W178 2005435-1•BVwG W178 2005435-1
W178 2005435-1Federal Administrative CourtJun 16, 2016
Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Pensionsversicherung,<br/>Pflichtversicherung
W178 2005435-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Mag. Andreas Maschinda, Steuerberater, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 16.01.2014 betreffend Fälligkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen (Spruchpunkt 3. des Bescheides) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.01.2012 teilte die SVA mit, dass die BF aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2010 vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 auch in der GSVG-Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Ebenso teilte die SVA der BF am 13.02.2012 mit, dass sie aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2009 vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 auch in der GSVG-Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.11.2012 wurde aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2011 von der SVA festgestellt, dass die BF auch vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei.
8. Daraufhin brachte die BF am 24.02.2013 vor, dass § 35 Abs. 3 GSVG anwendbar sei und der Gesamtbetrag für alle 3 Jahre in 4 Teilbeträgen im Jahr 2013 abzustatten sei.
Es wurde die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides beantragt.
9. Mit Bescheid vom 16.01.2014 sprach die SVA aus, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Dabei betrage die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Jahr 2009 € 2.794,49, im Jahr 2010 €
4. 789,96 und im Jahr 2011 € 4.644,81, wodurch sich für das Jahr 2009 Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von € 5.365,44, fällig am 31.05.2012, für das Jahr 2010 in der Höhe von € 9.340,44, fällig am 29.02.2012, sowie für das Jahr 2011 in der Höhe von € 9.754,08, fällig am 28.02.2013, ergeben würden.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 seitens des Finanzamtes rückwirkend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung festgestellt worden sei. Die daraus resultierenden Nachbelastungen seien gemäß § 35 Abs. 2 GSVG mit den Beitragsvorschreibungen der Quartale 1/2012, 2/2012 und 1/2013 fällig geworden.
10. Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde richte sich nur gegen die in Punkt 3 des Bescheidspruches festgestellten Fälligkeitstermine, nämlich den 31.05.2012 für die Pensionsversicherungsbeiträge 2009, den 29.02.2012 für die Pensionsversicherungsbeiträge 2010 und den 28.02.2013 für die Pensionsversicherungsbeiträge 2011. Der Vertreter stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Fälligkeit der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 35 Abs. 3 GSVG feststellen, sodass diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monats der Kalendervierteljahre des Jahres 2013 abzustatten seien. Diese Feststellung habe Auswirkungen auf die Berechnung der Verzugszinsen. Zur Begründung des Antrages wurde vorgebracht, dass der BF aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtversicherung vorläufig Beiträge in die Krankenversicherung von einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben worden seien. Beiträge in der Pensionsversicherung seien vorläufig nicht vorgeschrieben worden. Erst nach Nachweis der endgültigen Beitragsgrundlagen durch Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für 2009, 2010 und 2011 seien die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund dieser Nachweise vorgeschrieben worden, es sei somit zu einer Nachbemessung gekommen. Dabei seien die von den endgültigen Beitragsgrundlagen bemessenen Beiträge unterschiedlich fällig gestellt worden: jene zur Pensionsversicherung zur Gänze mit der nächsten Quartalsfälligkeit und jene zur Krankenversicherung in vier Teilbeträgen mit den Quartalsfälligkeiten des nächsten Kalenderjahres.
Nach Ausführung der rechtlichen Grundlagen brachte der Vertreter nochmals vor, dass es sich um eine Nachbemessung handle, womit nun § 35 Abs. 3 GSVG und somit die Aufteilung auf vier Teilbeträge anzuwenden sei. Abschließend wurde auf einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26.07.2013 verwiesen, in dem in einem deckungsgleichen Verfahren die Anwendung des § 35 Abs. 3 GSVG festgestellt worden sei. Dies sei von der SVA akzeptiert worden, da keine VwGH- oder VfGH-Beschwerde eingebracht worden sei.
