BVwG W230 1422499-2

W230 1422499-2Federal Administrative CourtJun 20, 2016

Regest

Aufenthaltsehe, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG W230 1422499-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.1422499.2.00

Spruch

W230 1422499-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der am 30.07.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht::

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 23.06.1999 mit einem Schengenvisum

C legal in das Bundesgebiet ein. Am 17.01.2002 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige und beantragte in weiterer Folge (am 01.02.2002 und am 11.04.2003) befristete Niederlassungsbewilligungen bzw. -nachweise als Angehöriger, die ihm auch erteilt wurden. Nach einer neuerlichen Antragstellung (am 08.04.2004) erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 10.11.2004 (nach einem ersten, mangels wirksamer Zustellung fehlgeschlagenen Bescheiderlassungsversuch vom 04.12.2003) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, verbunden mit der Versagung eines Durchsetzungsaufschubes (§ 48 Abs. 3 FrG). Dieses Aufenthaltsverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen "nur zum Schein" mit dem Zweck eingegangen sei, sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu beschaffen. Die gegen dieses Aufenthaltsverbot erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 05.03.2007 - rechtskräftig - mit der Maßgabe als begründet abgewiesen, dass seine Dauer auf 10 Jahre verlängert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge zwei Mal in Schubhaft genommen worden war, stellte er am 06.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.11.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde. Bezüglich der Rückkehrentscheidung erfolgte eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005.

2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen, verbunden mit der Feststellung (§ 52 Abs. 9 leg.cit.), dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der (oben unter Pkt. 1. dargestellten) Vorgeschichte aus, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 03.12.2014 angegeben habe, dass in Österreich keine seiner Familienangehörigen leben würden und er von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt würde. Eine Einstellungserklärung einer Firma solle bereits vorliegen, ebenso verfüge er über eine ordnungsgemäße Unterkunft. Der Beschwerdeführer habe intensive Beziehungen zu Österreich, im Bundesgebiet habe er zahlreiche Freunde. Dazu sei - so die Behörde - festzustellen, dass er wohl langjährig in Österreich aufhältig sei, ein rechtmäßiger Aufenthalt habe jedoch nur aufgrund der erteilten Aufenthaltstitel sowie aufgrund des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden. Es würden keinerlei familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Aktenkundig sei zudem, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2012 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur ZI. XXXX wegen §§ 223 (1), 224, 228 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch liege eine Anzeige der Finanzpolizei vor, wonach er Schwarzarbeit verrichtet habe. Die laufende Begehung strafbarer Handlungen lasse aus der Sicht der belangten Behörde zweifellos die Annahme zu, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei für die Behörde auch keine Grundlage gegeben, einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, eine Integration könne so nicht gegeben sein. Es würden weder familiäre noch berufliche Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet bestehen, eine soziale Verankerung sei aus der Sicht der Behörde nicht gegeben. Von einem (zu ergänzen wohl: unzulässigen) Eingriff in das Privat- und Familienleben könne nicht gesprochen werden. Dass durch die Abschiebung die Art. 2 oder 3 der EMRK oder deren Protokolle 6 oder 13 verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, sei nicht ersichtlich und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Es sei somit auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG 2005 genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, seien nicht hervorgekommen, weshalb die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gleichzeitig mit der Erlassung des Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

3. In seiner gegen den Bescheid durch seinen anwaltlichen Vertreter erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer (zur Relativierung der im Bescheid erwähnten Urkundendelikte) vor, dass er den französischen Pass nur deshalb vorgelegt habe, um in Österreich arbeiten zu können. Weiters habe die belangte Behörde den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht genügend gewürdigt. Er spreche Deutsch auf Niveau A2, habe eine eigene Wohnung und eine Reihe von Freunden und Bekannten, die diesbezüglichen Namen habe er der belangten Behörde auch mitgeteilt. Seine Eltern seinen verstorben, er habe in Ägypten keine Existenzmöglichkeit mehr.

4. Im Rahmen einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2015 abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er (abgesehen von einer Migräne) grundsätzlich gesund sei und derzeit keine Medikamente einnehme. Er befinde sich seit 1998 in Österreich. Letztmalig sei er im Juli bzw. August 2004 in Ägypten gewesen. Seine Eltern seien verstorben, er habe zwei Schwestern, die beide in Ägypten leben würden. Zu seinen Schwestern habe er zuletzt 2004 Kontakt gehabt, er wisse jedoch deren Telefonnummern und Adressen. Weiters habe er einen Onkel und eine Tante. Er habe den Beruf des Elektrikers gelernt und habe diesen Beruf in Ägypten vier Monate lang ausgeübt. Er habe trotz des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots das Land nicht verlassen, weil er in Ägypten niemanden mehr habe und nicht wisse, wohin er dort gehen solle. Seine Schwester habe alles verkauft, auch seine Wohnung. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Er befinde sich nicht in einer Partnerschaft. In Europa habe er keine familiären Bindungen, sondern nur Freunde. Er spreche Deutsch auf Niveau A2, hierüber habe er eine Prüfung abgelegt. Er habe acht Jahre (seit 2003 oder 2004) bei Würstel- und Kebapständen in Wien gearbeitet, weiters bei einer Druckerei. Von 2002 bis 2003 habe er bei einem namentlich genannten Arbeitgeber bearbeitet. Zwischen 1998 und 2002 habe er als Zeitungsverkäufer gearbeitet. Er habe auch Kenntnisse als Pizzakoch. Aus der Arbeit habe er überwiegend Freunde und Bekannte mit österreichischer Staatsangehörigkeit, deren Familiennamen wisse er aber nicht so richtig. Er sei in Österreich integriert, er habe hier viel gelernt, im Gegensatz zu Ägypten. Er sei wegen eines gefälschten französischen Reisepasses zu fünf Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Pass habe er gehabt, um nebenher arbeiten zu können. Verwaltungsstrafrechtlich würden keine Übertretungen vorliegen, außer einer GIS-Nachzahlung. Seine Exgattin XXXX habe er geliebt und sei in seiner Freizeit immer zu ihr gefahren. Ihre Adresse in Leibnitz könne er nicht angeben. Sie habe ihn damit erpresst, bei der Polizei anzugeben, dass es eine Scheinehe gewesen sei, weil sie für Drogen Geld benötigt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist (ausschließlich) ägyptischer Staatsangehöriger, volljährig, geschieden, kinderlos. Er lebt nicht in einer Partnerschaft. Seine Eltern sind verstorben, seine beiden Schwestern, seine Tante und sein Onkel leben in Ägypten. In Österreich bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist in Ägypten aufgewachsen und verbachte dort die Zeit seiner Schul- und Berufsausbildung. Er genoss dort eine Ausbildung zum Elektriker, hat kurz auch diesen Beruf ausgeübt und auch als Verkäufer gearbeitet. Zuletzt hielt sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 für einen 3-wöchigen Urlaubsaufenthalt in Ägypten auf. Er hatte damals persönlich Kontakt mit seinen in Ägypten lebenden Schwestern, derzeit ist der Kontakt gering; der Beschwerdeführer besitzt jedoch deren Adressen und Telefonnummern.

