BVwG W171 1438794-2

W171 1438794-2Federal Administrative CourtJun 20, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienleben,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Full text

BVwG W171 1438794-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.1438794.2.00

Spruch

W171 1438794-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 12.09.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und legte ein Konvolut von Dokumenten vor. Zudem wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens eine Anfrage an die Staatendokumentation veranlasst.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen der vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. Und 8. Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und hielt zudem fest, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde, eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts sei nicht gegeben. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit zwei Jahren und zehn Monaten in Österreich aufhalte. Er habe eine kroatische Freundin, mit der er zwar nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, die jedoch von ihm ein Kind erwarten solle. Es gebe keine Nachweise für seine Vaterschaft. Seine Freundin habe im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als Zeugin erklärt, sich auch nach Bangladesch zu begeben, wenn der Beschwerdeführer dort sei. Es seien keine Umstände ersichtlich, weshalb dem "Beschwerdeführer, dieser Frau und einem Kind" ein Familienleben in Bangladesch nicht zumutbar sein solle. Es komme zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an seinem Verlassen des Bundesgebietes.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde des am 22.05.2015 geborenen XXXX vor. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich gab er im Wesentlichen an, er lebe in einer Unterkunft des XXXX WOHNPROJEKTS. Zu seinen Verwandten in Bangladesch halte er telefonisch Kontakt. Er sei derzeit arbeitssuchend, spiele Badminton und gehe mit anderen Bewohnern des Asylwerberheims laufen. Zudem habe er österreichische Freunde. Er bekomme EUR 180,- vom Staat. In einem Kinderheim habe er 2 1/2 Monate unentgeltlich gearbeitet. Er habe einen Deutschkurs (Niveaustufe A1) und für sieben Monate die Hauptschule besucht. Er lebe nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Freundin, diese unterstütze ihn jedoch hin und wieder. Seit 18 Monaten seien sie ein Paar. Er kenne ihr Geburtsdatum nicht, sie sei eine in Österreich geborene kroatische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer sei der Vater von deren Sohn. Auf der Geburtsurkunde sei er nicht eingetragen, da er sich damals nicht ausweisen habe können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In den Feststellungen ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer außer zu seiner Freundin und deren Sohn keine engen Beziehungen habe. Mit seiner Freundin bestehe keine Lebensgemeinschaft in Form einer Wohn-Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Sohnes seiner Freundin sei. Der Beschwerdeführer verfüge über geringe Deutschkenntnisse, betätige sich nicht ehrenamtlich und sei rechtskräftig verurteilt. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die einer Rückkehrentscheidung samt Abschiebung nach Bangladesch entgegenstünden. Beweiswürdigend stützte das Bundesamt die Feststellung zum Nichtvorliegen eines Familienlebens darauf, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum sowie den Geburtsort seiner Freundin nicht gekannt habe und er auf der Geburtsurkunde seines vermeintlichen Sohnes nicht als Vater eingetragen sei. Rechtlich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass mangels Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht von einem Familienleben auszugehen, sondern der Sachverhalt unter den Begriff des Privatlebens zu subsumieren sei. Als intensive private Bindung habe er lediglich die Beziehung zu der näher bezeichneten Frau vorgebracht. Aus der Freundschaft zu dieser Frau und deren Sohn lasse sich keine besondere Bindung ableiten, hiezu wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2015 verwiesen. Seine Freundin und deren Sohn könnten sich in Bangladesch oder einem anderen Staat niederlassen, zudem könne der Kontakt durch gegenseitige Besuche oder mittels Kommunikationsmedien aufrechterhalten werden. Eine Rückkehrentscheidung stelle daher auch unter diesem Blickwinkel keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben dar. In einer Interessenabwägung wertete das Bundesamt insbesondere das Wissen um die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus¿ sowie die strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten als Minderung der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, durch die Rückkehrentscheidung werde nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, zwischen ihm und seiner Freundin wie auch dem gemeinsamen Sohn (letztere seien kroatische Staatsbürger) bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in einer derartigen Intensität, dass seine Abschiebung nach Bangladesch einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK bewirken würde. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme seiner Freundin beantragt. Zudem wurde die "neue" Geburtsurkunde des Kindes, in welcher der Beschwerdeführer als Vater aufscheint, sowie ein Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt, erforderlichenfalls könne auch ein DNA-Gutachten erstellt werden. Ungeachtet des nicht gemeinsamen Wohnsitzes (dies sei für sie aus finanziellen Gründen nicht möglich) würden sich die drei täglich sehen und hätten durchwegs gemeinsame Unternehmungen. Seine Freundin sei bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.05.2015, obwohl sie als Vertrauensperson dorthin mitgekommen sei und sich als Zeugin angeboten habe, nicht einvernommen worden - eine derartige Vorgansweise widerspreche der amtswegigen Ermittlungspflicht. Im weiteren wurde auf die Unmöglichkeit des Verzugs seiner Freundin samt Kind nach Bangladesch eingegangen und moniert, das Bundesamt habe das Kindeswohl unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer spreche entgegen der Behauptung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schon gut Deutsch, habe freiwillig im Kinderhort gearbeitet und sei bei einem Verein, in dem er Badminton spiele. Dass die bedingte Freiheitsstrafe lediglich auf das (damals) junge Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, wurde bestritten. Vorgelegt wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen, eine Geburtsurkunde (die den Beschwerdeführer als Vater ausweist) sowie eine als ungültig erklärte Geburtsurkunde (auf dieser scheint er nicht als Vater auf).

