BVwG W162 2112585-1

W162 2112585-1Federal Administrative CourtJun 17, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W162 2112585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2112585.1.00

Spruch

W162 2112585-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.06.2015, Pass-Nummer: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2014 beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin am 20.10.2014 aufgrund einer persönlichen Untersuchung durchgeführt. Festgestellt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht.

3. Am 15.01.2015 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zunächst die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt gegeben sowie der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. In dem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 in einem Wiener Spital eine Sigmaresektion mit End-zu-End-Ektostomie erhalten hätte und sich als Komplikation ein Dünndarm Lig gebildet hätte. Es sei zu einer Sepsis gekommen. Das ausgedehnte Wundareal sei mittels Eigenhaut sowie unter Einbringung eines künstlichen Netzes verschlossen worden. Allerdings sei es gerissen und stellte sich als nicht mehr operabel heraus. Seither müsse der Beschwerdeführer stets einen Bauchgurt tragen und schränke dies seine Mobilität dramatisch ein. Das Einsteigen in nicht-barrierefrei ausgeführte öffentliche Verkehrsmittel sei dadurch jedenfalls unmöglich bzw. unzumutbar. Hinzukomme eine aus den diversen operativen Eingriffen resultierende massiv erhöhte Stuhlfrequenz von im Regelfall 10 mal täglich, wobei der Beschwerdeführer jeweils gezwungen sei, binnen kürzester Zeit eine Toilette aufzusuchen. Bei Verwendung seines PKWs behelfe er sich in solchen Fällen damit, dass er bei erster Gelegenheit rechts ranfahre, um die nächstgelegene Gastronomieeinrichtung aufzusuchen. Bei der Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels wäre ihm eine adäquate Reaktion auf den stets spontan und unangekündigt auftretenden imperativen Stuhldrang naturgemäß verwehrt.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.2015 an den ärztlichen Dienst wurde eine Stellungnahme hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers angefordert.

5. Mit Aktengutachten vom 26.01.2015 (Reinschrift angefertigt am 09.02.2015) erstattete die belangte Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin folgende Stellungnahme:

"Zu Punkt 1) Die Diagnose 1 des Gutachtens bedingt keine Einschränkung einer Wegstrecke von 300-400 m. Die Bauchdecke ist operativ mittels Spalthaut gedeckt, das Tragen eines Bauchmieders stellt kein Hindernis dar ein ÖVM aus eigener Kraft zu besteigen oder in diesem befördert zu werden.

Zu Punkt 2) Es besteht keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.

Punkt 2a) Eine häufige Stuhlfrequenz stellt kein Hindernis dar ein ÖVM zu benützen. Es gibt auch die Möglichkeit entsprechender Versorgung. Das Argument des Anwaltes Mag. XXXX, ist nicht relevant, denn im städtischen Bereich ist ein "schnelles Rechtszufahren" und einen Gastronomiebetrieb aufzusuchen aufgrund der Parkplatzsituation sicher nicht so leicht möglich und diese Möglichkeit besteht bei Verwendung ÖVM, ebenso durch Aussteigen bei der nächsten U-Bahnstation (wo WC-Anlagen jederzeit verfügbar sind) oder Aussteigen aus der Straßenbahn oder dem Bus bei nächster Haltestelle.

3a) Nein

3b) Nein

  1. Nein

  2. Nein."

Es liegt somit keine Voraussetzung vor, die eine Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM rechtfertigen würde.

6. Im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2015 das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer vorgegebenen Frist begründete Einwendungen zu erheben sowie entsprechend neue Befunde vorzulegen.

