W203 2106878-1•BVwG W203 2106878-1
W203 2106878-1Federal Administrative CourtJun 10, 2016
Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Kettenanerkennungen, Reihenanerkennungen
W203 2106878-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten vom 17.12.2014, Zl. 205137/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Bauingenieurwissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen und stellte am 01.10.2014 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "Höhere Analysis (VU)", "Numerische Mathematik (VO)" und "Numerische Mathematik (UE)". Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits an der Universität Innsbruck im Rahmen des Lehramtsstudiums, Unterrichtsfach Mathematik, absolvierten Lehrveranstaltungen "Analysis 3 für Lehramtsstudierende (VO)" und "Analysis 3 für Lehramtsstudierende (PS)" den Lehrveranstaltungen "Höhere Analysis (VU)", "Numerische Mathematik (VO)" und "Numerische Mathematik (UE) gleichwertig seien.
2. Mit Schreiben vom 22.12.2014 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und führte aus, dass gem. § 78 Abs. 8 UG über Anerkennungsanträge in erster Instanz binnen zwei Monaten zu entscheiden sei. Über seinen am 01.10.2014 gestellten Antrag habe die Behörde bis einschließlich 19.12.2014 keine Entscheidung getroffen.
3. Mit Bescheid vom 17.12.2014, Zl. 205137/14 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zugestellt durch Hinterlegung am 14.01.2015, wies der Universitätsstudienleiter der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten (im Folgenden auch: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anerkennung der oben genannten Lehrveranstaltungen ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 78 Abs. 1 erster Satz UG nur eine abgelegte Prüfung einer Anerkennung zugänglich sei. Es könne keine Anerkennung anerkannt werden (Anerkennungskette), sondern nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschließlich die originär abgelegte Lehrveranstaltungsprüfung (vgl. BVwG 15.09.2014, W129 2011766). Wie sich aus der Bestätigung des Studienerfolgs ergebe, seien die beantragten Lehrveranstaltungsprüfungen nicht im Rahmen des Lehramtsstudiums, Unterrichtsfach Mathematik, abgelegt worden, sondern gemäß Bescheid vom 26.03.2014, GZ 194025/14, anerkannt worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.02.2015 Beschwerde und führte darin aus, dass das von der belangten Behörde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant sei, da es einerseits die Anerkennung der sog. originären Prüfung betreffe und sich andererseits ausdrücklich auf das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung beziehe. Im gegenständlichen Fall lägen jedoch ausschließlich Prüfungen vor, welche an der Universität Innsbruck abgelegt worden seien. Schon aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 und Abs. 6 UG ergebe sich, dass die Formulierung "abgelegt" nicht im Sinne von "absolviert" zu verstehen sei, da sich ansonsten die beiden Absätze widersprechen würden. Eine positiv beurteilte Prüfung sei bereits nach Prüfungsantritt und Benotung durch den Prüfer "absolviert", jedoch noch nicht "abgelegt", da die Bescheidausstellung noch nicht erfolgt sei. Eine "Reihenanerkennung" sei möglich, da die tatsächlich absolvierte Prüfung und die kraft Anerkennung gleichgestellte Prüfung nach dem Konzept des § 78 Abs. 1 UG als rechtlich gleichrangig gälten. Werde eine an der Universität
A absolvierte Prüfung an der Universität B anerkannt, so sei es durch § 78 Abs. 1 UG nicht ausgeschlossen, auch noch um eine Anerkennung an der Universität C (bzw. D, E, etc.) anzusuchen. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit habe, entweder die an der Universität A tatsächlich bestandene Prüfung oder die an der Universität B anerkannte Prüfung seinem Ansuchen um Anerkennung für eine bestimmte Prüfung zu Grunde zu legen (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG, S. 31). Somit sei eine anerkannte Prüfung unabhängig von ihrer Herkunft als eigenständige Prüfung erneut anzuerkennen. Der einmal ausgestellte Bescheid existiere unabhängig von der ursprünglichen Prüfung weiter. Dies gehe sogar soweit, dass, selbst wenn die Ursprungsprüfung aufgehoben werde, die anerkannte Prüfung weiterhin als positiv beurteilte und abgelegte Prüfung gelte. Da das Universitätsgesetz zur Reihenanerkennung keine expliziten Bestimmungen enthalte, sei subsidiär das AVG heranzuziehen. Die einmal mit Bescheid anerkannte Prüfung sei somit gemäß AVG selbst rechtsfähig und sei als abgelegte Prüfung gemäß Universitätsgesetz anzusehen.
