BVwG W116 1222707-3

W116 1222707-3Federal Administrative CourtJun 10, 2016

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, soziale Gruppe

Full text

BVwG W116 1222707-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.1222707.3.00

Spruch

W116 1222707-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014, Zl. 821525507-1570859 (00 07.231-BAT, 12 15.255-BAT), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

1.1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste am 14.06.2000 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.05.2001, Zl. 00 07.231-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.10.2005, Zl. 222.707/20-II/04/05, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. 2006/19/0026-9, wurde der daraufhin angefochtene Bescheid des UBAS insoweit, als damit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan) gemäß § 8 Asylgesetz 1997 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daraufhin wurde mit Erkenntnis des nunmehr zuständigen Asylgerichtshofes vom 22.09.2009, Zl. C10 222707-0/2008/34E, der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2010 erteilt (Spruchpunkt II.).

1.2.1. Am 22.10.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er zum Grund der neuerlichen Antragstellung - zusammengefasst - im Wesentlichen an, dass sich an seinen ursprünglichen Fluchtgründen aus Afghanistan nichts geändert habe. Durch die lange Dauer seines Asylverfahrens habe er aber wegen der ständigen Ungewissheit über seine Zukunft psychische Probleme bekommen, dies wisse er seit 2011 und er sei nun in ärztlicher Behandlung. Er genieße den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich, das sei allerdings nur eine vorübergehende Lösung, er fürchte, dass er wieder nach Afghanistan zurück müsse, wenn sich die politische Lage ändere, dies mache ihn psychisch fertig und er hätte gerne die Gewissheit, dass er für immer in Österreich bleiben könne. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan, dort sei es lebensgefährlich, er habe keine Familie mehr in Afghanistan, er habe durch den Krieg alles verloren.

1.2.2. Am 30.01.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein einer Vertrauensperson und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Dabei bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bei der Erstbefragung. Auf Vorhalt, dass seine Zurückschiebung, Zurückweisung und Abschiebung mit Erkenntnis vom 22.09.2009 als nicht zulässig festgestellt und ihm bereits mehrmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde. Auf die Frage, weshalb er dann so unter Stress stehe bzw. weshalb er sich seit 2011 in psychologischer Therapie befinde, gab der Beschwerdeführer an, er sei eben unsicher, da er nicht fix in Österreich bleiben dürfe. Er sei schon 13 Jahre hier, es könne aber sein, dass sich die Gesetzeslage in Österreich ändere und er habe Angst, dass er die befristete Aufenthaltsberechtigung verlieren könnte.

Auf die Frage, wie weit sich die Situation in seinem Heimatland für ihn geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe gehört, dass die Situation in Afghanistan nach wie vor unsicher sei. Er habe seit seiner Ankunft in Österreich nichts mehr von seiner Familie gehört, auch das Rote Kreuz hätte nichts in Erfahrung bringen können. Auf die Frage, was er nun zu seinem Asylverfahren vorbringen wolle, erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Unterlagen bereits vorgelegt, es gebe sonst eigentlich nichts zu sagen. Auf die Frage, was sich seit der ersten Antragstellung geändert habe, sagte der Beschwerdeführer, es sei nach wie vor so wie damals, es sei immer noch gleich, es sei immer noch unsicher.

Er erhalte wöchentlich eine Therapie und nehme dreimal täglich Medikamente ein, er sei in verschiedenen Reinigungsfirmen und Fast Food Restaurants tätig, seit 04.04.2012 sei er zu Rehabilitationszwecken im XXXX XXXX im XXXX Spital beschäftigt und solle mit dieser Tätigkeit wieder in die Arbeitswelt eingegliedert werden. Er habe keine Verwandten in Österreich. Es sei ihm zwar gesagt worden, dass er eine Pension beziehe, er wolle aber einer geregelten Arbeit nachgehen. Sonst habe er nichts mehr zu sagen zu haben.

1.2.3. Am 13.02.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er sich im Wesentlichen auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.12.2008, Zl. B13 237.726-0/2008, zur Situation psychisch kranker Personen in Afghanistan bezog und darauf hinwies, dass diesem Erkenntnis folgend auch in seinem Fall das Vorliegen einer sozialen Gruppe iSd Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bejaht werden müsste (Gruppe der allein stehenden psychisch kranken Personen in Afghanistan).

1.3.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. 12 15.255-BAT, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass sich für die erkennende Behörde keine Anhaltspunkte für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung ergeben hätten, zumal der Beschwerdeführer mit dem neuen Vorbringen nicht in der Lage gewesen sei, einen Sachverhalt dazulegen, welcher über das Vorbringen des vorangegangenen Asylantrages hinausgegangen wäre. Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008 zu Zl. B13 237.726-0/2008 verweise, sei sein Krankheitsbild mit jenem in dem von ihm zitierten Erkenntnis nicht vergleichbar. Somit sei weder in der maßgeblichen Sachlage (und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre) noch in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Deshalb stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen und die Asylbehörde sei zur Zurückweisung verpflichtet.

