I401 2014829-1•BVwG I401 2014829-1
I401 2014829-1Federal Administrative CourtJun 13, 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
I401 2014829-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 13.05.2014 wurde XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,-- zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Lohnzettel für das Jahr 2013 für Sonja S., Carina F., Jaqueline N. und Dr. Theresa B. der belangten Behörde nicht fristgerecht vorgelegt.
2. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, dass es im gegenständlichen Fall einer Prüfung der Vorwerfbarkeit bedarf. Die Bedingungen des § 5 VStG, welcher im Verfahren nach dem ASVG heranzuziehen sei, seien dahingehend nicht erfüllt, als im gegenständlichen Fall kein fahrlässiges Verhalten vorliege. Die Beitragsgrundlagennachweise hätten aufgrund eines für den Anwender nicht ersichtlichen Programmfehlers nicht an die belangte Behörde übermittelt oder von dieser angenommen werden können. Dies sei aus den automatisch gespeicherten Daten nicht ersichtlich gewesen und es sei auch eine Fehlermeldung bei der ELDA-Übertragung, wie sonst in solchen Fällen, nicht erfolgt. Darüber hinaus sei es zu keiner Verkürzung der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben gekommen, genau darauf sei jedoch die Schutznorm der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausgerichtet. Außerdem hätte der belangten Behörde die Diskrepanz zwischen der Übermittlung der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise einerseits und der Zahlung von Beiträgen andererseits auffallen müssen und den Dienstgeber entsprechend informieren können.
3. Mit Schreiben vom 12.06.2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit er zur Begleichung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. er dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
4. In der Stellungnahme vom 24.06.2014 verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerde und legte ergänzend dar, dass die Übermittlung der "Lohnzettel Sozialversicherung" und "Lohnzettel
L 16" mehrmals vorgenommen worden sei und es keine Fehlermeldungen gegeben habe. Er habe davon ausgehen können, dass die Unterlagen ordnungsgemäß übermittelt worden seien.
Der Beschwerdeführer legte einen (von ihm so bezeichneten) "Ausdruck des Sendeprotokolls des ELDA-Programmes" bzw. Protokolle der Lohnverrechnungssoftware bei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Beitragsgrundlagennachweise für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31.01. bzw. elektronisch bis 28.02.2014 hätte übermitteln müssen. Er habe am 03.02.2014 unter Verwendung der Seriennummer des Dr. K. R. mehrere Beitragsgrundlagenachweise mit einer Lohnverrechnungssoftware versendet. Die Sendung dieser Datenpakete sei mit dem Status "OK" protokolliert worden, womit aber lediglich die Sendung, nicht aber der Empfang der Datenpakete durch ELDA dokumentiert worden sei. Ein ELDA-Protokoll über die erfolgreiche Übermittlung der Meldungen habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Tatsächlich hätten sich bei dieser Sendung zahlreiche inhaltliche Fehler (beispielsweise Fehlen der [Sozial-] Versicherungsnummern) ergeben, wodurch die Datenpakete von ELDA nicht erfolgreich übernommen hätten werden können. Über das Fehlen der Beitragsgrundlagennachweise für das Kalenderjahr 2013 sei der Beschwerdeführer mit (Urgenz) Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2014 und 06.05.2014 informiert worden. Deren Übermittlung sei nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.05.2014 erfolgt.
Sämtliche Dienstgeber würden von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Betreiberin des ELDA Competence Centers darüber informiert, dass sie unmittelbar nach der Übermittlung ein Übertragungsprotokoll erhalten werden. Darüber hinaus werde besonders darauf hingewiesen, dass ohne Übertragungsprotokoll die Übermittlung als nicht erfolgt gelte. Im Zweifelsfall bestehe die Möglichkeit sich an eine Telefonhotline zu wenden, die über den Erfolg einer Datenübertragung Auskunft gebe. Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers am 03.02.2014 bei ELDA habe nicht festgestellt werden können und sei auch nicht behauptet worden.
Im Zeitraum vom 13.05.2013 bis 12.05.2014 habe es bereits mehrere Meldeverstöße durch den Beschwerdeführer gegeben. So habe er die Beitragsnachweisungen für November und Dezember 2013 nicht fristgerecht übermittelt; in einem dieser Fälle habe die belangte Behörde auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages verzichtet, wie sie auch im gegenständlichen Fall nur vier der fünf verspätet erstatteten Beitragsgrundlagennachweise berücksichtigt habe. Insgesamt lägen aber fünf Meldeverstöße vor.
In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn sich auf durchschnittlich € 20,13 (Stand 2014) belaufe. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der nachträglichen Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von € 60,39 ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in Höhe von € 60,39 pro Dienstnehmer vorgeschrieben werden. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verwaltungsmehraufwand als zweite Obergrenze bei der Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages betrage der Entscheidungsrahmen im gegenständlichen Fall zwischen € 0,-- und € 301,95.
Bei der Bemessung des Beitragszuschlages sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest versucht habe, die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise zu übermitteln, als mildernd zu berücksichtigen. Als erschwerend sei jedoch die Tatsache zu werten, dass er die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise erst nach zweimaliger Aufforderung und Zustellung des angefochtenen Bescheides übermittelt habe. Der Beitragszuschlag sei jedenfalls gerechtfertigt und mangels konkreter und nachgewiesener Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch angemessen.
