W136 2120728-1•BVwG W136 2120728-1
W136 2120728-1Federal Administrative CourtJun 14, 2016
außerdienstliches Verhalten, Äußerungen, Beleidigung,<br/>Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Meinungsfreiheit,<br/>Verdachtsgründe
W136 2120728-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael STÖGERER, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt, Senat II vom 23.12.2015, GZ BKA-460.109/0006-DK/2015, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes, er habe den XXXX sowie den XXXX und den XXXX, persönlich angegriffen und in einer beleidigenden und herabwürdigenden Weise verspottet, somit des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus dem im Akt einliegenden E-Mail- und Schriftverkehr des Disziplinarbeschuldigten unstrittig ergeben würde (vgl. Disziplinaranzeige vom 02.07.2015, Nachträge vom 15.07.2015 sowie jeweils zwei vom 16.09.2015 und vom 30.09.2015, zweite Disziplinaranzeige vom 22.10.2015 sowie Nachtrag vom 11.11.2015; siehe Beilagen A bis I). Die angeführten E-Mails wurden jeweils außerhalb der Dienstzeit und von der privaten Mailadresse des Beschuldigten übermittelt.
Zur Frage einer möglichen Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung wurde ausgeführt, dass die in der Disziplinaranzeige vom 02.07.2015 samt Nachträgen angeführten Handlungen auf den ersten Blick verjährt sein könnten (siehe § 94 Abs. 1 Z 1 BDG), da innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem das XXXX als zuständige Dienstbehörde gemäß § 96 Z 1 BDG 1979 davon erfahren habe (hier am 28.04.2015), noch kein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet worden sei. Es würde sich bei den gegen den XXXX gerichteten Handlungen allerdings um Fälle fortgesetzter Delikte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 97/09/0246 vom 27.10.1999) handeln. Darunter würde der VwGH eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstehen, die wegen der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183).
Die Verjährungsfrist würde in solchen Fällen auch für länger zurückliegende Vorkommnisse erst mit Beendigung der letzten Tathandlung zu laufen beginnen. Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens sei auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 und §°58 Abs. 2 StGB hinzuweisen. Nach der letzteren Bestimmung würde die Verjährung nicht eintreten, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Sie würde vielmehr eintreten, wenn auch für diese Tat die Verjährungsfrist aufgelaufen sei. Sämtliche Handlungen des Disziplinarbeschuldigten würden auf eine Verspottung, Beleidigung und Herabwürdigung der Person des XXXX abzielen und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und ein durchgehendes Muster erkennen lassen. Da die letzte inkriminierte Nachricht am 23.09.2015 versendet worden sei, sei auch die länger als sechs Monate zurückliegende Handlung nicht verjährt, weil der Beschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist weiter Handlungen gesetzt habe, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden.
Davon abgesehen sei eine Verjährung auch schon deshalb nicht eingetreten, da von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag des Senates II der Disziplinarkommission am 18.08.2015 notwendige Erhebungen (Einholung Stellungnahme und näherer Details über den Aufgabenbereich des Beschuldigten) durchgeführt worden seien und sich daher gemäß § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate verlängert habe.
Auch bezüglich der Disziplinaranzeige vom 22.10.2015 samt Nachtrag sei keine Verfolgungsverjährung eingetreten, da sämtliche Handlungen innerhalb der 6-Monate-Frist liegen würden. Der Einstellungsgrund der Verjährung würde somit nicht vorliegen.
Hinsichtlich einer Einstellung des Verfahrens wegen anderer Gründe werden die in § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungstatbestände angeführt und wird angemerkt, dass die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Handlungen aufgrund des vorgelegten E-Mail- und Schriftverkehrs unstrittig nachgewiesen werden könnten.
Zur Frage einer möglichen Verfahrenseinstellung mangels Vorliegens eines disziplinären Vergehens wird zur angelasteten Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ausgeführt, dass in Anbetracht der angeführten Handlungen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach der genannten Bestimmung naheliegen würde. Das darin geschützte Rechtsgut würde nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung liegen, die das Beamtentum in der Öffentlich genießen würde, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Insofern würde § 43 Abs. 2 BDG 1979 eine für alle Beamten geltende gemeinsame Verhaltensrichtlinie darstellen. Aus der Formulierung "in seinem gesamten Verhalten" ergebe sich, dass damit auch außerdienstliches Verhalten gemeint sei, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (VwGH 20.10.1982, Zl. 82/09/0046).
Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen sei oder nicht, würde bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle spielen. Nachdem die E-Mails des Beschuldigten außerhalb des Dienstes und von seiner privaten Mailadresse versendet worden seien, habe der erkennende Senat zu beurteilen gehabt, ob für die vorgeworfenen Handlungen ein Dienstbezug gegeben sei, der Rückwirkungen auf den Dienst des Beschuldigten auszulösen geeignet sei.
Nach der Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage J, Unterstützung der Senatsmitglieder im XXXXverfahren, Vorbereitung ihrer Akten bzw. formaler Erledigungen und einfacher Bescheid-Entwürfe sowie unterstützende Verfahrensbegleitung) habe der Beschuldigte die Möglichkeit, auf den Inhalt XXXX Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Angesichts der Entscheidung des XXXX über Beschwerden gegen Bescheide des XXXX würde die Annahme eines Dienstbezuges hinsichtlich der gegen den XXXX gerichteten Verhaltensweisen als gerechtfertigt erscheinen. Vor allem die im Schreiben vom 28.08.2015 an Mag.a XXXX erhobenen Vorwürfe, "der XXXX habe eine diktatorische Gesinnung, strebe rücksichtslos nach Machterhalt, handle willkürlich und amtsmissbräuchlich", seien geeignet, Bedenken dahingehend auszulösen, dass der Beschuldigte seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, sondern seine Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Instanzenzuges dazu nützen könnte, die "unfairen, skurrilen, fremdenfeindlichen und zutiefst rechtswidrigen Entscheidungen des XXXX" zu Gunsten der XXXX abzuändern, um damit "nicht grundlegende Rechtsansprüche von Antragstellern zu ignorieren" (vergleiche das an den Herrn Bundespräsidenten gerichtete Schreiben des Beschuldigten vom 13.09.2015 sowie die an den XXXX übermittelte E-Mail vom 23.09.2015).
Auch hinsichtlich der unter Abschnitt A Ziffer 3 vorgeworfenen Handlungen sei der Dienstbezug zweifelsfrei gegeben, da es sich bei den vom Beschuldigten an XXXX und XXXX übermittelten E-Mails um dienstliche Mitteilungen gehandelt habe. Die aus den obszönen und beleidigenden Äußerungen des XXXX ableitbare Distanzlosigkeit und abwertende Einstellung des Beschuldigten seinen beiden Vorgesetzten gegenüber seien ebenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu erschüttern.
Hinsichtlich der angelasteten Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 wird ausgeführt, dass nach dieser Norm jeder nicht achtungsvolle bzw. die menschliche Würde verletzende, diskriminierende Umgang mit Kollegen erfasst sei. Die gegenüber dem XXXX und dem XXXX gesetzten Taten würden Verhaltensweisen darstellen, die dem in dieser Bestimmung beschriebenen Tatbild entsprechen würden. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umfang dürften zwar nicht auf die Goldwaage gelegt werden, jedoch sei die Grenze zur Pflichtwidrigkeit erreicht, wenn die menschliche Würde eines Vorgesetzten oder Kollegen verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, S 209ff).
Der Beschuldigte habe den XXXX und den XXXX beschimpft, verspottet und deren menschliche Würde verletzt, indem er näher angeführte obszöne, beleidigende und herabwürdigende Formulierungen verwendet habe. Er würde nicht zuletzt wegen der unangemessenen Wortwahl das Bild eines, mit den rechtlichen Werten nicht verbundenen Beamten bieten. Dies würde in der Öffentlichkeit schwerste Bedenken über die Integrität und das Amtsverständnis des Beschuldigten auslösen und das Ansehen des XXXX insgesamt schädigen. Den Ansprüchen, die Aufgaben ordentlich sowie gesetzestreu zu erfüllen und sich der verantwortungsvollen Position entsprechend auch privat ordentlich zu verhalten, würde der Disziplinarbeschuldigte, bei welchem es sich sogar um einen Beamten des gehobenen Dienstes handeln würde, nicht gerecht werden.
In Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung habe der Verfassungsgerichtshof Kritik an der eigenen Behörde bzw. am Berufsstand grundsätzlich als geschützt angesehen. Eine sachliche, wenn auch scharfe Kritik, bei der es deutlich erkennbar um systembedingte Missstände gehen würde, dürfte wegen des Rechtes auf Meinungsfreiheit daher nicht disziplinär bestraft werden. Unter beispielhafter Anführung der verwendeten Formulierungen wird resümierend zusammengefasst, dass der Disziplinarbeschuldigte damit bewusst unrichtige und unangemessene Behauptungen betreffend das unsachliche sowie parteiische Vorgehen des XXXX aufstellen und durch seine bedenkliche Wortwahl, seine zahllosen Beleidigungen, Schmähungen und Herabwürdigungen von dessen Person deutlich den Rahmen zulässiger sachlicher Kritik überschreiten würde. Wie sich nämlich aus einem E-Mail des XXXX zeigen würde, würde es sich bei XXXX um einen Leistungsträger mit national und international hervorragendem Ruf handeln. Auch an den XXXX und des XXXX habe der Beschuldigte keine Kritik geübt, sondern die Führungskräfte ausschließlich beschimpft bzw. herabgewürdigt, womit Art. 10 EMRK gar nicht tangiert werde.
Hinsichtlich einer allfälligen mangelnden Strafwürdigkeit der gegenständlich vorgeworfenen Verhaltensweise wird neben einer Erläuterung der Intention von § 118 Abs. 1 Z 4 BGD ausgeführt, dass ein Verfahren trotz geringer Schuld und unbedeutender Folgen nicht einzustellen sei, wenn entweder spezial- oder generalpräventive Gründe für eine Bestrafung sprechen würden. Aus den beiden Disziplinaranzeigen und den insgesamt sechs Nachträgen würden sich ausreichende Verdachtsmomente ergeben, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Nachdem es sich bei den Pflichten zu einem achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten und zu einer sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben um einige der wichtigsten Pflichten der Beamten für eine geordnete Staatsführung handeln würde, würden schon generalpräventive Gründe gegen die Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG sprechen. Offen zu Tage liegende Umstände für das Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 BDG seien daher nicht ersichtlich.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 20.01.2016 Beschwerde und beantragte, dass sich die Richterin bzw. der Richter, der bzw. dem die Rechtssache zugewiesen werde, wegen fehlender Unbefangenheit für unzuständig erklären möge; in eventu dass das XXXX den gegenständlichen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit, mangelnder Verfahrensführung und Nichtigkeitsgründen beheben; in eventu gegen die im Abschnitt B) genannten Personen Disziplinaranträge und staatsanwaltliche Voruntersuchungen betreiben möge. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Beschluss mit Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von diversen Verfahrensvorschriften behaftet und somit mit Nichtigkeit belastet sei. Den rechtlichen Vorgaben, wonach Bescheide und Beschlüsse nach einem vorangegangenen Ermittlungs- und Beweisverfahren zu ergehen hätten, deren Ergebnisse die getroffenen Feststellungen klar, deutlich und nachvollziehbar zu tragen vermögen, werde der angefochtene Beschluss nicht ansatzweise gerecht. Die Disziplinarkommission habe auch zur Beurteilung der Schuld keinerlei Beweise aufgenommen, die die erhobenen Vorwürfe und Beschuldigungen stützen könnten. Es sei zu keiner Verständigung über die erfolgte konkrete Beweisaufnahme gekommen, welche ihm eine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt hätte. Er habe lediglich ein formales Schreiben bekommen, wobei er mangels Details nicht gewusst habe, wozu er sich konkret äußern hätte sollen. Dies würde keine rechtsgültige Verständigung von einer rechtlich geforderten, konkreten Beweisaufnahme darstellen. Als Feststellungen würden u.a. willkürlich Verleumdungen ausgesprochen, die in dieser Phase rechtlich durch nichts erwiesen werden könnten. Es sei unbewiesener Weise unterstellt worden, dass es sich bei seinen Vorwürfen des wiederholten Amtsmissbrauchs durch XXXX um seinerseits bewusst unrichtige und unangemessene Behauptungen handeln würde, obwohl er jederzeit vielfach Beweisakten dazu nennen