BVwG W217 2117596-1

W217 2117596-1Federal Administrative CourtJun 17, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W217 2117596-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2117596.1.00

Spruch

W217 2117596-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.10.2015, OB:XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 24.07.2015, eingelangt am 28.07.2015, begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Im vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.10.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.09.2015, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Zustand nach Schulterluxation links, Hypertonie, Knieschmerzen links, Zustand nach OP Supraspinatussehne links.

Derzeitige Beschwerden:

‚Beim Fischen verspüre ich Schmerzen im linken Kniegelenk'.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Exforge, Analgetika bei Bedarf, Cipralex, Mg.

Sozialanamnese:

Postangestellter.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

11.6. 2015 Dr. XXXX: Hypertonie.

24.4. 2015 KH XXXX: Tonarthrose links, Meniskusruptur li., Kreuzbandläsion links., ASK links.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Sehr gut.

Größe: 165,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 135/80

Klinischer Status - Fachstatus:

KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.

WIRBELSÄULE: Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen 10 cm. Paravertebrale Muskelverspannungen cervical, dort etwas druckdolent. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Sitzgriff re. regelrecht, li. Kreuz/Nackengriff nicht ganz vollständig wegen geringer, endlagiger Einschränkung li. Schultergelenk, dort blande Narbe, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenk re. frei beweglich, li. bei Beugung gering, endlagig eingeschränkt, blande Narbe präpatellar, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.

GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel.

Status Psychicus:

Voll orientiert, Ductus kohärent.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos.Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da nur geringe, endlagige Einschränkung

02.05. 18

10

2

Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk bei Zustand nach Luxation und operierter Supraspinatussehne

02.06. 01

10

3

Hypertonie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

2. Mit Bescheid vom 22.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 10 %. Das beigelegte Gutachten vom 18.10.2015 bilde einen Bestandteil der Begründung.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei, da ein Rotatorenmanschettenriss inklusive Prox. Ruptur der Bicepssehne + SA Impingement erfolgt sei. Seit seiner Meniskus-OP habe er keine Kraft im Bereich der Beine. Beim Stiegensteigen sei er stark eingeschränkt. Das Herabsteigen der Stiegen ohne anhalten an einem Handlauf sei nicht möglich. Beim Herabsteigen müsse er jede Stiege Schritt für Schritt seitlich herabgehen. Er nehme jeden Tag Schmerzmittel, da ihm das Gehen solch starke Schmerzen bereite. Er gehe weder fischen noch angeln. Aufgrund des lang andauernden Heilungsverlaufes der Schulter sowie der nicht voraussehbaren Wiedererlangung der Bewegungsfreiheit im Bereich der Beine treffe eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung zu.

4. Mit Anmerkung vom 17.11.2015 wurde die Angabe des Beschwerdeführers im Gutachten vom 18.10.2015, beim Fischen verspüre er Schmerzen, gestrichen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte den ärztlichen Dienst um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers sowie die von ihm neu vorgelegten Beweismittel eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingen.

6. Der nun befasste Facharzt für Orthopädie, führt in seinem orthopädischen Gutachten vom 01.04.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag wie folgt aus:

"Sachverhalt - Fragestellung:

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:

1. 1 Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Krankheitsbild in der Beschwerde vom 6.11.2015 (Aktenblatt 48-49) mit den dazu vorgelegten Befunden (Aktenblatt 51,53,54-55,57-59) eine Änderung am einschätzungswürdigen Leiden des BF nach den Bestimmungen des BEinstG im Vergleich zur letzten Begutachtung (Aktenblatt 6-10) ergibt.

Wenn ja, dann Beantwortung der weiteren Fragen Punkt 1, Punkt2 bis

1. 6 laut Vorschreibung.

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom 01.04.2016

o AktBVwG.

o Akt SMS.

Ausweis: Führerschein XXXX

Vorgutachten:

• 03.09.2015, Aktenblatt 7-10

Orthopädische Leiden;

1. Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk 10 v. H.

2. Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk bei Z.n.Luxation und operierter Supraspinatussehne GdB 10 v, R

Nicht orthopädisch: Hypertonie 10 v. H.

Gesamt GdB beträgt 10 v. H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

10-2015 Schulteroperation links - Rotatorenrekonstruktion links Schulter AKH XXXX

Jänner 2016 REHAB XXXX.

Aktuelle Beschwerden:

Kann nicht Stiegen steigen. Belastungsschmerzen in beiden Beinen. Hauptschmerzen in den Kniegelenken. Schwellungsneigung wird angegeben. Kraftlosigkeit in den Kniegelenken.

Knorpelschutz mit Hyalgan für beide Kniegelenke.

Habe auch Schmerzen durch einen Fersensporn. Einlagenversorgung besteht. Kniebandagen vorhanden, werden nicht verwendet. Keine Krücken.