1.3.2. Der dagegen erhobenen und am 21.03.2013 mittels Telefax einlangenden Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.05.2013, C10 222707-2/2013/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

1.4.1. Mit Schreiben vom 25.07.2013 wurde die Anfrage des Bundesasylamts vom 03.07.2013 bezüglich der Möglichkeiten, in Afghanistan (insbesondere in Kabul) regelmäßig Psychotherapien bzw. psychologische Behandlungen und näher angeführte Medikamente (auch Generika) sowie als psychisch erkrankte Person finanzielle Unterstützung (Invaliditätspension, Sozialhilfe etc.) von staatlichen oder privaten Einrichtungen zu erhalten, bzw. ob es für diese Personen stationäre Rehabilitations- oder andere Pflegeeinrichtungen geben würde, und zur Situation von psychisch erkrankten, alleinstehenden Personen vor dem Hintergrund der konkreten Situation des Beschwerdeführers beantwortet. Zu den konkreten Fragestellungen wurde von IOM (Internationale Organisation für Migration) im Wesentlichen ausgeführt, dass es in Afghanistan vor allem für öffentlich Bedienstete eine öffentliche Krankenversicherung geben würde, welche gegen Gebühr auf weitere Personenkreise erweiterbar sei. Die Höhe der monatlichen Gebühr und der Umfang der Leistungen könne jedoch nicht angegeben werden. Weiters würde die Gesellschaft "Roter Halbmond" zwar Menschen mit Behinderung oder psychischen Problemen unterstützen, aber nur soweit diese Einkommen und Familienanschluss hätten. Auch die Kosten für Medikamente seien vom Patienten bzw. dessen Angehörigen zu tragen, es gebe hierfür weder eine Unterstützung durch den Staat noch durch private Organisationen. Es seien alle mentalen Krankheiten, vor allem auch die PTSD (posttraumatic stress disorder, Posttraumatische Belastungsstörung) in Afghanistan behandelbar. Es gebe zwei große Krankenhäuser in Kabul und ein privates Krankenhaus für psychische Probleme. Diese seien zwar theoretisch kostenlos, jedoch werde der Zutritt verweigert, wenn die Patienten nicht von einem Hauswart begleitet werden. Anschließend wurden die Verfügbarkeit und die Kosten der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente bzw. jene Tabletten angeführt, die in Afghanistan für die Behandlung von PTSD sehr beliebt seien.

1.4.2. Seitens der Staatendokumentation wurde der vorgenannte Bericht von IOM nachbereitet und zusammenfassend festgestellt, dass nach der Anfragebeantwortung vom 25.07.2013 in Afghanistan grundsätzlich die Möglichkeit einer Behandlung von psychischen Erkrankungen jeglicher Art bestehen würde und der Erhalt von Medikamenten gewährleistet sei. Der "Rote Halbmond" würde Menschen mit Behinderung oder psychischen Problemen nur unterstützen, wenn sie Einkommen und Familienanschluss hätten. Es gebe keine Unterstützung für Medikamente, die Kosten müssten entweder von den Patienten oder den Angehörigen getragen werden. Ferner müsste bei einem stationären Spitalsaufenthalt eine Begleitperson (Familienmitglied oder Verwandter) zur Unterstützung des Patienten anwesend sein. Schließlich wurden die verfügbaren Medikamente und die dabei anfallenden Kosten angeführt.

1.4.3. Am 17.12.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein einer Vertrauensperson und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Dabei bestätigte er zunächst, dass er in den Einvernahmen am 22.10.2012 und am 30.01.2013 alle seine Fluchtgründe genannt und die Wahrheit gesagt habe. Es habe sich an seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seit der letzten Befragung am 30.01.2013 nichts geändert. Er sei immer noch bei einem namentlich bekannten Facharzt für Psychiatrie und bei einer näher genannten Therapeutin in Behandlung. Er legte einen orthopädischen Befundbericht vom 27.08.2013 vor.

Auf die Frage, ob er etwas über den Verbleib seiner Familienangehörigen (Vater, Mutter, drei Schwestern und einen Bruder) in Afghanistan wisse, antwortete er, er habe nichts von ihnen gehört. Er sei in der Hauptstadt Kabul aufgewachsen. Die Frage, ob er zu seinen Ausführungen während der Einvernahme am 30.01.2013 noch Ergänzungen anbringen wolle oder ob sich an der Situation in Afghanistan für ihn persönlich etwas geändert habe, verneinte er und erklärte, er habe bereits bei der Befragung im Jänner 2013 alles angeführt und habe nichts mehr vorzubringen. Zu seinem nunmehrigen Gesundheitszustand teilte er mit, er würde sich schlecht bzw. deprimiert fühlen, unruhig sein und Alpträume haben.

