BVwG W214 2108471-1

W214 2108471-1Federal Administrative CourtJun 14, 2016

Regest

Auskunfterteilung, Auskunftspflicht, Begründungspflicht,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Unzuständigkeit, Weiterleitung eines Anbringens

Full text

BVwG W214 2108471-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2108471.1.00

Spruch

W214 2108471-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 08.04.2015, Zl. BMBF-10.010/0024-III/11/2015, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit, soweit eine Beantwortung der der Fragen 1 bis 10 des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers verweigert wird, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesministerium für Bildung und Frauen zurückverwiesen.

Soweit eine Beantwortung der Frage 11 begehrt wird, wird das Auskunftsbegehren zuständigkeitshalber gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zusammenhang mit der Entziehung einer Individual-Berechtigung für die Benützung der Sportanlagen am XXXX und nach Korrespondenzen mit dem (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, das den Beschwerdeführer an das (damalige) Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verwies, ersuchte der Beschwerdeführer mit an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gerichtetem Schreiben vom 19.02.2014 um Auskunft über eine Reihe von Fragen, die unter anderem Nutzungsvereinbarungen bezüglich des XXXX sowie die Entziehung der Nutzungsberechtigung des Beschwerdeführers sowie Maßnahmen bzw. Schulungen der Dienstnehmer des XXXX sowie die Frage der Verwendung der Entgelte betrafen. Die Fragen lauteten:

"1. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen, darunter sind auch Vereinbarungen gleich welcher Natur zu verstehen, werden auf dem so genannten XXXX welche Entscheidungsbefugnisse ausgeführt? Die konkreten rechtlichen Bestimmungen und Vereinbarungen sind darzulegen und zu übermitteln.

2. Wurden diese Rechtsgrundlagen kundgemacht? Wenn ja, wo?

3. Welche konkreten "nachvollziehbaren Bewertungen" und Ermittlungen führten zur Entziehung meiner Berechtigung (vgl. beiliegende Karte)?

4. Welche Aussagen wurden von welcher Person in diesem Zusammenhang getätigt?

5. Welche konkrete Aussage wurde von Herrn XXXX in Bezug auf das Training meines Sohnes getätigt?

6. Welche konkreten Maßnahmen wurden in Bezug auf den XXXX auf dem XXXX getroffen?

7. Welche Maßnahmen wurden bislang in den letzten Jahren und Jahrzehnten diesbezüglich getroffen?

8. Welche Schulungen wurden in Bezug auf die Dienstnehmer getroffen hinsichtlich ihres Verhaltens gegenüber anderen? Stichwort:

unverschämtes Verhalten!

9. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Entgelte für die Nutzung der Trainingsanlagen des XXXX eingehoben und wer sind die konkreten Vertragspartner? Republik Österreich oder die XXXX? Die Rechtsgrundlage ist zu übermitteln.

10. Wie ist die Verwendung der Entgelte geregelt? Fließen diese in das Budget oder haben diese eine Widmung? Rechtsgrundlagen?

11. Wie erklärt sich die Bezeichnung XXXX, wenn dieses gemäß Schreiben des BMWF vom 3.2.2014 keine universitäre Einrichtung ist?

Der Beschwerdeführer beantragte einen Bescheid über dieses Auskunftsbegehren.

2. Mit Bescheid vom 08.04.2015 wurde vom Bundesministerium für Bildung und Frauen (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Auskunft verweigert. Begründend wurde mitgeteilt, dass die Fragen 1, 2, 9 und 10 sich auf privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem nunmehrigen Bundesministerium für Bildung und Frauen, dem nunmehrigen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der XXXX bezögen. Dokumente bzw. deren Kopien bräuchten im Rahmen des Verfahrens nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht vorgelegt zu werden. Es sei nicht im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes, dem Anfragenden eine Rechtsposition zu verschaffen, die der einer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren entspreche. Das Begehren des Beschwerdeführers stelle inhaltlich ein Begehren auf Akteneinsicht dar. Im Übrigen gehe es in Verbindung mit dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers um eine privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem XXXX, die eine zivilgerichtliche Fortsetzung haben könne. Das Auskunftspflichtgesetz sei kein Instrument um einen potentiellen Prozessgegner zur Preisgabe von Informationen zu zwingen, die in einem möglichen gerichtlichen Verfahren verwendet werden können.

