W104 2104178-1•BVwG W104 2104178-1
W104 2104178-1Federal Administrative CourtJun 20, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zeitpunkt
W104 2104178-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, die er selbst bewirtschaftet.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.651,86 gewährt. Dabei wurden 146,84 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 131,65 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 131,65 ha zugrunde gelegt.
An mehreren Tagen, zuletzt am 15.10.2010, wurde auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 34,57 nur 24,96 ha betrug, was eine Flächendifferenz von 9,61 ha bedeutet.
Mit Abänderungsbescheid vom 27.7.2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.454,31 gewährt. Dabei wurden 146,84 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 131,65 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 121,98 ha zugrunde gelegt. Mit Abänderungsbescheid vom 30.12.2011 wurde ein zusätzlicher Beihilfebetrag von EUR 743,82 zuerkannt. Gegen diese Abänderungsbescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 26.9.2012 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 96,33 nur 63,36 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 30,93 ha bedeutet.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde der Bescheid vom 30.12.2011unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm insofern abgeändert, als der Antrag des Beschwerdeführers auf Einheitliche Betriebsprämie abgewiesen und eine Rückforderung von EUR 5.198,13 ausgesprochen wurde, wobei 146,84 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 131,65 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 91,05 ha zugrunde gelegt wurden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden (es ergebe sich eine Differenzfläche von 40,52 ha), daher könne keine Beihilfe gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird nur ausgeführt, die Rückforderung sei falsch, er habe sich auf eine frühere Alpkontrolle verlassen, und verweist auf eine detaillierte Begründung im Zuge der Ergänzung zur Berufung zum EBP-Bescheid 2012. Darin wendet er sich gegen die Umlegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre. Der Beschwerdeführer habe sich weiters auf eine Vermessung durch die Agrarbezirksbehörde und auf eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Jahr 2006 verlassen können. Zwar seien im Jahr 2008 Futterflächen im Ausmaß von 8 ha an den Heimbetrieb übertragen worden, jedoch sei zeitgleich eine neue Futterfläche im gleichen Flächenausmaß durch die Beweidung von Yakrindern erschlossen worden. Es treffe ich daher kein Verschulden. Es treffe ihn auch aus diesem Grund kein Verschulden, weil er keine Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Vermessungstechnik und Botanik besitze. Dies sei ihm als Landwirt auch nicht zumutbar. Werde nicht ein bestimmtes Verfahren eingesetzt, so könne keine ausreichende Genauigkeit der Flächenfeststellung der AMA garantiert werden. Die Landwirte hätten die Möglichkeit, sich auf eine durchgeführte Kontrollrechnung nach AMA-Leitfaden zu berufen. Es hätten unterschiedliche Vegetationsperioden hinsichtlich der Flächenfeststellung berücksichtigt werden müssen. Dies sei bei Almen nicht geschehen. Eine Rückforderung dürfe auch deshalb nicht erfolgen, weil er in gutem Glauben gehandelt habe und daher Verjährung eingetreten sei. Die hier verhängte Sanktion sei nicht verhältnismäßig.
Am 3.2. und am 13.6.2014 langten bei der Behörde "Bestätigungen Almfutterflächen" der Landwirtschaftskammer ein, wonach bestätigt werde, dass die Almfutterfläche der Alm des Antragstellers im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Am 17.7.2014 langte zudem eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, wonach für ihn als bloßem Auftreiber keine Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben und der Zuverlässigkeit des Antragstellers wecken hätten müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Dokumente über jene Vorgänge vorzulegen, aus denen ein Irrtum der Behörde bei früheren amtlichen Futterfeststellungen hervorgehen könnte (Kontrollbericht der AMA, Bestätigung der ABB) und detailliert anzuführen, in Bezug auf welche Flächen (Grundstücksnummer, Nutzung), die Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle waren, er sich für das Jahr 2008 auf diese Kontrolle stützen könne. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2009 ein anderes Almfutterflächenausmaß als 2006 beantragt wurde.
