L503 2126684-1•BVwG L503 2126684-1
L503 2126684-1Federal Administrative CourtJun 21, 2016
Einkommen, Lebensgemeinschaft, Meldepflicht, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
L503 2126684-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 19.04.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 3.3.2016 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 4.8.2015 bis zum 6.1.2016 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 929,77 verpflichtet wird.
Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 4.8.2015 bis zum 6.1.2016 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sie die Lebensgemeinschaft mit Herrn I. nicht beziehungsweise verspätet gemeldet habe. Aufgrund des anrechenbaren Partnereinkommens sei ihr Anspruch auf Notstandshilfe neu zu beurteilen und der Leistungsbezug entsprechend zu korrigieren gewesen.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich ein elektronisch eingebrachter Antrag der BF auf Notstandshilfe vom 4.8.2015; darin kreuzte die BF auf die Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen "Nein" an, wobei im Antragsformular ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen wurde: "Angehörige sind EhegattInnen, LebensgefährtInnen, eingetragene PartnerInnen, ...".
Im Akt befindet sich zudem ein am 11.12.2015 auf elektronischem Weg eingebrachter, weiterer Antrag auf Notstandshilfe, wobei die BF auch hier die Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen wiederum mit "Nein" ankreuzte.
2.2. Im Akt befindet sich ein am 28.7.2015 auf elektronischem Weg eingebrachter Antrag auf Arbeitslosengeld von Herrn P. I., wobei er im Formular auf die Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen die BF als "Lebensgefährtin" anführte.
2.3. Im Akt befinden sich diverse Lohnbescheinigungen betreffend Herrn P. I. für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume, wobei diese Bestätigungen am 29.2.2016 bzw. 1.3.2016 ausgestellt wurden. Diesbezüglich befindet sich auch ein Aktenvermerk des AMS vom 18.2.2016 im Akt, demzufolge von der BF sämtliche Lohnbescheinigungen von Herrn P. I. angefordert worden seien.
2.4. Im Akt befinden sich Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, aus denen hervorgeht, dass die BF seit 6.2.2015 an gemeinsamer Adresse mit Herrn P. I. gemeldet ist.
2.5. Im Akt befinden sich ein umfangreicher Ausdruck aus der Datenbank des AMS die BF betreffend (Termine, Meldungen, Dokumentenvorlagen etc.) sowie Ausdrucke zum Bezugs- und Versicherungsverlauf der BF.
2.6. Schließlich befinden sich diverse Berechnungsblätter zur konkreten Anrechnung des Partnereinkommens der BF im Akt.
3. Mit Schreiben vom 4.3.2016 erhob die fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 3.3.2016.
Darin brachte die BF vor, als sie am 19.2.2016 den ersten Bescheid betreffend Einstellung ihres Bezugs erhalten habe, da sie in einer Lebensgemeinschaft lebe und sie dies melden müsse, da auch das Partnereinkommen zu berücksichtigen sei, habe sie sofort Kontakt mit dem AMS aufgenommen. Bereits beim ersten diesbezüglichen Telefonat mit dem AMS habe die BF mitgeteilt, dass sowohl ihr als auch ihrem Partner "diese Information völlig fremd" gewesen sei.
Als bei der BF im vorigen Jahr die Frist für den Bezug von Arbeitslosengeld abgelaufen gewesen sei und sie Notstandshilfe habe beantragen müssen, habe sie bei ihrem damaligen Betreuer, Herrn S., mehrmals nachgefragt, ob nun etwas anders sei als beim Bezug des Arbeitslosengeldes und ob dies für die BF irgendwelche Nachteile habe, woraufhin Herr S. dies ausdrücklich verneint und gemeint habe, es sei alles wie zuvor, nur, dass es jetzt "Notstandshilfe" und nicht "Arbeitslosengeld" heiße und die auszubezahlende Summe etwas kleiner sein werde. All dies habe der Betreuer der BF mitgeteilt, obwohl ihm die Tatsache, dass die BF in einer Beziehung mit ihrem Freund zusammenlebe, bekannt gewesen sei. Zudem sei bei ihrem Partner "dieses Thema bei einem Termin beim AMS auch einmal zur Sprache gekommen", wobei die damalige Mitarbeiterin des AMS ihm gesagt habe, die BF "gehöre in seinen Daten schon als Lebensgefährtin eingetragen", allerdings habe sie die Frage auf irgendwelche Auswirkungen ausdrücklich verneint. Auch habe die BF selbst dann bei ihrem Betreuer nachgefragt, ob ihr Freund "auf irgendeine Weise als Partner bei ihr eingetragen gehört", was mit der Begründung verneint worden sei, dass sie ja nicht verheiratet seien.
