W228 2121647-1•BVwG W228 2121647-1
W228 2121647-1Federal Administrative CourtJun 16, 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W228 2121647-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 19.09.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 14.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Bürokraft im Voll-/Teilzeitausmaß (30 bis 40 Stunden) in den gewünschten Arbeitsorten Wien, 3002 Purkersdorf, 2320 Schwechat, 2340 Mödling sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
Bei der am 27.11.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 12.11.2015 als Rechtsanwaltskanzleiassistentin beim Dienstgeber XXXX RAe Partnerschaft zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 23.11.2015 aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie am 23.11.2015 nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei, da ihr Auto ein Problem gehabt und sie es in die Werkstatt gebracht habe. Sie habe sich nicht getraut, beim Dienstgeber anzurufen, da sie den Termin schon einmal verschoben habe.
Mit Bescheid des AMS vom 30.11.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 25.11.2015 bis 05.01.2016 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den Bescheid aufzuheben und ihr die Notstandshilfe vom 25.11.2015 bis 05.01.2016 zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass es das erste Mal vorgekommen sei, dass sie einen Vorstellungstermin nicht eingehalten habe und es werde so etwas auch in Zukunft nicht mehr vorkommen. Es sei zudem das erste Mal, dass ihr eine derartige Sperre auferlegt worden sei. Zudem wäre es - für den Fall, dass sie den Vorstellungstermin eingehalten hätte - dennoch nicht sicher gewesen, dass sie den Job auch tatsächlich bekommen hätte. Es sei ihr schon öfter passiert, dass die ein Vorstellungsgespräch gehabt habe, dann aber nicht eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr die auferlegte Sperre jegliche Existenzgrundlage entziehe und sie völlig verzweifelt gewesen sei, als sie davon Kenntnis erlangt habe. Sie habe keine Ahnung, wie sie Anfang Jänner die laufenden Kosten begleichen solle. Das Vorgehen des AMS sei unmenschlich, auch im Hinblick darauf, dass sie schon ca. 20 Jahre im Berufsleben nachweisen könne. Sie ersuche hiermit um Nachsicht, da es sich um ein erstmaliges und einmaliges Fehlverhalten ihrerseits gehandelt habe. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Ausdruck eines am 02.12.2015 von ihr an die Firma XXXX RA geschickten E-Mails bei, mit unter anderem dem Inhalt, dass sie sich entschuldigen wolle, dass sie den vereinbarten Vorstellungstermin am 23.11.2015 nicht eingehalten habe, da sie derzeit viele private, persönliche und gesundheitliche Probleme habe.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.01.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 30.11.2015 folgendermaßen abgeändert wurde: Gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verliert die Beschwerdeführerin ihren Anspruch für die Zeit von 23.11.2015 bis 03.01.2016. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG wird nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 12.11.2015 vom AMS eine Beschäftigung als Rechtsanwaltskanzleiassistentin zugewiesen worden sei. Diese Stelle sei ihr jedenfalls zumutbar gewesen. Sie sei jedoch zu dem vereinbarten Vorstellungstermin am 23.11.2015 nicht erschienen. Ein Problem mit ihrem Auto könne in Wien aufgrund der Alternativen, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu benützen, kein Grund sein, den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrzunehmen. Weiters wäre es jedenfalls notwendig gewesen, die Firma am 23.11.2015 darüber zu informieren, dass sie den Termin nicht einhalten könne, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen habe. Sie habe somit durch ihr Verhalten, und zwar durch das Nichteinhalten des vereinbarten Vorstellungstermins, das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie seit langer Zeit an Depressionen und Ängsten leide. Um dies zu beweisen, lege sie zwei Befunde vor. Wie bereits ausgeführt, habe sie am Tag des Vorstellungstermins Probleme mit ihrem Auto gehabt und sei es deshalb zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen. Sie habe sich nicht getraut, bei der Firma anzurufen, dies zu erklären und den Termin zu verschieben. Wie bereits erwähnt, leide sie an starken Angstgefühlen, so auch an jenem Tag, und habe sie sich nicht getraut, anzurufen und ihre Lage zu erklären. Sie wolle noch einmal betonen, dass ihr das Fehlverhalten leid tue, so etwas noch nie vorgekommen sei und auch nicht mehr vorkommen werde.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.02.2016 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2016, Zl. W228 2121647-1/4Z, wurde der Beschwerdeführerin die Beantwortung diverser Fragen hinsichtlich der vorgebrachten Probleme mit ihrem Auto binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Weiters wurde die Vorlage der Werkstättenrechnung oder eines anderen Beleges über den Aufenthalt in der Werkstätte aufgetragen.