Zu den Fragen 3 bis 8 bzw. 11 wurde mitgeteilt, dass die Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz nur verpflichtet sei, Auskünfte im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu erteilen. Sie sei nicht verpflichtet, außerhalb dieses Bereiches liegende Informationen, über die sie gar nicht verfüge, von dritter Seite einzuholen, um eine Auskunft erteilen zu können. Die angesprochenen Fragen beträfen nicht nur den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, sondern den des XXXX bzw. in Hinblick auf Frage 11 den des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

3. In der dagegen erhobenen und bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:

Ein Rechtsstreit mit einer Dienststelle könne mangels Rechtspersönlichkeit nicht gegeben sein. Insgesamt lasse der Bescheid jede Gliederung und jedes Tätigwerden im Sinne des § 60 AVG vermissen. Eine rechtsstaatliche Nachvollziehbarkeit in diesem Sinne sei in keiner wie immer gearteten Weise gegeben. Rechtlich sei die Motivation, aufgrund derer eine Auskunft begehrt werde, für das Auskunftsbegehren völlig irrelevant. Die Auskunftspflicht bestehe sowohl im hoheitlichen als auch im privatwirtschaftlichen Bereich. Die Fragen 1, 2, 9 und 10 würden im Wesentlichen darauf abzielen, die Rechtsgrundlage des XXXX zu klären. Hierfür sei die belangte Behörde jedenfalls zuständig.

Zu den Fragen 3 bis 8 bzw. 11 wurde festgehalten, dass bereits im Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 03.02.2014 festgehalten worden sei, dass das XXXX keine universitäre Einrichtung sei und dass es vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, nunmehr eben Bundesministerium für Bildung und Frauen, betrieben werde, somit von der belangten Behörde.

Weiters gehe aus dem Schreiben vom 18.02.2014 seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hervor, dass eine Prüfung des Sachverhaltes ressortintern vorgenommen werde. Daraus ergebe sich eindeutig, dass sich die belangte Behörde selbst hierfür für zuständig erklärt habe. Ferner müssten daher schon allein aus der Untersuchung heraus die Informationen, welche Gegenstand der Auskunft seien, der belangten Behörde bekannt sein. Nachforschungen seien somit nicht bzw. nicht mehr nötig. Wenn es sich um eine Dienststelle der belangten Behörde handle, sei wohl der Wirkungsbereich des hier angefragten Ministeriums gegeben.

4. Mit Schreiben vom 12.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt beigefügten Kopien von Unterlagen (aus dem Verwaltungsakt) dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat an die belangte Behörde am 19.02.2014 ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellt. Die belangte Behörde lehnte die Beantwortung der Fragen mit Bescheid vom 08.04.2015 ab.

Die belangte Behörde hat die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

[...]

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[...]"

3.2. Zu A):

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).

Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 08.03.1989, 86/17/0044; VwGH 19.05.1992, 91/04/0242).

Die belangte Behörde stützte die Auskunftsverweigerung zum Teil auf Aussagen, die offenbar in Anlehnung an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten (mangelnde Notwendigkeit der Übermittlung von Aktenteilen in Kopie; keine Herbeiführung einer Akteneinsicht via Auskunftspflichtgesetz; Auskunftserteilung nur im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches). Soweit die belangte Behörde feststellte, dass die Fragen sich auf "privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Frauen, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und der XXXX" beziehe, ist aus dieser Aussage nichts zu gewinnen, da die Auskunftsverpflichtung von Organen des Bundes nach Art. 20 Abs. 4 B-VG iVm dem Auskunftspflichtgesetz sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung betrifft (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193). Auch die Begründung, dass das Auskunftsbegehren "mit einer privatrechtlichen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers" zusammenhänge, ist von keiner rechtlichen Relevanz, zumal - wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte - die Motivation für die Stellung eines Auskunftsersuchens irrelevant ist: Das im Art. 20 Abs. 4 B-VG und im § 1 Abs. 1 AuskPflG normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung setzt kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an Auskunftserteilung voraus (VwGH 26.05.1998, 97/04/0239).

