BVwG W218 2015055-1

W218 2015055-1Federal Administrative CourtJun 14, 2016

Regest

Arbeitszeit, Bildungsteilzeitgeld, Voraussetzungen,<br/>Weiterbildungsgeld

Full text

BVwG W218 2015055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2015055.1.00

Spruch

W218 2015055-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Johnstraße vom 31.10.2014, XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte für den 01.11.2013 Weiterbildungsgeld, zur Bescheinigung legte sie eine mit ihrem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Bildungskarenz vom 01.11.2013 bis 31.10.2014 vor. Seit 16.01.2013 ist die Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht als ordentliche Hörerin an der WU Wien inskribiert. Sie legte auch eine Bestätigung über die Verkürzung ihrer Elternkarenz vor, wonach sich diese um den Zeitraum 01.11.2013 bis 24.04.2014 verkürzt habe. Stattdessen nehme sie für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.10.2014 die Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch.

2. Am 19.09.2014 gab die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ab. Zur Bescheinigung legte sie eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über den Wechsel auf Bildungsteilzeit für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2014 vor. Weiters bescheinigte sie eine Arbeitsvertragsänderung, in der vereinbart wurde, dass sie für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.10.2014 abgeschlossene Vereinbarung über die Bildungskarenz mit Ablauf des 31.08.2014 einvernehmlich beendet worden sei. Für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.12.2014 werde Bildungsteilzeit vereinbart. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden werde vereinbart.

3. Mit Bescheid vom 19.09.2014 der belangten Behörde wurde der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Beginn der Bildungsteilzeit nicht für zumindest sechs Monate mit einer gleichbleibenden Normalarbeitszeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgereicht Beschwerde mit der Begründung, zusammengefasst, dass sie eine falsche Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der belangten Behörde erhalten habe. Nach Auskunft durch den Mitarbeiter der belangten Behörde sei es möglich, da die Bildungskarenz noch nicht ausgeschöpft worden sei, die verbleibenden zwei Monate in vier Monate Bildungsteilzeit umzuändern, insofern vom Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung einer Stundenreduzierung und ein neuer Antrag auf Bildungsteilzeit dem AMS vorgelegt werde. Sie sei daher davon ausgegangen, dass ihr die Bildungsteilzeit gewährt werde.

5. Daraufhin leitete die belangte Behörde das Beschwerdevorverfahren ein. Die belangte Behörde erhob, dass die Beschwerdeführerin vor Antritt der Bildungskarenz in Elternkarenz gewesen sei und nach vorzeitiger Rückkehr aus der Elternkarenz eine Bildungskarenz vereinbart worden sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass bei einer Bildungsteilzeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate gleich hoch gewesen sein müsse. Da die Beschwerdeführerin vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 Weiterbildungsgeld bezogen habe, sei ein direkter Wechsel vom Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeit nicht möglich, da unmittelbar vor der Bildungsteilzeit sie für zumindest sechs Monate mit einer gleichbleibenden Normalarbeitszeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt hätte sein müssen. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger liege die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit bei dem gültigen Arbeitgeber vom 21.06.2012 bis 02.08.2012 vor. Daher könne sie nicht die, wie bei einem Wechsel von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeit gesetzlich vorgeschriebenen sechs Monate einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung mit gleichbleibender Normalarbeitszeit erfüllen.

6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag mit der Begründung, dass sie eine falsche Auskunft ihres zuständigen Mitarbeiters erhalten habe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass ein einmaliger Wechsel von der Bildungskarenz in die Bildungsteilzeit möglich wäre und die verbleibenden zwei Monate in vier Monate Bildungsteilzeit umgeändert werden könnten. Wenn sie das gewusst hätte, hätte sie bis November 2014 die Bildungskarenz beibehalten und danach eine Vereinbarung über Elternteilzeit abgeschlossen.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015, GZ. W218 2015055-1/5E, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin steht Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a Abs. 1 AlVG im gesetzlichen Ausmaß zu (Spruchpunkt II.).

Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 553).

Im gegenständlichen Fall liege eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz vor und sei die Anwartschaft erfüllt gewesen. Die erforderlichen Erfolgsnachweise seien ebenfalls erbracht worden. Ebenso liege eine arbeitsvertragliche Änderung der Bildungskarenz auf Bildungsteilzeit vor.

Die Beschwerdeführerin habe nun für die verbleibenden 2 Monate an Bildungskarenz einen Wechsel zur Bildungsteilzeit für 4 Monate beabsichtigt, nämlich für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.12.2014.

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/67) sei durch § 11a AVRAG die arbeitsrechtliche Möglichkeit einer Bildungsteilzeit geschaffen worden. Gleichzeitig sei als neue Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in § 26a AlVG das Bildungsteilzeitgeld eingeführt worden. Beide Bestimmungen seien mit 01.07.2013 in Kraft getreten.

