L511 2125536-1•BVwG L511 2125536-1
L511 2125536-1Federal Administrative CourtJun 21, 2016
Arbeitslosengeld, Auslandsreise, Meldepflicht, Rückforderung, Ruhen<br/>des Anspruchs
L511 2125536-1/6E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.01.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezog gegenständlich von 09.12.2014 bis einschließlich 01.03.2015 Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2015, Zahl: Versicherungsnummer XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, der Leistungsbezug für den Zeitraum von 14.01.2015 bis 15.02.2015 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 377,72 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vom 14.01.2015 bis 16.01.2015, vom 23.01.2015 bis 25.01.2015, vom 29.01.2015 bis 31.01.2015 sowie vom 11.02.2015 bis 15.02.2015 in England befunden habe. Für diese Zeiträume sei daher der Leistungsbezug zu widerrufen und der Übergenuss idH von EUR 377,72 für diese Tage zurückzufordern(OZ 4).
1.2.1. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2015, Zahl: Versicherungsnummer XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, der Leistungsbezug für den Zeitraum von 09.12.2014 bis 01.03.2015 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.854,13 verpflichtet (AZ 13).
Begründend wurde ausgeführt, dass angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer sich während dieser Zeit in England befunden habe. Er habe bereits am 27.10.2015 einen gesonderten Bescheid über EUR 377,72 erhalten, so dass der gesamte Übergenuss EUR 2.231,85 betrage.
1.4. Mit Schreiben vom 16.12.2015, beim AMS eingelangt am 21.12.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 12).
Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er sei erst am 24.12.2014 nach England geflogen, und sei von 24.12.2014 bis 01.03.2015 3 mal jeweils für eine Woche zurückgekommen.
1.5. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör, wozu dieser keine Stellung nahm (AZ 11).
1.6. Mit Bescheid vom 27.01.2016, Zahl: XXXX , wegen Ortsabwesenheit erst mit 25.03.2016 zugestellt, gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG teilweise statt (AZ 10).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis für seinen Flug erst am 24.12.2014 beigebracht hat, jedoch keine Nachweise für die Rückreise, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer bis 01.03.2015 im Ausland aufhältig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Meldepflicht diesbezüglich verletzt habe, sei der Übergenuss in der Höhe von EUR 1.396,69 zurückzufordern.
1.7. Mit Schreiben vom 08.04.2016 erhob der Beschwerdeführer einen "Einspruch" (unter anderem) gegen die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung (AZ 5).
1.8. Die belangte Behörde legte am 29.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-22]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezog gegenständlich von 09.12.2014 bis einschließlich 01.03.2015 Arbeitslosengeld. Die Höhe des Bezuges betrug von 09.12.2014 bis 31.12.2014 EUR 28,59, von 01.01.2015 bis 31.01.2015 EUR 29,08 und von 01.02.2015 bis 01.03.2015 EUR 23,20.
1.2. Am 24.12.2014 flog der Beschwerdeführer nach Großbritannien, wo seine Familie lebt. Der Vater des Beschwerdeführers bedurfte in dieser Zeit der Pflege und starb am 12.02.2015. Eine zwischenzeitliche Heimkehr des Beschwerdeführers im Zeitraum 24.12.2014 bis 01.03.2015 konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Der Beschwerdeführer hatte seine Reise(n) dem AMS nicht mitgeteilt.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-12]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bezugs- und Versicherungsverlauf (AZ 2, 3)
Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 10, 11, 13)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 5, 12)
2.2.1. Die Dauer und die Höhe des Bezuges beruhen auf dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf und dem Versicherungsverlauf (AZ 3, 4), stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
2.2.2. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers ab 24.12.2014 ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegten Flugticket in Kopie (AZ 12). Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte 3-malige jeweils eine Woche dauernde Heimkehr zwischen dem Abflugdatum und dem Bezugsende konnten keine Feststellungen getroffen werden, da der Beschwerdeführer zwar mehrere Boardingpässe seiner Frau für das Jahr 2015 vorgelegt hat, im Hinblick auf seine eigene Rückkehr im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren trotz Parteiengehör Nachweise erbracht hat.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
4.1.3. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zwar nicht konkret die Vorlage der Beschwerde vom 16.12.2015 an das BVwG beantragt, sondern erkennbar eine Beschwerde ["Ich behaupte einen Einspruch gegen diese drei Bescheide"] (unter anderem) gegen die mit der korrekten zahl bezeichnete Beschwerdevorentscheidung erhoben. Diese unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht, da sich das Schreiben sowohl gegen die "richtige" Entscheidung, nämlich die Beschwerdevorentscheidung, als auch an die zuständige Behörde richtet (vgl. VwGH RS2 21.12.2006, 2004/20/0158 mwN).