6. Mit Schriftsatz vom 29.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er verwies auf die in der Beschwerde ausgeführte Begründung und hob ergänzend hervor, dass ein Beitragszuschlag nur ergehen dürfe, wenn ein Mehraufwand zur Ermittlung der Beitragsschuld vorliege. Da er sämtliche Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe fristgerecht überwiesen habe und es zu keiner Verkürzung der Beträge gekommen sei, läge diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht vor.
Neben den Anträgen, in der Sache selbst zu entscheiden, und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber die Lohnzettel für das Jahr 2013 für die fünf Dienstnehmerinnen Sieglinde M., Sonja S, Carina F., Jaqueline N und Dr. Theresa B. nicht bis Ende Februar 2014, sondern am 20.05.2014 mittels elektronischer Datenfernübertragung an die belangte Behörde und damit verspätet übermittelt. Sie hat von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nicht fristgerechte Übermittlung des Lohnzettels der Dienstnehmerin Sieglinde M. Abstand genommen.
Schon vorher ist der Beschwerdeführer seinen Meldepflichten, die Beitragsnachweisungen für November und Dezember 2013 fristgerecht an die belangte Behörde zu übermitteln, nicht bzw. verspätet nachgekommen. In einem dieser Fälle verzichtete sie auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages, im anderen Fall schrieb sie mit Bescheid einen Beitragszuschlag vor.
1.2. Für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweise entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 60,39 (brutto) pro Dienstnehmer.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.1. Das verspätete Einlangen der Beitragsgrundlagennachweise der vier Dienstnehmerinnen Sonja S, Carina F., Jaqueline N und Dr. Theresa B. für das Kalenderjahr 2013 bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Er hat auch gegen die Tatsache, die Beitragsnachweisungen für den Beitragszeitraum November und Dezember 2013 nicht vorgelegt zu haben, keine Einwände erhoben.
2.2. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.2.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im
Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die
Beschwerdevorentscheidung".
Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 80,--.
3.2.4. Der Beschwerdeführer übermittelte die Beitragsgrundlagenachweise bzw. die Lohnzettel für das Jahr 2013 für insgesamt fünf Dienstnehmerinnen nicht bis (spätestens) Ende Februar 2014, sondern (elektronisch) erst am 20.05.2014 und damit verspätet.
Damit liegen fünf Meldeverstöße gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vor. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) festsetzen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).
Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.
Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).
Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
Damit geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte gegenständlich einer Prüfung der subjektiven Vorwerfbarkeit bedurft und ein fahrlässiges Verhalten sei ihm nicht zur Last zu legen, ins Leere.
3.2.5. Im Übrigen ergibt sich mit Bezug auf den Beschwerdefall, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2014 auf € 151,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 434/2013 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit € 1.510,-- bzw. €
Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag an sich mit € 301, 95 (= € 60,39 x
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise erst nach zwei Aufforderungen sowie nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides übermittelte, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 80,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies wird insbesondere auch durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit vorher ein für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung abträgliches säumiges Verhalten gesetzt hatte. Zudem hat er trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu seinen - gemäß § 113 Abs. 3 ASVG zu beachtenden - wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten.
3.2.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beitragsgrundlagennachweise hätten aufgrund eines für den Anwender nicht ersichtlichen Programmfehlers nicht an die belangte Behörde übermittelt oder von dieser angenommen werden können, ist Folgendes anzumerken:
Sämtliche Dienstgeber werden von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Betreiberin des ELDA Competence Centers darüber informiert, dass sie sofort nach der Übermittlung einer Meldung ein Übertragungsprotokoll erhalten. Darüber hinaus werden sie besonders darauf hingewiesen, dass ohne Übertragungsprotokoll die Übermittlung als nicht erfolgt gilt.
Der Beschwerdeführer hätte zur Erfüllung seiner Meldeverpflichtung dafür zu sorgen gehabt, dass die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. das Erk. des VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beitragszuschlag als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, und es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf ankommt, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0008 unter Hinweis auf das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117 mwN).
Der Beschwerdeführer brachte, auch in der Beschwerde, nicht vor, dass er ein Übertragungsprotokoll über die ordnungsgemäß erfolgte Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweisungen für die fünf Dienstnehmerinnen erhalten hat. Er gestand vielmehr ein, dass die nicht ordnungsgemäße erfolgte Übermittlung der Lohnzettel und der Beitragsgrundlagennachweise "aus den automatisch gespeicherten Daten nicht ersichtlich" war und "eine Fehlermeldung bei der ELDA-Übertragung, wie sonst in solchen Fällen, nicht empfangen" wurde. Ihm musste damit die am 03.02.2014 versuchte, aber fehlgeschlagene Übermittlung derselben bekannt sein und er trägt daher die Verantwortung, seinen ihm obliegenden Sorgfalts- und Erkundungspflichten nicht nachgekommen zu sein.
3.2.7. Bei dem im Vorlageantrag geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Beitragszuschlag nur ergehen dürfe, wenn ein Mehraufwand zur Ermittlung der Beitragsschuld vorliege, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Verwaltungsmehraufwand nicht aufgrund der Tatsache, dass die Sozialversicherungsbeträge fristgerecht und zur Gänze überwiesen wurden, ausgeschlossen werden kann. So geht es im gegenständlichen Fall gerade nicht um die fristgerechte Überweisung der Sozialversicherungsbeträge, sondern um die Feststellung einer verabsäumten Übermittlung von Beitragsgrundlagennachweisen.
Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 80,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag in Hinblick auf die vorliegenden Meldeverstöße als angemessen zu werten ist, um den Beschwerdeführer in Zukunft dazu anzuhalten, seinen Meldepflichten rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, insbesondere die Beschwerde des Beschwerdeführers, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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