1.2. Der Beschwerdeführer ist am 23.06.1999 legal mit einem von 13.05.1999 bis 13.07.1999 gültigen Schengenvisum C in das Bundesgebiet eingereist (Passkopie mit Einreisestempel des Flughafens Schwechat, AS 4 sowie Passkopie AS 313). Er reiste nach Ablauf seines Visums nicht aus, sondern blieb in Österreich, ohne jedoch seinen Aufenthalt zu regularisieren und (bis 2002) ohne sich polizeilich zu melden. Sein Aufenthalt in Österreich war seither nur durch einen dreiwöchigen Urlaubsaufenthalt in Ägypten im Jahr 2004 unterbrochen (Aussage in der Beschwerdeverhandlung). Am 17.01.2002 ist er mit der österreichischen Staatsbürgerin Magret XXXX eine Ehe in der Absicht eingegangen, hiedurch einen Aufenthaltstitel erreichen zu können. Unter Hinweis auf diese Ehe hat er drei Mal Erst- bzw. Verlängerungsanträge (Februar 2002, AS 1 ff; April 2003 AS 27 ff; April 2004 AS 73 ff) gestellt, die zwei Mal auch tatsächlich zur Ausstellung entsprechender Aufenthaltstitel geführt haben (der dritte Antrag führte als rechtzeitiger Verlängerungsantrag vorläufig zu einem Aufenthaltsrecht). Auf Grund dessen ist über ihn am 10.11.2004 ein Aufenthaltsverbot für eine Dauer von fünf Jahren verhängt worden, das durch die von ihm angerufene Berufungsbehörde mit Bescheid vom 20.03.2007 (rechtskräftig) auf eine Dauer von 10 Jahren verlängert worden ist. Davon, dass die Behörde ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen beabsichtigt, erfuhr der Beschwerdeführer informell aber bereits anlässlich einer Vorsprache am 12.07.2004 (siehe Aktenvermerk AS 96), bei der ihm u.a. eine Kopie des (mangels Zustellung) nicht wirksam erlassenen Aufenthaltsverbotsbescheides vom 04.12.2003 (AS 58-61) ausgehändigt wurde (s auch die Bezugnahme darauf in einem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.07.2004, AS 103).

Der Beschwerdeführer war in den folgenden Zeiträumen in Österreich nicht polizeilich gemeldet: Von seiner Einreise (Juni 1999) bis zum 29.01.2002; vom 17.10.2008 (Ende des Meldezeitraums lauf ZMR Auszug AS 430) bis 26.02.2009 (der Wiederbeginn des Meldezeitraums laut vom BVwG eingeholten ZMR-Auszug fällt auf 27.02.2009) und vom 28.10.2010 bis 11.07.2011 (neuerliche Meldung am 12.07.2011).

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2011 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.11.2011 abgewiesen wurde, wogegen er eine Beschwerde erhob, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.11.2014 unter gleichzeitiger Zurückverweisung des Ausweisungsausspruches (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005) rechtskräftig abwies. Der Beschwerdeführer besitzt für keinen Staat Europas eine Aufenthaltsberechtigung.

1.4. Am 08.05.2012, Zl. 53 Hv 174/10k, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gemäß § 223 Abs. 1, 224 (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und 228 Abs. 1 StGB (Mittelbare unrichtige Beurkundung ) vom Landesgericht für Strafsachen Wien (AS 487-490) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte, weil der Beschwerdeführer gefälschte ausländische öffentliche Urkunden, nämlich einen durch Lichtbildaustausch gefälschten französischen Reisepass bei mehreren Gelegenheiten, nämlich am 27.02.2009, 01.04.2009, 16.01.2010, 21.01.2010 01.04.2010, 28.06.2010 sowie eine gefälschte französische Identitätskarte (Totalfälschung) und einen gefälschten französischen Führerschein am 28.06.2010 im Rechtsverkehr verwendet hat und weil er dadurch die unrichtige Beurkundung (E-Card) durch die WGKK veranlasst hat.

1.5. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2.

1.6. Der Beschwerdeführer hat einige Bekannte in Österreich, es konnte aber eine darüber hinaus gehende besondere Verfestigung und Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden. Er verfügt über eine Arbeitsplatzzusage als Lagerarbeiter bei einer Blumenhandlung ("sobald [er] alle notwendigen Papiere hat").

1.7. Der Beschwerdeführer hat in Österreich phasenweise selbständig und unselbständig gearbeitet, insbesondere als Verkäufer an Würstl- und Kebapständen, bei einer Druckerei und als Zeitungsverkäufer.