Am 29.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 25.02.2016 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Darin führte sie aus, dass sie derzeit nicht arbeitsfähig sei. Gemeinsam mit dem Schreiben wurde ein Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.02.2016 übermittelt.
Am 14.03.20216 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 11.03.2016 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie die ihr gestellten Fragen beantwortete. Sie führte aus, dass sie am 23.11.2015 in 1170 Wien, XXXX , um ca. 07:50 Uhr ihr Auto gestartet habe. Das Auto habe ein lautes pfeifendes Geräusch gemacht. Dennoch habe sie das Fahrzeug nicht abschleppen lassen, sondern sei trotz des auffälligen Geräuschs selbst mit dem Auto zur Werkstätte (KFZ Reparatur Handel XXXX , 1170 Wien, XXXX ) gefahren, wo sie zwischen 08:00 Uhr und 08:15 Uhr angekommen sei. Sie wolle ergänzend vorbringen, dass sie die Reparatur bis dato aus finanziellen Gründen nicht in Auftrag gegeben habe. In ihrem Alter sei es schwierig, noch einen Job zu finden. Noch mehr erschwert werde dies durch ihre Erkrankung, eine seit langem bestehende Depression mit Antriebsmangel, Energiedefizit und Ängsten. Aus diesem Grund habe sie sich auch nicht getraut, bei der Firma XXXX anzurufen und den Termin zu verschieben. Sie habe ihre psychische Erkrankung im Zuge der Niederschrift vor dem AMS am 27.11.2015 nicht angegeben, aus Angst, dass sie dann überhaupt nie wieder einen Job finden würde. Vor kurzem habe sie dem AMS ihre Befunde aber vorgelegt. Sie wolle sich nochmals für ihr Fehlverhalten entschuldigen und bitte um Nachsicht. Dem Schreiben beigelegt wurde ein Bestätigungsschreiben der Werkstätte vom 11.03.2016, ein Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.03.2016 sowie eine AMS-Geld-Bezugsbestätigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.03.2016 dem AMS die erhobenen Beweismittel und Auskünfte zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Es wurde um Ausführung ersucht, weshalb bei einem tatsächlich vorliegenden Autodefekt das AMS zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich bei der Vereitelungshandlung um eine vorsätzliche gehandelt habe. Dass die Beschwerdeführerin, statt korrekterweise das Auto stehen zu lassen und zur Bewerbung zu fahren, zur Werkstätte gefahren sei, stelle zwar zweifelsohne eine äußerst fahrlässige Fehlentscheidung dar, ein Vorsatz aufgrund des unvermuteten Defektfalles auf eine Vereitelungshandlung liege nach derzeitiger Sachverhaltslage jedoch nicht auf der Hand.
Das AMS hat mit Schreiben vom 23.03.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass der Autodefekt nicht bestritten werde, das AMS jedoch in der Reaktion auf den Autodefekt die Vereitelungshandlung erkenne. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH habe ein Stellenbewerber dafür Sorge zu tragen, pünktlich zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich mit dem Auto in die Werkstatt fahren habe können. Das Problem des Wagens habe daher nicht in einer Fahruntüchtigkeit, sondern in einem pfeifenden Geräusch, das die Inbetriebnahme nicht unmöglich gemacht habe und welches sie nicht einmal reparieren lassen habe wollen, bestanden. Die Beschwerdeführerin habe, anstelle sich schnellstmöglich zu ihrem Vorstellungsgespräch zu begeben, ihr Auto in die Werkstatt gebracht und nicht beim Dienstgeber vorgesprochen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, sich telefonisch mit dem Dienstgeber in Verbindung zu setzen und den Sachverhalt zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe jedoch das Vorstellungsgespräch unentschuldigt nicht wahrgenommen und daher billigend in Kauf genommen, dass es zu keiner Beschäftigungsaufnahme kommen werde.
