W158 2113780-1•BVwG W158 2113780-1
W158 2113780-1Federal Administrative CourtJun 17, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheid,<br/>Bescheidabänderung, Bescheidwirkung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, normative Kraft, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Zahlungsansprüche
W158 2113780-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.04.2015, AZ II/4-EBP/13-124829129, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 08.05.2013 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch sie selbst als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde.
2. Mit Schreiben vom 07.06.2013 nahm die beschwerdeführende Partei eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend vor und änderte das beantragte Flächenausmaß von ursprünglich 42,94 ha auf 46,18 ha.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120796558, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 15.587,98 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde auf Basis von 85,13 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragte Fläche im Ausmaß von 79,21 ha (davon Almfutterfläche 19,52 ha) - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden könne - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 79,17 ha (davon Almfutterfläche 19,52 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Datum vom 24.07.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2013 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.
5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 10.04.2015, AZ II/4-EBP/13-124829129, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 27.04.2015, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 12.607,55 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.980,43 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (85,13) und einer beantragten Fläche von (erneut) 79,21 ha (davon Almfutterfläche 19,52 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2014 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 73,94 ha (davon Almfläche 14,29 ha) zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter und ermittelter Fläche wurde damit eine Differenzfläche im Ausmaß von 5,23 ha festgestellt und der Beihilfebetrag - aufgrund des Ausmaßes der Flächendifferenz - gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben um das Doppelte des Beihilfebetrages gekürzt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 22.05.2015, am selben Tag eingeschrieben zur Post gegeben und bei der belangten Behörde eingelangt am 27.05.2015, Beschwerde.
Einleitend führte sie dabei aus, dass die gegenständlich relevante Almfutterfläche von der belangten Behörde seit dem Jahr 2004 sukzessive "verkleinert" worden sei, obwohl die Messwerte stets von der belangten Behörde selbst gestammt hätten. So habe im Jahr 2004 die Agrarbezirksbehörde Steiermark noch ein förderungswürdiges Flächenausmaß von 152,24 h ermittelt. Im Zuge von Kontrollen der belangten Behörde in den darauffolgenden Jahren sei das Flächenausmaß in weiterer Folge um mehr als 60 ha reduziert worden. Dem nun angefochtenen Bescheid würden Flächenabweichungen von Ermittlungen der AMA vom 24.07.2014 zu Grunde liegen, welche man bestreite.
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung lasse sich aus keiner der im Bescheid dargestellten Tabellen technisch nachvollziehen. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides komme zudem auch keine normative Wirkung zu und sei dieser darüber hinaus auch in sich widersprüchlich. Zudem könne der angefochtene Bescheid die materielle Rechtskraft des Bescheides der AMA vom 03.01.2014 nicht durchbrechen. Auch die zur Bescheidbegründung herangezogene Tabelle sei unrichtig, unvollständig und unklar.
Die belangte Behörde habe im Mehrfachantrag-Flächen 2012 (wohl gemeint: 2013) die Almfutterfläche selbst mit "90,49 Hektar" vorgedruckt. Hätte die beschwerdeführende Partei gewusst, dass diese Vorgaben nicht den Tatsachen entsprechen, so hätte sie den gegenständlichen Antrag nicht unterfertigt. Ihr könne kein Vorwurf gemacht werden und die beschwerdeführende treffe gegenständlich kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009.
Die ausgesprochene Rückforderung sei zudem unverhältnismäßig.
Das Verfahren sei darüber hinaus mangelhaft, da der beschwerdeführenden Partei der Kontrollbericht vom 24.07.2014 erst am 13.02.2015 übermittelt worden sei und die beschwerdeführende Partei somit nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zum Ermittlungsergebnis zu äußern. Der Kontrollbericht entspreche nicht den unionsrechtlichen Vorgaben und würden darin keine Flächenabweichungen festgestellt werden.