Darüber hinaus wolle sie betonen, dass die Dame beim AMS, mit der sie nunmehr über die Lebensgemeinschaft gesprochen habe, gesagt habe, die BF hätte die Informationen über Notstandshilfe und Lebensgemeinschaft bei einem Einführungskurs beim AMS mitgeteilt bekommen. Dies sei jedoch unrichtig, da sie lediglich eine 1 1/2-stündige Informationsveranstaltung beim AMS absolviert habe, in der nur das e-AMS-Konto dargestellt und über Bewerbungen informiert worden sei. Über die "Berücksichtigung des Partnereinkommens" bei Notstandshilfe sei bei dieser Informationsveranstaltung "leider kein einziges Wort gefallen".
In weiterer Folge stellte die BF ein mit einem Betreuer des AMS am 24.2.2016 geführtes Telefonat dar, wobei ihr (erst) dabei näher die Anrechnung der Notstandshilfe erläutert worden sei; dass sie auch bereits empfangene Bezüge zurückzahlen müsse, sei ihr dabei aber leider nicht mitgeteilt worden. Insgesamt habe sie dann noch - insbesondere in Bezug darauf, dass ihr Partner seit 12.2.2016 ebenfalls arbeitslos sei - mehrere Male mit dem AMS telefoniert, wobei sie stets an andere Betreuer gekommen sei und ihre Anliegen teilweise nicht wirklich verstanden worden seien. Am 2.3.2016 habe sie dann einen Bescheid erhalten, demzufolge ihre Notstandshilfe aufgrund des Partnereinkommens mangels Notlage mit 7.2.2016 eingestellt werde (Anmerkung des BVwG: dieser wurde offensichtlich nicht bekämpft), was sie sehr "gestresst" habe und woraufhin sie wieder mit dem AMS habe Kontakt aufnehmen müssen.
Am 4.3.2016 habe sie dann den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten, in dem sie zur Zurückzahlung von € 929,77 aufgefordert werde. In ihrer Beschwerde beantrage sie nunmehr, die Rückzahlungsaufforderung rückgängig zu machen. Ergänzend führte die BF an, die Betreuung beim AMS lasse ihrem Empfinden nach "mehr als zu wünschen übrig und behindert einem bei der Arbeitssuche mehr, als sie einem weiterhilft"; sie habe zahlreiche Fehlinformationen erhalten, man komme jedes Mal an eine andere Person und erhalte unterschiedliche Informationen.
4. Am 15.3.2016 gab Herr Mag. S., den die BF in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit ihrem "Umstieg" von Arbeitslosengeld auf Notstandshilfe erwähnte hatte, auf Ersuchen des AMS eine schriftliche Stellungnahme ab.
Darin gab er an, er habe in der Dokumentation der Beratungskontakte keinerlei Hinweise gefunden, in denen mit der BF das Thema Lebensgemeinschaft in der Art und Weise besprochen worden sei, wie von ihr beschrieben. Er habe die BF am 22.7.2015 per eAMS auf die Notwendigkeit einer Notstandshilfe-Antragstellung aufgrund Erreichung des Höchstausmaßes hingewiesen. Der Antrag sei am 4.8.2015 per eAMS eingebracht worden. Im letzten Telefonat vom 31.8.2015 sei es um die Selbständigkeit und die Abmeldung der BF gegangen, die seitens der BF dann auch mit 12.9.2015 erfolgt sei.
Er habe keine Erinnerung daran, dass das Thema Lebensgemeinschaft damals ausdrücklich besprochen worden sei. Er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass er bei einer ausdrücklichen Meldung der Kundin hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Wohnsitz gesagt habe sollte, dies habe keinerlei Auswirkung auf die Notstandshilfe und dass er auch keine Änderung des Status des Familienstands in der Datenbank veranlasst hätte.
5. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 18.3.2016 brachte das AMS der BF die Stellungnahme vom Herrn Mag. S. zur Kenntnis und wies darauf hin, dass es nach Ansicht des AMS jedenfalls unstrittig sei, dass die BF die relevanten Fragen (gemeint: hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft) im Antrag vom 4.8.2015 und 11.12.2015 verneint habe. Der BF werde Gelegenheit eingeräumt, dazu bis spätestens 4.4.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Am 22.3.2016 gab die BF eine diesbezügliche Stellungnahme ab.
