BVwG L522 2122750-1

L522 2122750-1Federal Administrative CourtJun 17, 2016

Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale<br/>Bindungen, Suchtmitteldelikt

Full text

BVwG L522 2122750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L522.2122750.1.00

Spruch

L522 2122750-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. G. KRONBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zl. 148742408/151581896, Regionaldirektion Wien, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung,

Magistratsabteilung 35, Zl.: XXXX, vom XXXX2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend auch "BF") auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BFA mit Schreiben vom XXXX2014 mit dem Vermerk übermittelt, dass der BF in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfüge und nach dortiger Aktenlage im Inland aufhältig sei.

Am XXXX2014 wurde der BF von Organen der LPD Wien angehalten und wegen unrechtmäßigem Aufenthalt nach dem Fremdengesetz angezeigt.

Am XXXX2014 wurde der BF von Organen der LPD Wien erneut angehalten und nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2014 (rechtskräftig mit 02.06.2014) wurde der BF wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vom LG für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

I.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX2015 wurde dem BF seitens des BFA mitgeteilt, dass der Behörde bekannt sei, dass er zum ersten Mal 2001 im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen sei, jedoch mit mehreren Unterbrechungen, wobei die längste 3 Jahre betrage. Durchgehend sei er seit XXXX2011 in Österreich wohnhaft. Laut Sozialversicherungsauszug sei er bis dato keiner legalen Arbeit im Bundesgebiet nachgegangen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2014 (rechtskräftig mit XXXX2014) sei er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt verurteilt worden. Am XXXX2015 sei er bereits zum fünfzehnten Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden.

Die Behörde gehe davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestünden.

Aufgrund des illegalen Aufenthaltes, sowie seines neuerlichen Fehlverhaltens sei beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu erlassen und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht zu erteilen.

I.3. In einer handschriftlichen Stellungnahme vom XXXX2015 führte der BF aus, dass er seit 1981 in Österreich lebe; er sei mit seinen Eltern nach Österreich gekommen. Er schätze, er halte sich in etwa 32 oder 33 Jahre hier auf. Einen Beruf habe er nie erlernt. Angehörige, die nicht Österreicher seien, habe er nicht, alle seien Österreicher.

Eine Ausreise habe es nicht gegeben, daher auch keine Einreise. Weil er nie eine Arbeitsbewilligung hatte, habe er immer schwarz arbeiten müssen. Den Unterhalt habe er auch mit Unterstützung der Caritas, von Freunden, Verwandten und Bekannten bestritten. Er habe die Versicherungsnummer XXXX von der XXXX.

Er habe auch keinen Mietvertrag. Seine Heimat sei Österreich, er werde hier nicht politisch verfolgt. Er wolle hier bleiben, weil er auf dem Ottakringer Friedhof begraben werden wolle.

Seine Familie habe er hier verloren, er sei Vollwaise. Er und seine Schwester seien in Heimen aufgewachsen. Er habe mit Drogen angefangen und sei süchtig geworden. Zur Zeit sei er in Haft und versuche mit seiner Lebensgefährtin seine Krankheit in den Griff zu bekommen.

I.4. Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom XXXX2016, Zahl: XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I.).

Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung (Spruchpunkt III).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Das BFA stellte in diesem Bescheid zur Person des BF fest, dass er nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder sei. Er sei türkischer Staatsbürger und seine Identität stehe fest. Er sei ledig, 41 Jahre alt und in arbeitsfähigem Alter. Er sei der türkischen Sprache mächtig.

Zum Aufenthalt in Österreich stellte das BFA fest, dass er zum ersten Mal im Jahr 2001 im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen sei. Nach mehreren langjährigen Meldepausen sei er seit XXXX2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines gültigen Reisedokumentes, somit sei er illegal im Bundesgebiet. Er sei bereits fünfzehn Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden, nicht sozialversichert und im Bundesgebiet noch nie einer legalen Arbeit nachgegangen.

Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das BFA fest, dass zu Österreich keine familiären Bindungen bestünden. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet, auch wenn ein maßgeblicher Anteil in Justizanstalten verbracht worden sei, werde ihm jedoch eine gewisse soziale Integration zugesprochen.

