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I406 2015001-1•BVwG I406 2015001-1
I406 2015001-1Federal Administrative CourtJun 20, 2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>politische Aktivität, Rückkehrentscheidung
I406 2015001-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch Rechtsanwälte GRUBER Partnerschaft KG, Wipplingerstraße 20, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014, Zl. 790352607-1123127, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 26.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit der problematischen Situation in Darfur. Die Regierung habe ihm seine Landwirtschaft weggenommen, Dörfer seien niedergebrannt und viele von ihnen getötet worden. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 17.08.2009 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen ergänzend vor, dass er und sein Bruder im November 2003 Kühe gehütet hätten und sie dabei von rund 100 Mitgliedern der Djandjawed überfallen worden seien, die ihnen die Kühe gestohlen hätten. Bei diesem Vorfall seien sein Bruder erschossen und sechs weitere herbeigeeilte Dorfbewohner umgebracht worden. Eine Selbstjustiz durch die Dorfbewohner sei in weiterer Folge durch die Polizei unterbunden worden. Im Dezember 2003 hätten die Djandjawed sein Heimatdorf und drei bis vier weitere Dörfer niedergebrannt, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers in den Tschad geflohen sei. Dies sei sein einziger Fluchtgrund und habe er keine weiteren Gründe. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer als einziger seiner Familie über den Sudan, Ägypten und die Türkei nach Österreich ausgereist. Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, jemals im Sudan inhaftiert worden zu sein oder sonstige Probleme mit der sudanesischen Polizei oder einem Gericht zu haben sowie eine politische oder religiöse Verfolgung. Mitglied einer Partei sei er nicht, allerdings sympathisiere er mit der "Altahrier Partei". Befragt gab der Beschwerdeführer überdies an, dass er nicht nach Karthum gehen könne, da Personen aus der Region Darfur dort festgenommen, ausgebildet und zum Kampf gegen die Menschen in Darfur eingesetzt würden.
2. Das Bundesasylamt Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.09.2009, Zl. 09 03.526-BAE ab und wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2010, GZ: A8 409.017-1/2009/5E, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte, ohne jedoch auf die angeführte und festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit der Masalit und einer allfälligen daraus resultierenden Gefahr einer Verfolgung eingegangen zu sein.
3. Nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens in Form einer Anfrage an die Staatendokumentation über die Lage der Ethnie des Masalit im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, der Vorlage der Geburtsurkunde durch den Beschwerdeführer sowie einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 13.12.2010 - in der dieser ergänzend vorbrachte, Obmann einer Jugendorganisation für die Befreiung des Sudans gewesen zu sein und einen entsprechenden Parteiausweisweis vorlegte, - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.07.2011, Zl. 09 03.526/1-BAE erneut ab.
4. Mit Beschluss vom 14.07.2014, GZ: I405 1409017-2/30E behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück und führte begründend aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr - im Gegensatz zum Vorverfahren - die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Masalit verneine und sich dabei im Wesentlichen auf in Vorlage gebrachte, gefälschte Dokumente stütze, was durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft bestätigt worden sei. Die belangte Behörde hätte der Auskunft des Vertrauensanwaltes kein derartiges Gewicht zumessen und nicht von weiteren Ermittlungsschritten Abstand nehmen dürfen und regte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers die Einholung eines fundierten Sprachgutachtens an. Zudem habe sich die belangte Behörde mit weiteren in Vorlage gebrachten Urkunden des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und den Beschwerdeführer auch nicht erneut zu einem allfälligen in Österreich entstandenen Privat- und Familienleben befragt.
5. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.06.2014 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und gab danach befragt ergänzend an, dass er der Obmann einer Jugendorganisation namens "XXXX" gewesen sei, wovon die Djandjawed und die Regierung Kenntnis gehabt hätten. Seine Organisation hätte die Jugend motiviert, sich der Bewegung anzuschließen, um so ihre Rechte schützen. Weitere Angaben zu seinem Fluchtgrund wolle er nicht machen. Zusätzlich befragte ihn die belangte Behörde zum Vorliegen eines Privat- und Familienlebens sowie seiner sozialen und integrativen Verfestigung.
6. Mit Bescheid vom 14.11.2014, Zl. 790352607-1123127, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunt III.).
Die belangte Behörde sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit ab und begründete diese im Wesentlichen mit Ungereimtheiten seines Vorbringens, daher sei ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit zu versagen. Die späten und gesteigerten Vorbringen, welche überdies gänzlich von seinen erstmaligen Angaben abweichen würden, qualifiziere die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten gefälschten Unterlagen - als unglaubhaft. Ebenso hätten auch seine Angaben vom 17.06.2014 nicht dazu beitragen, die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu stützen. Des Weiteren sei er nicht in der Lage, schlüssig und nachvollziehbar zu darzulegen, weshalb es seinen Eltern möglich sei, weiter im Tschad zu leben, während für ihn der einzige Ausweg die Flucht auch aus dem Tschad gewesen sei.
6. Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes.
7. Am 26.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer detailliert seinen Fluchtgrund, wobei dieses im Wesentlichen wie folgt lautet:
"RI: Schildern Sie mir kurz, woher Sie kommen und wo Sie aufgewachsen sind. Warum Sie den Sudan verlassen haben und wie Sie hierher gekommen sind!
BF: Ich bin am 02.08.1981 geboren, in der Nähe von Darfur. Ich bin im Süden von Darfur geboren. Ich bin in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen. Dort gibt es keine Schule. Die Schule war in XXXX, 4 km von dem Dorf XXXX entfernt. Ich bin sechs Jahre in die Schule gegangen. Mein Vater ist Bauer und er hat viele Felder. Nach der Schule habe ich mit meinen Bruder und er ganzen Familie auf dem Feld gearbeitet. Im November 2003 war ich mit meinem Bruder, in einem Tal. Die Janjaweed (phon.)-Gruppe hat dieses Tal angegriffen und sie haben meinen Bruder und sechs andere Personen umgebracht. Sie haben die Kühe mitgenommen und dann sind sie gegangen. Nach ca. einem Monat, im Dezember 2003 ist die Gruppierung wieder zu unserem Dorf gekommen und hat die Felder angezündet. Viele sind auch umgebracht worden und wir sind dann nach Mestereh geflüchtet. Wir sind dort ca. zwei Wochen geblieben, es war nicht sicher, dort zu bleiben. Es gab keine Sicherheit und die Stadt konnte nichts machen. Es war ein Chaos und deswegen sind wir in den Tschad gegangen. Es war nicht leicht, wir sind in der Nacht zu Fuß gegangen und der Weg war sehr schwierig. Ca. Anfang 2004 haben die Hilfsorganisationen uns im Tschad geholfen und haben das Camp aufgebaut, wo sich jetzt meine Familie befindet. Am Anfang gab es keine Hilfsorganisationen. Später, weil viele Leute geflüchtet sind, ca. 1,5 Millionen Menschen, haben sie uns geholfen. Im April 2004 bin ich zurück in den Sudan gegangen. Dort waren Gruppierungen, die unser Land verteidigen wollten. Ich habe gesehen, dass die Janjaweed unsere Felder genommen haben, sie sind bis heute dort. Ich habe dort für mein Land gekämpft und bin ca. sechs Monate dort geblieben. Es war sehr schwer, weil die Regierung versucht hat, uns zu bombardieren. Die Janjaweed kämpfen auch gegen uns. Dort sind wir dann als eine Gruppe geflüchtet, nach Khartoum. Wir haben uns versteckt. Wir haben dort falsche Papiere gekauft und wir sind nach Ägypten mit dem Schiff gereist. Ich bin dort vier Jahre geblieben, von 2005 bis Ende 2008. In Ägypten habe ich auch ein falsches Visum gebraucht. Ich bin in die Türkei geflogen. Ich war dort nur für eine Woche. Dort bin ich mit einer Gruppe nach Griechenland gefahren. Dann bin mit einem Schlauchboot mit 30 Personen nach Griechenland gefahren. Wir haben uns auf einer Insel in Griechenland für zwei Monate versteckt. Dann bin ich mit einem Schlepper nach Österreich gefahren. Bis zum 22.03.2009, an diesem Tag bin ich eingereist. Das war alles, ich weiß nicht, wie es weiter gehen wird.