Mit Schreiben vom 06.06.2016 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme wie folgt: "Das AMS schreibt in seiner Stellungnahme vom 23.3.2016, dass ich mein kaputtes Auto "... in Folge nicht einmal reparieren wollte" (Zitat). Dazu möchte ich sagen, dass dies einerseits meine Privatsache ist, welche das AMS in keiner Weise zu interessieren hat. Andererseits möchte ich dazu sagen, dass ich die Ansicht des Bearbeiters für realitätsfremd halte, wenn er meint, mit einer Notstandshilfe von Euro 692 im Monat kann man sich (jedenfalls Ad-hoc) eine defekte Wasserpumpe reparieren lassen, ohne sich jemanden (z.B. aus der Verwandtschaft) gefunden zu haben, der einem das Geld borgt. Dies dauert jedoch. Zu
der Aussage des AMS "es hätte auch die Möglichkeit bestanden, ... ,
sich telefonisch mit dem Dienstgeber in Verbindung zu setzen und den Sachverhalt zu erklären" (Zitat), möchte ich noch einmal festhalten, dass ich das machen wollte, aber mich aufgrund meiner Erkrankung (Depression mit Ängsten - siehe Befunde) nicht getraut habe bzw. dazu nicht in der Lage war. Auch das BBRZ - wo ich vom AMS hingeschickt worden bin - hat mir vor kurzem durch einen Arbeitsmediziner und Psychologen bestätigt, dass ich krank bin (siehe Beilage) und dass ich eine Rehabilitation benötige. Wie viele Befunde braucht man eigentlich, damit einem geglaubt wird?! Ich möchte noch ergänzen, dass sich auch derzeit laufend in Behandlung bin. Auch möchte ich darlegen, dass ich die Behandlung des AMS mir gegenüber sowie deren Zwangsmaßnahmen (z.B. Zwangskurse) und Sanktionen (wie z.B. Geldsperre) als absoluten Psychoterror empfinde, was meinen Zustand im Hinblick auf meine Krankheit natürlich nicht verbessert. Unabhängig davon möchte ich noch anmerken, dass ich einen Teilzeit-Job in einer kleinen Rechtsanwaltskanzlei bei einem verständnisvollen Chef (im Hinblick auf meine Krankheit) in Aussicht habe und ich dadurch das Unter-Druck-Setzen seitens des AMS Gott sei Dank nicht mehr lange werde ertragen müssen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 14.04.2013 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin hat einen Lehrabschluss als Bürokauffrau und eine Ausbildung zur Sachbearbeiterin für Büro und Verwaltung. Sie verfügt über langjährige Berufserfahrung als Bürokraft.
Laut der am 14.07.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Bürokraft im Voll-/Teilzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, 3002 Purkersdorf, 2320 Schwechat, 2340 Mödling unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.
Am 12.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS ein Vermittlungsvorschlag als Rechtsanwaltskanzleiassistentin beim Dienstgeber XXXX RAe Partnerschaft zugewiesen.
Für den 23.11.2015 um 08:30 Uhr wurde ein Vorstellungstermin der Beschwerdeführerin bei der XXXX RAe Partnerschaft vereinbart. Die Beschwerdeführerin setzte sich am 23.11.2015 um ca. 07:50 Uhr in ihr Auto um zum Vorstellungstermin zu fahren. Da das Auto bei der Inbetriebnahme ein laut pfeifendes Geräusch von sich gab, entschied die Beschwerdeführerin nach einigen Minuten Fahrt, mit dem Auto in die Werkstatt und nicht zu dem Vorstellungstermin zu fahren. Die Beschwerdeführerin ist folglich zu dem für 08:30 Uhr angesetzten Vorstellungstermin beim Dienstgeber XXXX RAe Partnerschaft am 23.11.2015 nicht erschienen.