Darin führte die BF aus, wenn sich Herr S. auf seine Notizen berufe, sei dies ihrer Meinung nach kein sehr überzeugendes Argument, da es ja leider keine Zeugen von ihren Gesprächen und Terminen gebe und sich Herr S. "rein theoretisch ja auch einfach irgendwas notiert haben könnte." Sodann führte die BF wie folgt aus:
"Auch habe ich weder in meiner eingereichten Beschwerde, noch in einer anderen Form, jemals gesagt, dass das Thema Lebensgemeinschaft direkt und ausführlich besprochen worden ist. Als ich meinen ersten Antrag auf eine Notstandshilfe beantragen musste, da die Frist des Arbeitslosengeldes abgelaufen war, fragte ich, wie in auch in meiner Beschwerde angeführt, Herrn S. lediglich, was das nun für mich bedeutet und ob es einen Unterschied oder irgendwelche Nachteile im Vergleich mit dem Arbeitslosengeld gibt. Ich befand mich zu ersten Mal in einer solchen Situation und alleine das Wort "Notstandshilfe" schreckte mich im Vorhinein etwas ab und deshalb sagte ich auch zu Herrn S., dass ich das eigentlich gar nicht möchte, eine Notstandshilfe beziehen zu müssen. Dieser beruhigte mich damals gleich und meinte, wie ebenfalls in meiner Beschwerde angeführt, dass alles wie zuvor mit dem Arbeitslosengeld sei und es jetzt nur "Notstandshilfe" und nicht mehr "Arbeitslosengeld" heißt und der Betrag etwas niedriger sein kann. Für mich ist das eine ausdrückliche Verneinung auf meine Frage, ob nun etwas anders sei als beim Arbeitslosengeld oder es für mich irgendwelche Nachteile gibt."
Ihrer Meinung nach wäre es aber die Aufgabe eines Betreuers, seine Klienten darüber aufzuklären, dass die Notstandshilfe eben nicht genau gleich wie das Arbeitslosengeld funktioniere und hier auch Dinge wie ein Partnereinkommen berücksichtigt werden müssten und man abklären müsse, ob man einen Partner bzw. eine Lebensgemeinschaft habe und was dies eigentlich bedeute. Bislang habe sie auch gar nicht gewusst, was unter einem "Lebensgefährten" zu verstehen sei; sie habe bislang gedacht, es handle sich dabei "in etwa um das gleiche wie bei eingetragenen Partnerschaften", wobei man dies "bei der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gibt und eintragen lässt".
Sodann betonte die BF nochmals, dass sie weder in ihrer Beschwerde, noch in irgendeiner anderen Weise jemals angeführt habe, dass sie bei Herrn S. ausdrücklich eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Wohnsitz erwähnt habe, dies schon vor dem Hintergrund, dass sie ja gar nicht gewusst habe, dass sie in einer Lebensgemeinschaft lebe. Allerdings müsse Herrn S. der Umstand der Lebensgemeinschaft bewusst gewesen sein, und zwar wörtlich aus folgendem Grund: "Bei den Terminen mit Herrn S. im vergangenen Jahr ging es vorrangig meist um meinen Wunsch, mich gemeinsam mit meinem Freund selbständig machen zu wollen. Somit wurde mein Freund und unsere Beziehung bei unseren Gesprächen, wenn auch meist nur nebenbei bzw in Bezug auf die Selbständigkeit, oftmals erwähnt und zu Wort gebracht. Somit musste Herrn S. bewusst gewesen sein, dass ich mich in einer Beziehung befinde." Hinzu komme, dass sie, als sie bei ihrem Freund eingezogen sei, dort zunächst nur einen Zweitwohnsitz gemeldet und erst später dort ihren Hauptwohnsitz gemeldet habe, wobei dies bei Herrn S. insofern zur Sprache gekommen sei, als es darum gegangen sei, welche Orte für die BF nun für eine Arbeitssuche in Betracht kämen, woraufhin die BF erklärt habe, dass sie bereits an ihrer Zweiwohnsitzadresse bei ihrem Freund wohne, jedoch noch den alten Hauptwohnsitz gemeldet habe. Diesbezüglich gab die BF sodann wörtlich an: "Somit war Herrn S., ohne das Thema Lebensgemeinschaft direkt angesprochen zu haben, meine private Situation durchaus bewusst und spätestens als ich meine Adresse bei ihm ändern ließ, hätte er mich über das Thema Lebensgemeinschaft aufklären können."
