BVwG I404 2122187-1

I404 2122187-1Federal Administrative CourtJun 13, 2016

Regest

Verfahrenshilfe

Full text

BVwG I404 2122187-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2122187.1.00

Spruch

I404 2122187-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über den Antrag von XXXX vom XXXX auf Verfahrenshilfe im Verfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend Einstellung der Notstandshilfe beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. XXXX (in der Folge: Antragstellerin) erhob mit Schreiben vom 14.12.2015 Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice

XXXX (in der Folge: belangte Behörde), mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Antragstellerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.12.21015 bis zum 25.01.2016 verloren hat. Die Antragstellerin bergründete ihre Beschwerde ausführlich.

2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde, der bekämpfte Bescheid jedoch dahingehend abgeändert wurde, als ausgesprochen wurde, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 11.01.2016 verloren hat.

3. Mit Schreiben vom 16.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte unter anderem einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf "Beistellung einer Verfahrenshilfe" unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 3 der Grundrechtecharta. Sie begründet den Antrag damit, dass aufgrund zahlreicher Verfahrensmängel Erfolgsaussicht bestehe. Die angebotene Bezahlung nach sittenwidrigem Pauschallohn liege weit unter der regulären Bezahlung der regulären Einstufung nach dem Caritas-KV und sei somit unzumutbar. Bei der sozialpädagogischen Betreuung, welche weit über den Rahmen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses gehe, handle es sich zudem um eine begründungspflichtige AMS-Maßnahme. Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des Programm "50+" viele Menschen nur wegen ihres Alters von der belangten Behörde auf einen "zweiten Arbeitsmarkt" zugewiesen werden würden, wo reguläre Kollektivverträge umgangen und auch Chancen auf Arbeit am "ersten Arbeitsmarkt" kaum steigen würden, komme diesem Fall wegen der diskriminierenden Wirkung dieses "zweiten Arbeitsmarktes" eine große Bedeutung zu. Aufgrund der zahlreichen Beteiligten und widersprüchlichen Aussagen bzw. fehlenden Informationen komme diesem Fall eine ausreichende Komplexität zu, die einer anwaltlichen Unterstützung bedürfe. Aufgrund des geringen AMS -Bezuges sei sie nicht in der Lage, sich eine anwaltliche Vertretung zu leisten und aufgrund des massiven Machtungleichgewichtes bei der belangten Behörde, das seiner gesetzlichen Pflicht der Neutralität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nachkomme, sei sie in der Durchsetzung ihrer Rechte schwer im Nachteil.

4. Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

5. Am 05.04.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird vom unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Die gegenständliche Entscheidung unterliegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe

3.2.1. Gemäß § 47 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

3.2.2. § 40 VwGVG gilt nur für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafverfahren. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Ho-loubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die seit dem Vertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 1 EUV) direkt im österreichischen Recht anwendbar ist, einzelfallbezogen bei einer Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, eine Verfahrensunterstützung zu bewilligen ist, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Frage des wirksamen Zugangs zu den Gerichten können in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH folgende Kriterien zur Prüfung herangezogen werden: 1. begründete Erfolgsaussichten der Antragstellerin, 2. die Bedeutung des Rechtsstreits für diese, 3. die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und 4. die Fähigkeit der Antragstellerin, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren ist daher anhand dieser Kriterien Folgendes auszuführen:

Die Antragstellerin hat verfahrensgegenständlich ohne berufsmäßigen Parteienvertreter sowohl ihre Beschwerde als auch den Vorlageantrag rechtzeitig bei der richtigen Einbringungsstelle (belangte Behörde) und inhaltlich mit allen wesentlichen Anforderungen (Informationen, Begründungen und Ersuchen/Anträgen) versehen eingebracht. Die Beschwerde war ausführlich begründet und mit Beilagen versehen.

Auch sprachlich sind die Rechtsmittel der Antragstellerin entsprechend ausformuliert. Aufgrund ihrer schriftlichen Ausdrucksweise und der Tatsache, dass die Antragstellerin die Beschwerde und den Vorlageantrag alleine fristgerecht bewerkstelligt hat, zeigt sie, dass sie ohne Unterstützung in der Lage war und ist, ihre Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen.

Was die von der Antragstellerin angesprochene Komplexität des Falles betrifft, so ist keine komplizierte Sach- oder Rechtslage erkennbar. Auch sind keine Rechtsfragen ersichtlich, die von grundlegender Bedeutung sind. Vielmehr ist bei der Zuweisung zu einer Beschäftigung bei einem sozialökonomischen Betrieb die Zumutbarkeit im Einzelfall zu beurteilen.

Dass oder ob "begründete Erfolgsaussichten" für den Ausgang des Verfahrens bestehen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, zumal noch einige Sachverhaltsklärungen notwendig sind.

3.2.4. Weiters besteht in den Verfahren vor Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Auch haben die Verwaltungsgerichte gemäß § 39 Abs. 2 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. erneut VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Arbeitnehmerinteressensvertretung kammerzugehörige Arbeitnehmer (darunter fallen auch Arbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosen versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten beraten und auch Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten gewähren.

Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur direkten Anwendbarkeit des Art. 47 Abs. 3 GRC) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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