RI: Hat die Polizei bei dem Angriff nichts unternommen?
BF: Ein Janjaweed arbeitet mit der Regierung zusammen. Die Polizei ist gekommen, aber sie haben nichts gemacht. Die Janjaweed sind Terroristen, sie stehlen und machen alles Schlimme, was man sich denken kann. Aber leider arbeiten sie mit der Regierung. Die Regierung sagt, dass wir gegen sie sind. Unser Problem ist die Regierung. Die Regierung möchte unsere Länder und Felder haben. Sie haben viele Leute umgebracht und der Rest, ca. 2,5 Millionen, sind im Tschad. Bis heute gibt es Angriffe, Vergewaltigungen, usw. Die Janjaweed haben eine Armee gegründet, diese arbeitet auch mit der Regierung zusammen.
RI: Wie viele Janjaweed waren das?
BF: Sie arbeiten immer in großen Gruppen. Weil sie bereit sind, gegen andere Leute zu kämpfen.
RI: Waren Sie oder die anderen Leute bewaffnet?
BF: Nein, aber sie waren bewaffnet und wollten alles von uns stehlen. Wir hatten nur Messer dabei.
RI: Wie ist Ihr Bruder gestorben?
BF: Sie haben ihn erschossen. Als sie geschossen haben, sind wir geflüchtet. Aber sie haben sechs Personen, mit meinen Bruder, getroffen.
RI: Sie sind gekommen, was hat Ihr Bruder dann gemacht?
BF: Er versucht, zu flüchten, aber es war zu knapp und sie haben ihn getroffen.
RI: Wollte er sich nicht wehren?
BF: Am Anfang, als sie die Kühe mitnehmen wollten. Aber dann haben sie ihn umgebracht.
RI: Sechs Leute sind umgebracht worden, sind auch welche verletzt worden?
BF: Ja, manche wurden verletzt.
RI: Was ist mit denen passiert?
BF: Wir sind zur Polizei gegangen und sie sind gekommen, aber sie haben nichts gemacht. Dann sind wir in den Tschad geflüchtet.
RI: Was ist mit den Verletzten passiert?
BF: Wir haben kein Spital dort, wo wir waren. Sie haben die Verletzten in ein Zentrum gebracht. Wir haben auch unsere Familien verständigt uns sie haben es der Polizei gesagt. Aber die Polizei hat nichts gemacht.
RI: Die Janjaweed haben sechs Leute umgebracht, was haben die anderen Leute gemacht?
BF: Wir sind geflüchtet, wir hatten einen Schock. Wir haben versucht, die Kühe oder irgendetwas mitzunehmen. Es war ein Chaos. Wir sind aus Angst geflüchtet.
RI: Wie war Ihre Reaktion, wollten Sie Rache nehmen?
BF: Ich habe versucht, ihm zu helfen. Ich habe seine Leiche gesehen, er war schon tot.
RI: Hat Ihre Gemeinschaft irgendwie Rache nehmen wollen?
BF: Sie waren bewaffnet, was hätten wir machen sollen. Sie haben Macht.
RI: Sie wollten nicht Rache nehmen?
BF: Wir wollten uns natürlich verteidigen, aber wir nehmen das nicht als Rache.
RI: Sie wollten sich beim Überfall verteidigen. Wollten Sie nach dem Angriff eine Aktion machen?
BF: Ich wollte nur mein Land verteidigen. Unser Feld. Aber das nenne ich nicht Rache.
RI: Was meinen Sie damit, dass Sie Ihr Land verteidigen wollten?
BF: Meine Familie, was uns gehört und mich persönlich. Ich wollte alles verteidigen. Es gibt dort auch andere bewaffnete Gruppierungen, die in den Bergen leben. Wir haben Kontakt mit den Gruppierungen, dass wir Waffen kaufen können, weil uns die Regierung nicht helfen kann. Diese Gruppierungen kämpfen auch gegen die Regierung, weil sie wissen, dass die Regierung korrupt ist. Die Regierung tötet ihre Leute.
RI: Nach diesem Angriff, wollten die Leute aus Ihrem Dorf, Ihre Familienangehörigen und Nachbarn und Sie als Reaktion darauf, diesen Janjaweed etwas Schlechtes antun?
BF: Wir wollten uns nur verteidigen. Aber wir mussten Waffen kaufen, sie sind bewaffnet. Wir konnten nicht nur mit den Messern gegen sie kämpfen.
RI: Beschreiben Sie mir, wie es mit der Polizei stattgefunden hat. Was haben Sie der Polizei gesagt und wie haben Sie mit Ihr Kontakt aufgenommen?
BF: Nachdem wir geflüchtet sind, sind manche zur Polizei gegangen. Die Polizei ist erstens zu spät gekommen und sie haben nichts gemacht. Weil die Janjaweed mit der Regierung zusammen arbeitet.
RI: Hat die Polizei gesagt, dass Sie auf Hilfe warten müssen?
BF: Sie macht gar nichts.
RI: Bei Ihrer Befragung vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Ihre Familienangehörigen und die Nachbarn Selbstjustiz üben wollten und die Polizei hat sie davon abgehalten. Sie haben auch gesagt, die Polizei hat Ihre Gruppe einvernommen und hat gesagt, Sie müssen aufs Militär warten!
BF: Ja, das stimmt, das habe ich gesagt. Die Leute aus unserem Dorf haben die Leichen im Tal gesehen und es der Polizei gesagt. Sie haben gesagt, dass sie Rache üben möchten und die Polizei hat gesagt, sie sollen das nicht machen, weil sie bewaffnet sind. Die Polizei hat nichts gemacht. Die Leute haben dann die Leichen mitgenommen. Die Polizei hat zwar gesagt, dass uns das Militär hilft, aber das Militär ist nicht gekommen. Die Gruppierung Janjaweed ist dann noch einmal gekommen und hat die Felder angezündet. Dann haben wir unser Dorf verlassen.
RI: Sind Sie Mitglied in einer Partei?
BF: Ja, bei der Befreiungspartei.
RI: Hat sie sonst noch einen Namen?
BF: Sudanesische Befreiungsarmee.
RI: Sie haben gegen die Regierung gekämpft, als Sie in den Sudan zurückgekehrt sind?
BF: Ja, gegen die Regierung und die Janjaweed. Wir wollten unsere Länder wieder haben. Aber wir waren zu schwach und sind von dieser Partei geflüchtet.
RI: Sagen Sie mir nochmal den Namen der Organisation, in der Sie gekämpft haben!
BF: Sudanesische Befreiungsarmee. Es gibt verschiedene Parteien im Sudan, die gegen die Regierung kämpfen, aber alle arbeiten mit der Befreiungsarmee zusammen.
RI: Wie lange haben Sie dort gekämpft?
BF: 6 Monate.
RI: Wo?
BF: XXXX, XXXX und XXXX. Wir vesteckten uns dort, weil uns die Regierung immer angegriffen hat.