Konkret entfallen Beschäftigungen auf folgende Zeiträume:

Zeitungsverkäufer ca Juni 1999 bis ca Mai 2002; bei der Fa. XXXX (Druckerei) von 15.05.2002 bis 30.09.2003; bei XXXX von 30.10.2003 bis 29.02.2004 (geringfügig), von 01.03.2004 bis 30.04.2004, von 1.5.2004 bis 31.10.2004 (geringfügig); bei der Fa. XXXX von 15.06.2007 bis 30.09.2007, bei XXXX von 09.10.2007 bis 31.10.2007; bei der Fa XXXX von 27.09.2011 bis 30.06.2012 (geringfügig) und von 01.07.2012 bis 12.08.2012; bei XXXX von 10.04.2013 bis 08.05.2013 (geringfügig); bei XXXX von 21.11.2013 bis 25.11.2013 (geringfügig) und von 26.11.2013 bis 13.02.2014 (geringfügig).

1.8. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.9. Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.01.2016, Ägypten hat wieder ein Parlament (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Ägypten hat seit dem 10.1.2016 nach gut dreieinhalb Jahren wieder ein Abgeordnetenhaus: Das nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 im darauffolgenden Winter 2011/2012 gewählte war ja bereits im Juni 2012 vom Verfassungsgericht aufgelöst worden. Das ägyptische Parlament ist nunmehr fest in den Händen der Anhänger von Präsident Abdelfattah Al-Sisi. Es besteht aus 448 Abgeordneten, die als "Unabhängige" hineinkamen, weiters 120 auf Parteilisten und 28 durch den Präsidenten Ernannte (wobei die Frauenquote der Sisi-Ernennungen besonders hoch ist) (DS 10.1.2016; vgl. BBC 10.1.2016). Al-Ahram zitierte den Koordinator des Pro-Sisi-Blocks, Sameh Seif al-Yazal, mit den Worten, dass dieser auf 370 Parlamentarier zählen könne (DS 10.1.2016).

Quellen:

Sicherheitslage

Ägypten befindet sich seit der Jännerrevolution von 2011 in einer Übergangsphase, deren Ausgang noch nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach "Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit" sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islam in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet (AA 4.2015a).

Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich bisher jedoch nicht nachweisen (ÖBK 9.2014). Im November 2014 schwor die bedeutendste militante Fraktion, Ansar Beit al-Maqdis, dem islamischen Staat die Treue (FH 28.1.2015). Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und die Gefahr von Entführungen. Im Juli und August 2015 kam es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen ägyptische Sicherheitsbehörden und kritische Infrastruktur, aber auch gegen westliche Einrichtungen. Zuletzt wurde am 22.7.2015 am Stadtrand von Kairo ein kroatischer Geschäftsmann entführt und offenbar im August getötet. Am 11.7.2015 war das italienische Konsulat in Kairo Ziel eines Anschlags, bei dem eine Person getötet und das Gebäude stark beschädigt wurde (AA 22.9.2015).

Im Norden der Sinai-Halbinsel kam es wiederholt zu schweren Anschlägen. Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird dringend gewarnt. In diesen Regionen finden militärische Operationen statt, und es kam zu terroristischen Anschlägen. Bei Angriffen der Terrormiliz ISIS gegen Stellungen der ägyptischen Sicherheitskräfte im Raum Sheikh Zuwayd auf der nördlichen Sinai-Halbinsel am 1.7.2015 kam es zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der über den nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel (Gouvernorat Nord-Sinai) verhängte Ausnahmezustand wurde zuletzt Ende Juli 2015 um weitere drei Monate verlängert. Es gilt dort auch eine tägliche Ausgangssperre von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt und Reisen dorthin untersagt (AA 22.9.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

In der neuen Verfassung ist die Scharia als Quelle des Rechts deutlich weniger betont und ausgeschmückt als in dem vom gestürzten Präsidenten Mursi vorgeschlagenen Text. Konservative moralische Vorschriften wurden abgemildert, die Strafandrohung bei Blasphemie gegenüber dem Propheten Mohammed gestrichen. Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht. Die koptisch-christliche und jüdische Minderheit erhalten mehr Autonomie vor allem beim Personenstandsrecht (ZO 13.11.2013).

Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. Gerichte handeln üblicherweise unabhängig, einzelnen Gerichten scheint es allerdings an Unparteilichkeit zu mangeln und sie kommen zu politisch motivierten Urteilen. Die Regierung respektiert üblicherweise Gerichtsurteile. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie werden üblicherweise sofort und detailliert über die Anklagepunkte informiert. Angeklagte in zivilen sowie Militärgerichten genießen grundsätzlich dieselben Rechte, wiewohl die Militärgerichtsbarkeit diese im Interesse der nationalen Sicherheit einschränken kann. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, in Zivilverfahren können sie diesen alle 15 Tage konsultieren, bei Verfahren vor Militärgerichten nur alle sechs Monate (USDOS 25.6.2015).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2015a). Der Oberste Justizrat, eine aus hochrangigen Richtern zusammengesetzte Kontrollinstanz, nominiert und ernennt die meisten Mitglieder der Justiz. Die Justiz wurde nach der Entmachtung von Staatspräsident Mursi im Juli 2013 zum Zentrum des politischen Prozesses. Der Vorsitzende des Obersten Verfassungsgerichts, Adli Mansour, wurde als Interimspräsident eingesetzt und Richter spielten eine führende Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Diese gewährleistet eine größere Autonomie der Justiz durch Finanzhoheit jeder größeren Justizabteilung und dem Recht des Obersten Verfassungsgerichts, seinen Vorsitzenden selbst zu ernennen (FH 28.1.2015).