könnte. Der gegenständliche Beschluss sei ohne erforderliche Beweis- und Ermittlungshandlungen zu den darin enthaltenen willkürlichen Feststellungen erlassen worden. Bezüglich der Ansicht, wonach durch seine E-Mails seine Glaubwürdigkeit und sein Respekt in der Öffentlichkeit beschädigt seien, sei es nicht nachvollziehbar, was private E-Mails, die lediglich einem ganz kleinen Personenkreis zukommen würden, mit der Öffentlichkeit zu tun haben sollten. Seine private E-Mail an eine Nationalrätin betreffend, sei klarzustellen, dass es jedem Staatsbürger zustehen würde, sich mit eklatanten Missständen, die allesamt beweisbar seien, an seine demokratisch gewählten Volksvertreter des Nationalrates zu wenden. Bei seinen E-Mails würde es sich um rein private und nicht um dienstliche Mitteilungen handeln. Diese seien nur an dienstliche E-Mail-Adressen gegangen, da ihm die privaten Adressen dieser Personen nicht bekannt (gewesen) seien. Diese E-Mails hätten überhaupt nichts mit seinen dienstlichen Aufgaben und nichts mit mangelnden rechtlichen Werten zu tun. Es sei insgesamt ein "Schauspiel-Gesamtkunstwerk" der begründeten Provokation und Schmähung von Schuldigen - vergleichbar mit der damaligen künstlerischen "Publikumsbeschimpfung" des Schriftstellers Peter HANDKE (mit begründetem Hintergrund der allgemeinen Verlogenheit in Anspielung auf die Zeit des Nationalsozialismus) -, das scharf, provokant und beleidigend abgefasst werden hätte müssen, um Wirkung zu entfalten. Es sei quasi eine Nothilfe gegen bewusste staatliche Ignoranz Strafverdachten vorsätzlich nicht nachgehen zu wollen, die Gesetze dazu einfach nicht einzuhalten. Abschließend werden Strafrechts- und Disziplinarrechtsverdachte gegen mehrere Persönlichkeiten und wird die Befürchtung geäußert, dass hinsichtlich der bzw. des zur Entscheidung berufenen Richterin bzw. Richters Befangenheit vorliegen könnte. Es wird daher der Antrag auf Ablehnung der bzw. des zuständigen Richterin bzw. Richters gestellt.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2016 dem XXXX (eingelangt am 05.02.2016) vorgelegt.
4. Mit Note vom 11.02.2016 übermittelte die Dienstbehörde des BF die Mitteilung der Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses, wonach dieser am 08.02.2016 den Beschluss zur Zustimmung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gefasst habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der am XXXX geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist seit 01.01.2014 das XXXX. Davor war er im XXXX, im XXXX und im XXXX beschäftigt. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:
Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, insbesondere aus dem im Akt dokumentierten E-Mail- und Schriftverkehr des BF, und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet zwar nicht, dass er der Verfasser der vorliegenden Schreiben ist, vermeint jedoch, dass es sich bei diesen um rein private E-Mails und nicht um dienstliche Mitteilungen handeln würde, welche überhaupt nichts mit seinen dienstlichen Aufgaben bzw. nichts mit mangelnden rechtlichen Werten zu tun hätten. Außerdem würde es sich dabei um ein "Schauspiel-Gesamtkunstwerk" der begründeten Provokation und Schmähung von Schuldigen - vergleichbar mit der damaligen künstlerischen "Publikumsbeschimpfung" des Schriftstellers Peter HANDKE (mit begründetem Hintergrund der allgemeinen Verlogenheit in Anspielung auf die Zeit des Nationalsozialismus) - handeln, das scharf, provokant und beleidigend abgefasst werden hätte müssen, um Wirkung zu entfalten. Es sei quasi eine Nothilfe gegen bewusste staatliche Ignoranz, Strafverdachten vorsätzlich nicht nachgehen zu wollen, die Gesetze dazu einfach nicht einzuhalten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde diese auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtet, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
..........
§ 43a Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu
begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen
Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren
Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von
Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde
verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
..........