RI: Mit wie vielen Leuten haben Sie zusammen gekämpft?
BF: Mit ca. 150 Leuten.
RI: Wer war Ihr Kommandant?
BF: Er ist der Gründer von der Befreiungspartei: XXXX.
RI: Das ist der Chef der ganzen Organisation?
BF: Von dieser Gruppe gibt es auch ein paar Personen, die jetzt wieder zusammen mit der Regierung kämpfen. Andere Personen kämpfen alleine, aber sie sind gegen die Regierung. 2002 wurde diese Partei gegründet, der Gründer kämpft bis jetzt gegen die Regierung.
RI: Wer war der Chef der 100 Leute?
BF: XXXX war von der gesamten Gruppierung der Chef. Verschiedene Personen hatten die Befehlsgewalt.
RI: Hatten Sie Waffen dabei?
BF: Nein.
RI: Sie haben gesagt, Sie haben gekämpft, wie geht das ohne Waffe?
BF: Manchmal teilten wir eine Waffe zusammen. Unsere Gruppierung war schwach, wir hatten nicht so viel Geld, um Waffen zu kaufen. Das war Grund, dass wir von der Gruppe gegangen sind. Sie wollten auch Geld von uns, aber wir hatten kein Geld. Nach 2004 war die Gruppierung besser organisiert, aber früher war sie nicht gut organisiert und schwach.
RI: Wer wollte von wem Geld?
BF: Wir wollten die Gruppierung unterstützen, weil sie für uns und gegen die Regierung kämpft.
RI: Wen meinen Sie mit wir?
BF: Ich meine die Personen von meinem Dorf, mich und auch andere Leute. Wir sind gegen die Regierung.
RI: Beschreiben Sie mir so eine Kampfhandlung?
BF: Ich habe nicht lange gekämpft, nur für kurze Zeit. Wir hatten Messer. Wenn wir gegen die Regierung gekämpft haben, haben wir die Waffen von der Regierung genommen.
RI: Beschreiben Sie mir eine Kampfhandlung!
BF: Eines Tages waren wir auf einem Berg und die Regierung hat uns bombadiert. Es waren auch andere Personen der Regierung mit Waffen dort. Sie wollten uns finden und auch die Janjaweed haben auf uns gewartet. Wir haben versucht, in den Tschad zu flüchten, weil sie zu viele waren. Manche von uns hatten Waffen und sie haben auch gegen die andere Gruppe geschossen. Aber ich hatte nur ein Messer.
RI: Sind Sie dann in den Tschad geflüchtet?
BF: Ja.
RI: Für wie lange?
BF: Für ca. zwei oder drei Monate.
Der BF korrigiert sich dahingehend, dass er sich nur kurz im Tschad aufgehalten hat und dass es keine leicht feststellbare Grenze gibt.
RI: Sind Sie verfolgt worden?
BF: Ja.
RI: Wer waren die Verfolger?
BF: Die Janjaweed und auch die Regierung.
RI: Wie viele?
BF: Viele.
RI: Ungefähr?
BF: Ich weiß es nicht. Sie haben uns belagert. Ich kann es nicht sagen.
RI: Was meinen Sie mit belagern?
BF: Sie haben gewusst, dass wir uns in den Bergen verstecken. Sie waren überall. Sie haben uns gesucht. Im Sudan ist es sehr schwierig.
RI: Wie weit waren die Anderen weg? Die Janjaweed und die Regierungstruppen?
BF: Ich kann nicht sagen, wie weit sie weg waren. Wir haben Hubschrauber, Leute und Schüsse gehört.
RI: War es am Tag oder in der Nacht?
BF: Am Tag.
RI: Wie ist es passiert, dass Sie geflohen sind?
BF: Als sie uns bombadiert haben, haben wir gesehen, dass sie andere umgebracht haben. Wir sind deswegen geflüchtet, weil wir keine große Gruppe waren.
RI: Wie haben Sie das gesehen?
BF: Das war in der Früh, wir haben geschlafen, sie haben uns bombadiert. Manche haben versucht zu flüchten, die anderen wurden umgebracht. Ich kann nicht genau sagen, wie weit sie weg waren. Sie waren ein paar Meter entfernt.
RI: Wie sind sie umgebracht worden?
BF: Manche haben geschlafen. Wir haben Schüsse gehört und sind dann geflüchtet.
RI: Wie sind die Leute, die ein paar Meter von Ihnen entfernt waren, zu Tode gekommen?
BF: Mit einer Bombe, dann sind sie gestorben.
RI: Sie sagen, sie waren ein paar Meter von Ihnen weg und sind wegen einer Bombe gestorben und Ihnen hat das nichts gemacht?
BF: Wir sind geflüchtet, die Bombe hat uns nicht getroffen.
RI: Wo ist die Bombe herunter gekommen?
BF: Die Regierung schickt Hubschrauber.
RI: Wie weit waren die Hubschrauber weg?
BF: Sehr weit weg. Ganz oben.
RI: Waren Sie genau über Ihnen?
BF: Man sieht sie nicht, man hört sie nur. Wenn man eine Bombe hört, hat man einen Schock und Angst.
RI: Wie sind Sie dann geflohen?
BF: Wir sind gelaufen, wir haben uns versteckt uns sind dann weiter gelaufen.
RI: Wie sind Sie verfolgt worden?
BF: Sie haben uns nicht weiter verfolgt, weil wir nicht gekämpft haben, dann haben sie nicht gewusst, wo wir sind. Wir sind einfach geflüchtet. Sie machen das immer, weil sie wissen, dass die Leute morgens schlafen. Wir waren nie in einem bestimmten Ort.
RI: Sind Sie bei diesem Vorfall verletzt worden?
BF: Nein.
RI: Woher haben Sie das Essen gehabt, als Sie gekämpft haben?
BF: Wir haben von der sudanesichen Armee Essen gestohlen. Wir haben ein paar Wagen angegriffen oder auch von der Hilfsorganisation Essen geholt.
RI: Sie haben in dieser Zeit auch gegen die Janjaweed gekämpft?
BF: Ja, mit Messern.
RI: Die Janjaweed sind ja auf dem Pferd oder Kamel und gegen diese haben Sie zu Fuß mit dem Messer gekämpft?
BF: Manche hatten doch Waffen, aber sehr wenig von der Gruppe. Ich habe mit dem Messer gekämpft.
RI: Sagen Sie mir bitte von einigen Leuten, die mit Ihnen zusammen gekämpft haben, die Namen!
BF: Ich kann viele nennen: XXXX.
RI: Was konkret befürchten Sie, was passieren würde, wenn Sie in den Sudan zurückgehen würden? Glauben Sie, dass Sie in Gefahr wären?
BF: Sie werden mich umbringen, weil ich gegen die Regierung gekämpft habe. Weil sie wissen, dass ich politisch aktiv bin und sie haben alle Beweise gegen mich.
RI: Welche Beweise?
BF: Die Regierung hat sicher etwas über mich geschrieben.
RI: Warum glauben Sie das?
BF: Ich weiß das, als wir vom Sudan geflüchtet sind, sind manche nach Libyen geflüchtet, sie sind dann in den Sudan zurück und wurden festgenommen. Wir wissen nicht, was mit ihnen ist.
RI: Wenn Sie in einen anderen Teil vom Sudan gehen würden, warum glauben Sie, dass Ihnen dort etwas passieren würde?
BF: Ich kann nirgendwo hingehen, solange Al Bashir an der Macht ist. Ich habe niemanden im Sudan. Die Janjaweed haben unsere Felder, was soll ich im Sudan machen.