Aufgrund der hohen Zahl der Untersuchungshäftlinge sehen NGOs die Untersuchungshaft als jenes Sanktionsmittel, das die abgeschaffte Administrativhaft der Mubarak-Zeit ersetzt hat. Auffallend sind außerdem die teils drakonischen Strafen und die oft sehr dürftige Beweislage, aufgrund derer Angeklagte verurteilt werden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Mit etwa 1,2 Millionen Angehörigen umfasst Ägyptens interner Sicherheitsapparat mehr als doppelt so viele Personen wie die Armee (GIZ 6.2015a). Die Kontrolle der Regierung über die Sicherheitskräfte ist effektiv (USDOS 25.6.2015). Nach einer Studie vom März 2012 kostete der Sicherheitsapparat das Land 14 Mrd. US$ pro Jahr. Die wichtigsten Organe für die Absicherung des alten Regimes waren die "Zentralen Sicherheitskräfte" (ZSK), eine paramilitärische, kasernierte Spezialeinsatztruppe mit etwa 325.000 Angehörigen, die u.a. bei Demonstrationen eingesetzt wurden und werden, sowie der Staatssicherheitsdienst (SSD), der jegliche Opposition überwachte. Am 16.3.2011 wurde der SSD aufgelöst und stattdessen eine neue Organisation gegründet, die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB). Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies mehr als eine bloße Namensänderung ist (GIZ 6.2015a).

In Ägypten herrschte von 1981 bis 31.5.2012 und in den drei Monaten nach der Entmachtung Mursis im August 2013 der Ausnahmezustand. Dieser gewährte der Regierung außergewöhnliche Befugnisse im Bereich der Überwachung und Inhaftierung (FH 28.1.2015). Gemäß Angaben eines Mitarbeiters des Innenministeriums hatten die Behörden zwischen August 2013 und Juli 2014 22.000 Personen inhaftiert - die meisten davon, wenn nicht alle, Unterstützer der Muslimbruderschaft. Gemäß Muslimbruderschaft wurden 29.000 ihrer Mitglieder inhaftiert. Im Jahr 2014 weitete sich die Verhaftungswelle auch auf säkulare und linke Aktivisten aus (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Bis heute werden dem Innenministerium und den Armeekräften Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Aktivisten und Blogger dokumentierten zahlreiche Fälle von gewalttätigen Angriffen auf Demonstranten, sowie Folter und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Demonstrationen (GIZ 6.2015a). Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist per Verfassung und Strafgesetz verboten. Dennoch gibt es Berichte über Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen (USDOS 25.6.2015) bzw. über Schläge bei Verhaftungen, Ankunft auf Polizeistationen oder dem Transport zwischen Gefängnissen (HRW 29.1.2015). In schwerwiegenden Fällen kommt es zur Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzte diese Bestimmungen nicht konsistent um. Eine zentrale Korruptionsbehörde existiert und berichtet der Regierung und dem Präsidenten. Die Berichte sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (USDOS 25.6.2015). Am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2014 belegt Ägypten Rang 94 von 174 (TI 2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die neue Verfassung vom Jänner 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische, wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst (AA 4.2015a). Sie bringt gegenüber ihren Vorgängerinnen eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien, während sie gleichzeitig die Sonderstellung von Armee und Justiz zementiert (ÖBK 9.2014). Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden. In der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung der Grundrechte eingeschränkt (AA 4.2015a). Die Menschenrechtspolitik des Interimsregimes und der Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamistischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Die in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Zivilgesellschaft betont vor allem vier Bereiche als besonders problematisch: Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit, Meinungsfreiheit und Recht auf ein faires Verfahren (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit, enthält aber eine Klausel, die besagt, dass "diese eingeschränkter Zensur in Kriegszeiten oder Zeiten öffentlichen Aufruhrs unterliegen kann". Die Regierung untersuchte und verfolgte Kritiker wegen angeblichem Aufruf zur Gewalt sowie Beleidigung der Religion oder politischer Persönlichkeiten und Institutionen. Belästigungen wegen Sympathiebekundungen für die Muslimbrüder kamen ebenfalls vor. Staatliche und nicht-staatliche Akteure verhaften und belästigen Journalisten, sie werden bedroht und physisch attackiert oder in Einzelfällen auch getötet, meist im Zusammenhang mit Protesten gegen die Regierung (USDOS 25.6.2015). Zensur durch die Regierung kommt vor (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Militärbehörden schlossen nach dem Sturz Mursis im August 2013 quasi alle islamistischen und oppositionellen Medien. Demzufolge sind die staatlichen Medien und die verbleibenden privaten Medien offen pro-militärisch und pro-Sisi (FH 28.1.2015).

Neue Medien wie Blogs, YouTube, Facebook und Twitter spielten schon vor, aber besonders nach der Revolution eine immer größere Rolle. Die Internet-Durchdringungsrate stieg von 0,7 Prozent im Jahr 2000 auf 11,4 Prozent im Jahr 2007 und auf 27 Prozent im Dezember 2012 mit mehr als 22 Millionen Nutzern. Die Zahl der Facebook Nutzer stieg von 0,8 Mio. im Juli 2008 auf 7,9 Mio. im Juli 2011 und über 12 Millionen oder 15 Prozent der Gesamtbevölkerung im Dezember 2012. Selbst der ägyptische Militärrat hat eine offizielle Facebook Seite eingerichtet. Einer Studie der Agentur eMarketing Egypt zufolge bezogen 63 Prozent aller an Demonstrationen beteiligten Internet-Nutzer ihre Informationen während der Revolution ausschließlich aus dem Internet. 71 Prozent stützten sich primär auf Facebook als Informationsquelle. Auch YouTube wird zunehmend als Nachrichteninformationsquelle genutzt. Viele Fernsehsender, u.a. Al Jazeera (arabisch und englisch) sowie der arabisch-sprachige Sender On-TV stellen alle wichtigen Sendungen ins Internet. Blogs, Facebook und Twitter werden auch nach der Revolution überwacht. Blogger und Internetaktivisten sind weiterhin mit Repressionen bedroht oder werden sogar inhaftiert (GIZ 6.2015a).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vgl. ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese gemäß Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Opposition

Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es v.a. im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition. Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland (ÖBK 9.2014). Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Gegen einen Teil, unter ihnen der abgesetzte Präsident Mursi, laufen derzeit Verfahren, während zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbrüder in den vergangenen Monaten zum Tode verurteilt wurden (AA 4.2015a). Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Am 23.9.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (ÖBK 9.2014). Sie wurde zu diesem Zeitpunkt verboten. Nach einem Terroranschlag im Dezember 2013, zu dem sich eigentlich die radikalislamische Gruppe Ansar Beit al-Maqdis bekannt hatte, wurde sie auch noch zu einer terroristischen Organisation erklärt (NZZ 25.12.2013; vgl. HRW 29.1.2015).