Zur Lage in seinem Herkunftsstaat bzw. Zielstaat stellte das BFA fest, dass er in seiner Stellungnahme keinen Grund angegeben habe, der gegen eine Rückkehr in seine Heimat spreche. Des Weiteren sei bereits im Asylverfahren entschieden worden, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche.

Gemäß der aktuell ho. vorliegenden Länderinformation handle es sich bei seinem Herkunftsstaat, um einen sicheren Drittstaat.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots stellte das BFA fest, dass er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, kein gültiges Reisedokument bzw. Visa besitze und über keine finanziellen Mittel verfüge. Er sei bereits zum fünfzehnten Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden, diesmal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Sein Aufenthalt in Österreich sei bereits seit seinem negativen Asylbescheid illegal und sei durch seine mehrfachen Verurteilungen in den letzten Jahren nur bestätigt worden.

Sein angeführtes Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass es sich bei seiner Person um die als Bescheidadressaten aufscheinende Person handle.

Seine Angaben hinsichtlich Identität, Alter und Staatsangehörigkeit seien durch die österr. Strafverfolgungsbehörden verifiziert worden. In seiner Stellungnahme gebe er an, sich seit 1981 durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten. Laut Aktenlage sei er das erste Mal 1991 von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und habe 1999 einen Asylantrag gestellt. Laut ZMR-Auszug sei er das erste Mal am XXXX2001 in Österreich behördlich gemeldet gewesen. In den letzten Jahren habe er jedoch mehrere Meldeunterbrechungen, unter anderem zwischen 2004 und 2007 gehabt. Des Weiteren habe er einen erheblichen Anteil seines Aufenthaltes in Justizanstalten verbracht. Seit seiner negativen Asylentscheidung befinde er sich illegal im Bundesgebiet. Er besitze kein gültiges Reisedokument und besitze kein Visum. Laut MA 35 habe er am XXXX2012 einen Aufenthaltstitel beantragt, welcher jedoch zurückgewiesen worden sei. Laut eigenen Angaben sei er in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und könne er seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren sondern sei von Zuwendungen anderer abhängig. In seiner Stellungnahme gebe er an, bei der XXXX unter der Versicherungsnummer XXXX sozialversichert zu sein. Laut Sozialversicherungsträger existiere keine Person unter dieser Nummer bzw. sei er unter seinem Namen XXXX auch nicht sozialversichert. Auch widerspreche sich seine Stellungnahme in mehreren Punkten. Er habe einerseits angegeben nach Österreich gekommen zu sein, um Jura zu studieren, andererseits habe er angegeben im Alter von 7 Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gekommen zu sein. Die ho Behörde stelle somit fest dass er keine beruflichen Anknüpfpunkte im Bundesgebiet aufweise.

Betreffend die Feststellungen zu seinem Privat und Familienleben führte das BFA aus, dass der BF laut Aktenklage ledig sei. Er habe angegeben ein Vollwaise zu sein und seine Schwester sei "weg". Somit befinde sich seine Kernfamilie nicht im Bundesgebiet. Er habe lediglich angegeben in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben. Da er jedoch keinen Namen oder Adresse angegeben habe, habe dies durch die ho Behörde nicht bestätigt werden können. Da bereits mehrere Punkte seiner Stellungnahme widersprüchlich gewesen seien und nicht der Wahrheit entsprochen hätten, müsse die Behörde davon ausgehen, dass keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich, auch wenn ein maßgeblicher Anteil in Justizanstalten verbracht worden sei, werde ihm jedoch eine gewisse soziale Integration zugesprochen.

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat bzw. Zielstaat des BF führte die bB Feststellungen zur Sicherheitslage und zur Behandlung nach Rückkehr an.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots führte die bB aus, dass der BF am XXXX2014 (rechtskräftig mit XXXX2014) vom LG für Strafsachen XXXX, GZ: XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt verurteilt worden sei.

