BVwG G307 2125744-1

G307 2125744-1Federal Administrative CourtJun 20, 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Full text

BVwG G307 2125744-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2125744.1.00

Spruch

G307 2125744-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX2015 verständigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) über die gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verhängte Untersuchungshaft.

2. Am 22.04.2016 wurde der BF vor dem BFA, RD Wien zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von 5 Jahren einvernommen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Mit dem am 25.04.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA am 03.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und sind dort am 06.05.2016 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist polnischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er ist ledig.

1.2. In Österreich ging der BF bis dato keiner legalen Beschäftigung nach.

1.3. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 4. Fall, 12 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

Im Rahmen dieser Entscheidung wurde der BF für schuldig befunden, gemeinsam mit einem anderen Täter, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, dazu beigetragen zu haben, Pkws im Wert von € 137.300,00 durch gewaltsames Eindringen und Überwindung der Wegfahrsperre sowie Aufbrechen des Zündschlosses mehreren Verfügungsberechtigten weggenommen zu haben.

Als mildernd wurden hiebei das Geständnis, die lange Verfahrensdauer, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet.

Des Weiteren liegen dem BF eine Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX in Polen und weitere - der Art und Zahl nicht bekannte - Verurteilungen zur Last, die - wie bereits erwähnt - sich auf das Strafausmaß des soeben zitierten Urteils erhöhend auswirkten.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich über verwandtschaftliche oder sonstige familiäre Bindungen verfügt. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Polen.

1.5. Der BF ist arbeitsfähig und befand sich vom XXXX2015 bis XXXX2016 in Österreich in Haft. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der Kenntnis und Verwendung der polnischen Sprache sowie dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Polens.

Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Die Verurteilungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die persönlichen Verhältnisse des BF sind seinen eigenen Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2016 zu entnehmen.

Dem vorliegenden Sachverhalt konnte nicht entnommen werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist, zumal er in seiner Einvernahme selbst ausführte, in Polen zuletzt durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdient zu haben.

Der Lebensmittelpunkt in Polen folgte den eigenen Ausführungen des BF, in deren Zuge er angab, derzeit in Polen zu leben, sowie, dass sein Vater, zwei Brüder und der Rest der Familie in Polen lebten.

Die Nichtfeststellbarkeit der Beziehung zu XXXX ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF derzeit nicht im Bundesgebiet gemeldet ist, eigenen Angaben zufolge in Polen lebt und genauere Daten der Genannten (Wohnort, Geburtsdatum) schuldig blieb, wobei vor dem Hintergrund der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass dies im Hinblick auf eine Lebensgefährtin möglich wäre. Auch unter dem angeführten Namen konnte keine Person mittels Nachschau im Zentralen Melderegister ausgeforscht werden.

Die derzeit fehlende legale Beschäftigung der BF ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die fehlenden Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem BFA in der Sprache Polnisch und konnte der BF keine Bescheinigungsmittel beibringen, welche in die Richtung von Kenntnissen der deutschen Sprache deuteten.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der BF trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde in keiner Weise entgegen. Er hob in der Beschwerde lediglich hervor, durch die angestrebte Aufhebung des Aufenthaltsverbots eine Chance für ein besseres und neues Leben in Österreich zu haben. Ferner berief er sich nochmals auf die - angeblich langjährige - Beziehung zu seiner Lebensgefährtin. Auch der Hinweis auf die fehlenden Berufs- und Zukunftsaussichten in Polen vermögen an der korrekten Beweiswürdigung im Bescheid des BFA nichts zu ändern.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen.

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der BF wurde in Österreich zuletzt mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Die Zahl und Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen, die als Verbrechen qualifiziert wurden, die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe und die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Verurteilung sowie die auf Grund eines hohen Gesinnungs- und Erfolgsunwerts begründete schwere Schuld des BF zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal dem BF auch einschlägige Vorstrafen zur Last liegen. Damit kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF erst am XXXX2016 aus der Haft entlassen wurde.

Auch die Art und Weise der Begehung der angeführten Straftaten, vor allem die Höhe des entstandenen Schadens (über € 137.000,00) sowie die einschlägigen Vorstrafen des BF weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Die Straftaten waren in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, weshalb auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheint, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens nicht stattgefunden hat und der BF auch über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Auch dem Beschluss, mit welchem gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde, ist zu entnehmen, dass aufgrund der wiederholten und gewerbsmäßigen Tatbegehung sowie der Vermögens- und Einkommenslosigkeit des BF von einer Gefahr der weiteren Begehung gleichartiger Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen auszugehen ist.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere jener gegen fremdes Vermögen, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der gewichtigen Schäden, denen die Opfer solcher Einbruchsdiebstähle ausgesetzt sind, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Dem Einwand in der Beschwerde, der BF verfüge über eine langjährige Beziehung zu Ewelina KACMAREK, deren Verhältnis durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot getrübt wäre, kann nicht gefolgt werden. So verfügte der BF niemals über einen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser, konnte eine Person mit einem derartigen Namen nicht ausgeforscht werden, vermochte der BF - schon haft- und aufenthaltsbedingt (er befindet sich derzeit in Polen) - selbst wenn sie existiert, keine enge Beziehung zu dieser aufzubauen, hat keine Kinder und konnte weder Wohnort noch Geburtsdatum der Genannten bekannt geben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Der BF war jedoch weder in der Lage, eine wie auch immer geartete Beziehung zu einer Lebenspartnerin, noch nachzuweisen, dass er - abgesehen von seinem Haftaufenthalt - die in Österreich verbrachte Zeit zu seiner Integration genutzt hat. Weder ging er legalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach, noch lieferte er sonstige Hinweise auf Integrationsmerkmale.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine sonstigen nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen verfügt und sich im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung auch nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwögen. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch das angeordnete Aufenthaltsverbot liegt somit nicht vor.

Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von fünf Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (§ 67 Abs. 2 FPG), zum dargestellten persönlichen Gesamtfehlverhalten und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, sondern der BF beging über einen längeren Zeitraum in beharrlicher und völlig unbelehrbarer Weise zahlreiche Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung.

Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub eingeräumt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da von Seiten des BF in der vorliegenden Beschwerde dem versagten Durchsetzungsaufschub nicht entgegengetreten wurde, die belangte Behörde im Verfahren vor dem BVwG dargelegt hat, weshalb dem BF kein solcher eingeräumt wurde und der BF sich im Übrigen bereits in Polen befindet, war über den verwehrten Durchsetzungsaufschub nicht gesondert abzusprechen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides

Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Da sich der BF bereits in Polen befindet, war über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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