Auch säkulare Aktivisten sind Repressionen ausgesetzt (AA 5.2015a). Nach der Muslimbruderschaft folgten die Verbote der säkularen, revolutionären Bewegung des 6. April (verboten am 28.4.2014), der FJP (verboten am 9.8.2014) und der islamistischen Istiqlal-Partei (verboten am 30.9.2014). Das Regime sendet seit August 2014 auch einige, bislang sehr schwache, Zeichen der Entspannung aus:

Umwandlung der Todesstrafe für einige führende Moslembrüder (darunter den obersten Führer Badie) in Gefängnisstrafen; und Freilassung von vier Moslembrüdern der unteren und mittleren Führungsebene. Gleichzeitig haben zwei der islamistischen Parteien, Wasat und Watan, die NASL verlassen und suchen im Vorfeld zu den Parlamentswahlen nach neuen Bündnispartnern und einer Rückkehr in die Politik. Beim Verfassungsreferendum vom 14.-15. Jänner 2014 war de facto nur positive Propaganda zugelassen. Aktivisten, die gegen die geplante Verfassung auftraten, wurden verhaftet. Das Referendum geriet schließlich mit einer Mehrheit von 98 Prozent (bei einer allerdings geringen Beteiligung von 38 Prozent) zu einer Vertrauenserklärung für Interimsregime und Armee (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. Gemäß den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Ägypten gehört zu jenen Staaten, die Todesurteile vollstrecken (AI 20.7.2015). Basierend auf seiner Verfassung, für die die islamische Scharia als Hauptquelle gilt, ist Ägypten einer von 40 Staaten weltweit, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben. Von 115 Todesurteilen im Jahr 2011 wurde zumindest eines vollstreckt. 2012 wurden 91 Personen zum Tod verurteilt. Es ist jedoch nicht klar, wie viele exekutiert wurden. Es gibt keine offiziellen Angaben über die Anzahl der Todesurteile 2013. Im März 2014 wurden 529 Personen zum Tod verurteilt. Dieses Urteil gilt als größte Massenverurteilung in der ägyptischen Strafgerichtsbarkeit (AO 24.3.2014).

Zwischen Jänner und Juni 2014 wurden gemäß AI (Amnesty International) in mehreren Massenprozessen in der Stadt al-Minya

1. 247 Menschen nach sehr kurzen Anhörungen zum Tod verurteilt. Da die aufgrund des Gesetzes zwingend einzuholenden Gutachten des Großmuftis ablehnend ausfielen, wurde die Mehrzahl der Todesurteile durch hohe Haftstrafen ersetzt (u.a. für den obersten Führer der MB, Mohamed Badie). Der für die Urteile verantwortliche Richter soll allerdings Anfang Oktober 2014 an ein Zivilgericht versetzt worden sein. Im Juni 2014 berichtete die Presse über eine Wiederaufnahme von Exekutionen. Damit scheint das seit Oktober 2011 geltende De-Fakto-Moratorium beendet zu sein. Es gibt vertrauliche Hinweise, dass weitere Exekutionen stattfanden, die jedoch nicht publik gemacht wurden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

90 Prozent aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. 10 Prozent sind Christen, davon gehören ca. 9 Prozent der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 Prozent anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2014a).

In der Verfassung vom Jänner 2014 ist die Religionsfreiheit ein absolutes Recht, nicht mehr nur ein garantiertes Recht (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Dies bezieht sich aber vor allem auf Angehörige der sogenannten Buch-Religionen, also auf Juden und Christen (DW 17.1.2014). Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 4.2015a). Der Islam ist weiter die Staatsreligion (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Die Prinzipien der Scharia - recht unbestimmt - sind weiterhin die Hauptquelle der Gesetzgebung. Laut Verfassungspräambel haben Christen und Juden das Recht auf ihr Personalstatut. Also alles, was mit familienrechtlichen Fragen, religiösen Angelegenheiten, etwa der Auswahl ihrer religiösen Führer zu tun hat, können sie auf Basis ihrer eigenen religiösen Gesetze tun (DW 17.1.2014). Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht (ZO 14.1.2014).

Die Ägypter gelten im Vergleich zu vielen anderen Arabern als besonders religiös. Allerdings ist das traditionelle Religionsverständnis sehr flexibel und den weltlichen Bedürfnissen angepasst. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch, je nach sozialer Gruppe, in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär. Auf der anderen Seite gibt es auch viele Ägypter, die zwar in der Regel durchaus an Gott glauben, die aber wie in anderen modernen Gesellschaften auch ihr Leben nicht auf Grundlage religiöser Ge- und Verbote führen (GIZ 6.2014).

Quellen:

Kopten

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Andere religiöse Minderheiten

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Frauen/Kinder

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Homosexuelle

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Bewegungsfreiheit

Das ägyptische Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Nichtsdestotrotz gibt es einige Einschränkungen, wie z.B. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Asylwerbern, sowie Einschränkungen der Reisefreiheit (bzgl. Auslandsreisen) für Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Es ist Staatsbürgern und Ausländern untersagt, militärische Sperrgebiete zu betreten. Die Regierung versucht, aufgrund der schlechten Sicherheitslage Reisen von Privatpersonen, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft in den Sinai zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meldewesen

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 3.2013).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

[...]

Grundversorgung/Wirtschaft

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b).

Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b).

Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b).

Quellen

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert worden (DBK 9.2014).