Zudem sei auch ihr Freund beim AMS nicht näher über das Thema Lebensgemeinschaft und die allfälligen Konsequenzen informiert worden, wenngleich bei ihm zur Sprache gekommen sei, die BF gehöre schon als Lebensgefährtin eingetragen. Sie habe sodann auch bei einem weiteren Termin "am Rande" die "kleine Frage" an Herrn S. gestellt, die - da es sich nicht um das vorrangige Thema des Termins gehandelt habe - wohl nicht notiert worden sei, ob sie "ihren Freund" beim AMS nicht bekannt geben müsse, da sie ja nicht verheiratet seien, was ihr "so bestätigt worden sei".
Sodann führte die BF beispielsweise nochmals wie folgt aus: "Von einem kompetenten Betreuer, wäre es meiner Meinung nach aber mehr als nur zu erwarten, dass er einen darüber aufklärt, dass eine Beziehung und ein gemeinsamer Wohnsitz dem AMS mitzuteilen ist und in bestimmten Fällen auch von Bedeutung ist (wie z.B. dem Bezug der Notstandshilfe)."
7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.4.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend wurde zunächst eingehend der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben.
Konkret wurde insbesondere ausgeführt, die BF habe beim AMS am 04.08.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe elektronisch eingebracht. Den Personenstand habe sie dabei als ledig angegeben und die Frage unter Punkt 1. des Antrages nach Angehörigen (Lebensgefährten), die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden, verneint. Aufgrund ihrer Antragstellung sei ihr ab 04.08.2015 Notstandshilfe ohne Partneranrechnung in Höhe von täglich € 25,01 gewährt worden. Am 11.12.2015 habe die BF die Weitergewährung von Notstandshilfe beantragt. Zum Personenstand und den Angehörigen habe sie die gleichen Angaben wie im Antrag vom 04.08.2015 gemacht. Aufgrund ihrer Antragstellung sei ihr ab 11.12.2015 Notstandshilfe wiederum ohne Partneranrechnung in Höhe von täglich € 25,01 gewährt worden.
Mit Aktenvermerk vom 18.02.2016 sei festgehalten worden, dass die BF das Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht gemeldet habe.
Der Lebensgefährte der BF wohne laut Abfrage im Zentralen Melderegister seit 03.03.2011 an gleicher Adresse und habe die BF in seinem elektronisch eingebrachten Antrag vom 28.07.2015 auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Lebensgefährtin eingetragen. Er habe im relevanten Zeitraum Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) bezogen. Die BF und ihr Lebensgefährte hätten keine Rückzahlungsverpflichtungen geltend gemacht.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe dar und führte aus, der gemeinsame Wohnsitz mit Herrn I. bestehe zumindest seit "03.03.2011" (Anmerkung des BVwG: richtig wohl "06.02.2015"). Herr I. habe die BF in seinem Antrag vom 28.07.2015 als Lebensgefährtin angegeben; das Bestehen einer Lebensgemeinschaft werde nicht bestritten.
Bei der rückwirkenden Beurteilung der Notlage der BF werde daher das von ihrem Lebensgefährten im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 06.01.2016 erzielte Nettoeinkommen herangezogen. Ihre Notstandshilfe würde ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten täglich €
29,08 betragen.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners im Jahr 2015 die gesetzliche Freigrenze von € 634,00 abgezogen bzw. im Jahr 2016 € 642,00. Bei Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werde das Werbekostenpauschale von monatlich € 11,00 abgezogen, bei Monatsteilen der aliquote Anteil. Rückzahlungsverpflichtungen, die für eine Freigrenzenerhöhung im Rahmen der Richtlinien des AMS zu berücksichtigen wären, seien nicht geltend gemacht worden.
Sodann legte das AMS für die verfahrensgegenständlichen Monate im Einzelnen rechnerisch den jeweiligen Anrechnungsbetrag und den allenfalls verbleibenden Anspruch der BF auf Notstandshilfe dar.
Zusammenfassend resultiere aus der rückwirkenden Berichtigung folgender Überbezug:
Zeitraum
ausbezahlte Notstandshilfe (€)
Anspruch (€)
Differenz
25,01 tgl.
0,00 tgl.
25,01
25,01 tgl.
0,00 tgl.
25,01
25,01 tgl.
17,19 tgl.
7,82
25,01 tgl.
17,19 tgl.
7,82
25,01 tgl.
17,19 tgl.
7,82
25,01 tgl.
25,01 tgl.
0,00
25,01 tgl.
4,75 tgl.