RI: In Khartoum würde Sie niemand kennen, Sie könnten ja dort leben?
BF: Die Regierung kennt mich, ich würde Schwierigkeiten bekommen. Ich komme aus Darfur.
RI: Nur weil Sie aus Darfur kommen?
BF: Ja, sie haben unsere Namen.
RI: Woher wissen Sie das?
BF: Die Regierung kontrolliert die Personen dort und sie wissen Bescheid, dass ich politisch aktiv war. Wir haben unser Land verteidigt, aber sie bezeichnen uns als politisch aktiv.
RI: Hätten Sie auch Probleme, weil Sie in Wien demonstrieren gegangen sind?
BF: In Wien gibt es Leute, die gegen die Regierung sind. Im September 2013 war eine Demonstration in Khartoum. Die Regierung hat Studenten und Journalisten umgebracht, deswegen haben wir demonstriert. Die Regierung kennt deshalb die Namen.
RI: Woher kennt sie die Namen?
BF: In Österreich gibt es auch die sudanesische Botschaft. Sie haben sicher unsere Namen genannt.
RI: Haben Sie etwas mit sudanesischen Botschaftsmitgliedern zu tun?
BF: Ich habe kein Problem mit ihnen, aber sie arbeiten mit der Regierung zusammen und wissen sicher, wer in Österreich politisch aktiv ist. Sie schicken immer Berichte von hier. Ich bin hier Flüchtling, ich gehe nie in die Botschaft.
RI: Haben Sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass man Ihren Namen in der Botschaft kennt?
BF: Ich habe keinen Beweis.
RI: Beschreiben Sie mir einen typischen Tagesablauf aus der Zeit, in der Sie gekämpft haben?
Der BF gibt Aufenthaltsorte an.
RI: Wie hat so ein Tag normalerweise ausgeschaut, wenn es keine Kampfhandlungen gab?
BF: Es war sehr schwierig, wir waren in den Bergen. Wir hatten nicht immer etwas zu Essen. Wir hatten immer Angst, wir haben nicht gewusst, ob wir überleben werden. Wir haben immer versucht, in der Nähe vom Tschad zu sein, dass wir einen Weg zum Flüchten haben.
RI: Wann sind Sie in der Früh aufgestanden?
BF: Ca. vor dem Sonnenaufgang.
RI: Was haben Sie dann gemacht, an Tagen, wo nicht gekämpft worden ist?
BF: Wir waren immer in den Bergen, wir haben uns versteckt. Wir konnten uns nicht frei bewegen, sie waren überall. Das war der Grund, warum ich und andere Personen geflüchtet sind.
RI: Was haben Sie gemacht? Wo haben Sie sich versteckt und was haben Sie den ganzen Tag gemacht?
BF: Wir waren auf Bereitschaft, falls Angriffe zu uns kommen.
RI: Waren das Gebäude, wo Sie sich versteckt haben, wie haben Sie sich versteckt?
BF: In den Bergen, im Freien. An verschiedenen Orten, wo sie uns nicht finden konnten. Manche Leute haben den Mut gehabt, dass sie zu einem Camp gegangen sind, weil sie Waffen oder Essen wollten. Ich hatte aber immer Angst.
RI: Was haben Sie den ganzen Tag gemacht?
BF: Wir waren im Berg. Wir haben immer den Ort geändert. Wir hatten Angst, dass sie uns erwischen.
RI: Haben Sie hier Angehörige?
BF: Ich bin allein.
RI: Haben Sie eine Beziehung?
BF: Ich habe vor zwei Jahren Christine und Marlene kennengelernt. Sie helfen mir dabei, Deutsch zu lernen.
RI: Haben Sie eine Freundin oder eine Frau?
BF: Ich möchte heiraten, aber ich habe keine Papiere hier. Zur Zeit habe ich keine Beziehung. Die Frauen vertrauen mir hier nicht, weil sie denken, dass ich nur ihre Papiere möchte. Deswegen möchte ich das nicht anfangen. Der Ruf der Afrikaner in Österreich ist nicht gut. Sie denken, dass alle gleich sind, aber das stimmt nicht. Ich kann kein Leben hier beginnen, wenn ich keine Papiere habe. Es ist sehr schwierig, eine Beziehung zu haben. Aber ich kenne viele Freunde.
RI: Was machen Sie dann den ganzen Tag?
BF: Ich habe vier Mal in der Woche einen Deutschkurs. In der Freizeit treffe ich mich mit Freunden.
RI: Arbeiten Sie?
BF: Nein, ich habe hier noch nie gearbeitet. Ich versuche, den Hauptschulabschluss zu machen.
RI: Gehen Sie den Kurs für den Abschluss oder nicht?
BF: Ja.
RI: Wenn Sie hier bleiben, was wollen Sie dann machen?
BF: Ich möchte eine Ausbildung machen und eine Familie gründen.
RI: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
BF: Ich möchte gerne Fußball spielen, aber ich bin zu alt dafür. Ich darf in keiner politischen Partei sein, weil ich Flüchtling bin. Ich hoffe, dass ich eines Tages weiterhin politisch aktiv sein kann und dass ich den Leuten in meiner Heimat helfen kann.
RV: Die Familie des BF befindet sich in einem Camp im Tschad. Es wurde noch einmal seitens Frau Mag. XXXX, Leitern des Rechtsreferates des ONHCR nachgeforscht und es wurde nochmals bestätigt, dass die Mutter, die Geschwister, der Onkel und Großonkel sich dort befinden. Die gesamte Familie befindet sich im Tschad und nicht im Sudan. Verwiesen wird auf den Bericht der Staatendokumentation vom 09.11.2010 aber auch auf die ACCORD-Anfrage 2014, in dem hingewiesen wird auf massive Verfolgungshandlungen gegen die Masalit (phon.). Im Bericht der Staatendokumentation 2010 wurde speziell Bedacht genommen, auf die Frage, was mit Rückkehrern passiert, die nach Khartoum gehen. Sie sind sehr wohl Bedrohungen ausgesetzt, die bis zum Tode gehen. Es ist auch bekannt, dass gegen den Präsidenten 2009 und 2010 ein internationaler Haftbefehl wegen Völkermordes, unter anderem gegen die Masalit, erlassen wurde. In Bezug auf den Vertrauensanwalt ist in Betracht zu ziehen, dass dieser möglicherweise seitens des Regimes unter Druck steht. Ich bin angesichts meines Alters der Auffassung, über eine Menschenkenntnis zu verfügen und überzeugt davon, dass Herr XXXX ein extrem ehrlicher und zielstrebiger Mensch ist, dem schon vieles passiert ist. Es ist alles glaubhaft. Er hat mir noch mehr erzählt, als er es hier gemacht hat. Er hat eine bescheidene Ausdrucksweise und übertreibt nicht.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte ein Sprachgutachten, dessen Ergebnis - wonach der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Volksgruppe der Masalit ist - dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.03.2016 übermittelt und von diesem zur Kenntnis genommen wurde.
