BVwG G303 2122766-1

G303 2122766-1Federal Administrative CourtJun 16, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G303 2122766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2122766.1.00

Spruch

G303 2122766-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 30.09.2015, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für XXXX vom 17.05.1983 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ab 01.01.1983 dem Kreis der begünstigten Invaliden im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinStG angehört. Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 50 von Hundert festgestellt.

2. Der BF hat am 21.11.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde brachte der BF ein Audiogramm vom 28.07.2014 von XXXX, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, und eine Kostenaufstellung betreffend eine Hörgeräteanpassung der Firma XXXX vom 10.07.2014 in Vorlage.

3. Im seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden zwei fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten sowie ein allgemeinmedizinisches Gutachten, und eine medizinische Gesamtbeurteilung der Leiden des BF von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt.

3.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.09.2015 wird von XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 19.08.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rechts geringgr. Schwerhörigkeit, links Normalhörigkeit, Ermittlung entsprechend dem Hörverlust in Prozent, rechts 30, links 16%

12.02. 01

10

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches die Sachverständige XXXX aufgrund der Aktenlage am 14.03.2015 erstellte, haben sich keine gesundheitlichen Änderungen ergeben.

3.2. Im weiters eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.09.2015, das aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, wird von XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen Unterer Richtsatzwert entsprechend den anerkannten Funktionseinschränkungen lt. Vorgutachten und Berücksichtigung der Epilepsie ohne Hinweis auf relevante Anfälle unter Medikation und fachärztlicher Kontrolle

03.01. 03

50

3.3. Im Rahmen einer medizinischen Gesamtbeurteilung von XXXX vom 24.09.2015, welche am 28.09.2015 von XXXX vidiert wurde, wurden die Ergebnisse der oben angeführten Sachverständigengutachten wie folgt zusammengefasst:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Rechts geringgr. Schwerhörigkeit, links Normalhörigkeit, Ermittlung entsprechend dem Hörverlust in Prozent, rechts 30, links 16%

12.02. 01

10

2.

Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen Unterer Richtsatzwert entsprechend den anerkannten Funktionseinschränkungen lt. Vorgutachten und Berücksichtigung der Epilepsie ohne Hinweis auf relevante Anfälle unter Medikation und fachärztlicher Kontrolle

03.01. 03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser von der führenden Gesundheitsschädigung 2 gebildet werde, die Gesundheitsschädigung 1 mit einem GdB von unter 20% bewirke nur geringgradige zusätzliche Funktionseinschränkungen.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2015 wurde der oben angeführte Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Nach dem Sachverständigengutachten würde der Grad der Behinderung des BF 50 von Hundert betragen. Das Gesamtgutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte und mit 12.11.2015 datierte Beschwerde des BF.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im April 2013 einen massiven Hörsturz erlitten habe. Durch eine sofort eingeleitete Therapie habe das Gehör teilweise wieder hergestellt werden können. In der Folge habe sich jedoch heraus gestellt, dass der BF dadurch Probleme bei der Arbeit habe. Da er Wäschereimaschinen zu bedienen habe, vermute der BF, dass ihm das räumliche Hören "abhanden gekommen" sei.

Der Erwerb eines Hörgerätes habe dieses Problem beseitigt. Der BF habe jedoch dafür einen Betrag in Höhe von € 888,-- aus eigener Tasche tragen müssen. Aus diesem Grund habe er bei der belangten Behörde am 21.11.2014 einen finanziellen Zuschuss zum Hörgerät beantragt. Im Frühling 2015 sei dem BF seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sein Akt in Verstoß geraten sei, daher habe der BF im Mai 2015 einen neuerlichen Antrag auf Zuschuss zum Hörgerät gestellt.

Einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung habe der BF nie gestellt.

Zur "Gesamtbeurteilung" würde der BF anmerken, dass auf Seite 3 Epilepsie mit "nein" markiert worden sei, obwohl er Epileptiker sei und täglich zweimal Medikamente einnehmen müsse.