7. Die belangte Behörde legte mit 08.09.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.04.2016, zum Vorbringen, frühere Vor-Ort-Kontrollen hätten für die verfahrensgegenständliche Alm andere Ergebnisse geliefert, Stellung zu nehmen. Die AMA bestätigte, dass im Rahmen einer auf der verfahrensgegenständlichen Alm am 03.11.2008 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ein Flächenausmaß von 90,50 ha ermittelt worden sei. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 27.10.2009 sei ein Flächenausmaß von 90,49 ha festgestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Heimfläche im Ausmaß von 59,65 ha.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für die durch die sie selbst als Almbewirtschafterin ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen der Ermittlung der Almfutterflächen keinen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen.
Die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 33,82 ha.
Die beschwerdeführende Partei hat im Antragsjahr 2013 42,26 % der insgesamt auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen GVE aufgetrieben, womit ihr ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 14,29 ha zuzurechnen war.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 war im Falle der beschwerdeführenden Partei somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 73,94 ha zu Grunde zu legen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 eine Gesamtfläche im Ausmaß von 79,21 ha (Heimfläche: 59,69 ha, anteilige Almfläche: 19,52 ha) und verfügte über 85,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2013 liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. Die beschwerdeführende Partei beantragte für ihren Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 59,69 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2013 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird, dem Heimbetrieb ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 59,65 ha zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Aus dem Akt ergaben sich zudem auch keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.
Dass die beschwerdeführende Partei Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm gewesen ist, ist dem - ebenso dem Verwaltungsakt beiliegenden - Mehrfachantrag-Flächen 2013 betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX zu entnehmen. Dass sie im Zuge der Flächenermittlung auf der Alm mit der BNr. XXXX einen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hat, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen.
Das Ausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX im Antragsjahr 2013 beruht auf einer am 24.07.2014 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle).
Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2013, insbesondere die seitens der AMA vorgenommenen Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht das INVEKOS-GIS zu einem auch als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens der beschwerdeführenden Partei auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So führt die beschwerdeführende Partei lediglich aus, die festgestellten Flächenabweichungen zu bestreiten sowie dass ihr kein Verschulden an einer allfälligen Fehlbeantragung vorzuwerfen sei. Auch wenn die beschwerdeführende Partei moniert, den in Rede stehenden Kontrollbericht vom 24.07.2014 erst am 13.02.2015 erhalten zu haben und sie so zu den Ermittlungsergebnissen nicht Stellung nehmen habe können, gilt es darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei es auch im Zuge ihrer Beschwerdeausführungen unterlässt auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Gründen ihres Erachtens die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und aus ihrer Sicht seitens der AMA eine Fehlbeurteilung erfolgt ist. Eine detaillierte Gegenüberstellung der seitens der AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommenen Bewertung mit der seitens der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Beantragung vorgenommenen Bewertung hätte über eine Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS erfolgen können, wobei so auf die festgestellten Abweichungen betreffend die einzelnen Flächenabschnitte genau Bezug genommen und dargelegt werden hätte können, welche Bewertungen aus Sicht der beschwerdeführenden Partei nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Da die beschwerdeführende Partei im gegenständlich relevanten Antragsjahr 2013 Auftreiberin und Bewirtschafterin der betreffenden Alm war, somit davon auszugehen ist, dass sie über ein großes Detailwissen um Belegenheit und Beschaffenheit der Almflächen verfügt, wären von ihr im Falle des Vorliegens einer Fehlbeurteilung auch entsprechende substantiierte Angaben zu erwarten gewesen.
Da die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit ihren Beanstandungen betreffend die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle jedoch keine konkreten Angaben gemacht und auch nicht ausgeführt hat, aus welchen Gründen ihres Erachtens die Ergebnisse der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind, war das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere war das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541), womit das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß die verfahrensgegenständliche Alm betreffend der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war.
Die beschwerdeführende Partei beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen Tieren, die sowohl dem Bescheid vom 03.01.2014 als auch dem Bescheid vom 10.04.2015 zu Grunde gelegt wurde.
Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 79,21 ha beantragt und über 85,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26, 32, 34, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) [...]"
"Artikel 32 Kontrollbericht
(1) Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht,die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen.
Der Bericht muss insbesondere folgende Angabenenthalten:
a) die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;
b) die anwesenden Personen;
c) die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren;
d) Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls diekontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in dasBestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinderund/oder Schafe und Ziegen, kontrollierte Belegdokumente,die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondereBemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;
e) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;
f) Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Beihilferegelungen vorzunehmen waren;
g) Angaben zu sonstigen Kontrollmaßnahmen.