Wie auch beim Weiterbildungsgeld seit 01.07.2013 grundsätzlich erforderlich, müsse das Entgelt innerhalb von sechs Monaten (bei Saisonbeschäftigten innerhalb von drei Monaten) vor Antritt der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sein (§ 26a Abs. 1 Z 3 AlVG). Zu beachten sei dabei aber, dass Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen seien (zB Präsenz- oder Zivildienst, Zeiten des Krankengeldbezuges, Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld), wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit gewertet werden.

Da im vorliegenden Fall das Weiterbildungsgeld für die Bildungskarenz gewährt worden sei, liegen offensichtlich die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld vor und könne für die Bildungsteilzeit nichts anderes gelten.

Die belangte Behörde stütze sich auf die letzte beim Hauptverband gespeicherte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit vom 21.06.2012 bis 02.08.2012, dabei verkenne sie allerdings, dass es um die Frage der Zulässigkeit des Wechsels von der Bildungskarenz in die Bildungsteilzeit gehe und nicht um die Frage der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit.

§ 11a Abs. 3 AVRAG lege fest, dass ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz möglich sei. Dies gelte auch umgekehrt für den Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit (§ 11 Abs. 3a AVRAG). Wenn also eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart und angetreten, die höchstzulässige Dauer von einem Jahr jedoch nicht ausgeschöpft worden sei, könne einmalig ein Wechsel von der Bildungskarenz in die Bildungsteilzeit erfolgen. Dabei könne - für die weitere Dauer der Rahmenfrist - Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungskarenz vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit müsse vier Monate betragen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 26a AlVG, Rz:

578; siehe auch Mag. Stefan Schuster: Bildungsteilzeit:

Auszeitmöglichkeiten für Bildung ausgeweitet - RdW Heft 5, 289).

Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für einen einmaligen Wechsel einer Bildungskarenz in eine Bildungsteilzeit erfüllt.

Grundsätzlich sei vorgesehen, dass der Bezug von Weiterbildungsgeld im Anschluss an eine Elternkarenz in Zukunft nicht mehr möglich sein solle, das SRÄG 2013 sehe allerdings eine weit in die Zukunft reichende Übergangsregelung in der Weise vor, dass die Voraussetzung der Vollversicherung vor Antritt der Bildungskarenz nicht für Personen gelten soll, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.

Im vorliegenden Fall habe sich die Beschwerdeführerin in Elternkarenz befunden bevor sie die Bildungskarenz angetreten habe und wäre daher jedenfalls diese Übergangsbestimmung zur Anwendung gekommen.

Wie dargelegt habe die Beschwerdeführerin einen einmaligen Wechsel einer - bewilligten - Bildungskarenz in eine Bildungsteilzeit vorgenommen und sei die Beschwerde daher zu Recht erfolgt.

8. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision (Amtsrevision) gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG. In der Revision wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall zwar die Voraussetzungen für die Bildungskarenz erfüllt gewesen seien, jedoch nicht die Voraussetzung für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld, da unmittelbar vor der Bildungsteilzeit keine 6 Monate arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit gleichbleibender Normalarbeitszeit vorgelegen gewesen seien.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0033-5, wurde das unter Punkt 7. dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.

Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 3a AVRAG seien bei Bezug von Weiterbildungsgeld Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit iSd § 11a AVRAG für die Dauer der vierjährigen Rahmenfrist für die Bildungskarenz nach § 11 Abs. 1 AVRAG grundsätzlich unwirksam. Ausnahmsweise sei aber ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz in Bildungsteilzeit möglich, wenn in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 AVRAG die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft worden sei. In diesem Fall könne an die Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der vierjährigen Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden.

Es könne im vorliegenden Fall (in dem die Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr ausgeschöpft habe) dahinstehen, ob mit der nachträglichen (rückwirkenden) Verkürzung der Bildungskarenz und der rückwirkenden Vereinbarung der Bildungsteilzeit eine iSd § 11 Abs. 3a AVRAG zulässige Vereinbarung getroffen worden sei und ob die Mitbeteiligte sohin iSd Tatbestandsvoraussetzung des § 26a Abs. 1 AlVG wirksam eine "Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG" in Anspruch genommen habe. Denn nach § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG müsse vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen sein. Diese missbrauchsvermeidende Bedingung, die im Hinblick auf die Bemessungsvorschrift des § 26a Abs. 2 AlVG auch bei einem Wechsel von Weiterbildungsgeld zu Bildungsteilzeitgeld erfüllt sein müssen, sei zwar nicht - wie das AMS meine - auf die Zeit unmittelbar vor dem genannten Wechsel, sondern im vorliegenden Fall auf die Zeit vor der erstmaligen Gewährung des Weiterbildungsgeldes zu beziehen. Die Mitbeteiligte könne jedoch auf Basis der getroffenen Feststellungen die genannte Bedingung nicht erfüllen. Anders als für das Weiterbildungsgeld sehe das Gesetz bei dem mit 01.07.2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeld für den Fall einer vorhergehenden Elternkarenz keine dem § 81 Abs. 12 AlVG nachgebildete Ausnahme von der vorgängigen Konstanz der Normalarbeitszeit iSd § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG vor.