7. Am 20.03.2015 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs ein. Er führte aus, dass die Schlussfolgerungen in der nunmehrigen Gutachtensergänzung für den Antragsteller in keiner Weise nachvollziehbar seien. Dies gelte insbesondere für die Auffassung der Begutachterin, dass die körperliche Belastbarkeit des Antragstellers vermeintlich nicht eingeschränkt wäre. Offenbar übersehe die Ärztin, dass das ausgedehnte Wundareal im Bereich der Bauchdecke des Antragstellers zwar mittels Eigenhaut sowie unter Einbringung eines künstlichen Netzes verschlossen worden wäre, letzteres aber in weiterer Folge gerissen sei. Dieser Zustand gelte als nicht mehr operabel. Daraus resultiere ungeachtet des vom Antragsteller stets zu tragendenden Bauchmieders ein dramatisches Gefährdungspotential. Fachärztlicher Einschätzung zur Folge seien Anstrengungen jedweder Art unbedingt zu vermeiden. Es sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden, dass im Fall des Antragstellers mit einem problemlosen Heilungsverlauf nicht gerechnet werden könne und auch seine Belastbarkeit eingeschränkt sei. Widersprochen wurde insbesondere der Einschätzung, dass die erkrankungsbedingt dramatisch erhöhte Stuhlfrequenz des Antragstellers kein Hindernis für eine Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würde. Dies ergebe sich aus der Lebenserfahrung, wonach Bus und Straßenbahnhaltestellen nicht mit Toiletten ausgestattet seien.

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden über seinen Gesundheitszustand zu belegen.

9. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.04.2015 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei der belangten Behörde ein.

10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2015 wurde das Konvolut an Unterlagen neuerlich an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumsservice übermittelt und wurde ersucht, das Anliegen des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

11. Das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2015 bestätigte die bisherige Einschätzung des Sachverständigengutachtens vom 09.02.2015 sowie die Einschätzung des zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.10.2014. Das Gutachten lautete auszugsweise wie folgt:

"Die neu vorliegenden Befunde Abl. 55-80 ergeben bezüglich der bereits eingeschätzten Leiden keine neuen Erkenntnisse.

Die etwas erhöhte Stuhlfrequenz, von ca. 6 Entleerungen/Tag bedingt ohne Nachweis einer Stuhlinkontinenz mittels Sphinktermanometrie keine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM.

Die Grunderkrankung wurde bereits im VGA mit dem oberen Rahmensatz der Richtsatzposition der Schwere entsprechend berücksichtigt.

Auch laut Befund Dr. XXXX von 4/15 Abl. 80 ist kein Zusammenhang mit der Grunderkrankung ersichtlich und auch keine Inkontinenzproblematik dokumentiert. Insgesamt somit keine Änderung der bereits getroffenen Einschätzung im VGA."

12. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.06.2015 sprach das Sozialministerium aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.01.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicherer Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen werde.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde darauf verwiesen, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beiblatt, welches einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen sei. Das aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es sei ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seines im Zuge des Parteiengehörs vom 20.03.2015 erhobenen Einwandes sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die neu vorliegenden Befunde keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Die etwas erhöhte Stuhlfrequenz bedinge ohne Nachweis einer Stuhlinkontinenz mittels Sphinktermanometrie keine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch der durch den Beschwerdeführer vorgelegte Befund eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 09.04.2015 komme zu dem Ergebnis, dass kein Zusammenhang mit der Grunderkrankung ersichtlich sei und es werde auch darin keine Inkontinenzproblematik des Beschwerdeführers dokumentiert. Der Zustand des Beschwerdeführers nach Sigmaresektion bedinge keine Einschränkung einer Wegstrecke von 300 bis 400 m. Die Bauchdecke sei operativ mittels Spalthaut gedeckt. Das Tragen eines Bauchmieders stelle kein Hindernis dar, ein öffentliches Verkehrsmittel aus eigener Kraft zu besteigen oder in diesem befördert zu werden. Insgesamt ergebe sich somit keine Änderung der bereits getroffenen Einschätzung. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden demnach nicht vorliegen und der Antrag sei abzuweisen.

