BVwG W209 2004217-1

W209 2004217-1Federal Administrative CourtJun 13, 2016

Regest

Diskriminierung, Rechtsanschauung des VwGH, Überweisungsbetrag,<br/>Unionsrecht

Full text

BVwG W209 2004217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2004217.1.00

Spruch

W209 2004217-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Tirol gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.03.2013, GZ. HVBA-XXXX, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für Frau XXXX gemäß § 308 Abs. 6 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX, die als Vertragsbedienstete des Landes Tirol beschäftigt war, wurde in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land aufgenommen.

Mit Bescheid vom 04.03.2013 hat die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) dem Antrag des Amtes der Tiroler Landesregierung auf Leistung eines Überweisungsbetrages für die mit Wirkung vom 01.07.2012 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommene Frau XXXX gemäß §§ 308 und 309 ASVG stattgegeben und den Überweisungsbetrag mit € 13.265,28 ausgewiesen.

2. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol erhoben und vorgebracht, dass bei der Berechnung des Überweisungsbetrages eine unsachliche Differenzierung zwischen Frauen und Männern vorgenommen worden sei, sodass der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Anwendung einer verfassungs- und europarechtswidrigen Norm leide. Der in zahlreichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.10.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern werde durch die innerstaatliche Norm des § 308 Abs. 6 ASVG verletzt.

Diese Regelung, die einen unterschiedlichen Hundertsatz bei Männern und Frauen normiere, habe zur Folge, dass der Überweisungsbetrag bei weiblichen Angestellten entgegen den tatsächlichen Verhältnissen zwangsläufig immer niedriger sei als bei Männern in vergleichbaren Positionen und mit einem identen Einkommen bzw. Versicherungsverlauf. Zwar entstehe den Beamtinnen des Landes Tirol dadurch kein direkter finanzieller Nachteil, diese seien sohin nicht unmittelbar diskriminiert, jedoch sei mit dieser Regelung eine mittelbare Diskriminierung von Bediensteten weiblichen Geschlechts verbunden. Die derzeitige Rechtslage bedinge, dass es aus finanzieller Sicht für den Dienstgeber, das Land Tirol, attraktiver wäre, nur oder zum überwiegenden Teil Männer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu ernennen, da bei der Aufnahme von Frauen in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis dem Land Tirol ein deutlicher finanzieller Nachteil im Ausmaß der Differenz zwischen der Höhe der Überweisungsbeträge zu männlichen Bediensteten erwachsen würde.

Die Anwendung der unterschiedlichen Prozentsätze sei auch nicht mehr gerechtfertigt, da hinsichtlich der gehaltsmäßigen Gleichstellung von Männern und Frauen in den letzten Jahrzehnten viele Maßnahmen zur Angleichung der Einkommen getroffen worden seien. Eine Gleichheitswidrigkeit des § 308 ASVG liege auch darin, dass der in § 311 ASVG normierte Überweisungsbetrag einen einheitlichen Prozentsatz, namentlich 7 % des auf dem Monat entfallenden Entgelts beinhalte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum einerseits bei Ernennung in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ein geschlechtsspezifischer Unterschied zu machen sei, jedoch beim Ausscheiden aus einem derartigen Dienstverhältnis nicht.

3. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht über. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als eine an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde zu werten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss W209 2004271-1/5Z vom 22.08.2014 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt, da die strittige Rechtsfrage bereits Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2013/08/0125 anhängigen Verfahrens war. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage lag bislang nicht vor.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.02.2016, Zl. 2013/08/0125, die Beschwerde des Landes Tirol, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Mai 2013, Zl. GES-SV-1013-4/30/2-2012, betreffend Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in einem Fall, der dem hier vorliegenden Fall gleichgelagert ist, als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat der VwGH im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"§ 308 ASVG dient dem Zweck, die gesetzliche Pensionsversicherung mit den Versorgungssystemen der öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu koordinieren (vgl. zB Frank in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm, § 308 ASVG Rz. 1 (96. Lfg.)). Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und rechnet der neue Dienstgeber dem Versicherten pensionsversicherungspflichtige Zeiten und Ersatzzeiten für sein Versorgungssystem an, so hat nach § 308 Abs. 1 ASVG der zuständige Pensionsversicherungsträger auf Antrag dem neuen Dienstgeber einen Überweisungsbetrag zu leisten.

Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages bilden die in § 308 Abs. 6 ASVG normierten Hundertsätze, die nach männlichen und weiblichen Angestellten und Arbeitern unterteilt sind. Die Festlegung der Hundertsätze erfolgte im Zuge der Neufassung der §§ 308 ff. durch die 29. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 31/1973) auf Basis damaliger tatsächlicher durchschnittlicher Beitragsgrundlagen, die man für jeden untersuchten Typ in ein Verhältnis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gesetzt hat. Die damit für männliche und weibliche Angestellte in unterschiedlicher Höhe festgelegte Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Überweisungsbetrages entspricht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung im Interesse einer vereinfachten Ermittlung des Überweisungsbetrages (vgl. VfSlg. 9908/1983). Nachdem das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen weiblicher Angestellter immer noch weit unter dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen männlicher Angestellter liegt (vgl. Statistisches Handbuch der österreichischen Sozialversicherungen 2012, Kapitel 1, 4), hat der Verfassungsgerichtshof gegenständlich auch keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 308 Abs. 6 ASVG gesehen (vgl. den zitierten Beschluss vom 14. Juni 2013, B 774/12-11).

Dem Argument der revisionswerbenden Partei, wonach die in § 308 Abs. 6 ASVG für männliche und weibliche Angestellte in unterschiedlicher Höhe festgelegte Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Überweisungsbetrages den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche, kann somit nicht gefolgt werden.

In Hinblick auf die vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken ist entscheidend, dass die Höhe des Überweisungsbetrages, der an den neuen Dienstgeber geleistet wird, keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegenusses der Dienstnehmer hat. § 308 ASVG regelt lediglich die Abrechnung zwischen dem Pensionsversicherungsträger und dem neuen Dienstgeber. Ein geringerer Überweisungsbetrag für weibliche Dienstgeber geht somit ausschließlich zu Lasten des neuen Dienstgebers. Der nach § 308 Abs. 6 ASVG für Frauen geltende niedrigere Hundertsatz kann daher schon aus diesem Grund zu keiner direkten Diskriminierung weiblicher Dienstnehmer führen.

Soweit die Beschwerde eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2006/54/EG darin sieht, dass es für den Dienstgeber attraktiver wäre, lediglich bzw. zum überwiegenden Anteil Männer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu ernennen, weil sie für männliche Angestellte einen höheren Überweisungsbetrag erhalten als für weibliche Angestellte, unterstellt sie dem neuen Dienstgeber (im vorliegenden Fall somit sich selbst) ein rechtswidriges Verhalten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich zutreffend ausführt, darf die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz bei der Auswahl, wer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird, nicht diskriminierend vorgehen. Der nach § 308 Abs. 6 ASVG für Frauen geltende niedrigere Hundertsatz könnte somit nur dann zu einer mittelbaren Diskriminierung weiblicher Dienstnehmer führen, wenn der neue Dienstgeber gegen das Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz verstoßen würde."

6. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des hier anhängigen Verfahrens aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist den übermittelten Verwaltungsakten sowie dem vorliegenden Gerichtsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Ein Antrag auf eine Senatsentscheidung wurde im hier vorliegenden Verfahren nicht gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Pensionsversicherungsanstalt durch die von ihr vorgenommene Berechnung des verfahrensgegenständlichen Überweisungsbetrages auf Grundlage des § 308 Abs. 6 ASVG gegen EU-Recht verstoßen hat bzw. ob die PVA eine verfassungswidrige Norm angewendet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben genannten Erkenntnis vom 24.02.2016, Zl. 2013/08/0125, in einem Fall, der dem hier vorliegenden Fall - soweit hier wesentlich - gleichgelagert ist, klargestellt, dass gegen die Anwendung des § 308 Abs. 6 ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und durch seine Anwendung Unionsrecht nicht verletzt wird.

Diese Rechtsanschauung ist auch im hier vorliegenden Fall zu berücksichtigen und die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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