11. Am 12.05.2016 langte das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.10.2013 für den 01.11.2013 Weiterbildungsgeld bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nachdem sie für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.10.2014 mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbart hat.

Das Weiterbildungsgeld wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.10.2014 zuerkannt.

Fest steht, dass der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld zuerkannt wurde, da sie die formalen Voraussetzungen erfüllte.

Am 19.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Bildungsteilzeit. Beigelegt wurde eine Arbeitsvertragsänderung mit ihrem Dienstgeber, in dem Bildungsteilzeit gem. § 11a AVRAG mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden vereinbart wurde.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vor dem Beginn der Bildungskarenz in Elternkarenz war und Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und dann in Folge einen Wechsel von Bildungskarenz in Bildungsteilzeit vollzog.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin die formalen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld nicht erfüllt, da die wöchentliche Normalarbeitszeit der Beschwerdeführerin vor der erstmaligen Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich auch dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.

Der Beschwerdeführerin wurde Weiterbildungsgeld zuerkannt, da sie die formalen Voraussetzungen erfüllte. Konkret war die Beschwerdeführerin vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz im nunmehr karenzierten Verhältnis zwar nicht ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, erfüllte aber die Ausnahmeregelung, dass die soeben genannte Voraussetzung nicht für eine Person gilt, die sich auf Grund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz befunden hat.

Eine derartige Ausnahmeregelung gibt es aber für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld nicht. Da die wöchentliche Normalarbeitszeit der Beschwerdeführerin vor der erstmaligen Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch war, hat sie die formalen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld nicht erfüllt.

Ob die Beschwerdeführerin eine "Falschauskunft" der belangten Behörde erhielt, wurde keiner weiteren Prüfung unterzogen, da sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) - (8) (...)

Bildungsteilzeitgeld

§ 26a. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.

3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.

4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

5. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich

a) in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und

b) in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.

6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,

b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,

c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,

d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.

(2) Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 €

täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.

(3) Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.

(4) Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.

(5) § 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.

Übergangsrecht

§ 81. (1) - (11) (...)

(12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.

(13) (...)

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) idgF lauten:

Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.

Bildungsteilzeit

§ 11a. (1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(5) Im Übrigen ist § 11 Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden

3.6. Wie bereits unter Punkt I. 10. ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0033-5, hinsichtlich der gegenständlichen Rechtssache Folgendes ausgeführt:

"(...)

Es kann im vorliegenden Fall (in dem die Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr ausgeschöpft hat) dahinstehen, ob mit der nachträglichen (rückwirkenden) Verkürzung der Bildungskarenz und der rückwirkenden Vereinbarung der Bildungsteilzeit eine iSd § 11 Abs. 3a AVRAG zulässige Vereinbarung getroffen wurde und ob die Mitbeteiligte sohin iSd Tatbestandsvoraussetzung des § 26a Abs. 1 AlVG wirksam eine "Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG" in Anspruch genommen hat. Denn nach § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG muss vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen sein. Diese missbrauchsvermeidende Bedingung, die im Hinblick auf die Bemessungsvorschrift des § 26a Abs. 2 AlVG auch bei einem Wechsel von Weiterbildungsgeld zu Bildungsteilzeitgeld erfüllt sein muss, ist zwar nicht - wie das AMS meint - auf die Zeit unmittelbar vor dem genannten Wechsel, sondern im vorliegenden Fall auf die Zeit vor der erstmaligen Gewährung des Weiterbildungsgeldes zu beziehen. Die Mitbeteiligte kann jedoch auf Basis der getroffenen Feststellungen die genannte Bedingung nicht erfüllen. Anders als für das Weiterbildungsgeld sieht das Gesetz bei dem mit 01.07.2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeld für den Fall einer vorhergehenden Elternkarenz keine dem § 81 Abs. 12 AlVG nachgebildete Ausnahme von der vorgängigen Konstanz der Normalarbeitszeit iSd § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG vor.

(...)"

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vor Beginn des Bezuges von Weiterbildungsgeld ab 01.11.2013 seit 01.04.2013 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Demnach erfüllte sie zwar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG, wonach eine karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss, nicht, allerdings kommt die Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 12 AlVG zur Anwendung, wonach die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG nicht für Personen gelten, die sich auf Grund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antraten.

In § 81 Abs. 12 AlVG ist explizit nur § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG erwähnt, nicht aber § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG. Somit sieht das Gesetz für das Bildungsteilzeitgeld für den Fall einer vorhergehenden Elternkarenz keine - dem § 81 Abs. 12 AlVG nachgebildete - Ausnahme von der vorgängigen Konstanz der Normalarbeitszeit iSd § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG, wonach vor Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen sein muss, vor.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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