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 6.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Der Botschaft sind keine Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten bekannt (ÖBK 9.2014). Es gibt NGOs, die obdachlosen Ägyptern oder Ausländern in schwieriger Lage Unterstützung bei der Unterkunftssuche bieten (IOM 17.4.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers, seinem Werdegang in Ägypten und seiner familiären und sozialen Situation in Österreich und Ägypten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Feststellungen zur Einreise, zur Scheinehe und zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (siehe auch die jeweiligen Bezugnahmen auf Aktenseiten in den Feststellungen) und sind nur hinsichtlich der Frage, ob die Ehe mit XXXX eine Scheinehe war, vom Beschwerdeführer (erst) in der mündlichen Verhandlung - ansatzweise - relativiert worden. In der Beschwerdeschrift blieb die - auch im angefochtenen Bescheid festgehaltene - Tatsache der Scheinehe jedoch unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Punkt (abgesehen davon, dass das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG zur Anwendung kommt und der Beschwerdeführer diesen Umstand auch im Verfahren vor der belangten Behörde unbestritten ließ - vgl. seine Stellungnahme vom 03.12.2014, AS 539) dem angefochtenen Bescheid, zumal sich die Tatsache der "Scheinehe" bereits aus den Feststellungen des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ergibt, dem ein mängelfreies Beweisverfahren voranging, in dem Frau XXXX als Zeugin diesbezügliche Angaben tätigte. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, in diesem Verfahren Gegenteiliges vorzubringen und die Feststellung des Sachverhalts der "Scheinehe" zu bekämpfen. Dass die Einreise im Juni 1999 - und nicht wie vom Beschwerdeführer vereinzelt vorgebracht im Jahr 1998 - stattfand, ergibt sich aus den schriftlichen Nachweisen im Akteninhalt (Einreisestempel im Pass).

2.3. Die Feststellungen zum abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten.

2.4. Die Feststellungen zu den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteil und wurden auch im angefochtenen Bescheid entsprechend getroffen. Laut Auszug aus dem Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf. Die begangenen strafbaren Handlungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.5. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus dem persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.6. Die Feststellungen zum Grad der Integration in sozialer Hinsicht ergeben sich aus den - vage gehaltenen - Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der dort auch keine Namen von Freunden bzw. Bekannten oder deren Wohnorte nennen konnte. Auch Unterstützungserklärungen dieser Personen oder andere taugliche Belege sind nicht vorgelegt worden, so dass das Gericht nicht von einer erfolgten besonderen Integration in sozialer Hinsicht ausgeht.

2.7. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit im Inland ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug und den Angaben des Beschwerdeführers und erscheinen insofern unbedenklich. Die diesbezüglichen Angaben korrespondieren mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, nur deshalb gefälschte französische Dokumente vorgelegt zu haben, um in Österreich arbeiten zu können.

2.8. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergeben sich aus Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa den allgemein anerkannten Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jener von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichten von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch konnte der Beschwerdeführer keine in der Situation im Herkunftsstaat gelegenen Gründe vorbringen, die gegen seine Rückführung sprechen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit und Besetzung des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Anzuwendende Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Eine Verbindung der Asylentscheidung und der Rückkehrentscheidung (bzw. Erlassung "unter einem") unterbleibt freilich, wenn das Verfahren bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - wie es hier der Fall ist - bereits durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossen und dabei gleichzeitig das Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück verwiesen wurde.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und (bis zum FrÄG 2015 auch hins. der Nichterteilung des Titels gesondert) spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.3. Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf den Beschwerdefall

3.3.1. Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG 2005 kann - zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde - auf die im das Asylverfahren des Beschwerdeführers abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014, I406 1422499-1/7E, enthaltenen Ausführungen iZm. § 8 AsylG 2005 verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren die - gegenüber dem Vorerkenntnis aktualisierten - Länderberichte zur Lage in Ägypten vorgehalten wurden und ihm Gelegenheit zukam, allfällige für Art. 2 oder 3 EMRK relevante Umstände aufzuzeigen. Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht (zB als Elektriker) bestreiten können sollte. Auch besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Zu halten sich Geschwister des Beschwerdeführers in Ägypten auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre. Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig entschieden wurde - keine asylrelevante Verfolgung und auch sonst keine existentielle Bedrohung. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3.2. Der Beschwerdeführer besitzt kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

In einem nach Abschluss des Asylverfahrens durchzuführenden Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist, verbunden mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung, von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 oder 57 AsylG 2005 hat.

Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") kommt in drei Fällen in Betracht: Entweder wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (§ 57 Abs. 1 Z 1 FPG), oder wenn der Aufenthaltstitel dem Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (in der Eigenschaft als Zeuge oder Opfer) zu erteilen wäre (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG) oder wenn der Fremde Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Fremde glaubhaft macht, dass die Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG).

Keiner dieser Tatbestände ist im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.3.3. Als Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) sieht das Gesetz vor, dass dies "gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist".

Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet "geduldet" (§ 46a Abs. 1c FPG) wird (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).

Eine Unverhältnismäßigkeit des mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Eingriffs ist vorliegend nicht gegeben:

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich dauert nun (mit einer mehrwöchigen Unterbrechung im Jahr 2004) zwar seit Juni 1999 an. Die Umstände dieses Aufenthalts weisen jedoch einige Besonderheiten auf. Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt damit rechnen durfte, auf gesicherter rechtlicher Grundlage in Österreich bleiben und sich hier privat, familiär oder beruflich verwurzeln zu können. Im Zuge einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Bundespolizeidirektion Wien nach Erhalt eines Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes vom 4.12.2003 ausgehändigt. Auch wenn eine wirksame Zustellung eines solchen Aufenthaltsverbotes an den Beschwerdeführer erst nach neuerlicher Erlassung (am 10.11.2004) und Zustellung (am 12.11.2004) des Aufenthaltsverbots erfolgte, konnte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in keiner Hinsicht mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus rechnen. Diese Situation besteht im Wesentlichen bis heute weiter: Auch der am 06.07.2011 während der über ihn verhängten Schubhaft gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers (den er mit Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Verfolgung durch eine ehemalige Lebenspartnerin - bzw, deren Familie - aufgrund von Geschehnissen in der Zeit vor 1999 begründete), der im Dezember 2014 vom Verwaltungsgericht endgültig negativ erledigt wurde, konnte dem Beschwerdeführer keine Grundlage für eine rechtlich gesicherte Aufenthaltsverfestigung vermitteln. Spätestens seit der Abweisung dieses Antrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.10.2011 musste dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines durch die Asylantragstellung im Juli 2011 vorläufig entstandenen Aufenthaltsstatus bewusst sein. Aber auch für die Zeit vor Verhängung des Aufenthaltsverbotes vom November 2004 (somit 1999-2004) kann dem Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine gesicherte Rechtsgrundlage seines Aufenthaltes zugebilligt werden, steht doch mit dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot fest, dass der Beschwerdeführer seiner zuvor erlangten befristeten Niederlassungsbewilligungen als "Familienangehöriger" nur dadurch erlangen konnte, dass er sich auf eine als "Schein-" bzw. "Aufenthaltsehe" einzustufende und daher nicht anzuerkennende Beziehung berufen hat. Vor Erhalt dieser Aufenthaltstitel war der Beschwerdeführer einzig auf Grundlage eines Schengenvisums C im Bundesgebiet anwesend.