(2) Der Betriebsinhaber erhält Gelegenheit, den Bericht zuunterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrollezu bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzuzufügen.Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Betriebsinhaber eine Ausfertigung des Berichts.
Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 35 durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dassdem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zurUnterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss,wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Falls aufgrund solcher KontrollenUnregelmäßigkeiten festgestellt werden, so ist Gelegenheit zurUnterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständigeBehörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.
"Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 im Falle der beschwerdeführenden Partei ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 73,94 ha zu Grunde zu legen. Dieses Flächenausmaß beruht im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei (Heimfläche) bzw. auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde (Almfläche), die seitens der beschwerdeführenden Partei nicht substantiell bestritten wurden und somit - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern, womit bereits jegliches Beschwerdevorbringen, mit dem die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheides dem Grunde nach moniert und die materielle Rechtskraft des Bescheides vom 03.01.2014 ins Treffen geführt wird, ins Leere geht.
Da die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2013 ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat, war - gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 - jener Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120796558, der beschwerdeführenden Partei zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
3.3.2. Das in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 normierte Rückzahlungsgebot wird durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, durchbrochen.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben jedenfalls der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sind. Die Beschwerdeausführungen, sich im Rahmen der Beantragung der Almfutterflächen auf von der belangten Behörde ermittelte Flächendaten verlassen zu haben, stehen nicht im Einklang mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei in deren Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend. So führt die beschwerdeführende Partei zwar aus, dass die belangte Behörde über Jahre hinweg das Ausmaß der Almfutterfläche "reduziert" und letztlich ein Ausmaß von 90,49 ha - im Zuge der oa. Kontrolle aus dem Jahr 2009 - ermittelt habe, hat sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Beantragung 2013 jedoch nicht auf diese Vorgaben verlassen, sondern ein Almfutterflächenausmaß von 46,18 ha beantragt. Diese Vorgehensweise steht auch nicht mit den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, sie habe sich im Rahmen der Beantragung an einen Vordruck der Behörde gehalten, wo diese eine Fläche von 90,49 ha vorgeschlagen habe, im Einklang.
Aus welchen Gründen die erfolgte Überbeantragung im vorliegenden Fall auf einem Behördenirrtum, den die beschwerdeführende Partei billigerweise nicht erkennen habe können, beruhen soll, ist gegenständlich somit nicht ersichtlich.
3.3.3. Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 ("Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen") normiert, dass, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über 3 % oder 2 ha der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen ist.
Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Im vorliegenden Fall konnte die beschwerdeführende Partei jedoch nicht belegen, dass ihr an der Überbeantragung kein Verschulden vorzuwerfen war. Wie bereits oben ausgeführt, geht das Vorbringen, sich im Rahmen der Beantragung an einen Vordruck der belangten Behörde (90,49 ha) gehalten zu haben, ins Leere. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführende Partei als Auftreiberin und Bewirtschafterin der betreffenden Alm, über ein entsprechendes großes Detailwissen um Belegenheit und Beschaffenheit der Almflächen verfügt hat. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Rechtsprechung zudem mehrmals darauf hin, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (vgl. VwGH vom 14.10.2015, Ro 2014/17/0112, mwN). Als schuldbefreiend sieht der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung eines Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten im Rahmen der Ermittlung der Flächenausmaße an - selbst dann, wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis führt (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0215). Dass die beschwerdeführende Partei im Zuge der Flächenermittlung für das Antragsjahr 2012 besondere Anstrengungen unternommen hat und einen Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten herangezogen hat, wurde von ihr jedoch nicht belegt (vgl. Feststellungen unter II.1.) und konnte sie somit - auch mangels sonstiger Nachweise - mangelndes Verschulden nicht darlegen.
Gründe für eine Abstandnahme der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 waren sohin nicht ersichtlich und war aufgrund des Ausmaßes der festgellten Flächenabweichungen der Beihilfebetrag somit um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.