11. Dazu nahm die SVA mit Schreiben vom 25.02.2014 Stellung, in dem sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwies und dazu ergänzend ausführte, dass eine Viertelung der Beitragszahlung in der Pensionsversicherung gemäß § 35 Abs. 3 GSVG nur im Fall einer Nachbemessung möglich sei. Dazu müsse es zu einem Wechsel von einer vorläufigen zu einer endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 GSVG kommen. Dies sei im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall. Das System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sehe entweder die Feststellung der Pflichtversicherung auf Basis einer Überschreitungserklärung oder die nachträgliche Einbeziehung auf Basis eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides vor. Die BF habe keine Erklärung für die Jahre 2009 - 2011 abgegeben, sondern lediglich eine Teilversicherung in der Krankenversicherung ("opting-in") beantragt. Folglich habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung festgestellt und mangels Pflichtversicherungstatbestand in der Pensionsversicherung auch keine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG gebildet werden können. Die Feststellung der Pflichtversicherung sei erst durch die Einkommenssteuerbescheide erfolgt, wobei zu Recht mit der entsprechend nächsten Quartalsfälligkeit die Vorschreibung des jeweiligen Nachbelastungsbetrages aus der Pensionsversicherung aufgrund § 35 Abs. 2 GSVG zur Gänze erfolgt sei. Da aufgrund der fehlenden vorläufigen Beitragsgrundlagen keine Nachbemessungen im Sinne des § 35 Abs. 3 GSVG vorliegen würden, sei die von der BF begehrte Anwendbarkeit der Viertelung abzulehnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Frau XXXX war von 2002 bis 2007 Inhaberin eines Gewerbescheines, aber aufgrund ihres Antrages nach der "Kleinunternehmerregelung" von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Seit Juli 2008 ist sie unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX KG, FN XXXX ; dieses Unternehmen hat keine Gewerbeberechtigung.
In einer Erklärung vom 09.01.2009 hat die Bf erklärt, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden; gleichzeitig hat sie einen Opting-in" Antrag in die Krankenversicherung nach dem GSVG gestellt.
Laut Einkommenssteuerbescheid 2009 (eingelangt bei der SVA am 08.02.2012) hatte die Bf in diesem Jahr ein Einkommen von €
33. 040,40, lt. Steuerbescheid von 2010 (eingelangt bei der SVA am 10.01.2012) von € 56.985,82 und laut Einkommenssteuerbescheid von 2011 (eingelangt am 21.11.2012) in der Höhe von € 55.244,09; die Bescheide sind rechtskräftig.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt und sind nicht strittig.
3. 1 Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3. 2 Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, sofern deren Beitragsgrundlagen (§ 25 GSVG) im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG) übersteigen. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs 6 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen.
§ 35 GSVG lautet wie folgt:
Abs 1: Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Abs 2: Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Abs.3: Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
Gemäß Abs. 3 ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, wenn die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person ergibt.
[...]
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage der Fälligkeit der vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge für 2009, 2010 und 2011. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfolgte erst auf Basis der im Datenaustausch mit den Finanzbehörden übermittelten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide.
Die Ansicht der SVA, wonach sich die Fälligkeit des jeweiligen Nachbelastungsbetrages (Pensionsversicherungsbeiträge) nach § 35 Abs. 2 GSVG zu richten hat, wird vom Gericht geteilt.
Eine Auslegung im Sinne der Argumentation der BF, dass es sich um einen vorläufigen Wert der Beitragsgrundlage von 0 gehandelt habe, widerspricht einer Wortinterpretation des Gesetzestextes. Es wird auf den zweiten Satz des § 35 Abs 2 GSVG hingewiesen wird. Dieser regelt nach Auffassung des Gerichts die Frage der Fälligkeit bei nachträglicher Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörde abschließend und klar.
Es liegt hier kein Fall einer vorläufigen Beitragsgrundlage vor, die zu einer endgültigen wird.
Es ist daher nicht zulässig (und auch nicht notwendig), zur Frage der Fälligkeit in einem Fall wie dem gegenständlichen § 35 Abs 3 GSVG in analoger Anwendung heranzuziehen. Ob eine solche Regelung sachgerechter wäre, kann de lege lata nicht geprüft werden.
Die SVA verweist zu Recht darauf, dass auch der VwGH bei Beitragsvorschreibungen aufgrund von "Erstbescheiden" des Finanzamtes, wodurch es zu einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung gekommen ist, ebenfalls § 35 Abs. 2 2. Satz zugrunde gelegt hat (VwGH 30.06.2012, 2007/08/0334).
2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt; es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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