Weiters brachte er vor, dass sich an der Rückkehrsituation nach Afghanistan seit seiner ersten Asylantragstellung nichts geändert habe. Zu aktuellen medizinischen Behandlungen gab er an, er sei einbis zweimal wöchentlich bei Fr. Mag. S in einer Therapie und würde morgens und abends jeweils zwei Medikamente sowie je nach Bedarf noch weitere zwei Medikamente einnehmen. Vor dem Schlafengehen würde er noch eine Schlaftablette nehmen (das vorgelegte Medikament "Temesta 1,0 mg" ist eine Beruhigungstablette). Er sei aktuell Pensionist. Solange er in Behandlung ist, sei es ihm nicht möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er dürfe jedoch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Es sei nicht vorhersehbar, wie lange seine Behandlung noch andauern werde.

Auf Hinweis, wonach aus dem Erhebungsbericht einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehen würde, dass psychische Erkrankungen und auch die posttraumatische Belastungsstörung in Afghanistan behandelbar seien bzw. es in Kabul zwei Krankenhäuser geben würde, die psychische Erkrankungen behandeln könnten, erklärte er, er habe dazu nichts zu sagen und sei nun hier. Daraufhin wurde ihm der Erhebungsbericht der BMI Staatendokumentation ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

1.4.4. Am 23.12.2013 wurde mittels Telefax eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Erkrankungen leiden und daher eine regelmäßige Behandlung und u.a. auch speziell anlassbezogene verschreibungspflichtige Medikamente benötigen würde, um der Gefahr oft spontan auftretender krankheitsbedingter Reaktionen (Affektabilität, Impulsivität uä.) entgegenzuwirken bzw. diese auszugleichen. Vor dem Hintergrund dieser Erkrankungen sei er nur unzureichend zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr befragt worden, obwohl dies zur Ermittlung des Vorliegens von Fluchtgründen gemäß § 3 AsylG 2005 (in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK) wesentlich gewesen wäre. Darüber hinaus sei er mangels sozialer Kontakte in Afghanistan alleinstehend und auch nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies würde in der Folge dazu führen, dass er notwendige medizinische Behandlungen und Medikamente nicht finanzieren könnte. Auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation würde sich zweifelsfrei ergeben, dass es für Menschen ohne Einkommen und ohne Familie keine psychiatrische Behandlung oder Versorgung geben würde. Weiters würde sich zeigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankungen und mangels sozialer Kontakte massiven Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Mangels Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente und psychologischen Behandlung wäre das Verhalten (und somit auch Gefährdungspotential) des Beschwerdeführers allenfalls unberechenbar. Abschließend wird auf das auszugsweise zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, B13 237.726-0/2008, verwiesen, wo bei einem alleinstehenden, an schweren psychischen Erkrankungen leidenden Mann die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bejaht worden sei und dies in Folge zur Gewährung von Asyl geführt habe. Im gegenständlichen Fall müsse daher das Vorliegen einer sozialen Gruppe bejaht werden, was schließlich zur Gewährung von Asyl führen müsste.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der nur mehr auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, die weiteren Aktenteile seines Asylaktes, die Stellungnahme vom 23.12.2013 sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation, deren Erhebungsberichte vom 25.07.2013 und vom 29.07.2013 sowie eine Geburtsurkunde vom 20.10.2011, weiters die medizinischen Unterlagen zu seiner Erkrankung sowie zahlreiche Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungskursen bzw. die Ablegung von Prüfungen (Deutsch, Schweißer-Zertifikat, Hauptschulabschluss) an. Beweiswürdigend führte die Behörde zunächst aus, dass seine Angaben zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung, nämlich seine psychische Beeinträchtigung (Posttraumatische Belastungsreaktion, Depression), glaubhaft seien. Seine gesundheitliche Situation sei insgesamt nicht anzuzweifeln. Die Feststellung bezüglich der Behandelbarkeit der psychischen Beeinträchtigung habe sich aus den Erhebungsberichten der BMI-Staatendokumentation ergeben. Diesen sei nämlich zu entnehmen gewesen, dass in Afghanistan diverse psychische Beeinträchtigungen, wie z.B. Schizophrenie, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, PTSD, etc. behandelbar seien. Es würden in Kabul zwei Krankenhäuser für Patienten mit psychischen Störungen existieren bzw. in Afghanistan verschiedene Medikamente für psychisch erkrankte Personen erhältlich und damit würde eine medizinische Versorgung gewährleistet sein. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass er eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft machen habe können, zumal er für die erneute Antragstellung lediglich seine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht habe. Es würde daher keine Verfolgung seiner Person im Sinne der GFK vorliegen. Er habe in der Einvernahme keine Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Die von ihm ins Treffen geführten Probleme - nämlich seine gesundheitliche Beeinträchtigung - würden nach Ansicht der Behörde keinesfalls eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Es könne entgegen dem Vorbringen in seiner Stellungnahme nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedrohung seiner Person auf dem Umstand beruhen würde, dass er einer "bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK angehört. Denn die in der Stellungnahme genannte Gruppe der "alleinstehenden" und "psychisch erkrankten" Personen in Afghanistan sei nach Ansicht der Behörde keine solche Gruppe. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die in der Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen entgegen dem Wortlaut (und in Übereinstimmung mit der Definition des UNHCR) alternativ (statt kumulativ) vorliegen könnten, da keine von ihnen auf die in der Stellungnahme angeführte Gruppe zutreffen würde. Es könne nämlich weder gesagt werden, dass die Merkmale "alleinstehend" und "psychisch erkrankt" unveränderlich wären, noch dass sie für die Identität des Betreffenden im angeführten Sinn prägend wären (siehe Erkenntnis d. AGH, zu Zl. B4 433433-1/2013, vom 21.05.2013). Davon abgesehen sei aufgrund der Tatsache, dass ihm im Vorverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er somit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, der Sachverhalt - bezüglich der Rückkehrsituation nach Afghanistan aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - nicht relevant.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2014 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Am 06.03.2014 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen (lediglich über den Status des Asylberechtigten absprechenden) Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und wurde neben einer kurzen Schilderung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es verabsäumt habe, die rechtsrelevanten Feststellungen zu treffen, obwohl das Ermittlungsverfahren zu allen entscheidungsrelevanten Punkten Ergebnisse gebracht habe. Dies obwohl der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.05.2013 ausgeführt habe, dass in Hinblick auf die Entscheidung B13 237726-0/2008, die zur Antragsbegründung herangezogen worden sei, und welche die oben angeführten Anknüpfungspunkte anführen würde, entsprechende Ermittlungen, aber natürlich auch Feststellungen zu treffen gewesen wären.

