Behörde die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Einverständniserklärung zur Einholung persönlicher Daten vorzulegen.
Mit dem am 01.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben hat die Beschwerdeführerin die unterfertigte Einverständniserklärung und ein ausgefülltes Antragsformblatt vorgelegt sowie um Korrespondenz in englischer Sprache ersucht.
Den für Angaben zu persönlichen Erlebnissen während des nationalsozialistischen Regimes vorgesehenen Abschnitt des Formblattes hat die Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt.
Den Abschnitt des Formblattes zu durch die Verfolgung entstandenen Leiden wurden von der Beschwerdeführerin durchgestrichen.
3. Mit dem E-Mail vom 25.06.2014 hat die belangte Behörde beim Wiener Stadt- und Landesarchiv angefragt, ob betreffend die Beschwerdeführerin ein Opferfürsorgeakt der Wiener Landesregierung aufliegt.
Das Wiener Stadt- und Landesarchiv hat mit dem Schreiben vom 30.06.2014 mitgeteilt, dass zur Beschwerdeführerin kein Opferfürsorgeakt vorhanden ist.
4. Mit dem E-Mail vom 04.07.2014 hat die belangte Behörde beim Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus angefragt, ob betreffend die Beschwerdeführerin Unterlagen aufliegen.
Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus hat mit dem E-Mail vom 09.07.2014 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt worden ist.
Nachstehend angeführte Unterlagen wurden übermittelt:
Beim Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, dass ihr Vater im März 1939 inhaftiert gewesen sei und die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter versteckt gelebt hätte. Der Vater sei im September 1939 freigelassen worden, die Familie hernach durch Europa gereist und am 15.10.1939 mit Schiff XXXX nach Amerika emigriert. Das Familienunternehmen sei verloren gegangen, die Familie sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen und sich zu verstecken, die Eltern seien gestorben, bevor Entschädigungszahlungen erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin sei damals zu jung gewesen, um heute weitere Details zu kennen.
5. Mit dem E-Mail vom 14.07.2014 hat die belangte Behörde beim Wiener Stadt- und Landesarchiv angefragt, ob betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin ein Opferfürsorgeakt der Wiener Landesregierung aufliegt.
Das Wiener Stadt- und Landesarchiv hat mit dem Schreiben vom 21.07.2014 mitgeteilt, dass ein gemeinsamer Opferfürsorgeakt betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin vorhanden ist.
Mit dem Schreiben vom 28.07.2014 hat das Wiener Stadt- und Landesarchiv nachstehende Unterlagen übermittelt.
6. Die belangte Behörde hat mit dem Schreiben vom 14.07.2014 bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Abteilung Wiedergutmachung - Zentralkartei, um Auskunft betreffend die Beschwerdeführerin ersucht.
Mit dem Schreiben vom 25.07.2014 hat die Bundeszentralkartei der Bezirksregierung Düsseldorf mitgeteilt, dass keine Karteikarten vorliegen, nach denen die Beschwerdeführerin Ansprüche nach dem BEG geltend gemacht hat.
7. Die belangte Behörde hat mit dem in englischer Sprache verfassten E-Mail vom 31.07.2014 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Opferpensionen nur für Leiden gewährt werden können, welche durch Verfolgung verursacht worden sind und bis heute andauern. Falls die Beschwerdeführerin aufgrund von verfolgungskausalen Gesundheitsschädigungen Leistungen begehrt, würde sie zu einer medizinischen Untersuchung geladen werden. Sie möge bekannt geben, welche Gesundheitsschädigungen vorliegen und Befunde vorlegen.
8. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit dem nachweislich zugestellten Schreiben vom 11.11.2014 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens genaue Angaben und Unterlagen zu durch die Verfolgung erlittene Gesundheitsschädigungen vorzulegen.
In der Folge hat die Beschwerdeführerin weder ein ergänzendes Vorbringen erstattet, noch Unterlagen vorgelegt.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Opferrente aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 und 11c Abs. 1 Opferfürsorgegesetz iVm § 62 KOVG 1957 abgewiesen.
10. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag auf Opferrente Informationen betreffend ihren Vater enthalten habe. Dieser hätte sein ganzes Leben in Wien verbracht, die letzte Adresse sei XXXX gewesen, sein Arbeitsplatz habe sich in der XXXX befunden. Das Geschäft der Familie sei konfisziert und ihr Vater im März 1938 für ca. acht Monate inhaftiert worden. Die Familie der Beschwerdeführerin sei aus Gründen der Religion verfolgt worden und daher gezwungen gewesen, auszuwandern. Im Oktober 1939 sei die Familie in den Vereinigten Staaten angekommen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe aufgrund der Vorfälle an einem schwachen Herzen gelitten, welches im Jahr 1962 seinen Tod im 57. Lebensjahr verursacht habe. Da er nicht mehr am Leben sei, sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, der Aufforderung, medizinische Beweismittel vorzulegen, nachzukommen. Sie könne Deutsch nicht lesen, sei jedoch überzeugt, die Fragen der belangten Behörde beantwortet zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung auf Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz gestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde schriftlich über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz informiert und unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert bekannt geben, welche Gesundheitsschädigungen vorliegen und diesbezügliche Befunde zu übermitteln.
Die Zustellung des Schreibens vom 11.11.2014 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat im ganzen verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgebracht, selbst durch Verfolgung verursachte Gesundheitsschädigungen erlitten zu haben. Die behördlichen Ermittlungen haben auch keine diesbezüglichen Hinweise ergeben. Das gesamte Vorbringen und die Beschwerde beziehen sich auf den Vater der Beschwerdeführerin und dessen Gesundheitsschädigungen bzw. Todesursache sowie den Verlust des Familienunternehmens und die Emigration.
Es war daher unerlässlich, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Angaben macht und Unterlagen vorlegt.
Die Beschwerdeführerin hat die unterlassene Mitwirkung auch im Zuge der Beschwerde nicht nachgeholt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 2 Opferfürsorgesetz sind u.a. die Bestimmungen des § 52 KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.
Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission. (§ 11c Abs. 1 Opferfürsorgegesetz)
Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt. (§ 62 KOVG 1957)
Für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Opferrente ist es unerlässlich, dass sie ein Vorbringen zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferrente erstattet. Andernfalls kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin dem Personenkreis gemäß § 1 Opferfürsorgegesetz angehört.
Die erforderlichen Unterlagen bzw. Daten können nicht von Amts wegen, ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin, beschafft werden.
Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde geforderten Angaben gemacht bzw. Unterlagen vorgelegt hat. Da der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag nicht nachgekommen ist, unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 2 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz iVm 62 KOVG 1957 stützen.
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