13. Am 06.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Vollmachtsbekanntgabe hinsichtlich seiner rechtsfreundlichen Vertretung machte er zunächst unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung und das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Einschätzung der Sachverständigen, dass eine häufige Stuhlfrequenz kein Hindernis darstellen würde, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die Sachverständige habe zudem mit ihrer Ausführung, dass im städtischen Bereich ein schnelles Rechtszufahren aufgrund der Parkplatzsituation nicht so leicht möglich sei, dies jedoch bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei, ihren übertragenen Tätigkeitsbereich als Sachverständige für Allgemeinmedizin weit überschritten. Die Sachverständige habe somit Auskünfte infrastruktureller bzw. verkehrspolitischer Natur erteilt. Zudem wurde darauf verweisen, dass zwar in U-Bahn-Stationen regelmäßig WC-Anlagen zur Verfügung stehen würden, nicht jedoch bei Straßenbahn- und Busstationen. Auch würden sich nicht automatisch Gastronomiebetriebe in unmittelbarer Nähe von Stationen befinden. Die Sachverständige habe zudem völlig außer Acht gelassen, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schon deshalb bestehe, da der Beschwerdeführer bedingt durch seine Erkrankung an ständigen Blähungen leide, die er nicht kontrollieren könne. Es sei pietätslos, dass man ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumute, Dass er von Fahrgästen böse Blicke ernten müsse und verachtend angeschaut werde, da er seine Blähungen nicht zurückhalten könne. Dieser Umstand sei ihm auch persönlich im höchsten Maße unangenehm und sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar. Gleichfalls mache es einen erheblichen Unterschied, ob er, wenn es zu einer unkontrollierten Darmentleerung komme, sich in seinem eigenem Fahrzeug befinde oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Der Beschwerdeführer verwies auf die dadurch entstehende Geruchsbelästigung gegenüber anderen Fahrgästen und auf sein fast grenzloses Schamgefühl, welches er sodann empfinde. Auch dieser psychologische Faktor sei von der Sachverständigen stillschweigend übergangen worden. Insgesamt wurde ersucht, diesbezüglich Gutachten insbesondere auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie bzw. Psychologie einzuholen sowie seinem Antrag Folge zu geben.

14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2015 wurde die Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2015 zur Entscheidung vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2016 an das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung aus der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie beauftragt. Gleichfalls wurde die Einholung eines allgemeinmedizinischen zusammenfassenden Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme in Auftrag gegeben. Verwiesen wurde insbesondere auf die bereits vorliegenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2014 samt den zwei vorliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen vom 09.02.2015 und 08.06.2015. Insbesondere wurde ersucht um Stellungnahme hinsichtlich der vorgebrachten "häufigen Stuhlfrequenz" des Beschwerdeführers sowie genaue Angaben diesbezüglich in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

16. Am 19.05.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten sowie ein allgemeinmedizinisches ärztliches Sachverständigengutachten ein.

16.1. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten stellte sich wie folgt dar:

" Anamnese:

Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens verwiesen. Seit der Letztuntersuchung keine weiteren Operationen. 2015 Rehabilitation in XXXX durchgeführt.

Sozialanamnese: befristete Pension, verheiratet, zwei Kinder.

Derzeitige Beschwerden:

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er wegen seiner Flatulenz und gehäuftem Stuhldrang (bis zu 6x pro Tag) öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen kann. Eine anorektale Manometrie - Sphinktermanometrie - um die Funktion des Schließmuskels zu überprüfen, wurde noch nicht durchgeführt.

Es wird auch auf das neuropsychiatrische Sachverständigengutachten verwiesen.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: 500mg Metformin, Lisinopril. Bedarfsweise Colpermin, Omniflora und Parkemed.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Brille, Bauchwandbandage.

Untersuchungsbefund:

Größe: 165 cm Gewicht: ~85 kg Blutdruck: 145/85.

Status - Fachstatus: normaler AZ.

Kopf / Hals: siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: über TN, weich, normale Organgrenzen, Bauchwandbruch mit einem Durchmesser von 20-30cm - Bauchwandbandage in Verwendung. Keine Inkontinenzspuren, keine Inkontinenzhinweise. Während der gesamten Untersuchungsdauer kam es zu keinem "Windabgang" - zu keiner hörbar entweichenden Blähung.

