BVwG W217 2117268-1

W217 2117268-1Federal Administrative CourtJun 17, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W217 2117268-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2117268.1.00

Spruch

W217 2117268-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.09.2015, OB: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Herr XXXX ist weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt ab 01.01.2015 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.04.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 28.01.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. angehört.

2. Im von der belangten Behörde aufgrund der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.07.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.07.2015, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Es gibt ein VGA mit 70% aus 2014 wegen Ileostomie. AW kommt zur Nachuntersuchung. Die Ileostomie ist wieder 2014 rückoperiert worden.

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe gelegentlich noch Schmerzen im Narbenbereich der OP.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Spiriva, Seretide, Pantoloc

Sozialanamnese:

verh., erwachsene Kinder, Amtsgehilfe

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

xxxxx

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 175,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 130/75

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet. Die Atmung ist Vesikuläratmung Kopf: Zähne-saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört Hals:

keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel Thorax: symmetrisch Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall, Wirbelsäule: KJA:0cm FBA:10cm

HWS:

keine funktionellen Behinderungen BWS: keine funktionellen Behinderungen

LWS: keine funktionellen Behinderungen Abdomen: mehrere blande

Narben nach abdomineller OP Bauchdecken: weich im Thoraxniveau

Leber: nicht palpabel

Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht Nierenlager: frei

Obere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen

Kreuzgriff:

beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich Untere

Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120

Kniegelenk: 0-0-130 OSG: frei beweglich USG:

frei beweglich Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50

Kniegelenk: 0-0-120 OSG: frei beweglich USG: frei

beweglich Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme

Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich

Neurologisch:

grob neurologisch ob Psychischer Eindruck: macht in der Kommunikation unauffälligen Eindruck.

Gesamtmobilität - Gangbild:

ungestört

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos.Nr.

GdB %

1

Divertikulose Heranziehung dieser Position, da chronifiziert. Oberer Rahmensatz, da Zustand nach rückoperierter Ileostomie bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand.

07.04. 04

20 %

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

XXX

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

XXX

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Besserung von Pos 1, da rückoperiert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Absenkung der Pos 1, da rückoperiert.

X Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

x JA

(...)"

3. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer hierzu eingeräumten Parteiengehörs gemäß § 45 AVG legte dieser einen neuen lungenfachärztlichen Befund vor.

4. Der bereits befasste Facharzt für Allgemeinmedizin nahm hierzu am 19.08.2015 Stellung, dass das Antragsleiden keinen GdB erreiche, da es erst kürzlich diagnostiziert und behandelt worden sei. Es komme zu keiner Änderung des Gutachtens.

5. Mit Bescheid vom 15.09.2015 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 20 v. H. festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der Begünstigten angehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.04.2014 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ab 28.01.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung sei aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 70 vom Hundert festgesetzt worden. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Das beigelegte Gutachten vom 07.07.2015 sowie die Stellungnahme vom 19.8.2015 würden einen Bestandteil der Begründung bilden.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er sehr wohl eine medizinische Behandlung bekomme und diese nicht berücksichtigt worden sei. Seines Wissens nach betrage der Grad der Einstufung bei COPD III Gold mindestens 50-70 %.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte - nach Vorlage aktueller Befunde durch den Beschwerdeführer - den ärztlichen Dienst um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises der Fachrichtung Lungenheilkunde.

Im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.02.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17.02.2016 ist Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt

Beschwerde gegen das Gutachten I. Instanz Abl. 18, wo keine pulmologische Diagnose enthalten ist.

Vorgelegt wird ein lungenärztlicher Befund Dr. XXXX Abl. 23 vom 06.05.2015, sowie ein weiterer Befund der gleichen Ärztin vom 26.11.2015, wo jeweils eine COPD des Stadiums III mit Lungenemphysem festgestellt wurde Eine Messung der Atemgase vom November 2015 zeigte die Werte im unteren Normbereich, bei Belastung kam es zu einem Anstieg des Sauerstoffes im Sinne einer Verteilungsstörung.

In der Vorgeschichte sind mehrfache Lungenentzündungen, zuletzt Jänner 2015 erhebbar, jeweils mit ambulanter Behandlung ohne Spital.

COPD sei seit etwa 1 Jahr bekannt, subjektive Atemnot schon seit 2 Jahren.

Ebenfalls bekannt sind Serienrippenbrüche beidseits nach Unfall (3 Rippen links und 6 Rippen rechts gebrochen).

Die nächste pulmologische Kontrolle sei für 29.02.2016 bei Dr. XXXX geplant.

Allergie: keine bekannt

Alkohol: gelegentlich mäßige Mengen.

Nikotin: früher bis zu 40 Zigaretten täglich, derzeit negiert

Medikamente: Spiriva. Seretide, Berodual

Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers)

Atemnot seit etwa 2 Jahren, 2015 wurde COPD diagnostiziert, Atemnot vor allem bei Anstrengungen, wiederkehrende Atemwegsinfekte vor allem im Winter, in der Früh Husten und schleimiger Auswurf, regelmäßige lungenärztliche Behandlungen

Objektiver Untersuchungsbefund

Die Untersuchung erfolgt in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen am 17.02.2016 im Zeitraum von 08:30 - 08:55.

52 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe

Größe: 175 cm, Gewicht: 67 kg

Herz: reine rhythmische frequente Herztöne, Frequenz: 86 pro Minute

Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche

Leib: weich, auf Brustkorbniveau, mehrere reizlose Narben nach mehrfachen Bauchoperationen, kein Druckschmerz

Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich

Große Lungenfunktionsprüfung: höhergradige obstruktive Ventilationsstörung, Befund wie bei COPD III, deutlich erhöhte Atemwegswiderstände, mittelgradige Restriktion, keine Überblähung

Diagnosen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung

Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht, da nur geringe relevante Funktionsstörung.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl. 18

Damals wurde die COPD nicht berücksichtigt bzw. war nicht bekannt, diese wurde vom endgefertigten Sachverständigen in der Liste der Diagnose ergänzt, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung um 3 Stufen steigt.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 60

Die COPD wurde in die Liste der Diagnosen neu aufgenommen.

Die neu vorgelegten Befunde wurden im Gutachten zitiert und bei der Beurteilung berücksichtigt.

1. 4) Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

1. 5) Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.

1. 6) Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 01.01.2015."

7. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs wurde von beiden Parteien auf eine Stellungnahme verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist am 13.12.1963 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 01.01.2015 50 v.H.

Der Beschwerdeführer erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.07.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.02.2016.

Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige hat aufgrund der im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendung, seine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung sei nicht berücksichtigt worden, in einem Gutachten vom 17.02.2016 festgehalten, dass die COPD im Gutachten vom 07.07.2015 nicht berücksichtigt bzw. nicht bekannt gewesen sei, diese jedoch nun in der Liste der Diagnose ergänzt wurde, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung um 3 Stufen, sohin auf 50%, steige.

Dieses Gutachten vom 17.02.2016 setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Gutachter erläutert in seinem Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihm getroffenen Einstufung führen. Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde vom Gutachter detailliert eingegangen. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 50 v. H. vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auch weiterhin erfüllt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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