9. Mit Schreiben vom 28.04.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und räumte ihm auch im Hinblick auf seine soziale und integrative Verfestigung die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
10. In seiner Stellungnahme vom 01.06.2016 wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass die ihm übermittelten Länderfeststellungen sein Vorbringen über eine Verfolgungssituation im Sudan bestätigen würde und legte dem Schreiben zwei Zeitungsberichte - datierend vom 16.07.2014 und 25.05.2015 - bei, die die Verfolgung der Masalit durch die sudanesische Regierung und die Djandjawed bestätigen würden. Zu seiner persönlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass er an Tuberkulose leide. Er befinde sich deswegen in Behandlung, momentan nehme er jedoch keine Medikamente ein. Allerdings müsse er sich regelmäßig wiederkehrenden Kontrolluntersuchungen unterziehen; dazu legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Er habe in Österreich keine Angehörigen und wohne in einer Wohngemeinschaft der Diakonie, diese finanziere auch seinen Lebensunterhalt. Gelegentlich erhalte er Unterstützung durch Privatpersonen. Neben der positiven Ablegung der Deutschprüfung zur A2 Grundstufe Deutsch 2 und dem Zeugnis B1 verwies der Beschwerdeführer auf die regelmäße Absolvierung anderer Kurse und legte er seiner Stellungnahme diesbezüglich ein Konvolut an Unterlagen bei. Aktuell beabsichtige er die Nachholung des Hauptschulabschlusses. In Österreich habe er sich sehr gut integriert und auch einen relativ großen Freundeskreis gewonnen, der ihn auch unterstütze. Neben den Besuchen von Kursen verbringe er seine Tage gemeinsam mit seinen Freunden, spiele Fußball und lese die Tageszeitung. Seine bisher vorgebrachten Unterstützungserklärungen ergänze der Beschwerdeführer durch die Vorlage aktueller Empfehlungsschreiben. Zudem versuche er sich auch sozial zu engagieren, indem er bei einem Wiener Festival in Ottakring und dem Verein sudanesischer AktivistInnen mitgewirkt habe. Seine Hilfsbereitschaft zeige sich auch bei der Renovierung einer Flüchtlingswohnung des Vereines K [...] und seiner Mithilfe bei Aufräumarbeiten nach der Hochwasserkatastrophe in Niederösterreich. Auch habe er eine Zusage eines Landwirtes vom 21.05.2016, der ihn nach Erfüllung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter einstellen werde. Weiters wies der Beschwerdeführer auf seine strafgerichtliche Unbescholtenheit hin sowie darauf, dass weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot hinsichtlich seiner Person bestehe. Zum Verbleib seiner Familienangehörigen vermeinte er, dass diese sich nach wie vor im Tschad aufhalten würden und in regelmäßig im Abstand von 4 - 5 Monaten ein telefonischer Kontakt bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Masalit und muslimischen Glaubens. Er ist ledig und hat keine Kinder. Abgesehen von seiner ausgeheilten Tuberkuloseerkrankung, leidet der Beschwerdeführer weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt zuletzt als Landarbeiter in der Landwirtschaft seines Vaters verdient. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf.
Seit 22.03.2009 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Integration in Österreich bislang unterschiedliche Deutschkurse bei der Caritas, der Wiener Volkshochschule und der Wiener Lernwerkstatt, einen "Brückenkurs" für Rechnen, Lesen und Schreiben sowie einen Kurs für Mathematik und einen Kurs für Englisch besuchte. Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2014 auch am Kurs "Asyl in Österreich" der Neuen Mittelschule Wien teil. Der Beschwerdeführer wirkte ehrenamtlich im Rahmen eines Wiener Festivals in Ottakring mit und unterstützt den Verein sudanesischer AktivistInnen bei Kulturveranstaltungen. Zudem unterstützte der Beschwerdeführer den Verein K [...] bei der Dolmetschung Arabisch - Deutsch und bei der Renovierung einer Flüchtlingswohnung. Der Beschwerdeführer hat eine vom 21.05.2016 datierende Einstellungszusage als landwirtschaftlicher Helfer.
1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers
Es konnte nicht festgestellt werden, dass es gegenüber der Person des Beschwerdeführers zu Übergriffen von staatlicher oder privater Seite gekommen ist und ihm in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Sudan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Zur aktuellen Lage in Sudan werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand.
In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/ file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]).
Politische Lage
Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Omar Al Baschir regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010.
Für den 2. April 2015 hat die Nationale Wahlkommission eine Wahl im Sudan angekündigt, welche seit der Machtübernahme von Omar Al Baschir erst die zweite Wahl im Sudan wäre. Gewählt werden sollen sowohl ein neuer Staatspräsident als auch Abgeordnete für das Nationalparlament und die Versammlung der Bundesstaaten.
Kandidaten könnten die ehemaligen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein, welche bei der Regierungsumbildung vom 08.12.2013 ihre Ämter verloren haben. Möglich ist außerdem, dass Al Baschir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.
Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.
Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al Mirghani, 4 Abgeordnete).
Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.
Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).
Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF).
Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln.
Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen.
Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositions-bewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland.
Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur.
Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an.
Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an.
Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.
Nach Presseberichten verhaftete der Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) mehrere Mitunterzeichner eines am 03.12.2014 in Addis Abeba beschlossenen politischen Kommuniqués. Es soll sich um den Führer der NCF (National Consensus Forces, ein Zusammenschluss von Oppositionsparteien), den Vorsitzenden der Sudanese Civil Society Initiative sowie einen hochrangigen Angehörigen der SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement-North, der in Sudan aktive Ableger der südsudanesischen SPLM) handeln. Der Präsident der Menschenrechtsorganisation SHRM (Sudan Human Rights Monitor) soll eben-falls verhaftet worden sein. (National Umma Party). Das Papier ist die Fortschreibung der sogenannten Pariser Erklärung vom August 2014. Die Opposition fordert u.a. ein Ende der inneren Auseinandersetzungen, eine demokratische Transformation des derzeitigen Einparteiensystems und eine Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten.
Zu den Unterzeichnern des Kommuniqués gehören auch Minni Minawi, Vizepräsident der SRF (Sudan Revolutionary Front, Zusammenschluss der drei Rebellengruppen aus dem Darfur JEM, SLA/MM, SLA/AW mit der in den Grenzgebieten zum Südsudan kämpfenden SPLA/N) und Sadiq el-Mahdi, der Führer der NUP.
(Quellen: Amnesty International, 19.10.2014, Wahlen im Sudan, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.12.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266 /683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2, [Zugriff 16.01.2015]).
Sicherheitslage
Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).
Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:
Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.
Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.
Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord.
Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.
Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.
Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten. Gemäß dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am 8. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am 08. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am 04. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.
Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderin formationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]).
Justiz/Korruption
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe.
Die Anwendung des Koran erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptische Priester ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden.
Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren.
Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).
Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604138452 7785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117 suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; [Zugriff 21.02.2014); Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/country/#SDN [Zugriff 15.01.2015] - vgl. dazu Wirtschaftsblatt online, 15.01.2015, "Österreich wird immer korrupter", http://wirtschaftsblatt.at /home/nachrichten/oesterreich/1320363/Osterreich-immer-korrupter-Fiedler-fordert-Schutz-fur-Aufdecker [Zugriff: 16.01.2015]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]).
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/ file _upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]).
Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung
Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.
Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit.
Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.
In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge.
Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen.
In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen.
Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich.
Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung: Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.
Im Urteil vom 15.01.2015 betreffend A.A. gegen Frankreich (Zl. 18.039/11) konstatierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Menschenrechtslage im Allgemeinen alarmierend sei und sich insbesondere für Oppositionelle im Sudan seit Anfang 2014 noch weiter verschlechtert habe, sodass die Abschiebung eine Sudanesen, welcher Folterung durch die sudanesische Behörden glaubhaft machte, Art. 3 EMRK verletze.
Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 07.01.2014 (Zl. 58.802/12) wurde feststellt, dass die Menschenrechtsituation für Oppositionelle im Sudan äußerst besorgniserregend sei und die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan in diesem Fall den Art 3 EMRK verletzen würde. Es wurde vom EGMR darauf hingewiesen, dass auch niederrangige Oppositionelle im Sudan Gefahr laufen, misshandelt und verfolgt zu werden. Die sudanesische Regierung verfolge auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland. Gefährdet sei jeder, der gegen das Regime opponiere oder dessen verdächtigt werde.
Im Urteil des EGMR vom 15.01.2015 betreffend A.F. gegen Frankreich (Zl. 80.086/13) konstatierte der Gerichtshof zudem, dass der Beschwerdeführer Folterung glaubhaft gemacht habe und der aus Dafür stammende Beschwerdeführer wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes eine nachteilige Aufmerksamkeit der Behörde errege. Im konkreten Fall verletze eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan daher Art. 3 EMRK.
(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, Agypten/Sudan: Folter durch Menschenhändler,
http://www.hrw.org/de/news/2014/02/11/aegyptensudan-folter-durch-menschenhaendler [Zugriff 16.01.2015], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft ?
destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node %2F5309%3Fsupport _type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from _month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 16.01.2015], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinform ationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html, [Zugriff 16.01.2015]).
Armee/Wehrdienst
Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov /library/publications/the-world-factbook/geos/su.html [Zugriff 16.01.2015]).
Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet.
Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am 24. September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu.
Laut einem Bericht von Amnesty International der Oppositionsführer Farouk Abu Issa und der zivilgesellschaftliche Aktivist Dr. Amin Maki Medani wurden am 06.12.2014 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen. Sie werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und sind bislang nicht unter Anklage gestellt worden.
Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).
(Quellen: Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]; Human Rights Watch: World Report 2013 - Sudan, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 15.01.2015], Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Amnesty International, Urgent Action Sudan: Oppositionsführer in Foltergefahr, https:// www.amnesty.at/de/opposition-sudan/ [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/alltag/ [Zugriff 16.01.2015]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015];
Human Rights Watch, Sudan: No Justice for Protest Killings, 21.04.2014, http://www.hrw.org/news /2014/04/21/sudan-no-justice-protest-killings [Zugriff 16.01. 2015];
vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014 - zu den Urteilen EGMR A.A. gegen Frankreich, 15.1.2015, 18.039/11 bzw. A.F. gegen Frankreich 15.1.2015, 80.086/13; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief, Informationsschnelldienst, 02/2014, "Sudan - Exilpolitisches Engagement", S 5 [zum Urteil EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. 1.2014, 58.802/12]; vgl. Human Right Watch, "We Stood, They Opened Fire", 21.04.2014, http://www.hrw.org /reports/2014 /04/21/we-stood-they-opened-fire-0 [Zugriff 29.01.2015], UN News Service, Darfur: UN official urges support for peace process amid unfolding 'new dynamics', 24.04.2014, http://www.un.org/News/dh/pdf/english/2014/24042014.pdf [Zugriff 29. 01.2015]).
Haftbedingungen
Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda -lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015];).
Todesstrafe
Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office:
Sudan - Country of Concern: latest update, 16.10.2014, http://www.ecoi.net/local_link/292377/412997_en.html [Zugriff:
Religionsfreiheit
Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen.
Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor.
Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere auf oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_
upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 16.01.2015]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, http://www.ecoi.
net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]).
Ethnische Minderheiten
Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und ander; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid/53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]).
Frauendiskriminierung
Sudanesische Frauen sind Diskriminierungen durch viele traditionelle Rechtspraktiken und gewisse Bestimmungen der islamischen Jurisprudenz unterworfen. Eine muslimische Witwe erbt beispielsweise nur 1/8 des Vermögens ihres Ehemannes; von den verbleibenden 7/8 gehen 2/3 an die Söhne und 1/3 an die Töchter. Abhängig vom Ehevertrag ist es für Männer üblicherweise leichter, die Scheidung zu beantragen. In gewissen Fällen hat die Aussage einer Frau vor Gericht weniger Gewicht als jene eines Mannes. Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Frauen wurden wegen ihrer Kleidung verhaftet und zu Prügelstrafen verurteilt. Trotzdem treten Frauen öffentlich in Hosen und ohne Kopftuch auf. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht. Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen werden im Hinblick auf Anstellung, Kredite, Bezahlung und die Führung und Verwaltung von Betrieben benachteiligt, wenngleich sie im Berufsleben grundsätzliche Akzeptanz genießen. Gesetzlich ist das Mindestalter für eine Heirat bei Mädchen mit zehn Jahre festgelegt, bei Buben mit
15. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über die Verheiratung von Minderjährigen, aber sie wird praktiziert. Eine Vergewaltigung ist mit einer Strafe bis zu hundert Schlägen und zehn Jahren Haft bedroht. Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt. Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs (im Sudan ist die Strafe für Ehebruch Steinigung) eingesperrt und bestraft zu werden. Abgesehen von der Traumatisierung der Opfer verursachten die systematischen Vergewaltigungen in Darfur auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung der Opfer. Häusliche Gewalt ist üblich und wird nicht unter Strafe gestellt. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. NGOs, die sich für Frauen und Kinder einsetzen, existieren jedoch. Die Mehrheit dieser Organisationen steht allerdings oppositionellen Parteien nahe, so dass ihr Arbeitsumfeld oft prekär ist.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www. state.gov/documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]; Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, 29.01.2015, http://www.refworld.org/docid /53284a6a3.html [Zugriff 29.01.2015]).
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM)
Der Sudan zählt zu jenen Ländern Afrikas, in denen die Beschneidungspraxis noch besonders tief in den Traditionen und der Kultur des Landes verankert und stark mit der Erfüllung sozialer Normen verbunden ist: 84 Prozent der unter 50-jährigen Frauen im Sudan sind laut einem UNICEF-Bericht beschnitten, wobei die meisten Frauen vor ihrem 11. Geburtstag beschnitten werden. Unbeschnittene Frauen gelten als "qulfa" - ein Begriff, der "Scham" und "gesellschaftlicher Ausschluss" ausdrückt.
(Quellen: UNICEF, Kampf gegen Mädchenbeschneidung, http://www.unicef.ch/de/so-helfen-wir/programme/kampf-gegen-maedchenbeschneidung [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Thieme, Brennpunkt Genitalverstümmelung, https://www.thieme.de/viamedici/klinik-faecher-gynaekologie-und-geburtshilfe-1533/a/genitalverstuemmelung-4016.htm,[Zugriff 01.07.2014]) vgl. desert flower foundation, Was ist FGM?, http://www.desertflowerfoundation.org//wp-content/uploads/2014/06/Tabelle-Verbreitung-FGM-und-Gesetzlage.pdf, [Zugriff 16.01.2015]).
Homosexualität
Homosexualität ist im Sudan verboten. Ehebruch und homosexuelle Handlungen sind strafbar; sie sind der Todesstrafe (Steinigung) bedroht. Zwar kommt es vereinzelt zu Urteilen, diese sind jedoch - soweit bekannt - seit mehr als 20 Jahren nicht mehr ausgeführt worden. Körperstrafen in Form von Hieben sind dagegen gängige Form der Bestrafung.
(Quellen: Wikipedia, Homosexualität im Sudan, 20.09.2014, http://de.wikipedia.org /wiki/Homosexualit%C3%A4t_im_Sudan [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.
net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; EuropeNews, In zehn Ländern gibt es die Todesstrafe für Homosexualität, 26.04.2014, http://europenews.dk/de/node/77437 [Zugriff 16.01.2015]).
Grundversorgung/Wirtschaft
Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.
Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,
Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 15.01.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Medizinische Versorgung
Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Behandlung nach der Rückkehr
Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren.
Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge.
Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 07.01.2014 (Zl. 58.802/12) wurde festgehalten, dass die Menschenrechtsituation für Oppositionelle im Sudan äußerst besorgniserregend sei und die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan in diesem Fall den Art 3 EMRK verletzen würde. Es wurde vom EGMR darauf hingewiesen, dass auch niederrangige Oppositionelle im Sudan Gefahr laufen, misshandelt und verfolgt zu werden. Die sudanesische Regierung verfolge auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland. Gefährdet sei jeder, der gegen das Regime opponiere oder dessen verdächtigt werde.
Im Urteil vom 15.01.2015 betreffend A.A. gegen Frankreich (Zl. 18.039/11) konstatierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Menschenrechtslage im Allgemeinen alarmierend sei und sich insbesondere für Oppositionelle im Sudan seit Anfang 2014 noch weiter verschlechtert habe, sodass die Abschiebung eine Sudanesen, welcher Folterung durch die sudanesische Behörden glaubhaft machte, Art. 3 EMRK verletze.
Im Urteil des EGMR vom 15.01.2015 betreffend A.F. gegen Frankreich (Zl. 80.086/13)konstatierte der Gerichtshof zudem, dass der Beschwerdeführer Folterung glaubhaft gemacht habe und der aus Dafür stammende Beschwerdeführer wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes eine nachteilige Aufmerksamkeit der Behörde errege. Im konkreten Fall verletze eine Abschiebung daher Art. 3
EMRK.
(Quellen: vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014 - zu den Urteilen EGMR A.A. gegen Frankreich, 15.1.2015, 18.039/11 bzw. A.F. gegen Frankreich 15.1.2015, 80.086/13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_139048 5117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief, Informationsschnelldienst, 02/2014, "Sudan - Exilpolitisches Engagement", S 5 [zum Urteil EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. 1.2014, 58.802/12]).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu seiner Person aufkommen lässt.
Hinsichtlich der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde sowie der Mitgliedskarte zur "Sudan Liberation Movement", erachtet der erkennende Richter die Ausführungen des sudanesischen Vertrauensanwaltes der ägyptischen Botschaft in Kairo vom 11.04.2011 - wonach es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handelt - als schlüssig. Das Profil des Vertrauensanwaltes, das dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde und wozu er keine substantiierte Stellungnahme abgegeben hat, lässt nicht an der Integrität und den Ausführungen des Vertrauensanwaltes zweifeln.
Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Masalit wurde durch ein Sprachgutachten vom 06.03.2016 verifiziert. Der Inhalt dieses Sprachgutachtens wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und diesem mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.03.2016 vollinhaltlich positiv bestätigt.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich der Erstverdacht einer Zystenbildung im Halsbereich laut seiner Stellungnahme vom 26.06.2015 und vom 01.06.2016 als eine Tuberkuloseerkrankung herausstellte. Er unterzog sich diesbezüglich beginnend mit 01.07.2014 einer Behandlung und gilt laut Angaben seines Rechtsvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.08.2015 als ausgeheilt. Medikamente nimmt er nicht, er muss sich alle sechs Monate einer Routinekontrolle unterziehen und gilt somit als gesund.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisterauszuges der Republik Österreich.
Zu seinen im Tschad aufhältigen Familienangehörigen ist festzuhalten, dass in Ermangelung einer Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers nicht von tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnis ausgegangen werden kann und liegen einer Mitteilung des UNHCR keine Informationen vor, wonach sich der Beschwerdeführer in dem gleichen oder einem anderen Flüchtlingslager im Tschad hat registrieren lassen.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Der erkennende Richter schließt sich der belangten Behörde an, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich aufzeigt, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Steigerungen zum Fluchtvorbringen, zahlreiche Ungereimtheiten und offene Widersprüche ergeben. Im Hinblick auf sein bisheriges Fluchtvorbringen mündete die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut in einem gesteigerten Vorbringen, was - wie nachstehend im Wesentlichen dargestellt - schlussendlich an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zweifeln lässt:
Befragt nach seinen Fluchtmotiven äußert sich der Beschwerdeführer zunächst in seiner Erstbefragung vom 22.03.2009 sehr allgemein zu seinen Fluchtmotiven: "Die Probleme in Darfur sind bekannt. Die Regierung hat uns unsere Landwirtschaft weggenommen. Unsere Dörfer wurden niedergebrannt. Viele von uns wurden getötet. Ich hatte keine andere Wahl als die Flucht." Eine konkrete persönliche Verfolgung wurde zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht. Erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 17.08.2009, also rund ein halbes Jahr später, bringt der Beschwerdeführer vor, es sei im Abstand von einem Monat zu zwei Angriffen der Djandjawed gekommen, beim ersten Mal sei sein Bruder getötet und das zweite Mal das Heimatdorf niedergebrannt worden. Auch wenn sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. idS VfGH 27.06.2012, U 98/12) sondern vielmehr der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers sowie der Fluchtroute dienen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer derart einprägsame Umstände nicht bereits in der Erstbefragung vom 22.03.2009 nennt, vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass er in beiden Vorfällen unmittelbar und gravierend - Tod des eigenen Bruders und Angriff sowie Zerstörung des Heimatdorfes - betroffen war, sondern lediglich die allgemeinen Problematik in Darfur schildert.
Auch die unterschiedlichen Angaben, er werde sowohl von der Regierung als auch von den Djandjawed verfolgt, lässt an der Glaubhaftigkeit einer konkreten Verfolgung zweifeln.
Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers, wenn er in seiner Einvernahme vom 17.08.2009 die Mitgliedschaft zu einer Partei verneint und sich lediglich als Sympathisant der "XXXX" bezeichnet, im weiteren Ermittlungsverfahren jedoch eine oppositionspolitische Gesinnung durch die Vorlage einer Mitgliedskarte der "Sudan Liberation Movement" nachzuweisen versucht. Dass sich diese Mitgliedskarte in weiterer Folge als Fälschung herausstellt, lässt ebenfalls stark an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Kaum verwunderlich ist es daher, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 17.06.2014 erneut das Bestehen seiner oppositionspolitische Tätigkeit darzustellen versucht, indem er erstmalig vorbringt, er sei der Obmann einer Jugendbewegung namens "XXXX" gewesen. Dass er diese nicht unrelevante Tatsache erstmalig rund fünf Jahre nach seiner Erstbefragung vorbringt und dazu lediglich vage und unsubstantiiert ausführt, sie hätten die Jugend zum Anschluss an die Bewegung motiviert, ohne konkretere Details zu diesen Bemühungen zu schildern, sowie dass er diese Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2015 in keiner Weise erwähnt, spricht ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens.
Spätestens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.08.2015 gipfeln die Angaben des Beschwerdeführers in Widersprüchlichkeiten und zeigen von einer deutlichen Steigerung seines Vorbringens, wenn er im Wesentlichen vorbringt, dass er für rund sechs Monate für die "Sudan Liberation Movement" gegen die Regierung gekämpft habe, eine Tatsache, die in seinem Verfahren bislang unerwähnt blieb, wobei er in der Einvernahme vom 17.08.2009 angab, sämtliche Fluchtmotive abschließend aufgezählt zu haben. Seine näheren Angaben dazu, nämlich, dass er mit rund 150 anderen Personen einerseits gegen die Regierung und andererseits gegen die Djandjawed gekämpft habe, ihre Stellung belagert und eines Tages durch die Regierung von Hubschraubern aus bombardiert worden sei und viele seiner Kameraden in unmittelbarer Nähe von nur wenigen Metern durch den Angriff der Regierung umgekommen wären, ist vollkommen unglaubhaft, vor allem nachdem dieses Vorbringen nunmehr ganz offensichtlich lediglich dazu dienen sollte, die oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers zu stärken und seinem Verfahren doch noch Asylrelevanz zu verleihen. Vor dem Hintergrund der Aktenlage und der gerichtsbekannten Situation im Sudan besteht für das Bundesverwaltungsgericht allerdings kein Zweifel daran, dass diese Behauptungen nur deshalb aufgestellt wurden, um das Verfahren in eine für den Beschwerdeführer positive Richtung zu lenken. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist allerdings bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (AsylGH 21.01.2013, C15 430.798-1/2012).