Er übermittelte den Prüfbericht einer Vor-Ort-Kontrolle auf seiner Alm, eine Liste zur Futterflächenentwicklung zwischen 2006 und 2012 sowie die Erklärung der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer, im Jahr 2018 (gemeint wohl: 2008) seien 8,04 ha Futterfläche an den Heimbetrieb übertragen worden, im Jahr 2009 seien durch den Auftrieb von Yakrindern neue Almflächen im Ausmaß von 6,33 ha erschlossen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, die er selbst bewirtschaftet.
An mehreren Tagen, zuletzt am 15.10.2010, wurde auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 34,57 nur 24,96 ha betrug, was eine Flächendifferenz von 9,61 ha bedeutet.
Am 26.9.2012 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 96,33 nur 63,36 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 30,93 ha bedeutet.
Die im Bescheid ausgewiesene Flächendifferenz basiert auf den Ergebnissen dieser beiden Vor-Ort-Kontrollen.
Bereits im Jahr 2006 hat auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, auf deren Ergebnis sich der Beschwerdeführer beruft. Damals wurde die beantragte Futterfläche von 95,37 ha bestätigt. Im Antragsjahr 2009 wurden 96,33 ha beantragt. Der Beschwerdeführer gibt an, dies ergebe sich durch eine Übertragung von 8,04 ha an den Heimbetrieb als Maisäß und die spätere Neueerschließung von 6,33 ha Alpfläche durch Yakrinder. Zieht man von 95,37 ha (beantragt im Jahr 2006 und 2007) 8,04 ha ab, so verbleibt jedoch lediglich eine Fläche von 87,33 ha, also 2,99 ha weniger als 2008 beantragt. Wird dazu wiederum die Erweiterung für die Yakrinder um 6,33 ha gezählt, wie sie im Jahr 2009 erfolgt sein soll, so ergibt sich eine Futterfläche von 93,66 ha (statt wie beantragt 96,33). Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 (weitgehend) dieselben Flächen beantragt hat wie im Jahr der Vor-Ort-Kontrolle 2006 und sich daher u. U. auf einen Behördenirrtum bei dieser Vor-Ort-Kontrolle berufen kann, wurde nicht erbracht.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass ihn kein Verschulden an der fehlerhaften Beantragung trifft.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Dieser führt in seiner Stellungnahme nur eine allgemeine Futterflächenbilanz für die Jahre 2006 bis 2012 auf seiner Alm an. Trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hat er nicht konkret angeführt, welche Grundstücke im Jahr 2006 beantragt wurden, um so einen Vergleich mit dem Jahr 2009 zu ermöglichen. Ein Beleg für das in der Beschwerdeergänzung angezogene Ergebnis einer angeblichen Futterflächenerhebung durch die Agrarbezirksbehörde wurde ebenfalls nicht vorgelegt.
Die "Bestätigungen" der Landwirtschaftskammer beziehen sich nicht auf konkrete Schläge auf der Alm und stellen bloße, unbelegt gebliebene Behauptungen auf, die keinen Beitrag dazu leisten können, zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Überbeantragung trifft.
Die Erklärung gemäß § 8i MOG kann schon deshalb keinen Beitrag zur Verschuldensfrage liefern, weil der Beschwerdeführer nicht bloßer Auftreiber, sondern Bewirtschafter der in Rede stehenden Alm ist.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Art. 2, 8, 30, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 (im Folgenden: VO [EG] 796/2004)VO (EG) 796/2004 lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
[...]
(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;
(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind;"
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]"
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert. [...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).
§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:
"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vor. In seiner Beschwerde differenziert er nicht einmal zwischen den beiden Kontrollen, wodurch nicht erkennbar ist, ob er sich nur gegen das Kontrollergebnis des Heimbetriebes oder der Alm oder beide wendet. Daraus, dass er gegen die Vorbescheide, die bereits Kürzungen auf Grund der Kontrolle am Heimbetrieb ausgesprochen haben, kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist aber zu erkennen, dass er sich gegen das Ermittlungsergebnis auf der Alm wendet.
Er stellt nicht konkret dar, worin die Fehlerhaftigkeit der Vor-Ort-Kontrolle bestehen soll und stellt auch nicht substanziiert dar, inwiefern konkret die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2009 unzutreffend sein sollte.