Achsenorqan: normal strukturiert, frei bewegliche HWS, BWS und LWS.

Obere Extremitäten: frei beweglich, siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten.

Untere Extremitäten: frei beweglich, siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten. Keine Ödeme.

Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 07.04.2016:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Sigmaresektion wegen Divertikulitis mit perioperativen Komplikationen (Dünndarmleak, Anastomosendehiszenz, Sepsis, Dünndarmfistel, abdominelles Compartmentsyndrom) Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da nach wie vor ein großflächiger Bauchwandbruch als Residuum vorliegt

07.04. 06

60

2

Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche neurotische Belastungsreaktion im Rahmen einer inneren Grunderkrankung, derzeit ohne Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung, vorliegt

03.05. 01

20

Diabetes mellitus II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Nephropathie.

09.02. 01

20

4

Hypertonie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung (siehe dazu die neuropsychiatrische Stellungnahme in der Rahmensatzbegründung) nicht weiter erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter - wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz - es handelt sich dabei um selbständige Leiden, die nicht in Zusammenhang mit Leiden 1 oder 2 stehen.

Der vorliegende Befundbericht von XXXX vom 23.5.2015 dokumentiert die allgemeinmedizinisch eingeschätzten Gesundheitsschädigungen - Adipositas, Hyperlipidämie und Nikotinabusus sind Risikofaktoren, die keinen GdB zur Folge haben.

Zusammenfasssende Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. allenfalls abweichende Beurteilung:

Dazu wird vor allem auf die Ausführungen im neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten verwiesen. Nach dieser fachärztlichen Untersuchung wird nun ein neues Leiden - unter Punkt 2 berücksichtigt - in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Da nun betreffend Diabetes mellitus glaubhaft regelmäßige Biguanidtherapie notwendig geworden ist, wurde das Leiden unter Punkt 3 um eine Stufe höher bewertet, als im Vorgutachten. Es liegt aber keine objektiv bewiesene Stuhlinkontinenz vor und damit kann die begehrte Zusatzeintragung nicht vorgeschlagen werden.

Stellungnahme hinsichtlich der vorgebrachten "häufigen Stuhlfrequenz" des Beschwerdeführers sowie genauere Angaben dazu.

Im Regelfall ist die Stuhlfrequenz nach Sigmaresektion - unter entsprechender Therapie - bis zu 2x/Tag. Herr XXXX gibt an, im Einzelfall bis zu 6x/Tag aufkommenden Stuhldrang zu verspüren. Auch diese Anzahl von kontrollierbarem Stuhldrang/Tag ist aus medizinischer Sicht - da keine Stuhlinkontinenz vorliegt - nicht geeignet, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorzuschlagen.

Zusammenfassende Beurteilung und Erörterung, ob eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliegt, und wenn nein, diesbezügliche Begründung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung (siehe dazu die neuropsychiatrische Stellungnahme in der Rahmensatzbegründung) nicht weiter erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter - wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz - es handelt sich dabei um selbständige Leiden, die nicht in Zusammenhang mit Leiden 1 oder 2 stehen.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher neuropsychiatrischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des Akteninhaltes eine zusätzliche Gesundheitsschädigung zu berücksichtigen ist. Es wurden nun alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet.

Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus."

16.2. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten stellte sich wie folgt dar:

"AKTUELLE BESCHWERDEN: der Beschwerdeführer berichtet darüber, wie er in öffentlichen Verkehrsmitteln wegen seiner unkontrolliert abgehenden Winde verspottet und beschimpft werde. Seine Kinder müssten deshalb sogar schon in eine Privatschule gehen, er könne deshalb auch nur noch mit dem Auto fahren. Er werde selbst von Taxis nicht mitgenommen. Er zeigt heute Fotos und Videos einerseits von seiner vernarbten Bauchdecke, andererseits von einem geparkten Auto mit ungarischem Kennzeichen, welches über einen Invalidenpickerl verfüge, wobei der Beschwerdeführer die Berechtigung des Fahrers am Besitz dieses Privilegs bezweifelt. Angedeutet wird eine junge Ehe und eine Sexualstörung, welche nicht näher beschrieben wird.