Am 07.12.2015 wurden zwei Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer, am 10.03.2016 die Vertretungsvollmacht zugunsten der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und hält sich seit September 2012 in Österreich auf.

1.2. Die belangte Behörde ist der Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommen. Basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes können keine abschließenden Aussagen zum Vorliegen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich getroffen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, insbesondere des Unterlassens der Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den Verfahrensakten und aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

2.2. Zu Spruchpunkt I.

2.2.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

2.2.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes zum Erlass einer Rückkehrentscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

2.2.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob der Erlass einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist:

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.08.2015 durchwegs an, seit 18 Monaten mit einer in Österreich lebenden kroatischen Staatsbürgerin liiert zu sein, zudem sei er der Vater deren im Mai 2015 geborenen Kindes (AS 711). Dass er nicht auf der Geburtsurkunde aufscheine rechtfertigte er damit, dass er sich nicht ausweisen habe können. Diesen Angaben nicht folgend ging das Bundesamt im angefochtenen Bescheid davon aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Vater des Kindes sei. Zudem legte das Bundesamt seiner Beurteilung das Nichtvorliegen einer Wohn- Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft zu Grunde. Die belangte Behörde strengte darüber hinaus keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Partnerschaft mit der Kindesmutter und der Vaterschaft an. Die Begründung zum Nichtvorliegen eines Familienlebens wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Geburtsurkunde eingetragen sei (AS 726), mangels einer gemeinsamen Wohnadresse sah das Bundesamt keine Lebensgemeinschaft gegeben (AS 730). Damit wurde der zu beurteilende Sachverhalt, nämlich die konkrete Situation hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Freundin als auch zu dem Kind, nur ansatzweise ermittelt.

Dies ist bezüglich des allfälligen Vorliegens einer Vaterschaft (und bejahendenfalls hinsichtlich deren Intensität) insofern beachtlich, als zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" iSd Art. 8 EMRK besteht, im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen ist, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp. des EGMR; VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583). Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang bereits unterlassen, die - der Prüfung von engen Bindungen vorgelagerte - Frage der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dem Kind hinreichend aufzuklären. Darauf aufbauend wurde auch die tatsächliche enge persönliche Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind nicht hinreichend ermittelt und stellt sich die diesbezügliche Ermittlung des Sachverhalts als unzureichend dar.

Der Begriff des Familienlebens ist zudem nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unter diesen Gesichtspunkten wurde betreffend die vorgebrachte Partnerschaft zur Kindesmutter die notwendige Ermittlung des Sachverhalts insofern unterlassen, als deren mangelnde Intensität im Wesentlichen nur auf verschiedene Meldeadressen und die Unkenntnis des Geburtsdatums und -ortes zurückgeführt wurde. Dabei hat die belangte Behörde keine sonstigen Anhaltspunkte (etwa die Dauer der Beziehung und deren Ausgestaltung, gemeinsame Kinder oder zumindest zeitweises Zusammenleben) überprüft.

Sowohl hinsichtlich der mangelnden Ermittlungen in Bezug auf die Vaterschaft als auch die Partnerschaft fällt besonders ins Gewicht, dass die Partnerin des Beschwerdeführers und Kindesmutter nicht als Zeugin einvernommen wurde, um den interessierenden Sachverhalt - besonders im Hinblick auf die Beziehungsintensität zwischen ihnen sowie hinsichtlich der möglichen Vaterschaft des Beschwerdeführers, aber auch bezüglich seiner allgemeinen Lebensumstände in Österreich - in Zusammenschau der Angaben beider Partner ausreichend zu beleuchten. Dies, obwohl der Beschwerdeführer angab, bereits seit 18 Monaten mit ihr eine Beziehung zu führen und zeitweise bei ihr und ihren Eltern gelebt zu haben (AS 711) und sich auch aus dem Akteninhalt Hinweise auf diese Beziehung ergaben (vg. GVS-Speicherauszug Anmerkung vom 27.01.2015, wonach der Beschwerdeführer und dessen schwangere Freundin wegen eines Privatverzugs vorgesprochen hätten).

Der Sachverhalt blieb sohin in wesentlichen Punkten, die für eine Beurteilung des vom Beschwerdeführer bislang (allenfalls) entwickelten Familien- und Privatlebens unabdingbar sind, aufgrund der nur ansatzweisen Ermittlung des Sachverhalts durch das Bundesamt, lückenhaft.

Ohne Ermittlungsergebnisse zu den oben angeführten Punkten, insbesondere ohne Einvernahme der Partnerin des Beschwerdeführers, erscheint eine sachgerechte Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bereits von Vornherein ausgeschlossen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme des Beschwerdeführers - und naheliegender weise auch seiner Partnerin und Kindesmutter - unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen trotz hinreichend konkreter Hinweise der Beschwerdeführerin (etwa hinsichtlich des Bezugs von Sachleistungen aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit) macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nötig.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2. 4 Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

2.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben (zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063 und 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.