Es bleibt unklar, wieso die belangte Behörde etwa nicht die konkrete Nutzungsvereinbarung (mit Datum des Abschlusses) und Art und Ort der Kundmachung derselben mitgeteilt hat. Auch auf den Inhalt der Rechtsgrundlagen wurde nicht eingegangen. Wenngleich sich die belangte Behörde (indirekt) auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berief, dass das Auskunftspflichtgesetz einen Anspruch auf die Übermittlung von (Kopien von) Aktenteilen nicht einräumt, mussten die Fragen des Beschwerdeführers in einer Zusammenschau jedenfalls auch so verstanden werden, dass sie auch auf die grundsätzliche Beauskunftung des Inhaltes der Rechtsgrundlagen (z. B. Gegenstand dieser Vereinbarung, was regelt die Vereinbarung) abzielten, was auch ohne die Übersendung von Kopien der Nutzungsvereinbarung zu bewerkstelligen gewesen wäre. Ebenso bleibt offen, warum die Fragen nach Rechtsgrundlage und Verwendung der Entgelte nicht beantwortet wurden.

Eine konkrete Verschwiegenheitspflicht oder "Mutwilligkeit", die einer Auskunftserteilung entgegenstünde, wurde von der belangten Behörde nicht eingewendet.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 21.09.2005, 2004/12/0151 Folgendes aus: "Durch Art. 20 Abs. 4 B-VG werden die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet, jedermann Einsicht in Verwaltungsverfahren betreffende Akten zu gewähren; die normierte Auskunftspflicht umfasst aber sehr wohl auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Der hg. Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, liegt die Überlegung zu Grunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene detailliertere Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Da die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen jeweils kurz beantwortet werden können, ohne dass dabei der gesamte Akteninhalt wiedergegeben werden müsste, kann sich die belangte Behörde nicht mit Erfolg auf diese Rechtsprechung stützen."

Soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, nur verpflichtet zu sein, Auskünfte über Angelegenheiten "ihres Wirkungsbereiches" zu erteilen, entspricht dies zwar der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.03.2003, 200/10/0052); im gegenständlichen Fall ist jedoch aus der Begründung nicht nachvollziehbar, inwieweit Informationen über das XXXX, das von einer nachgeordneten Dienststelle der belangten Behörde betrieben wird, der belangten Behörde nicht bereits aufgrund behördeninterner Untersuchungen vorlagen. So verwies die belangte Behörde in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 18.02.2014 selbst darauf, dass "der Sachverhalt geprüft" wurde und das ausgesprochene Hausverbot durch die Betriebsführung "als nachvollziehbar bewertet" worden sei, sodass schon deshalb erkennbar ist, dass der belangten Behörde Informationen vorlagen. Auch wird - wie der Beschwerdeführer richtig ausführt - auf eine geplante "ressortinterne Untersuchung" zum Vorwurf des XXXX durch Mitarbeiter der Dienststelle verwiesen. Soweit der belangten Behörde daher Informationen (etwa im Wege der Dienstaufsicht) vorlagen, scheint unklar und liegt keinerlei Begründung vor, warum diese von der belangten Behörde nicht zu beauskunften gewesen seien.

Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.

Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung dieses Teils des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht eingegangen werden.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit bezüglich der Beantwortung der Fragen 1 bis 10 des Auskunftsbegehrens zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Was die Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Behauptung, dass das XXXX "keine universitäre Einrichtung" sei, aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung stammt. Die der belangten Behörde nachgeordnete Dienststelle, die als Betreiber des XXXX fungiert, ist die XXXX; eine Dienstaufsicht der belangten Behörde ist daher (nur) hinsichtlich dieser nachgeordneten Dienststelle gegeben. Davon abgesehen, dass es auch keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass die belangte Behörde über die begehrte Information verfügt, ist ihr beizupflichten, dass die Beantwortung der Frage, ob es sich beim XXXX um eine universitäre Einrichtung handelt bzw. warum es sich eben nicht um eine universitäre Einrichtung handelt (also Auskunft zum allfälligen [fehlenden] universitären Charakter der Einrichtung XXXX), nicht in ihren Wirkungsbereich fällt. Deshalb bestand auch keine diesbezügliche Auskunftspflicht der belangten Behörde (VwGH 31.03.2003, 200/10/0052). Es war daher eine Weiterleitung an das zuständige Bundesministerium vorzunehmen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides entspricht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (vgl. statt vieler VwGH 08.03.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) und zu § 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 09.09.2015, 2013/04/0021, jeweils mwN).

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