Er sei bereits seit mehreren Jahren illegal im Bundesgebiet aufhältig und sei des Öfteren rechtskräftig verurteilt worden. Sein unsicherer Aufenthaltsstatus sei ihm somit bewusst gewesen und habe er damit rechnen müssen, dass jede strafbare Handlung zur der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen könne. Aufgrund der Aktenlage und seiner Stellungahme gehe die Behörde davon aus, dass keine beruflichen und familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Er habe durch sein Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Aufrechterhalten der Volksgesundheit und am Schutz des sozialen Friedens massiv verletzt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei daher dringend geboten. Ein Einreiseverbot für den angeführten Zeitraum von 6 Jahren scheine aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens angemessen.

I.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führte der BF aus, dass er seit seiner Kindheit in Österreich lebe; er habe hier Volksschule, Hauptschule und Polytechnikum besucht. Er sei vor knapp 40 Jahren mit seinen Eltern nach Österreich eingereist. Seither habe er Österreich einmal für 9 Monate verlassen.

Er habe einen Sohn, der am XXXX [richtig wohl: XXXX] in Wien geboren sei. Sein Sohn heiße XXXX; die Mutter seines Sohnes heiße XXXX. Er möchte hier aufmerksam machen, was ihm alles genommen würde mit einer Abschiebung. Man würde ihm seinen Sohn, die Mutter seines Sohnes und seine Freunde, Verwandte und Bekannte, die Familie und seine Religion nehmen; man würde ihm alles nehmen, was ihm lieb und heilig sei.

Als er mit seinen Eltern nach Österreich eingewandert sei, sei seine Mutter vom Vater ermordet worden. Er und seine Schwester seien von einer verstorbenen Tante adoptiert worden. Die Tante habe sich nicht um sie gesorgt, daher sei seine Schwester als Guerillakämpferin zur PKK gegangen. Er sei drei Jahre jünger als seine Schwester gewesen, daher sei er zurückgelassen worden. Er sei einmal da, einmal dort aufgewachsen, schließlich mit Drogen in Berührung gekommen und abhängig geworden. Nach der Geburt seines Sohnes sei er auf Therapie gegangen, währenddessen habe man ihm seinen Sohn weggenommen. Er sei rückfällig und wieder abhängig geworden.

Er sei seit einigen Jahren an HIV erkrankt und mache seit 6 - 7 Jahren eine Therapie gegen seine Erkrankung; er sei auch an H.T.C. erkrankt; kürzlich habe er erfahren, dass er an Leberzirrhose erkrankt sei. Laut Ärzten müsse er eine Interferontherapie beginnen, eine Abschiebung wäre in seinem Fall ein Todesurteil für ihn.

Er sei Alevit, daher auch sein Name Alavii. Als Alevit sei es sehr schwer für ihn in einem Drittstaat zu leben. Die Aleviten würden erhängt, gefoltert und getötet.

In der Türkei gebe es überall Bombardements, auch in Istanbul und in Ankara, so wie in vielen anderen Staaten.

Er wisse, was es bedeute ohne Eltern aufzuwachsen. Es sei ihm bewusst, dass seinem Sohn dasselbe Schicksal passieren würde, wenn er sich nicht erneut einer Therapie unterziehe und seine Suchterkrankung in den Griff bekomme. Er sei sich sicher, dass er seine Therapie positiv beenden und auch eine Interferontherapie absolvieren werde. Nach der Therapie möchte er sich um seinen Sohn und seine Frau sorgen und seinem Sohn ein guter Vater sein.

Da er gesundheitlich angeschlagen sei, werde er die Finger von Drogen lassen und sich einen Job suchen. Er habe einen schlechten Start ins Leben gehabt, daher sei er auch drogenabhängig und straffällig geworden.

Er betrachte das Leben heute mit anderen Augen, er möchte auf keinen Fall, dass sein Sohn ohne Eltern aufwachse. Da heuer auch die Mutter in Haft sei und sein Sohn zur Zeit keine Elternteile habe - weder Mutter noch Vater, würde er dasselbe Schicksal durchmachen wie er selbst.

Von seiner Gesundheit her wäre eine Abschiebung sein Todesurteil; er sei bemüht sein Leben von Grund auf zu ändern. Es sei für ihn die allerhöchste Zeit mit den Drogen aufzuhören, ein guter Vater und Ehemann zu sein, ehrlich zu arbeiten, sich einen Job zu suchen und nicht mehr straffällig zu werden. Er ersuche um eine letzte Chance. Sein Sohn und die Mutter seines Sohnes würden ihn brauchen; die Mutter sei auch HIV erkrankt.