20,26
Zeitraum
Tage
Differenz
Betrag
6
25,01
150,06
21
25,01
525,21
11
7,82
86,02
2
7,82
15,64
4
7,82
31,28
21
0,00
0,00
6
20,26
121,56
Der Überbezug aus der rückwirkenden Berichtigung und Widerruf der Notstandshilfe betrage folglich insgesamt € 929,77.
Sodann verwies das AMS auf den Regelungsinhalt des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG; es sei noch zu beurteilen, ob die BF einen der Rückforderungstatbestände gem. § 25 Abs 1 AlVG erfüllt habe.
Unstrittig sei, dass die BF in den Anträgen, aufgrund derer ihr die Notstandshilfe ohne Partneranrechnung gewährt worden sei, die Frage nach einem Lebensgefährten unrichtig beantwortet habe. In ihrer Beschwerde wende sie im Wesentlichen ein, dass die fehlerhafte Zuerkennung bzw. Bemessung auf Fehler der Behörde zurückzufuhren sei. So habe die BF ausgeführt, als im Vorjahr die Frist des Bezuges von Arbeitslosengeld abgelaufen sei und sie die Notstandshilfe beantragen habe müssen, habe sie ihren Berater mehrmals gefragt, ob nun etwas anders sei als beim Bezug des Arbeitslosengeldes und dies für sie irgendwelche Nachteile habe, was dieser verneint habe.
Zunächst sei diesbezüglich anzumerken, dass eine Beratung unmittelbar mit der Antragstellung durch die BF auszuschließen sei, weil die BF die Anträge aus ihrem eAMS-Konto elektronisch gestellt habe.
Weiters führe die BF aus, dass bei ihrem Partner das Thema der Lebensgemeinschaft auch einmal bei einem Termin beim AMS zur Sprache gekommen sei, wobei ihrem Partner mitgeteilt worden sei, dass dies keine Auswirkungen hätte. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass Herr I. die BF im Antrag vom 28.07.2015 (elektronisch eingebracht) als Lebensgefährtin angegeben habe. In den elektronisch übermittelten Angehörigendaten habe er angegeben, dass die BF über kein Nettoeinkommen verfügen würde.
Sodann verwies das AMS auf die Stellungnahme des Beraters Herrn Mag. S.
In ihrer Stellungnahme vom 22.03.2016 habe die BF selbst angegeben, dass sie weder in ihrer Beschwerde, noch in einer anderen Form jemals gesagt habe, dass das Thema Lebensgemeinschaft direkt und ausführlich besprochen worden sei.
Der Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" liege dann vor, wenn ein Antragsteller die von der Behörde im Antragsformular gestellten rechtserheblichen Fragen nicht richtig oder unvollständig beantworte. Diese Angaben würden dazu dienen, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob bzw. in welcher Höhe ein Leistungsanspruch bestehe. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meine, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, sei von ihm zu tragen (VwGH 16.2.1999, Zl. 98/08/0111; VwGH 26.5.2004, 2001/08/0022).
Nach dem offenkundigen Zweck der Norm komme es nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Daher sei der Umstand, dass ihr Lebensgefährte die BF in seinem Antrag als Lebensgefährtin angeführt habe, nicht entscheidungsrelevant.
Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass beide Anträge der BF auf Notstandshilfe elektronisch gestellt worden seien, sodass auszuschließen sei, dass anlässlich der Beantragung ein Gespräch mit ihrem Berater stattgefunden habe.
Eine explizite Anzeige der BF im Sinne des § 50 AlVG werde von der BF nicht behauptet und finde sich in den Verfahrensunterlagen kein Hinweis darauf.
Die BF habe daher den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" verwirklicht, weil sie die Anträge unvollständig ausgefüllt habe.
8. Mit Schreiben vom 5.5.2016 stellte die BF gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei sie ihrem Vorlageantrag eine (weitere) Stellungnahme, datierend mit 24.4.2016, hinzufügte.
Darin wiederholte sie zunächst ihre bisherigen Angaben, wonach sie von ihrem Betreuer auf die Möglichkeit der Beantragung von Notstandshilfe hingewiesen worden sei, wobei ihr dieser sinngemäß versichert habe, dass sich für die BF nichts ändern werde. Sodann betonte die BF nochmals, es sei ihr nie gesagt worden, was unter "Lebensgemeinschaft" zu verstehen sei. Auch ihr Lebensgefährte sei nicht über das Thema Lebensgemeinschaft aufgeklärt worden, sondern habe lediglich einmal eine Betreuerin die BF bei ihm als Lebensgefährtin eingetragen. Wörtlich führte die BF diesbezüglich etwa aus: "Bei meinem Lebensgefährten wurde ich bei einem Termin einfach zu seinen Daten hinzugefügt, ohne dass auch er nur annähernd darüber aufgeklärt wurde, obwohl er nachzufragen versucht hat".