4.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (auf Grund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung) der Widerruf des Leistungsbezuges für die Zeiträume von 25.12.2014 bis 13.01.2015, von 17.01.2015 bis 22.01.2015, von 26.01.2015 bis 28.01.2015, 01.02.2015 bis 10.02.2015 und von 16.02.2015 bis 01.03.2015; sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.396,69.
4.2.1.1. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
4.2.2. Der Beschwerdeführer befand sich in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in Großbritannien und hat dies dem AMS nicht mitgeteilt.
4.2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ua) während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Abs. 3 ermöglicht auf Antrag des Arbeitslosen gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
4.2.2.2. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g iVm Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289 mwN).
4.2.2.3. Gegenständlich ist daher für die Zeiträume von 25.12.2014 bis 13.01.2015, von 17.01.2015 bis 22.01.2015, von 26.01.2015 bis 28.01.2015, 01.02.2015 bis 10.02.2015 und von 16.02.2015 bis 01.03.2015 auf Grund des Aufenthaltes in Großbritannien ex lege Ruhen eingetreten.
4.2.3. Im Hinblick auf das Vorliegen von möglichen Nachsichtsgründen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG (die Pflegbedürftigkeit des Vaters und dessen Tod im Februar 2015), ist auszuführen, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist. Bei einem Verfahren betreffend den Widerruf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist aber nicht auf die in § 16 Abs. 3 AlVG genannten Umstände abzustellen, sondern es kommt nur darauf an, ob Ruhen im Sinne des § 16 AlVG eingetreten ist (explizit dazu VwGH E 28.06.2006, 2005/08/0126).
4.2.4. Infolge des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - und da zum gegebenen Zeitpunkt eine behördliche Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG (noch) nicht vorliegt - liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in den genannten Zeiträumen gemäß § 24 Abs. 2 AlVG 1977 vor (vgl. dazu VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN).
4.2.5. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG vorliegt (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird daher auch ausdrücklich auf Seite 4 (somit auf der Unterschriftsseite) darauf hingewiesen, dass ein Leistungsbezieher nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, dem AMS jeden Aufenthalt im Ausland spätestens innerhalb einer Woche mitzuteilen.
4.2.5.1. Da der Beschwerdeführer seinen Auslandsaufenthalt dem AMS (unbestrittenermaßen) nicht binnen einer Woche nach Beginn des Auslandsaufenthaltes mitgeteilt hatte liegt eine Meldepflichtverletzung nach § 50 Abs. 1 AlVG vor, welche die Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG bewirkt. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
4.2.6. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von EUR 1.396,69 vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist:
Zeitraum
Tage
Tagsatz
ausbezahlter Betrag
7
EUR 28,59
EUR 200,13
13
EUR 29,08
EUR 378,04
6
EUR 29,08
EUR 174,48
3
EUR 29,08
EUR 87,24
10
EUR 23,20
EUR 232,00
14
EUR 23,20
EUR 324,80
SUMME
EUR 1.396,69
4.2.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume von 25.12.2014 bis 13.01.2015, von 17.01.2015 bis 22.01.2015, von 26.01.2015 bis 28.01.2015, 01.02.2015 bis 10.02.2015 und von 16.02.2015 bis 01.03.2015 in der Höhe von EUR 1.396,69 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum ex-lege Ruhen bei Auslandsaufenthalt VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289 mwN; zur Nicht-Berücksichtigung der Nachsichtsgründe für das Ruhen im Widerrufs- und Rückforderungsverfahren explizit VwGH E 28.06.2006, 2005/08/0126; sowie zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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