I.6. Das Ermittlungsverfahren ist - wie nachfolgend ausgeführt - mangelhaft:

Das BFA stellte fest, dass keine familiären Bindungen zu Österreich bestünden. Der BF hatte aber in seiner Stellungnahme angegeben, er könne keine Angehörigen angeben, die nicht österreichische Staatsbürger seien. Alle in seiner Familie seien Österreicher, nur er nicht. Die Feststellung des BFA - es bestünden keine familiären Bindungen zu Österreich - ist insoweit verkürzt. Die vom BF erwähnten (österreichischen) Mitglieder seiner Familie wurden nicht ermittelt, ebenso nicht allfällige Beziehungen zum BF.

Der BF hatte auch angegeben, mit seiner Lebensgefährtin versuche er ernsthaft, seine Krankheit in den Griff zu bekommen. Auch insoweit ist die Feststellung des BFA - es bestünden keine familiären Bindungen zu Österreich - verkürzt und wurde der Sachverhalt (im Hinblick auf die erwähnte Lebensgefährtin) nicht näher erhellt.

Dass Art. 8 EMRK im Falle des BF nicht verletzt sei, wurde zwar vom BFA festgestellt - aufgrund der mangelhaften Ermittlungen ist aber seine solche Feststellung nicht möglich.

Es fehlen auch Feststellungen der bB zum Freundes- und Bekanntenkreis des BF (vgl. AS 90 unten).

Das BFA traf auch keine Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF obwohl solche dem Akteninhalt nach (Angaben des BF in seiner Stellungnahme; AS 127, Bescheid Seite 3) jedenfalls geboten waren.

Es wurde daher nicht festgestellt, dass der BF neben einer Suchtkrankheit an weiteren Krankheiten leidet und welche Behandlungen insoweit notwendig sind.

Das BFA traf lediglich Feststellungen zum Herkunftsland des BF in punkto Sicherheitslage und Behandlung nach Rückkehr (vgl. AS 135 - 143). Feststellungen über das Gesundheitssystem und Behandlungsmöglichkeiten (der Leiden des BF) fehlen völlig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalts wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die bB wird sich mit dem Vorbringen des BF eingehender befassen und taugliche Schritte zu dessen Prüfung auf den Wahrheitsgehalt durchführen müssen. Insbesondere wird der BF hinsichtlich seiner Familienangehörigen (welche?; Beziehungen zu ihnen?) in Österreich entsprechend detailliert zu befragen sein. Gleiches gilt für die vom BF erwähnte Lebensgefährtin (Aufenthalt, gemeinsamer Wohnsitz,...).

Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Entsprechende Erhebungen werden auch im Hinblick auf den vom BF behaupteten Sohn zu führen sein (Vaterschaftsanerkennung; behauptete Wegnahme; Aufenthalt; Kontakt??; geleisteter Unterhalt???...)

Das BFA wird sich auch insbesondere mit der gesundheitlichen Situation des BF entsprechend auseinander zu setzen haben, diesbezüglich wird auch die ärztliche Stellungnahme vom 21.01.2016 (AS 183) miteinzubeziehen sein.

Schließlich werden konkrete Länderfeststellungen zu treffen sein, wie sich die Lage der bP in seinem Herkunftsland - insbesondere im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation (Verfügbarkeit notwendiger Behandlungen hinsichtlich der HIV und Hepatitis C Erkrankung) - darstellt. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Die belangte Behörde wird die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen und darauf aufbauende Feststellungen zu treffen haben, anhand derer die Rückehrsituation beurteilt werden kann

Im gegenständlichen Fall wird darauf hingewiesen, dass detaillierte Berichte über die konkrete Lage in der Heimatregion des BF verfügbar sind.

Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden versuchten Entledigung ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts - gewählte Vorgangsweise, obwohl dieser Sachverhalt im gegenständlichen Fall durch relativ einfache Verfahrensschritte ermittelbar ist, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung war, welche das ho. Gericht ermächtigt, von der ihr ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;

Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur).

Gegenständlich handelt es sich um den Fall einer bloß ansatzweisen Ermittlung des relevanten Sachverhalts (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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