Der BF persönlich empfinde die Verschlechterung seines Gehörs alles andere als geringfügig. Wenn er bei seiner Arbeit das Hörgerät nicht trage, fehle ihm das räumliche Hören, was doch eine große Gefährdung seiner Sicherheit darstelle.

Er stelle den Antrag, dass der Grad seiner Behinderung mit 60% festzusetzen sei. Weiters beantragte er einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten seines Hörgerätes.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er gehört seit 01.01.1983 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Am 21.11.2014 stellte der BF als begünstigter Behinderter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und das Geburtsdatum des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der BF seit 01.01.1983 dem Kreis der begünstigten Behinderten (damals begünstigte Invaliden) angehört, basiert auf dem im Akt einliegenden Bescheid des Landesinvalidenamtes für XXXX vom 17.05.1983.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einer Behördenanfrage des Zentralen Melderegisters, aus der die österreichische Staatsbürgerschaft des BF ersichtlich ist, aus den Angaben des BF sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtgutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.09.2015, in welchem die Sachverständigengutachten vom 05.09.2015 und 07.09.2015 im Rahmen einer medizinischen Gesamtbeurteilung zusammengefasst wurden. Darin wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen.

Der Sachverständige begründete schlüssig und nachvollziehbar, dass das Leiden 1 ("rechts geringgradige Schwerhörigkeit, links Normalhörigkeit") mit einem Grad der Behinderung von unter 20 % nur geringgradige zusätzliche Funktionseinschränkungen bewirke.

Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen der Beschwerde korrekt damit bekämpft, dass die Epilepsie, an welcher der BF leide, auf Seite 3 des Sachverständigengutachtens "mit nein markiert sei". Diese im Sachverständigengutachten gemeinte angeführte Tabelle ist jedoch nur hinsichtlich Zusatzeintragungen im Behindertenpassverfahren relevant, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. In der vorliegenden Einschätzung wurde das Leiden Epilepsie sehr wohl in der Gesundheitsschädigung 2 berücksichtigt.

Die rechts bestehende Schwerhörigkeit des BF wurde nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung als geringgradig eingeschätzt. Der in der Beschwerde angeführte Umstand, dass der BF diese Einschränkung persönlich "alles andere als geringgradig empfinde", kann das Ergebnis dieser medizinischen Beurteilung nicht entkräften.

Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.

Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet.

Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 21.11.2014 eingebrachte Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.

Im Rahmen der Beschwerde gibt der BF nunmehr an, dass er einen solchen Antrag nie gestellt habe. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, da der Antrag laut Aktenlage eindeutig vorliegt. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde auch seitens des BF eigenhändig ausgefüllt und am 10.10.2014 persönlich unterfertigt.

Das eigentliche Begehren des BF, nämlich einen "angemessenen" Zuschuss zu den Kosten seines Hörgerätes zu bekommen, kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden, da der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG auf den angefochtenen Bescheid, der die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beinhaltet, begrenzt ist.

Hinsichtlich des weiteren Begehrens des BF, nämlich den Grad der Behinderung mit 60 % festzusetzen, ist folgendes festzuhalten:

Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde eine umfassende ärztliche Begutachtung der Leiden des BF auch mit einer persönlichen fachärztlichen Untersuchung durchgeführt.

Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden dabei gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG nach der Einschätzungsverordnung beurteilt, da der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 gestellt wurde.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF wurde in der Höhe von 50 von Hundert, wie unter Punkt II.2. dargelegt, nachvollziehbar und schlüssig, eingeschätzt.

Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht. Auch neue Befunde und sonstige medizinische Beweismittel wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung vom BF nicht vorgelegt. Ein höherer Grad der Behinderung als 50 %, nämlich wie beantragt 60 %, konnte auch im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.

Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor. Im gegenständlichen Fall sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad von mindestens 50 vH sind, weiterhin gegeben.

Durch die vorbrachten Beschwerdegründe konnte insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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