W203 2107856-1•BVwG W203 2107856-1
W203 2107856-1Federal Administrative CourtJun 16, 2016
Einkommenssteuerbescheid, Erwerbstätigkeit, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Jahreseinkommen, Rückerstattung Studienbeitrag
W203 2107856-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX,XXXX, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, GZ. 0600744SoSe15,WiSe15, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 25.02.2015, GZ. 0600744SoSe15,WiSe15, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 16.02.2015 mittels Formblatt "Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (SL/S1)" an der Universität Wien, Referat Studienzulassung, den Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016. Als Erlassgrund gab er "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres" an. Seinem Antrag legte der BF eine Einkommensteuererklärung 2014 sowie den Einkommensteuerbescheid 2014, ausgestellt am 11.02.2015, bei. Aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt sich für den BF im Kalenderjahr 2014 ein Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von 3.697,63 Euro und ein Einkommen in der Höhe von 3.637,63 Euro.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.02.2015, GZ. 0600744-SoSe15/W, WiSe2015/W, wurde der "Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages auf Grund von Berufstätigkeit für das Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015"" abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der BF die für den Erlass notwendige Höhe des Einkommens von mindestens 5.534,34 Euro nicht habe nachweisen können.
3. Am 19.03.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2015 und begründete diese damit, dass er auch gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde eingelegt und auf die Gewinnfreibeträge verzichtet habe. Er legte der Beschwerde einen neuen Einkommensteuerbescheid 2014, ausgestellt am 13.03.2015, vor, aus dem nunmehr für den BF im Kalenderjahr 2014 ein Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von 4.250,14 Euro und ein Einkommen in der Höhe von 4.190,14 Euro hervorgehen.
4. Am 23.04.2015 gab der Senat der Universität Wien gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten zur Beschwerde des BF vom 19.03.2015 ab. Darin führte er aus, dass der Befreiungstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 UG nur auf Studierende anzuwenden wäre, die durch eine Berufs- und Erwerbstätigkeit derart in Anspruch genommen seien, dass ihnen die Absolvierung des Studiums in der Regelstudiendauer nicht möglich ist. Das durch Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr erhaltene Einkommen werde im Einkommensteuerbescheid festgelegt. Der Nachweis der Einkünfte bzw. des Einkommens eines Kalenderjahres sei verpflichtend durch den Einkommensteuerbescheid (§ 2b Abs. 4 Z 3 StuBeiV) zu erbringen, während Unternehmensdaten in die Ermittlung einer Studienbeitragspflicht nicht einzubeziehen seien. Da bei der Ermittlung des Einkommens auf das persönliche und nicht auf das betriebliche Einkommen abzustellen sei, könnten bei selbständig Erwerbstätigen die Daten aus dem Steuerakt aus FinanzOnline nicht zur Beurteilung über das erhaltene Jahreseinkommen herangezogen werden.
Das vom BF durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachgewiesene Einkommen erreiche aber nicht die für einen Erlass des Studienbeitrages geforderte Geringfügigkeitsgrenze.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.04.2015, GZ. 0600744SoSe15,WiSe15, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhalts und Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlagen das Gutachten des Senats der Universität Wien im Wesentlichen wiedergegeben.
6. Am 12.05.2015 beantragte der BF, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Er verwies dabei auf die Begründung der Beschwerde vom 19.03.2015 und ergänzte diese dahingehend, dass beim ausgewiesenen Einkommen in der Höhe von 4.190,14 Euro bereits Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von 1.881,26 Euro abgezogen worden wären. Da die Sozialversicherungsbeiträge Teil seines persönlichen jährlichen Bruttoeinkommens seien, müssten diese zu dem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit ergebe sich ein Bruttojahreseinkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Die Nichtberücksichtigung der Pflichtversicherungsbeiträge bei selbständig Erwerbstätigen würde eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit nichtselbständigen Einkünften, bei denen auch das Bruttojahreseinkommen maßgeblich sei, darstellen.
7. Mit Schreiben der Universität Wien vom 22.05.2015, eingelangt am 28.05.2015, wurde der Vorlageantrag des BF samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF verfügte im Kalenderjahr 2014 laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13.03.2015 über ein Einkommen in der Höhe von 4.190,14 Euro. Dieses setzt sich aus Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 2.405,00 Euro und Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 1.845,14 Euro vermindert im die Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60,00 Euro zusammen. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultieren aus Erträgen/Betriebseinnahmen in der Höhe von 3.726,40 Euro vermindert um Pflichtversicherungsbeiträge als Aufwendungen/Betriebsausgaben in der Höhe von 1.881,26 Euro.
Die für die Studienbeitragspflicht gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG maßgebliche "Geringfügigkeitsgrenze" betrug im Kalenderjahr 2014 5.534,34 Euro.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I 2002/120 i.d.g.F., lauten:
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
[...]
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92 (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:
[...]
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
[...]
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004) lauten:
"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b.
[...]
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
[...]
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
[...]"
Gemäß § 5 Abs. 2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es [...] 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 395,31 € gebührt.
Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Inwieweit ein Studierender durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG im abgelaufenen Kalenderjahr "in Anspruch genommen" war, ist ausschließlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das maßgebliche Kalenderjahr nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Der vom BF im Zuge des Verfahrens über den Erlass des Studienbeitrages vorgelegte Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr 2015 weist ein Einkommen deutlich unterhalb der "Geringfügigkeitsgrenze" aus.
Das Vorbringen des BF, dass die von ihm entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von 1.881,26 Euro, die vom zuständigen Finanzamt bei der Einkommensermittlung vom Bruttoeinkommen abgezogen worden sind, dem ermittelten Einkommen hinzugerechnet werden müssten, geht schon insofern ins Leere, als § 2b Abs. 4 Z 3 StuBeiV hinsichtlich der hinzurechnungsfähigen Beträge auf § 9 StudFG verweist. Mit der Hinzurechnungsregelung des § 9 StudFG soll in Studienbeihilfenverfahren der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes um subventions- und leistungspolitische Effekte bereinigt werden, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigte Beträge dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erl. und Hinweise zu § 8 StudFG [S. 58]). Die vom BF geltend gemachten Beiträge zur Sozialversicherung, die von den zuständigen Finanzbehörden bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht worden sind, fallen nicht unter die in § 9 StudFG taxativ genannten Hinzurechnungsbeträge und können somit auch nicht zu einer Erhöhung des im Sinne der Studienbeitragsverordnung maßgeblichen Kalenderjahreseinkommens führen.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht bei der Prüfung der Frage, ob dem BF der Studienbeitrag zu erlassen ist, von dem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommen in der Höhe von 4.190,14 Euro ausgegangen.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.