W118 2111921-1•BVwG W118 2111921-1
W118 2111921-1Federal Administrative CourtJun 16, 2016
angemessene Frist, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Mängelbehebung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachweismangel, Parteistellung, Urkunde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vollmacht, Zurückweisung, Zuverlässigkeit
W118 2111921-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der Agrargemeinschaft XXXX, vertreten durch deren Obmann XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119897336, BNr. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 17 VwGVG iVm §§ 10 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 11.04.2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Die genannte Antragstellerin war zugleich Auftreiberin u.a. auf die Alm der Agrargemeinschaft XXXX (im Folgenden: AG XXXX) mit der BNr.
XXXX.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde über den o.a. Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgesprochen.
3. Mit Datum vom 16.10.2013 langte in der AMA eine Berufung des Obmanns der AG XXXX als Vertreter der Auftreiberin ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beantragung der Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und der Obmann sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Eine ausführliche Begründung werde zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht.
4. Mit Schreiben vom 19.06.2014, überschrieben mit "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", führte die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX aus, sie sei bloßer Auftreiber auf die AG XXXX und habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Futterfläche ausreichend informiert. Es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätte daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
5. Mit hg. Schreiben vom 17.07.2015, Zl. W118 2111921-1/2Z, wurde die AG XXXX, vertreten durch ihren Obmann, unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 und 2 AVG auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht hingewiesen und aufgefordert, diesen Mangel binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben, andernfalls das gegenständliche Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 11.04.2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Die genannte Antragstellerin war zugleich Auftreiberin auf die Alm der AG XXXX mit der BNr. XXXX.
Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid wurde von der AG XXXX, vertreten durch ihren Obmann, unterfertigt.
Bis dato wurde weder eine Vollmacht der Bescheidadressatin vorgelegt noch eine Stellungnahme zu dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015 übermittelt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
Mit Datum vom 16.10.2013 wurde das vorliegende, vom Obmann der AG XXXX unterfertigte Anbringen eingebracht. Adressatin des mit der Eingabe angefochtenen Bescheides ist die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX, eine schriftliche Vollmachtsurkunde wurde allerdings nicht vorgelegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.01.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879 RS1). Wird der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt, ist die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2015 wurde die AG XXXX aufgefordert, eine Vollmacht hinsichtlich der Vertretung der Bescheidadressatin im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels oder sonstige Nachweise, aus denen sich das Vertretungsverhältnis ergibt, vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung wurde hingewiesen, die eingeräumte Frist im Ausmaß von drei Wochen war jedenfalls angemessen.
Der Mangel wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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