THERAPIE: keine Psychotherapie, Medikation für Bluthochdruck und erhöhte Blutfette, keine Psychopharmaka, keine Schlafmittel siehe Aktenblatt 74 und 75.

Neurologischer Status: somatisch finden sich bei grober Prüfung keine Auffälligkeiten, ein detaillierter Status wird nicht erhoben, da der Beschwerdeführer erregt und enttäuscht ist und die Untersuchung von ihm deshalb nach 20 Minuten abgebrochen wird.

Das Gehen war frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.

Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Psychopathologischer Status: Aw. ist wach, im Bewusstsein klar, Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit erhöht, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei beschleunigtem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,

Keine Halluzinationen

Keine Wahnsymptomatik

Die Stimmung dysphor und depressiv

Die Befindlichkeit negativ getönt

Antrieb/Psychomotorik angespannt, kontrolliert aggressiv Der Affekt enttäuscht, im Einklang mit der Stimmung.

Die Affizierbarkeit im pos. vermindert/ überwiegend im neg. Skalenbereich gegeben.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Anpassungsstörung 03.05.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche neurotische Belastungsreaktion im Rahmen einer inneren Grunderkrankung, derzeit ohne Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung.

2. In seiner Beschwerde berichtet der Beschwerdeführer ausführlich über die Belastungen, welche seine Darmerkrankung im Alltag für ihn bedeute.

Seine Beschwerden sind verständlich, der Leidensdruck ist nachvollziehbar. Sem Leiden hat ihn jedoch bisher nicht dazu veranlasst, fachärztliche bzw. psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerden sind in keinem der von ihm vorgelegten Befunde erwähnt, es wurde bisher nie eine psychiatrische Diagnose gestellt. Es besteht also wieder klinisch noch aus der Befundlage ein derart schwer ausgeprägtes psychisches Leiden, dass eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen wäre.

3. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich ( Dauerzustand)."

17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gewährt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen gem. § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde nahmen von der Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Normaler Allgemeinzustand

Kopf / Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: über TN, weich, normale Organgrenzen, Bauchwandbruch mit einem Durchmesser von 20-30cm - Bauchwandbandage in Verwendung. Keine Inkontinenzspuren, keine Inkontinenzhinweise. Während der gesamten Untersuchungsdauer kam es zu keinem "Windabgang" - zu keiner hörbar entweichenden Blähung.

Achsenorgan: normal strukturiert, frei bewegliche HWS, BWS und LWS.

Obere Extremitäten: frei beweglich.

Untere Extremitäten: frei beweglich. Keine Ödeme.

Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert, mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.

Neurologischer Status: somatisch finden sich bei grober Prüfung keine Auffälligkeiten, ein detaillierter Status konnte nicht erhoben werden, da der Beschwerdeführer erregt und enttäuscht ist und die neurologische Untersuchung von ihm deshalb nach 20 Minuten abgebrochen wurde. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Psychopathologischer Status: wach, im Bewusstsein klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit erhöht, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei beschleunigtem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik, die Stimmung dysphor und depressiv, Befindlichkeit negativ getönt, Antrieb/Psychomotorik angespannt, kontrolliert aggressiv, Affekt enttäuscht, im Einklang mit der Stimmung.

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer leidet weder an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch an erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch an erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die laut Sachverständigengutachten vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend gegeben.

Es liegt im Fall des Beschwerdeführers keine Stuhlinkontinenz vor und konnten keine Inkontinenzhinweise oder ein besonders gehäufter Stuhlgang festgestellt werden. Die Stuhlfrequenz nach Stigmaresektion bei Therapie beträgt zweimal pro Tag und ist kontrollierbar. Gleichfalls konnten im Fall des Beschwerdeführers während der Untersuchungen Faltuleszenzen nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 17.06.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.2014 sowie auf die zwei Sachverständigenstellungnahmen vom 09.02.2015 sowie vom 08.06.2015, wobei das Gutachten vom 20.10.2014 aufgrund einer persönlichen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt wurde. Auch die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Nervenfacharztes vom 09.04.2016 aufgrund persönlicher Untersuchung sowie eines Allgemeinmediziners vom 04.05.2016 bestätigen die Einschätzung des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde.