Auch die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen zurück geht, ist für die Interessenabwägung von Bedeutung (vgl. zB § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Dazu ist im Beschwerdefall zu sagen, dass der Beschwerdeführer zunächst ohne Aufenthaltstitel (1999 bis 2002) und sodann auf Grundlage von erschlichenen Aufenthaltstiteln (2002 bis 2004) aufhältig und während dieser Zeit in fremdenpolizeilicher Hinsicht zunächst nicht auffällig war, bis sich der letztlich zum Aufenthaltsverbot führende Verdacht der "Scheinehe" konkretisiert hatte. Dass dieser Verdacht zunächst behördlich nicht aufgedeckt wurde, kann nicht der Behörde zur Last gelegt werden, sondern beruht auf dem Vorgehen des Beschwerdeführers selbst. Anders als dies in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, kann diese Zeit, die durch fehlende polizeiliche Meldung (seit Einreise bis 2002), fehlende Aufenthaltsberechtigung (titelloser Aufenthalt von 1998 bis 2002) und Wahrheitstreue (auf nicht anzuerkennende Ehe gestützte Antragstellung) des Beschwerdeführers selbst gekennzeichnet war, nicht als der Behörde - ins Gewicht fallend - zurechenbare "Verzögerung" oder gar als vertrauenstatbestandserzeugendes Behördenverhalten eingestuft werden. Für die Zeit zwischen der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes (20.03.2007) und der Stellung des Asylantrages (06.07.2011) kann ebenfalls nicht von einer behördlichen Verzögerung ausgegangen werden. Von November 2004 bis März 2007 dauerte das Rechtsmittelverfahren über das Aufenthaltsverbot (inklusive Berufungsverfahren an die Sicherheitsdirektion und Rechtsgang an den Verwaltungsgerichtshof [Erkenntnis vom 09-06.2005] wegen des Durchsetzungsaufschubes) und von Juni 2011 (Antragstellung) bis November 2014 (Erkenntnis des BVwG) das Asylverfahren; anschließend befand sich der Beschwerdeführer im gesondert (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005) abzuführenden Verfahren über die Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich (2004 bis 2007 und 2011 bis 2014/16) kann in gewissen Ausmaß zwar wohl von einer auf das Verhalten der zuständigen Verwaltungsbehörden (-gerichte) zurückgehenden Verzögerung ausgegangen werden, der Anteil dieser Verzögerung an der Gesamtverfahrensdauer erscheint jedoch nicht als besonders gravierend und weist vor allem zur Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, die ganz andere Ursachen hat, nur einen sehr verdünnten Zusammenhang auf. Zudem weisen andere Elemente des Beschwerdesachverhaltes, wie zB der Umstand, dass die polizeiliche Meldung des Beschwerdeführers während seiner Aufenthaltsdauer nicht lückenlos war (Lücken zb von 27.10.2010 bis 12.07.2011 und 17.10.2008 bis 27.02.2009) und dass er die über ihn verhängten fremdenpolizeirechtlichen Anordnungen nicht befolgte (Nichtausreise) und die über ihn verhängte Schubhaft zwei Mal wegen Hungerstreiks des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste, auch auf andere, dem Beschwerdeführer selbst zuzuordnende Ursachen der Verzögerung hin.

3.3.4. Von einer Situation, die mit jenen Fällen vergleichbar wäre, in denen der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer nur dann nicht zur Unzulässigkeit führen kann, wenn der Beschwerdeführer die Zeit "überhaupt nicht" zur Integration genutzt hat, kann im Beschwerdefall nicht gesprochen werden.

3.3.5. Die für eine Integration ins Treffen zu führenden Umstände betreffen im Beschwerdefall nur das Privat- nicht aber das Familienleben. Während der Zeiträume, in denen berufliche bzw. gewerbliche Aktivität feststellbar waren, handelte es sich, zumal in den letzten Jahren jeweils um kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen (15.06.2007-30.09.2007 etwas mehr als 3 Monate], 09.10.2007 bis 31.10.2007 [ein Monat], geringfügige Beschäftigung von 27.09.2011 bis 12.08.2012 [elf Monate], und von 10.04. bis 08.05.2013 [knapp ein Monat] bzw. 21.11.2013 bis 13.02.2014 [knapp drei Monate]). Von der Art der Tätigkeiten (laut Beschwerdeverhandlung und Akteninhalt) als Buffetgehilfe (bei Würstel- und Kebapständen) bzw. Druckereiarbeiter, anfänglich als Zeitungsverkäufer (1998 bis 2002), lässt sich kein Hinweis auf besondere bzw. überdurchschnittliche Integrationsmerkmale ableiten (zur Berücksichtigung der Art der Tätigkeit vgl. etwa VwGH 29.06.2010, 2010/18/0233; 09.09.2014, 2013/22/0257, 2013/22/0350; 11.06.2014, 2013/22/0192). Der Beschwerdeführer konnte - auch in der Verhandlung - keine engeren bzw. über bloße Bekanntschaften hinausgehenden privaten Beziehungen zu Personen mit dauerhafter Niederlassung in Österreich und/oder österreichischer Staatsangehörigkeit nachweisen (so zählte er in der Verhandlung einige Vornamen auf, nahm aber nicht konkret Stellung und nannte keine Familiennamen oder Adressen, [sondern nur Bezirke]). Positiv zu veranschlagen sind die erworbenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers.