3.3.4. Hinsichtlich der Frage, ob die verhängte Flächensanktion eine unangemessen hohe Strafe darstellt, ist auf die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung hinzuweisen, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
3.3.5. Wie bereits mehrfach in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, entspricht das auf österreichischen Almen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 34 Abs. 1 und 2 der VO (EG) 1122/2009 (vgl. ua BVwG vom 04.04.2016, W104 2114618-1).
3.3.6. Wenn die beschwerdeführende Partei in ihren Beschwerdeausführungen zudem moniert, dass aus dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle keine Flächenabweichung hervorgeht, so gilt es anzumerken, dass im Bericht unter der Überschrift "Flächennutzung - Mehrfachantrag 2013" in der Rubrik "Feldstück(e) mit Abweichungen" die von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Mehrfachantrag-Flächen 2013 beantragten Feldstücke/Schläge aufgelistet werden und für jeden einzelnen Schlag das seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß festgestellt wird und diese addiert im Ergebnis zu einer Gesamtfläche im Ausmaß von 33,82 ha führen. Die beschwerdeführende Partei hatte für das Antragsjahr 2013 jedoch eine Almfutterfläche im Ausmaß von 46,18 ha beantragt, womit durch das im Kontrollbericht festgelegte (geringere) Flächenausmaß eine Flächenabweichung klar zum Ausdruck gebracht wird. Zudem wird im Kontrollbericht darauf verwiesen, dass die Digitalisierungsergebnisse des Kontrollorgans im Internetserviceportal eAMA erichtlich sind.
Auch steht der Aufbau und Inhalt des Kontrollberichts aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben.
3.3.7. Lehre und Judikatur qualifizieren den Bescheid als individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt. Der Inhalt eines Bescheides besteht immer in der normativen - das heißt verbindlichen - Regelung einer Verwaltungssache. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen (zum Zweck ihrer allenfalls erforderlichen Durchsetzung im Exekutionswege) individualisieren und allenfalls präzisieren. Sie erhalten daher eine Verpflichtung, die bereits im Gesetz begründet ist (also zB eine Verwaltungsgebühr zu bezahlen), die aber zu ihrer exekutiven Durchsetzung des vorangehenden, bescheidmäßigen Ausspruchs bedarf (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 379, 396 und 402). Ein Bescheid muss folgende Merkmale aufweisen (siehe dazu detailliert Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 408 ff):
ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid", Bezeichnung der Behörde, Datum, Adressat, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Unterschrift, Nachweis der Identität, Fertigung.
Hinsichtlich der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dem Spruch des angefochtenen Bescheides komme keine normative Wirkung zu, gilt es nochmals festzuhalten, dass der Inhalt eines Bescheides immer in der normativen (verbindlichen) Regelung einer Verwaltungssache besteht. Gegenständlich liegt ein Leistungsbescheid vor, der die beschwerdeführende Partei dazu anhält, eine bestimmte Forderung (EUR 2.980,43) zu bezahlen. Warum der gegenständliche Bescheid keinen normativen Inhalt aufweisen sollte, erhellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht.
Auch stellt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht als widersprüchlich dar. Auch wenn eine Beihilfe in Höhe von EUR 12.607,55 zugesprochen und zugleich eine Rückforderung von EUR 2.980,43 ausgesprochen wird, so wird dies mit Verweis auf den mit Bescheid vom 03.01.2014 zu Unrecht bezahlten Betrag (vgl. Ausführungen unter 3.3.1.) in Höhe von EUR 15.587,98 begründet.
Zum Einwand, wonach die unter dem Punkt Rechtsgrundlagen pauschale Verweisung auf das AVG unzulässig wäre, genügt der Hinweis, dass die "Rechtsgrundlagen" kein wesentliches Merkmal für einen Bescheid darstellen (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 408 ff).
Auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach sich der Rückforderungsanspruch aus keiner der in den Tabellen dargestellten Zahlen nachvollziehen lasse, vermögen zudem nicht zu überzeugen. So übersieht die beschwerdeführende Partei, dass sich der Rückforderungsanspruch keineswegs auf eine rein tabellarische Darstellung reduziert, sondern dass die belangte Behörde - zusätzlich zu den dargestellten Tabellen - im angefochtenen Bescheid auch ihre Entscheidungserwägungen - wenngleich sehr kompakt - zusammenfasst.
3.3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage jedoch eindeutig und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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