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Das Beschwerdeverfahren hat keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EG) 796/2004 nicht entsprechen würde. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 30 VO (EG) 796/2004 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014.
Die Behauptung, die Art und Weise, wie in Österreich gemessen werde, sei untauglich, bleibt unbelegt bzw. reichen die in der Beschwerde angeführten Zitate nicht aus, die Untauglichkeit der Erhebungen bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zu substanziieren.
Auch der Hinweis, es müssten unterschiedliche Vegetationsperioden berücksichtigt werden, verfängt nicht. Es ist in Kauf zu nehmen, dass die Ermittlung der Futterfläche bei Vor-Ort-Kontrollen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt und die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und dass die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots durch die Tiere haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kontrollergebnisse in jedem Fall unbrauchbar sind, vielmehr müsste im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese Unzulänglichkeiten im Verfahren auf das Ermittlungsergebnis haben konnten. Dafür enthält die Beschwerde aber kein auch nur ansatzweise brauchbares konkretes Sachverhaltssubstrat.
2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Wenn sich die Beschwerde auf frühere Futterflächenfeststellungen, insbesondere die Vor-Ort-Kontrolle 2006 beruft, so führt dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg: Dadurch, dass im Beihilfeantrag für das Antragsjahr 2009 bereits ein anderes Futterflächenausmaß beantragt wurde als im Jahr 2006 (als dem Beschwerdeführer die gesamte von ihm beantragte Futterfläche bei einer Vor-Ort-Kontrolle bestätigt wurde) und der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass im Vertrauen auf diese Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 dieselben Grundstücke und dieselbe Futterfläche beantragt wurden, kann kein Irrtum der Behörde festgestellt werden, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte und der ursächlich für die fehlerhafte Beantragung gewesen wäre.
3. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter von über 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf dem Heimbetrieb und der betroffenen Alm zurückzuführen. Aus diesem Grund konnte gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 keine Beihilfe gewährt werden. Die Beschwerde wendet sich nicht nur gegen die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Beihilfe, sondern insbesondere auch gegen die ausgesprochene Flächensanktion (Entfall der gesamten Beihilfe).
Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 normiert einige Fälle, in denen ein derartiger Nachweis in Frage kommt.
Der Beschwerdeführer legte eine "Bestätigung Almfutterflächen" der Landwirtschaftskammer vor, die offensichtlich im Sinn des § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 belegen sollte, dass er die Unrichtigkeit der Digitalisierungen bzw. Abweichungen vom Naturzustand nicht erkennen konnte. Die "Bestätigung" enthält keine weitere konkrete Sachverhaltsbehauptung außer dass die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar war.
Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keineswegs ausschließlich auf die Hofkarte allein angewiesen war, vielmehr war er dazu verpflichtet, seine Kenntnis vom Bewuchs und von der Oberflächenbeschaffenheit in die Antragstellung mit einzubringen. Nichts Anderes geschieht bei der Begehung von Almen durch die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle. Auch hier wird das korrekte Ergebnis anhand von Hofkarten und einer Vor-Ort-Begehung erzielt. Dieselbe Vorgangsweise wäre auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen.
Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Es genügt nicht, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der Landwirtschaftskammer auf die - begründungs- und beleglose - Behauptung zurückzieht, die Abweichung sei ihm nicht erkennbar gewesen.
Von einer mangelnden Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Digitalisierungen bzw. Abweichungen vom Naturzustand im Sinn des § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 kann daher keine Rede sein. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, durch Vorlage von Bestätigungen der Landwirtschaftskammer seinen Mangel an Verschulden zu beweisen.
Auch die Erklärung nach § 8i Marktordnungsgesetz 2007 hat in diesem Fall keinerlei Relevanz, da der Beschwerdeführer Almbewirtschafter ist und sich daher nicht mit der Behauptung schützen kann, er habe auf den Almbewirtschafter - dh auf sich selbst - verlassen können und keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gehabt.
4. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
5. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Da zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre vergangen sind, ist bereits diese Grundvoraussetzung nicht erfüllt. Dazu kommt, dass 2010 und 2012 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA erfolgten, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH 2012/17/0198 vom 29.5.2015).
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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