Die der Beschwerdeführerin - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung als Rechtsanwaltskanzleiassistentin entsprach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung, wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und wäre der Beschwerdeführerin - mit oder ohne KFZ - objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Stelle als Rechtsanwaltskanzleiassistentin beim Dienstgeber XXXX RAe Partnerschaft jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Sie hat ihrer Berufserfahrung sowie ihrer Ausbildung entsprochen und wäre sie kollektivvertraglich entlohnt worden. Auch der Anfahrtsweg ist - mit oder ohne KFZ - in zumutbarer Zeit bewältigbar und dies wurde auch nicht bestritten.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin nicht zu dem vereinbarten Vorstellungsgespräch am 23.11.2015 erschienen ist.
Die Beschwerdeführerin hätte - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird -, um ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln zu zeigen, das Auto stehen lassen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Vorstellungstermin fahren müssen.
Die Beschwerdeführerin hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. So entsprach die Beschwerdeführerin dem Anforderungsprofil und wäre sie gemäß dem Kollektivvertrag entlohnt worden; die Stellenbeschreibung entsprach ihrer in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Stellensuche.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX RAe Partnerschaft vereitelt hat.
Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin nicht zum Vorstellungstermin am 23.11.2015 erschienen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese ihr angebotene Stelle nicht arbeitswillig war.
Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da die Beschwerdeführerin nicht zum Vorstellungstermin am 23.11.2015 erschienen ist und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat sie somit eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, die aus folgenden Erwägungen: Den oben getroffenen Feststellungen folgend setzte sich die Beschwerdeführerin am 23.11.2015 um ca. 07:50 Uhr in ihr Auto um zum Vorstellungsgespräch zu fahren. Bereits beim Starten gab das Auto ein laut pfeifendes Geräusch von sich. Die Beschwerdeführerin fuhr trotzdem los, entschied sich jedoch nach einigen Minuten Fahrt dazu, nicht zum Vorstellungsgespräch, sondern in eine Werkstatt zu fahren. Im Zeitpunkt dieser bewussten Willensentscheidung der Beschwerdeführerin, ihr Ziel zu ändern und statt zum Vorstellungsgespräch in die Werkstatt zu fahren, war bei der Beschwerdeführerin der bedingte Vorsatz auf eine Vereitelungshandlung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben. Sie hat in diesem Moment schuldhaft das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt, indem sie sich - statt ihr Auto stehen zu lassen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Vorstellungstermin zu fahren - dafür entschieden hat, gar nicht zum Vorstellungstermin und stattdessen in die Werkstatt zu fahren. In einem Ballungsraum wie im gegenständlichen Fall Wien ist es durchaus möglich und zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen um zu einem vereinbarten Termin zu gelangen. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, das Auto stehen zu lassen und ihren Vorstellungstermin wahrzunehmen. Zumal sie dies nicht getan hat, liegt dolus eventualis vor und hat die Beschwerdeführerin sich damit abgefunden, dass es infolge des versäumten Vorstellungstermins zu keiner Beschäftigungsaufnahme beim Dienstgeber XXXX RAe Partnerschaft kommen wird. Es musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass ihre Entscheidung, nicht zum Vorstellungstermin zu fahren, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie das Auto stehen gelassen und die öffentliche Verkehrsmittel benutzt hätte, rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch gekommen wäre oder nicht, ist nicht näher einzugehen, zumal es gegenständlich einzig auf den Umstand ankommt, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, ihr Ziel zu ändern und statt zum Vorstellungsgespräch in die Werkstatt zu fahren, dolus eventualis vorlag.
Hinsichtlich der wiederholten Ausführungen zu ihren Depressionen ist zu vermerken, dass diese nicht dazu dienen können, die bewusste Willensentscheidung der Beschwerdeführerin, das Ziel ihrer Autofahrt zu ändern, zu rechtfertigen. Da die Behandlung des AMS subjektiv als Terror wahrgenommen wird, ist diese Willensentscheidung für den erkennenden Senat umso unverständlicher, da die zukünftige, negative Reaktion des AMS in diesem Moment absehbar war. Gerade in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Ergebnis im Bereich des logisch-schlussfolgernden Denkens vom BBRZ attestiert wurde, können die Einwendungen hinsichtlich der Depressionen daher nicht zum Erfolg führen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat. (vgl. VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201) Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.