In weiterer Folge zeigte die BF noch Fehler in der Beschwerdevorentscheidung auf; so sei am Beginn einmal der Familienname ihres Lebensgefährten falsch angeführt und bestehe der gemeinsam gemeldete Wohnsitz nicht, wie vom AMS festgehalten, seit 3.3.2011 - seit diesem Zeitpunkt sei ihre Lebensgefährte an gegenständlicher Adresse gemeldet -, sondern erst seit 6.2.2015.
Diesbezüglich gab die BF etwa an: "Wie soll ich bitte die Ablehnung und Begründung gegenüber meiner Beschwerde ernst nehmen können, wenn nicht einmal der Name meines Lebensgefährten richtig angegeben werden kann oder wahrheitsgemäße Daten verwendet werden können?"
Schließlich wies die BF darauf hin, dass ihr Lebensgefährte im Zeitraum vom 12.2.2016 bis zum 5.4.2016 ebenfalls arbeitslos gewesen sei und sie dennoch in diesem Zeitraum keine Leistung erhalten habe, sodass die den vom AMS rückgeforderten Betrag nicht zurückzahlen könne.
9. Am 24.5.2016 langte der Akt beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF ist seit 6.2.2015 mit Hauptwohnsitz an gemeinsamer Adresse mit Herrn I. gemeldet und führt eine Lebensgemeinschaft mit Herrn I.
Die BF hatte am 4.8.2015 Notstandshilfe beantragt und in weiterer Folge bezogen. Im Antragsformular (welches sie elektronisch eingebracht hatte) kreuzte sie auf die Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen "Nein" an, wobei im Antragsformular ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen wurde: "Angehörige sind EhegattInnen, LebensgefährtInnen, eingetragene PartnerInnen, ...".
Am 11.12.2015 stellte die BF (auf elektronischem Weg) einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe, wobei sie auch hier die Frage nach im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen wiederum mit "Nein" ankreuzte.
Nicht festgestellt werden kann, dass das Thema Lebensgemeinschaft seitens des AMS mit der BF jemals konkret erörtert wurde und dabei etwa die Auskunft erteilt wurde, dass Lebensgefährten nicht bekannt gegeben werden müssten.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn I. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist seitens der BF gänzlich unbestritten und folgt der gemeinsame Wohnsitz seit 6.2.2015 auch aus einer Abfrage des ZMR.
Unbestritten sind auch die Beantragungen von Notstandshilfe durch die BF, wobei die BF in den elektronisch eingebrachten Anträgen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft jeweils verneint hatte. Die Antragsformulare befinden sich zudem im Akt.
2.3. Was die Feststellung anbelangt, dass das Thema Lebensgemeinschaft seitens des AMS mit der BF niemals konkret erörtert wurde und somit etwa auch nicht die Auskunft erteilt wurde, dass Lebensgefährten nicht bekannt gegeben werden müssten, so ist zunächst beispielsweise auf die eigenen Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 11.3.2016 zu verweisen, in der sie wörtlich wie folgt ausführte:
"Auch habe ich weder in meiner eingereichten Beschwerde, noch in einer anderen Form, jemals gesagt, dass das Thema Lebensgemeinschaft direkt und ausführlich besprochen worden ist. Als ich meinen ersten Antrag auf eine Notstandshilfe beantragen musste, da die Frist des Arbeitslosengeldes abgelaufen war, fragte ich, wie in auch in meiner Beschwerde angeführt, Herrn S. lediglich, was das nun für mich bedeutet und ob es einen Unterschied oder irgendwelche Nachteile im Vergleich mit dem Arbeitslosengeld gibt. Ich befand mich zu ersten Mal in einer solchen Situation und alleine das Wort "Notstandshilfe" schreckte mich im Vorhinein etwas ab und deshalb sagte ich auch zu Herrn S., dass ich das eigentlich gar nicht möchte, eine Notstandshilfe beziehen zu müssen. Dieser beruhigte mich damals gleich und meinte, wie ebenfalls in meiner Beschwerde angeführt, dass alles wie zuvor mit dem Arbeitslosengeld sei und es jetzt nur "Notstandshilfe" und nicht mehr "Arbeitslosengeld" heißt und der Betrag etwas niedriger sein kann. Für mich ist das eine ausdrückliche Verneinung auf meine Frage, ob nun etwas anders sei als beim Arbeitslosengeld oder es für mich irgendwelche Nachteile gibt."