Letzte physikalische Therapie:

Laufend, Krafttraining für für Beine

Schmerzstillende Medikamente:

Seractil 300 2x1 bei Bedarf, Fallweise im Wechsel mit Xefo 8 mg 2x1.

RR Tabletten Cipralex, Exforte HCT

Sozialanamnese:

Post, derzeit im Krankenstand.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

Entlassungsbericht vom 22.2.2016, Reha-Klinik XXXX:

Hauptdiagnosen: ASK, Meniskusteilresektion linkes Knie, XXXX.

Nebendiagnose: Varusgonarthrose links mehr als rechts.

Alle Behandlungen wurden gut vertragen im Entlassungsbefund wird ein Bewegungsumfang von S 0/0/130 angegeben. Ein leichter Varusstress-Schmerz sonst unauffälliges linkes Knie.

Im Akt vorhandene (auszugsweise):

• Aktenblatt 55, Patientenbrief XXXX, Klinik für Unfallchirurgie:

Diagnose: RM-Riss inklusive proximaler Ruptur der Bizepssehne plus SA-Impingement

Therapie: Refixation der Rotatorenmanschette am 15.10.2015, unauffälliger postoperativer Verlauf.

• Aktenblatt 29, chirurgische Abteilung LK XXXX, 24.4.2015:

Diagnose: Gonarthrose sin, medialer Meniskusruptur links, ASK links, unauffällig postoperativer Verlauf.

Orthopädischer Status:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Armhebeschmerz,

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 1.1:

Es findet sich im Bereich des linken Kniegelenkes, nach einer arthroskopischen Meniskussanierung, eine geringgradige Funktionsbehinderung im Vergleich zur rechten Seite. Der Meniskus ist erfolgreich saniert, die Abnützungszeichen sind insgesamt als gering zu bezeichnen.

Vom Bewegungsumfang finden sich seitengleiche Verhältnisse.

Die Beurteilung des linken Kniegelenkes unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchung und der vorgelegten Befunde, ergibt keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten.

Im Bereich der linken Schulter wurde der RM-Schaden erfolgreich saniert. Lediglich beim Armheben findet sich noch ein leichter Schmerz der noch der operativen Rekonstruktion anzulasten ist. Eine relevante Funktionsbehinderung ist aus orthopädischer Sicht aber nicht gegeben.

Die getroffene Beurteilung ist nach der orthopädischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Befunde vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.

Das heißt zusammenfassend, dass nach der aktuellen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, eine Änderung der Beurteilung und Einschätzung der orthopädischen Leiden nicht vorzunehmen ist."

6. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer zu diesem orthopädischen Gutachten gewährten Parteiengehörs verzichtete dieser auf die Erstattung einer Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 22.11.1958 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 10 v.H. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 10 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.10.2015 sowie auf dem ergänzenden orthopädischen Gutachten vom 01.04.2016, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers,.

Der beigezogene orthopädische Sachverständige hat aufgrund der im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendungen, er könne nicht Stiegen steigen, habe Belastungsschmerzen in beiden Beinen, wobei die Hauptschmerzen in den Kniegelenken angegeben wurden und eine Kraftlosigkeit in den Kniegelenken bestehe, ebenso habe er einen Knorpelschutz mit Hyalgan für beide Kniegelenke und Schmerzen durch einen Fersensporn, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.04.2016 festgehalten, dass sich im Bereich des linken Kniegelenkes, nach einer arthroskopischen Meniskussanierung, eine geringgradige Funktionsbehinderung im Vergleich zur rechten Seite finde. Der Meniskus sei erfolgreich saniert, die Abnützungszeichen seien insgesamt als gering zu bezeichnen. Vom Bewegungsumfang würden sich seitengleiche Verhältnisse finden. Die Beurteilung des linken Kniegelenkes unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchung und der vorgelegten Befunde ergebe keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. Im Bereich der linken Schulter sei der RM-Schaden erfolgreich saniert. Lediglich beim Armheben finde sich noch ein leichter Schmerz, der noch der operativen Rekonstruktion anzulasten sei. Eine relevante Funktionsbehinderung sei aus orthopädischer Sicht aber nicht gegeben. Die getroffene Beurteilung sei nach der orthopädischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Befunde vollinhaltlich aufrecht zu erhalten, sodass es zu keiner Änderung der Beurteilung und Einschätzung der orthopädischen Leiden komme.

Das orthopädische Gutachten vom 01.04.2016 setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde im Gutachten vom 01.04.2016 detailliert eingegangen.

Diese eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der Frist zur Stellungnahme nicht schlüssig entgegengetreten. Der Beschwerdeführer ist nicht im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zu dem ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten mit neuen Gutachten entgegengetreten (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als in den Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des Beschwerdeführers erfolgte. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 10 v. H. vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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