W118 2118067-1•BVwG W118 2118067-1
W118 2118067-1Federal Administrative CourtJun 15, 2016
Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde,<br/>Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W118 2118067-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307592, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 02.04.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde über den o.a. Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 abgesprochen.
3. Mit Datum vom 29.11.2013 teilte der BF der AMA mit, dass der Brief mit den Änderungsbescheiden vom 14.11.2013 von der Post irrtümlich beim Nachbarn in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Das Schreiben der AMA sei ihm daher erst am 29.11.2013 zugegangen.
4. Mit E-Mail vom 18.12.2013 erhob der BF u.a. Rechtsmittel gegen den o.a. Bescheid der AMA.
5. Mit Datum vom 03.12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vorgelegt. Am 09.02.2016 wurden seitens der belangten Behörde fehlende Aktenteile nachgereicht.
6. Mit hg. Schreiben vom 15.02.2016 wurde der BF unter Verweis auf § 63 AVG darauf hingewiesen, dass auf Basis seiner eigenen Angaben aus derzeitiger Sicht die zweiwöchige Berufungsfrist überschritten worden sei, weshalb die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen wäre. Der BF wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, beabsichtige das BVwG, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid vom 14.11.2013 wurde dem BF am 29.11.2013 zugestellt.
Die gegenständliche Rechtsmittelschrift wurde der belangten Behörde am 18.12.2013 übermittelt.
Bis dato wurde zu dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2016 keine Stellungnahme übermittelt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des BF und dem übrigen Akteninhalt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN).
Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 29.11.2013 zugestellt und damit noch vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erlassen.
Gemäß der - zum maßgeblichen Zeitpunkt anzuwendenden - Bestimmung des § 63 Abs. 5 erster Satz AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Da der Bescheid dem BF am 29.11.2013 zugestellt wurde, endete die Berufungsfrist am 13.12.2013. Die Einbringung des Rechtsmittels am 18.12.2013 erweist sich daher als verspätet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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