Somit gibt die BF selbst an, dass das Thema "Lebensgemeinschaft" beim AMS mit ihr niemals "direkt und ausführlich" besprochen wurde. Nicht verkannt wird seitens des BVwG, dass die BF in ihren weitwendigen Eingaben - insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 22.3.2016 - auch (etwas verklausuliert) angab, sie habe bei einem (nicht näher konkretisierten) "Termin" bei Herrn S. "am Rande eines Gesprächs" "diese eine kleine Frage" gestellt, ob es richtig sei, dass sie "ihren Freund" nicht bekannt geben müsse, da sie ja nicht verheiratet seien, was ihr so "bestätigt" worden sei. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die BF selbst davon spricht, dass diese Worte nur "am Rande eines Gesprächs gefallen seien". Vor allem aber bringt die BF selbst vor, dass sie Herrn S. gegenüber nur ihren "Freund" erwähnt habe, wobei der bloße Umstand eines "Freundes" aber keinerlei Auswirkungen auf den Bezug von Notstandshilfe zu entfalten vermag, sodass selbst dann, wenn man von diesem Vorbringen der BF ausginge, diesem Vorbringen in keiner Weise auch die Aussage eines AMS-Mitarbeiters entnommen werden könnte, dass "Lebensgefährten" nicht zu melden seien. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass das AMS im gegenständlichen Verfahren eine schriftliche Stellungnahme von Herrn Mag. S. einholte und dieser angab, dass entsprechende Aufzeichnungen nicht vorhanden seien und er sich keinesfalls vorstellen könne, dass er bei einer ausdrücklichen Meldung der BF, dass sie in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Wohnsitz lebe, gesagt habe könnte, dies habe keinerlei Auswirkung auf die Notstandshilfe und dass er in diesem Fall auch keine Änderung in der Datenbank veranlasst hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen:
3.3.1. §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:
§ 24
[...]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]
3.3.2. Einschlägige Bestimmungen im AlVG zur Berechnung der Notstandshilfe:
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
[...]
§ 36 [...] (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.
[...]
(3) [...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
3.3.3. § 6 der Notstandshilfeverordnung idgF lautet auszugsweise:
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
[...]
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.4.1. Im gegenständlichen Fall hat die BF - wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - dem AMS den Umstand, dass sie in einer Lebensgemeinschaft lebt, nicht bekannt gegeben. Infolge dessen hat das AMS die Notstandshilfe der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohne Berücksichtigung der Einkünfte ihres Lebensgefährten bemessen, obwohl diese Einkünfte gem. § 36 AlVG in Verbindung mit der Notstandshilfeverordnung nach genauer Maßgabe dieser Bestimmungen zu berücksichtigen gewesen wären. Insofern hat das AMS im bekämpften Bescheid zu Recht die Bemessung gem. § 24 Abs 2 AlVG rückwirkend berichtigt.
Nach § 25 Abs 1 AlVG ist darüber hinaus bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Ansicht des BVwG ist im Verhalten der BF - nämlich, dass sie in den beiden Antragsformularen betreffend Notstandshilfe die Frage nach einer Lebensgemeinschaft mit "Nein" beantwortete - unzweifelhaft ein Verschweigen maßgebender Tatsachen (bzw. ein Tätigen unwahrer Angaben) im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG zu erblicken. Vor diesem Hintergrund hat das AMS im bekämpften Bescheid die BF auch zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe verpflichtet.
3.4.2. Was die diversen Argumente der BF in ihren Eingaben betrifft, in ihrem Fall könne nicht von einem Verschweigen im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG gesprochen werden, so ist im Übrigen Folgendes anzumerken:
Zunächst bringt die BF sinngemäß vor, das AMS hätte aufgrund einer diesbezüglichen Angabe ihres Lebensgefährten bei dessen (früher erfolgter) Antragstellung - so hatte ihr Lebensgefährte die BF bei seiner eigenen Antragstellung sehr wohl als Lebensgefährtin angegeben - die Lebensgemeinschaft mit der BF in Erfahrung bringen können; weiters bringt die BF sinngemäß vor, dass das AMS auch aus der Bekanntgabe der Änderung ihrer Meldeadresse bzw. dem Umstand, dass in Gesprächen mit dem AMS auch eine gemeinsame Selbständigkeit der BF mit Herrn I. ("als Paar" bzw. mit Herrn I. als ihrem "Freund") in Erwägung gezogen worden sei, wodurch dem AMS-Betreuer die "private Situation" der BF "durchaus bewusst" gewesen sein müsse, bereits auf eine Lebensgemeinschaft hätte schießen können.