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Masalit Schutzwürdigkeit zukomme, ist dem entgegenzuhalten, dass der EGMR in seinen diesbezüglichen Urteilen (Urteil des EGMR vom 15.01.2015, A.A. gegen Frankreich, Nr. 18.039/11 und vom 07.01.2014, A.A. gegen Schweiz, Nr. 58802/12) davon ausgeht, dass die Volksgruppenzugehörigkeit isoliert betrachtet "einen ersten Risikofaktor" bilden "kann". Auch wenn der EGMR in seinen Entscheidungen hervorhebt, dass die Menschenrechtssituation im Sudan, insbesondere auch für Oppositionelle, alarmierend ist und es offenkundig ist, dass die sudanesischen Behörden auch Interesse an zurückkehrenden Darfuris haben, ist den den Urteilen des EGMR zugrundeliegenden Fällen gemein, dass in beiden Fällen den betroffenen Personen Unterstützung von Rebellen bzw. oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde und sie bereits im Herkunftsstaat einer konkreten Verfolgungshandlung durch die dortigen Behörden ausgesetzt waren, dies jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Weder vermochte der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgungshandlung durch staatliche Behörden noch eine oppositionelle Gesinnung im Herkunftsstaat bzw. die Unterstützung einer Rebellenbewegung glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich seiner seit 2012 bestehenden Mitgliedschaft beim Verein "Sudanesische Aktivist/Innen - Wien" und seiner daraus resultierenden Teilnahme an allfälligen Protestveranstaltung ist in Bezug auf das Bestehen eines allfälligen Nachfluchtgrundes aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf ankommt, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Heimatlandes geraten konnte.
Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.20103, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, 2002/01/7008). In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils). Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen (Oberverwaltungsgericht NRW, 8A 273/04.A, 19.04.2006; OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, 15.A373/01.A).
Im gegenständlichen Fall erreichen die Tätigkeiten des Beschwerdeführers - wie auch im Schreiben vom 25.05.2015 ersichtlich - nicht dieses Ausmaß, sodass eine diesbezügliche Gefährdungssituation nicht gegeben ist.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage im Sudan in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.06.2016 in Vorlage gebrachten Berichte vom Juli 2014 und Mai 2015 vermochten die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes an der Gesamtsituation im Sudan nicht zu ändern.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß den §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer - wie unter Punkt 2.2. ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft machen, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan):
3 3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie umseits bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft sein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer vor Ort über keine Familienangehörigen mehr verfügen sollte, sollte ihm das Bestreiten seines Lebensunterhaltes und der Aufbau eines sozialen und familiären Netzes z.B. in Al Geneina, Karthoum oder an einem anderen Ort seines Herkunftsstaates möglich sein. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Sudan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: Zur Rückkehrentscheidung
3.4. 1 Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit März 2009 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.3. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Sudan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.5. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
3.4.6. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. -die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. -das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. -die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. -die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. -die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. -Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. -die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. -die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.7. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.4.8. Familiäre Bezüge in Österreich hat der Beschwerdeführer - wie zuletzt auch in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht - verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, sodass insgesamt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK erkannt werden konnte.
3.4.9. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise und Asylantragstellung im März 2009 beträgt rund sieben Jahre und wird allerdings dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Nachweise einer sozialen und integrativen Verfestigung hat der Beschwerdeführer in folgender Weise dargebracht:
? Zusammenarbeitsbestätigung eines Kunstprojektes im Jahr 2012
? Zertifikat der Caritas vom 21.06.2013 über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für AnfängerInnen
? Kursbesuchsbestätigung "Basisbildung Deutsch als Zweitsprache" der Wiener VHS vom 18.12.2013
? Zertifikat der Caritas vom 30.01.2014 über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für AnfängerInnen
? Kursbesuchsbestätigung der Caritas vom 13.05.2014 über Teilnahme an Deutschkursen und anderen Bildungsmaßnahmen
? Anmeldeformular der Caritas zur ÖSD-Prüfung Grundstufe A2 vom 13.05.2014
? Bestätigung der Wiener VHS vom 15.05.2014 über den Besuch des Kurses "Basisbildung Lernwerkstatt B"
? Kursbesuchsbestätigung "Basisbildung" der Wiener VHS vom 15.05.2014
? Teilnahmebestätigung Modulprojekt "Asyl in Österreich" vom 12.06.2014
? Kursbesuchsbestätigung der Caritas vom 26.06.2014 über den Besuch eines Deutschkurses
? Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch vom 30.09.2014
? Konvolut medizinischer Befunde datierend aus dem Jahr 2014
? Kursbesuchsbestätigung der Caritas vom 29.01.2015 über den Besuch eines Deutschkurses
? Kursbesuchsbestätigung Deutschkurse und andere Bildungsmaßnahmen des Caritas Bildungszentrums vom 13.05.2015
? Zeugnis des internationalen Kulturinstitutes über die abgelegt Prüfung Deutsch Niveau B1 vom 18.05.2015
? Kursbesuchsbestätigung einer Wiener Volkshochschule vom 06.08.2015 über die Absolvierung eines Intensivkurses Basisbildung
? Kursbesuchsbestätigung der Wiener Volkshochschule vom 09.11.2015 über die Absolvierung eines Intensivkurses Basisbildung
? Konvolut privater Unterstützungsschreiben datierend von Mai bis Juni 2014 sowie vom Jänner und Mai 2015
? Bestätigungsschreiben der sudanesischen Aktivist/Innen - Wien vom 20.05.2015
? Kursbesuchsbestätigung der Wiener Volkshochschule vom 19.02.2016 über die Absolvierung eines Intensivkurses Basisbildung
? Einstellungszusage vom 21.05.2016
? Unterstützungsschreiben des Vereins K [...] vom 23.05.2016
? Kursbesuchsbestätigung der Wiener Volkshochschule vom 01.03.2016 über die Absolvierung Basisbildung - Grundkompetenzen mit Schwerpunkt Englisch für Anfängerinnen
Auch wenn der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Deutschkursen, diverse Basisbildungskurse verfügt und er die Deutschprüfung B1 und A2 absolviert hat, er gemeinnützige Arbeit im Zuge eines Hochwasserunglücks leistete, er beim Verein K [...] ehrenamtlich tätig wurde, den Verein der sudanesischen Aktivist/Innen nach wie vor unterstützt und er ein Konvolut an Unterstützungserklärungen vorlegen kann, weist er in Österreich dennoch keinen Grad der Integration auf, der über das hinausgeht, was man angesichts seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von rund sieben Jahren erwarten kann. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Einstellungszusage" vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal eine solche "Einstellungszusage" dem Beschwerdeführer wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu vermittelt mag. Zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN. Daher ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht aus eigenem wird bestreiten können, sodass er einer inländischen Gebietskörperschaft auf Dauer finanziell zur Last fallen wird.
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal er auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Daher ist auch davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Somit sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.10. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.4.11. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.12. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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