3.3.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen dennoch gewichtige öffentliche Interessen gegenüber:

Zu nennen sind zum Einen die Straftaten, derentwegen es zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer 5-monatigen bedingten Haftstrafe (nach §§ 223 Abs. 1, 224, 228 Abs. 1 StGB) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien kam (Urteil vom 08.05.2012, Zl. 53 Hv 174/10k). Diese Taten bestanden darin, dass der Beschwerdeführer gefälschte ausländische öffentliche Urkunden, nämlich einen durch Lichtbildaustausch gefälschten französischen Reisepass bei mehreren Gelegenheiten, nämlich am 27.2.2009, 1.4.2009, 16.1.2010, 21.1.2010 1.4.2010, 28.6.2010 sowie eine gefälschte französische Identitätskarte (Totalfälschung) und einen gefälschten französischen Führerschein am 28.6.2010 im Rechtsverkehr verwendet hat und weil er dadurch die unrichtige Beurkundung (E-Card) durch die WGKK veranlasst hat. Diese Taten zeigen eine bemerkenswerte Neigung zur Täuschung im Rechtsverkehr und letztlich eine Geringschätzung der für ein geordnetes Zusammenleben wesentlichen Werte der Ehrlichkeit und Redlichkeit im Umgang mit Behörden und Vertragspartnern.

Zum Anderen ist die sonstige Vorgeschichte des Aufenthalts des Beschwerdeführers zu erwähnen, die ihrerseits von einer Tendenz zu Unregelmäßigkeiten, mangelnder Rechtstreue und insgesamt dem Versuch gekennzeichnet ist, sich daraus einen Verbleib im Bundesgebiet zu verschaffen: Hier sind die Tatsache der "Aufenthaltsehe", ihrer Geltendmachung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und des auf darauf basierenden Aufenthalts (2002 bis 2007), der offenbar rechtstitellose Aufenthalt in der Zeit zwischen Einreise mittels Visum (1999) und erstmaliger Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Angehöriger (2002) sowie die Nichtbefolgung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (2007 bis zur Asylantragstellung 2011 sowie nach Rechtskraft des Asylverfahrens) zu erwähnen.

Zur strafrechtlichen Verurteilung ist anzumerken, dass zwar im Strafregister - soweit auffindbar - keine Verurteilung aufscheint; das Urteil und die Strafkarte sind aber im Akt der belangten Behörde aktenkundig, die rechtskräftige Verurteilung wurde auch im angefochtenen Bescheid festgestellt und ist unbestritten geblieben. Dass im Strafregister nichts auffindbar war, kann entweder auf einen Fehler in der Strafregisterführung zurückgehen oder auch darauf, dass der Name des Beschwerdeführers, der unter unterschiedlichen Schreibweisen bzw. unterschiedlicher Zuordnung von Vor- und Familiennamen (Unterschiede zB zwischen eigenen Angaben des Beschwerdeführers, ZMR-Register, Strafurteil und Strafkarte) aufscheint, nicht richtig eingegeben werden konnte. Diesen Umständen kommt letztlich insofern aber keine Bedeutung zu, als die (Nicht)Eintragung im Strafregister rein deklaratorische Funktion hat und nicht konstitutiv wirkt (OGH 04.09.2001, 11 Os 69/01; Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 1 TilgG Rz 51 [Stand 1.3.2008, rdb.at]) und es somit für die Rechtswirkungen der Verurteilung und ihrer Tilgung nur auf die tatsächliche Verurteilung (bzw. Ihren Vollzug) und den tatsächlichen Zeitablauf seither ankommt. Die fünfjährige Tilgungsfrist des § 3 Abs. 1 Z 2 Tilgungsgesetz ist im Übrigen nicht abgelaufen; ein Umstand, dem ohnehin nur eine relative Bedeutung insofern zukäme, als auch die eingetretene Tilgung einer Berücksichtigung der einer Bestrafung zugrunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegenstünde (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0630; 13.10.2011; 10.09.2013, 2013/18/0057; nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre der Umstand der eingetretenen Tilgung, zumal er strafrechtliche Unbescholtenheit bewirkt, freilich näher zu erörtern - vgl. VfSlg. 18.942/2009, 18.962/2009, 19.203/2010, VfGH 10.12.2014, E 10/2014 - gesetzlich ausgeschlossen ist die fremdenrechtliche Berücksichtigung getilgter Vorstrafen freilich im Zusammenhang eines Einreiseverbotes - vgl. § 53 Abs. 5 FPG 2005). Im Beschwerdefall gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass es sich hier um ein Delikt handelt, das für die bei der Integration (auch bei der Frage der Gewichtung der Aufenthaltsdauer unter dem Gesichtspunkt der eingetretenen Verfahrensdauer und ihrer Ursache) ins Kalkül zu ziehenden Umstände stark ins Gewicht fallen muss. Die Taten sind auch vor dem Hintergrund der - wenn auch nicht strafrechtlich relevanten - Vorgeschichte (Aufenthaltsehe, Nichtbefolgung des Aufenthaltsverbotes) mit dem gewonnenen Gesamtbild von der Verhaltens- und Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eng verknüpft, so dass auch unter Berücksichtigung der seit den Straftaten vergangenen Zeit und der relativen Geringfügigkeit der verhängten Strafe ein längerfristig wirkendes Persönlichkeitsmuster angenommen werden muss. Dieses fällt aus dem Blickwinkel der Gewichtung der (gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden) öffentlichen Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers stark ins Gewicht.

3.3.7. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität (insbesondere Betrugs- und Urkundendelikten) sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).

3.3.8. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann der (mit der Rückkehrentscheidung und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 verbundene) Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

3.3.9. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Daher war auch der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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