In sämtlichen Gutachten sowie Stellungnahmen, die von der belangten Behörde sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin sowie durch einen Nervenfacharzt wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Schon die Ärztin für Allgemeinmedizin kam in ihrem Sachverständigengutachten vom 09.02.2015 zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Einschränkung einer Wegstrecke von 300 bis 400 m gegeben sei. Die Bauchdecke des Beschwerdeführers sei operativ mittels Spalthaut gedeckt. Das Tragen eines Bauchmieders stelle kein Hindernis dar, ein öffentliches Verkehrsmittel aus eigener Kraft zu besteigen oder in diesem befördert zu werden. Weiters stellte die Ärztin keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit fest. Zudem befand sie die häufige Stuhlfrequenz als kein Hindernis, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. In der neuerlichen ärztlichen Stellungnahme aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers vom 08.06.2015 kam die Allgemeinmedizinerin zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers lediglich um eine etwas erhöhte Stuhlfrequenz mit etwa 6 Entleerungen pro Tag handle. Eine Stuhlinkontinenz sei mittels Sphinktermanometrie nicht festgestellt worden und seine Inkontinenzproblematik dokumentiert. Ein Zusammenhang mit der Grunderkrankung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 17.06.2015 unter Verweis auf diese beiden Gutachten entsprechend argumentiert und ist zudem auch auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 09.04.2015 eingegangen, wonach gleichfalls keine Inkontinenzproblematik dokumentiert wurde.

Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten bestätigen diese Einschätzung. So kam das beim Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2016 einlangende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers keine objektiv bewiesene Stuhlinkontinenz vorliegen würde, wenngleich festgestellt wurde, dass nunmehr ein neues Leiden im Fall des Beschwerdeführers aufzunehmen sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten "häufigen Stuhlfrequenz" kam der sachverständige Arzt jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers im Regelfall um eine Stuhlfrequenz nach Sigmaresektion unter entsprechender Therapie von lediglich bis zu zweimal pro Tag handeln würde. Wenngleich der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber angegeben habe, im Einzelfall bis zu sechsmal pro Tag aufkommenden Stuhldrang zu verspüren, kam der Sachverständige nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass auch diese angeführte Anzahl von kontrollierbarem Stuhldrang aus medizinischer Sicht keine Stuhlinkontinenz bedinge, und kommt demnach der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass diese Einschätzung nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichen kann.

Beweiswürdigend ist insbesondere auf das nervenfachärztliche Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom 09.04.2016 zu verweisen. Der begutachtende Sachverständige kommt darin zum Ergebnis, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar sei, jedoch wurde darauf verwiesen, dass ihn seine Leiden bisher nicht dazu veranlasst hätten, fachärztliche bzw. psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gleichfalls seien seine vorgebrachten Beschwerden in keinem der vorgelegten Befunde erwähnt worden und sei bisher nie eine psychiatrische Diagnose gestellt worden. Es bestehe somit weder klinisch noch aus der Befundlage ein derart schwer ausgeprägtes psychisches Leiden, dass eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszuschließen wäre.

Beweiswürdigend wird insbesondere darauf verwiesen, dass sich der neurologische Satus des Beschwerdeführers im Zuge der jüngsten Untersuchung als ohne Auffälligkeiten dargestellt hat. Wenngleich der Nervenfacharzt ausführte, dass ein detaillierter Status nicht erhoben werden habe können, da der Beschwerdeführer erregt und enttäuscht gewesen sei und die Untersuchung nach 20 Minuten abgebrochen habe.

Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass der untersuchende Sachverständige im Zuge der gesamten Dauer der Untersuchung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine allfällige Inkontinenz oder besonders auffälligen Stuhlgang feststellen konnte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer oftmals angeführten Flatulenzen und des häufigen Stuhlgangs ist beweiswürdigend ebenfalls darauf zu verweisen, dass der den Beschwerdeführer untersuchende Sachverständige keinerlei Flatulenzen wahrnehmen konnte, die Häufigkeit des Stuhlgangs konnte - unter entsprechender Therapie - auf 2 Male täglich festgelegt werden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vorliegenden Sachverständigengutachten vom 20.10.2014, der Stellungnahmen vom 09.02.2015 und vom 08.06.2015 sowie des allgemeinmedizinischen und nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens, welches vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, und am 19.05.2016 eingelangt sind, zu zweifeln und werden diese Gutachten und Stellungnahmen daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten sowie den Stellungnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.

Der erkennende Senat kommt beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Leiden des Beschwerdeführers das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglicht, zumal sämtliche beauftragten Sachverständigen im vorliegenden Fall nachvollziehbar vorgebracht haben, dass im Fall des Beschwerdeführers sämtliche Voraussetzungen zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würden. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine objektivierbaren Befunde vorgelegt und ist sein Beschwerdevorbringen nicht ausreichend substantiiert, um den Sachverständigengutachten sowie den Stellungnahmen dazu auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Beweiswürdigend ist weiter darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat.

Auch die vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde konnten zu keiner anderen Einschätzung führen und stehen nicht im Widerspruch zu den Sachverständigengutachten sowie den Stellungnahmen, sondern bestätigen diese. So hat beispielsweise schon die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 17.06.2015 nachvollziehbar ausgeführt, dass auch der vom Beschwerdeführer vorgelegt Befunde eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 09.04.2016 keine Inkontinenzproblematik dokumentieren würde. Dies entspricht auch dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer unter keiner objektiv bewiesenen Stuhlinkontinenz leiden würde. Seine Stuhlfrequenz nach Sigmaresektion liege bei entsprechender Therapie bei etwa zweimal am Tag. Auch handle es sich um kontrollierbaren Stuhldrang. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers vor einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie im Zuge der persönlichen Untersuchung am 09.04.2016, wonach er in öffentlichen Verkehrsmitteln wegen seiner unkontrolliert abgehenden Winde verspottet und beschimpft werde, und seine Kinder deshalb in eine Privatschule gehen müssten, und er deshalb von Taxis nicht mitgenommen werden würde und er gleichzeitig auf ein geparktes Auto mit ungarischem Kennzeichen verwiesen hatte, welches über ein Invalidenpickerl verfüge, wobei er der Meinung sei, dass dieses Privileg anzuzweifeln sei, führen den erkennenden Senat dazu, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist und anerkannt wird, allerdings kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens führen.

Es haben sich somit in Summe keine Feststellungen ergeben, wonach von der Einschätzung in den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.10.2014, in den Stellungnahmen vom 09.02.2015 und vom 08.06.2015 abzuweichen wäre, zumal die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigen, eingelangt am 19.05.2016 das Ergebnis dieser Einschätzung unterstreichen.

Nachdem die Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Der Vollständigkeit wegen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. (...)

2. (...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde bereits im medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.10.2014 sowie in den Stellungnahmen vom 09.02.2015 und 08.06.2015 - eingeholt durch die belangte Behörde - widerspruchsfrei und nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Diese Einschätzung wurde auch durch ein allgemeinmedizinisches und nervenfachärztliches Sachverständigengutachten - eingeholt durch das Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 19.05.2016 - bestätigt. Beim Beschwerdeführer bestehen demnach trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, liegt im Fall des Beschwerdeführers keine Stuhlinkontinenz vor, zudem konnten weder ein besonders gehäufter Stuhlgang noch Flatulenzen festgestellt werden.

Wie sämtlichen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen zu entnehmen ist, ist dem Beschwerdeführer der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar, da keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen, sowie keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Zudem liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Der Beschwerdeführer kann kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen aus.

Der Beschwerdeführer ist den oben wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nach Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

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