5. Der Senat der Universität Innsbruck sah mit Beschluss vom 16.04.2015 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.05.2015, eingelangt am 06.05.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist für das Masterstudium Bauingenieurwissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 26.03.2014, GZ 194025/14, die Prüfungen "Analysis 3 für Lehramtsstudierende (PS)" und "Analysis 3 für Lehramtsstudierende (VO)" in seinem Lehramtsstudium, Unterrichtsfach Mathematik, anerkannt. Der Beschwerdeführer beantragt, diese beiden Prüfungen als gleichwertig für die Prüfungen "Höhere Analysis (VU)", "Numerische Mathematik (VO)", "Numerische Mathematik (UE)" im Masterstudium Bauingenieurwissenschaften anzuerkennen.
Im Diplomstudium Internationale Wirtschaftswissenschaften hat der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung "Numerische Mathematik (UE)" am 30.01.2014 und die Lehrveranstaltung "Numerische Mathematik (VO)" am 06.03.2014 positiv absolviert.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 78 Abs. 8 UG ist über Anerkennungsanträge spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrags bescheidmäßig zu entscheiden.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Dabei ist es nicht notwendig, dass dafür der Behörde vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).
Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2014 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen und erhob am 22.12.2014 eine Säumnisbeschwerde, da die belangte Behörde bis dahin keinen Bescheid erlassen hatte. Am 14.01.2015 erließ die belangte Behörde schließlich den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde hat somit den Bescheid innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Frist nachgeholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2015 zu entscheiden.
3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3.2.1. Der Beschwerdeführer hat im Diplomstudium Internationale Wirtschaftswissenschaften die Lehrveranstaltungen "Numerische Mathematik (UE)" und "Numerische Mathematik (VO)" positiv abgelegt. Mit Bescheid vom 26.03.2014, GZ 194025/14, wurden diese Lehrveranstaltungen als gleichwertig mit den Lehrveranstaltungen "VO Analysis 3 für Lehramtsstudierende" und "PS Analysis 3 für Lehramtsstudierende" im Lehramtsstudium, Unterrichtsfach Mathematik, anerkannt. Diese beiden letztgenannten Lehrveranstaltungen möchte der Beschwerdeführer nun als gleichwertig mit den Lehrveranstaltungen "Numerische Mathematik (UE)", "Numerische Mathematik (VO)" und "VU Höhere Analysis" im Masterstudium Bauingenieurwissenschaften anerkennen lassen.
Die belangte Behörde lehnte den Antrag auf Anerkennung damit ab, dass es sich hierbei um eine Anerkennungskette handle und eine solche Anerkennung nicht weiter anerkannt werden könne. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut könne nur die originär abgelegte Lehrveranstaltungsprüfung anerkannt werden.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Abweisung seines Antrags mit der Begründung, dass eine anerkannte Prüfung mit einer originär abgelegten Prüfung rechtlich gleichrangig sei und eine sogenannte Reihenanerkennung möglich wäre. Er verwies auf die diesbezügliche Ansicht von Wieser in Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG, 2006, S 31.
3.2.2. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).
Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).
Liegt die Punktezahl jeweils mehr als 20 % unter der Punktezahl der Lehrveranstaltungen, für die die Anrechnung begehrt wird, so handelt es sich um keine bloß "geringfügige" Abweichung im Sinn von § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).