Dazu ist Folgendes anzumerken: § 25 Abs 1 erster Satz AlVG stellt auf die "Verschweigung maßgebender Tatsachen" ab, die die BF nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft verwirklicht hat. In diesem Zusammenhang kommt es nach der klaren Regelung des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG nicht darauf an, wie groß der Aufwand für das AMS gewesen wäre, die Lebensgemeinschaft ungeachtet der diesbezüglichen Verschweigung durch die BF im Antragsformular in Erfahrung zu bringen, sondern ist vielmehr maßgeblich, dass die Verschweigung durch die BF dazu geführt hat, dass die Gewährung des Bezugs - eben wie im gegenständlichen Fall - ohne Anrechnung des Partnereinkommens herbeigeführt wurde. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung und Lehre, siehe etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 524 zu § 25 AlVG: "Nach dem offenkundigen Zweck der Norm kommt es nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang. Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Angaben des Arbeitslosen in einem früheren Antragsformular die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt und aus Anlass einer späteren Geltendmachung (zB von Notstandshilfe) zu Rückfragen hätten veranlassen sollen (VwGH 23.2.2000, 99/08/0141)".
Ebenso wenig vermag das sinngemäße Vorbringen der BF zum Erfolg zu verhelfen, sie sei seitens des AMS anlässlich ihrer Beantragung von Notstandshilfe nicht über die Konsequenzen einer allfälligen Lebensgemeinschaft aufgeklärt worden. Auch wenn dies zutreffend sein mag, so ist von der BF nämlich dennoch zu erwarten, dass sie das Antragsformular jedenfalls vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllt. Eine mangelnde "Aufklärung" entbindet sie keinesfalls von dieser Verpflichtung. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass im Antragsformular ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen wurde:
"Angehörige sind EhegattInnen, LebensgefährtInnen, eingetragene PartnerInnen, ...". Vor diesem Hintergrund läuft auch die folgende, wörtliche Argumentation der BF in ihrer Stellungnahme vom 22.3.2016 ins Leere: "Bis ich unter den derzeitigen Umständen nun vom AMS darüber aufgeklärt wurde, was eine Lebensgemeinschaft/Lebensgefährte bedeutet, dachte ich, es handelt sich hierbei in etwa um das gleiche wie bei eingetragenen Partnerschaften, also dass man, wenn man nicht verheiratet ist und aus welchem Grund auch immer nicht heiraten möchte, dies bei der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gibt und eintragen lässt". So geht nämlich bereits aus dem Antragsformular unzweifelhaft hervor, dass eben nicht nur "eingetragene Partner" anzugeben sind, zumal die "Lebensgefährten" eigens angeführt sind. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass sich die (unvertretene) BF in ihren diversen Eingaben sehr präzise und detailliert auszudrücken vermag, sodass auch nicht erhellt, warum sie dann bezüglich des Begriffs "Lebensgemeinschaft" keinerlei Vorstellung gehabt haben will. Hier ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der zufolge das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg., April 2016, Rz 521 zu § 25 AlVG unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 16.2.1999, Zl. 98/08/0111 und vom 26.5.2004, Zl. 2001/08/0022).
3.4.3. Schließlich sei angemerkt, dass die BF gegen die konkrete Berechnung der Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten im bekämpften Bescheid keinerlei Einwände erhoben hat, sondern sich ausschließlich darauf berief, sie habe keinen Verschweigungstatbestand gesetzt. In Frage stellt sie lediglich eine allfällige Anrechnung - welche laut AMS zu einem Entfall ihres Anspruchs führe - seit einer erneuten Arbeitslosigkeit mit 6.2.2016 bzw. einer Arbeitslosigkeit ihres Lebensgefährten ab 12.2.2016; diese Umstände sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal es gegenständlich um die Berichtigung bzw. Rückforderung betreffend den Zeitraum vom 4.8.2015 bis zum 6.1.2016 geht.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten auf die Notstandshilfe und die Rückforderung im Fall des unberechtigten Empfangs von Notstandshilfe aufgrund des Verschweigens maßgebender Tatsachen gem. § 25 Abs 1 AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifel geben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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