W234 2127353-1•BVwG W234 2127353-1
W234 2127353-1Federal Administrative CourtJun 10, 2016
aufschiebende Wirkung, Rückkehrentscheidung
W234 2127353-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX (geb. XXXX), StA: Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 07 05.048, abgewiesen (Spruchpunkt I.), Ferner wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Herkunftsstart Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010, Zl. D 11 318741-1/2008/12E, für sämtliche Spruchpunkt gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging in diesem Erkenntnis ebenso davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation; er gehöre der Volksgruppe der Armenier und habe ex lege die russische Staatsbürgerschaft erworben. Dies begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen mit gesetzlichen Bestimmungen und Recherchen über die Praxis zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Zuge von deren Nachfolge auf die UdSSR. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Am 21.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 01.795, vom 10.03.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aF in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dagegen führte er erneut Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D11 318741-2/2011/2E, vom 25.03.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 aF als unbegründet abgewiesen; wiederum ging der Asylgerichtshof - im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Erkenntnis vom 01.09.2010 - davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verblieb mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet.
Die Erlangung eines Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer durch die Fremdenbehörden scheiterte. Im Akt (Aktenteil "DEF 140025874", Seite 199) befindet sich dazu unter anderem eine Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau eines Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom XXXX, derzufolge einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werde, weil seine russische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden könne.
Am 19.01.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus.
Am 10.05.2016 erließ das Bundesamt den angefochtenen Bescheid. Mit diesem spricht die belangte Behörde über Folgendes ab:
Zur Begründung verweist das Bundesamt auf die Straftaten des Beschwerdeführer weil das Strafregister der Republik Österreich Folgendes verzeichne:
"01) LG SALZBURG 47 HV 70/2011m vom 28.06.2011 RK 28.06.2011
15/1 105/2 106 Abs 1 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 28.06.2011
zu LG SALZBURG 47 HV 70/2011m RK 28.06.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 28.06.2011
LG SALZBURG 047 HV 70/2011m vom 12.09.2014
§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB
§ 164 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 24.10.2013
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG SALZBURG 038 HV 3/2013w RK 06.12.2013
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.03.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG SALZBURG 048 BE 245/2013b vom 17.12.2013
§§ 127, 130 1. Fall StGB
§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 31.12.2014
Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG SALZBURG 040 HV 7/2015a RK 03.06.2015
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.08.2015
LG SALZBURG 040 HV 7/2015a vom 24.08.2015
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...
... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.
... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen."
Ferner habe die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau um einen Registerauszug über die über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen ersucht. Aus diesem Auszug gehe hervor, dass über den Beschwerdeführer am 11.12.2014 eine Geldstrafe von € 800 wegen des Lenkens eines Kfz in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gemäß §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1b StVO verhängt worden sei.
Bei der belangten Behörde sei am 15.03.2016 zudem ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion Zirl eingelangt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck angezeigt worden sei; ein Urteil darüber stehe noch aus. Ferner sei am 16.03.2016 ein Bericht der Polizeiinspektion Zell am See eingelangt, demzufolge der Beschwerdeführer erneut wegen Ladendiebstahls und Lenkens eines Kfz ohne Lenkerberechtigung in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand angezeigt worden sei; ein Urteil darüber stehe ebenfalls noch aus.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründet die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
Gegen den Beschwerdeführer sei gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei nicht zu erteilen, weil der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127 iVm 130 StGB verurteilt worden sei.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auch mit Blick auf § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, weil dies zur Erreichung der Ziele gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten sei. Beim Bundesamt handle es sich um eine öffentliche Behörde und die Rückkehrentscheidung sei gesetzlich vorgesehen; es sei nicht gemäß Art. 8 EMRK geboten, das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten. Denn die Rückkehrentscheidung verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht: Gegen seinen Vater wie seinen volljährigen Bruder würden ebenso Rückkehrentscheidungen betreffend die Russische Föderation erlassen; mit seiner Mutter, welche sich ebenso im Bundesgebiet aufhalte, lebe der Beschwerdeführer nicht in einem Haushalt. Deswegen greife die Rückkehrentscheidung nicht in sein Recht auf Familienleben ein. Zudem sei er 2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist, sei nicht erwerbstätig gewesen und habe von der Grundversorgung gelebt. Ferner sei er straffällig geworden. Sonstige Integrationsleistungen seien nicht erkennbar. Deswegen verletze die Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privatleben nicht. Wegen dieser mangelnden Integrationsleistungen sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen.
Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG geht die belangte Behörde ohne nähere Begründung davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation und trifft Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in diesem Staat; aus diesen leitet sie ab, der Beschwerdeführer habe dort keine Verletzungen in verfassungs- wie einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten zu befürchten, welche gemäß § 50 FPG 2005 seiner Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers führt die belangte Behörde lediglich aus, seine Abschiebung sei bis jetzt am Nichterlangen eines gültigen Heimreisezertifikates gescheitert; auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass er sich in der Russischen Föderation nicht wieder in die Gesellschaft werde integrieren können. An anderer Stelle des angefochtenen Bescheides (Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, AS 311) bezeichnet die belangte Behörde den Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - als staatenlos.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Spruchpunkt II. begründet das Bundesamt wie folgt:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzungen, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er weiterhin strafbare Handlungen begehen werde. Seine Vorstrafen würden seine Bereitschaft dokumentieren, die durch die österreichische Rechtsordnung geschützten Güter Eigentum und Vermögen zu verletzen, sodass er eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch seine Beschäftigungslosigkeit und Verschuldung würden in diese Richtung deuten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Zuerkennung aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde begründet er unter anderem damit, dass er kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei; zum Beleg verweist er auf das bereits erwähnte Schreiben des Russischen föderalen Migrationsdienstes. Die Staatsangehörigkeit Armeniens habe er ebenso nicht erlangt, sondern sei staatenlos.
Der durch das Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2016 eingeholte Auszug aus dem Strafregister sieht dieselben Eintragungen vor, welche die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde legt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit eines Senates ist hier nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 18 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF I 70/2015 lautet auszugsweise:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. [...]
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist[.]
[...]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Dazu verweist er auf das erwähnte Schreiben des Föderalen Migrationsdienstes vom XXXX, worin die Russische Föderation die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneint; dieses stammt aus der Zeit nach der zweiten abweisenden Asylentscheidung betreffend den Beschwerdeführer. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handelt, ist die dem angefochtenen Bescheid zentral zugrundeliegende Feststellung. Denn die belangte Behörde zieht für die Beurteilung, inwieweit dem Beschwerdeführer im Zielstaat Rechtsverletzungen drohen, welche der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß §§ 52 Abs. 9 iVm 50 FPG entgegenstehen, die örtlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation heran. Angesichts des Schreibens des Russischen Föderalen Migrationsdienstes sowie des Umstandes, dass die belangte Behörde an anderer Stelle des angefochtenen Bescheids - freillich ohne dies in weiterer Folge zu berücksichtigen - selbst ausführt, der Beschwerdeführer sei staatenlos, erscheint dessen diesbezügliches Vorbringen nicht per se unvertretbar.
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeutet dies, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass das Refoulementverbot der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht entgegensteht. Weist nämlich der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nicht auf, könnte er von dieser in einen anderen Staat weitergeschoben werden, für den nicht geprüft wurde, inwieweit ihm dort Rechtsverletzungen drohen, die der Zulässigkeit der Abschiebung entgegenstehen. Schon aus diesem Grund ist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und dem Verbleib von dessen Mutter im Bundesgebiet bedarf auch die Vereinbarkeit der Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK - trotz seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit - näherer Prüfung, sodass auch aus diesem Grund gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass in der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Vorentscheidung der Beschwerde in der Sache liegt, zumal der Vollzug der angefochtenen Entscheidung die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wesentlich erschwert hätte.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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