§ 123 (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, dass er die ihm nunmehr zum Vorwurf gemachten E-Mails verfasst bzw. an die genannten Adressaten verschickt und damit im Sinne eines "Schauspiel-Gesamtkunstwerkes" bewusst eine Provokation und Schmähung dieser beabsichtigt hat, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich nämlich aus § 43 Abs. 2 BDG ergibt, sind Beamte verpflichtet, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Aus § 43a BDG ergibt sich weiters, dass Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und diese wiederum ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Es liegt somit der Verdacht nahe, dass der BF diese Dienstpflichten verletzt hat. Wie die Behörde nämlich zutreffend ausgeführt hat, ist zwar eine sachliche, wenn auch scharfe Kritik an der eigenen Behörde, bei der es deutlich erkennbar nur darum gehe, systembedingte Missstände zu bekämpfen, vom Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK gedeckt und darf nach der Ansicht des VfGH in einer freien demokratischen Gesellschaft nicht disziplinär bestraft werden, jedoch besteht der Verdacht, dass durch seine bedenkliche Wortwahl, seine zahllosen Beleidigungen, Schmähungen und Herabwürdigungen (vor allem) des XXXX der Rahmen zulässiger sachlicher Kritik überschritten wird. So wird u.a. die Grenze zur Pflichtwidrigkeit erreicht, wenn die menschliche Würde eines Vorgesetzten oder Kollegen verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, S 209ff).
Auch die Einwände in der Beschwerde, wonach es sich bei diesen E-Mails um rein private und nicht um dienstliche Mitteilungen handeln würde und diese überhaupt nichts mit seinen dienstlichen Aufgaben und nichts mit mangelnden rechtlichen Werten zu tun hätten bzw. nicht nachvollziehbar sei, was private E-Mails mit der Öffentlichkeit zu tun haben sollten, sind grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht auszuräumen. Wie der VwGH nämlich bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (VwGH 20.10.1982, Zl. 82/09/0046). Ferner spielt es bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle, ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht. Diese und allfällige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (etwa das Vorliegen eines "Schauspiel-Gesamtkunstwerkes" der begründeten Provokation und Schmähung bzw. Beweise für die Richtigkeit seines als bewusst unrichtige und unangemessene Behauptungen bezeichneten Vorbringens) werden im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu prüfen und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).
Insoweit der BF in seiner Beschwerde vermeint, dass die Disziplinarkommission zur Beurteilung der Schuld keinerlei Beweise aufgenommen habe, die die erhobenen Vorwürfe und Beschuldigungen stützen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarkommission - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet ist, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Insofern der BF in der Beschwerde behauptet, dass er keine Verständigung über die konkrete Beweisaufnahme erhalten hätte und ihm keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass dem BF mit Schreiben des XXXX vom 02.07.2015, GZ. XXXX, gemäß § 109 Abs. 3 BDG die Abschrift der Disziplinaranzeige übermittelt, der BF mit Schreiben vom 15.07.2015, GZ. XXXX, vom Nachtrag zur Disziplinaranzeige verständigt und mit Schreiben vom 18.08.2015 zu einer Stellungnahme bezüglich der ihm in diesen Schreiben vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aufgefordert wurde.
Davon abgesehen stellt § 109 Abs. 3 BDG eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, versetzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls verpflichtet ist - hat sie dem Beamten zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (BerK vom 10.09.2013, GZ 36/16-BK/13 mit weiteren Nachweisen zur Rsp des VwGH). Im konkreten Fall wurden mit Ersuchen vom 13.08.2015 (gemäß § 123 BDG) lediglich eine Übermittlung des Anforderungsprofils des derzeit vom BF innehabenden Arbeitsplatzes und eine Mitteilung des Tätigkeitsbereiches innerhalb des letzten halben Jahres vor dessen Versetzung in das XXXX angefordert. Es wurden daher keine Ermittlungen getätigt, die ein Parteiengehör notwendig gemacht hätten.
Schließlich hat die belangte Behörde mögliche Gründe, die zu einer Einstellung des gegenständlichen Verfahrens führen könnten, umfassend geprüft und schlüssig sowie nachvollziehbar ausgeschlossen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Die aus der erst nach Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides erteilten Zustimmung des Wahlausschusses gemäß § 28 PVG resultierende Gesetzwidrigkeit des bekämpften Bescheides wurde durch die nachträgliche Zustimmung des Wahlausschusses im Rechtsmittelverfahren saniert (vgl. VwGH vom 18.12.2001, Zl. 99/09/0089, RS 2 und 3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
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