3.2.3. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, eine bereits selbst anerkannte Prüfung könne für eine andere Prüfung anerkannt werden (sog. Ketten- oder Reihenanerkennung), da die tatsächlich absolvierte Prüfung und die anerkannten Prüfung rechtlich gleichranging sein, vermag nicht zu überzeugen. Diese Ansicht stellt nämlich lediglich darauf ab, dass durch die Anerkennung einer Prüfung die anerkannte Prüfung mit der tatsächlich absolvierten Prüfung rechtlich gleichrangig ist. Mit dem Aspekt, dass für eine Anerkennung allerdings nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Punkten vorausgesetzt wird, sondern ein Abweichen bei der ECTS-Punktezahl um bis zu 20 % für eine Anerkennung ausreicht, setzt sich die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht nicht auseinander. Zur Verdeutlichung dieser Problematik sei folgendes Beispiel gebracht:
Prüfung A, die 3 ECTS umfasst, wird tatsächlich absolviert und soll für Prüfung B, die 3,5 ECTS umfasst, anerkannt werden. Prüfung A weicht hinsichtlich der ECTS-Punkte um 14,3 % von Prüfung B ab. Da die Punktzahl um weniger als 20 % abweicht, liegt nur eine "geringfügige" Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG vor. Eine Anerkennung ist daher möglich. Nun soll die (anerkannte) Prüfung B, die 3,5 ECTS umfasst, für die Prüfung C, die 4 ECTS umfasst, anerkannt werden. Hier liegt ein Abweichen hinsichtlich der ECTS-Punkte um 12,5 % vor. Auch hier ist eine Anerkennung möglich, da wiederum nur eine "geringfügige" Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG vorliegt. Würde jedoch eine Anerkennung von Prüfung A (3 ECTS) für Prüfung C (4 ECTS) beantragt werden, so wäre dies nicht möglich, da die Abweichung mehr als 20 % betragen würde - nämlich 25 % - und daher keine "geringfügige" Abweichung mehr im Sinne von § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG gegeben wäre. Dies bedeutet, dass die tatsächlich absolvierte Prüfung (A) im direkten Vergleich mit der anzuerkennenden Prüfung (C) nicht anerkannt werden könnte. Wird jedoch eine weitere Prüfung (B) "dazwischengeschaltet", so wäre damit die tatsächlich absolvierte Prüfung A indirekt - und zwar vermittelt durch die anerkannte Prüfung B - doch für Prüfung C anrechenbar. Da für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungen entscheidend ist, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird, würde solch eine Hilfskonstruktion letztlich dazu führen, dass das Erfordernis des vermittelten Stoffumfangs - bei Zulässigkeit von Kettenanerkennungen -ausgehöhlt würde. Aus diesem Grund ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - auch wenn das UG keine diesbezügliche ausdrückliche Anordnung tritt - eine sog. Ketten- bzw. Reihenanerkennung abzulehnen.
3.2.4. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen "Numerische Mathematik (VO)" (LV-Nummer: 844230) und "Numerische Mathematik (UE)" (LV-Nummer 844231), die er zur Anerkennung beantragt hat, ohnehin schon in seinem Diplomstudium der Internationalen Wirtschaftswissenschaften am 30.01.2014 bzw. am 06.03.2014 absolviert hat. Es handelt sich dabei um dieselben Lehrveranstaltungen, die im Masterstudium Bauingenieurwissenschaften zu absolvieren sind (erkennbar an der Lehrveranstaltungsnummer). Die Problematik einer sog. Ketten- bzw. Reihenanerkennung stellt sich hinsichtlich dieser beiden Lehrveranstaltungen also nicht. Der Beschwerdeführer hat die zur Anerkennung beantragten Prüfungen bereits im Rahmen eines anderen Studiums absolviert. Lediglich für die Lehrveranstaltung "Höhere Analysis (VU)" ist daher die Problematik von Ketten- bzw. Reihenanerkennungen von Bedeutung und im Ergebnis - wie oben dargestellt - abzulehnen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zur Frage, ob eine Prüfung, die selbst nach § 78 Abs. 1 UG anerkannt wurde, für eine andere Prüfung anerkannt werden kann (sog. Reihen- bzw. Kettenanerkennung), fehlt es, soweit ersichtlich, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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