Das Ermittlungsverfahren habe beispielsweise ergeben, dass medizinische Versorgung für psychisch Kranke, wie schon im Jahr 2008, auch 2013 nur Personen in Anspruch nehmen könnten, welche im Familienverband leben oder über entsprechendes Einkommen verfügen würden (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und Stellungnahme dazu), bzw. dass er in Afghanistan keine Familienangehörigen, jedenfalls aber keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Eine entsprechende Suchanfrage des Internationalen Roten Kreuzes sei erfolglos geblieben; seine einzige Angehörige sei seine Schwester in Schweden (siehe Einvernahme-Protokoll, aber auch die Feststellungen im Vorverfahren). Dennoch würde der angefochtene Bescheid offensichtlich aufgrund aktenwidriger Feststellungen davon ausgehen, dass er in Afghanistan die dringendst notwendige Medikation erhalten könnte.

Das Ermittlungsverfahren habe weiters ergeben, dass er schwer psychisch krank sei und deswegen in Österreich Berufsunfähigkeitspension beziehen würde. Er könnte daher auch in Afghanistan kein Einkommen erzielen (siehe Gutachten und Bescheide der PVAng). Außerdem würde er aufgrund seiner psychischen Erkrankung zu Affektlabilität und Impulsivität neigen; sei daher wohl als verhaltensauffällig zu beschreiben (siehe Befundbericht Dr. XXXX ).

Schließlich wurde auf das bereits zitierte und nunmehr auszugsweise angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, B13 237.726-0/2008, verwiesen, wonach in einem mit dem Gegenständlichen vergleichbaren Fall bei einem alleinstehenden, an schweren psychischen Erkrankungen leidenden Mann die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bejaht worden sei und dies in Folge zur Gewährung von Asyl geführt habe. Es werde daher beantragt, in Stattgabe der Beschwerde auf Basis der Ermittlungsergebnisse festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2. Mit Schreiben vom 20.03.2014 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3.3. Am 21.10.2014 wurde mittels Telefax ein als Beweismittelvorlage bezeichnetes Schreiben eingebracht und darin im Wesentlichen auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.06.2014 (a-8722) und auf das im Verfahren zur Zahl W107 1432262 erstattete Gutachten von Dr. XXXX hingewiesen, aus welchem hervorgehen würde, dass "die afghanische Gesellschaft [psychisch kranken] Personen gegenüber negativ eingestellt [sei und die Gefahr bestehe], dass diese Personen durch Schläge von anderen Menschen schwer verletzt werden. Es besteh[e] auch für diese Personen Todesgefahr, weil sie nicht in der Lage sind, sich gegenüber den bewaffneten Personen adäquat zu benehmen. Personen, die sich gegenüber den Sicherheitskräften oder anderen bewaffneten Kräften nicht ruhig verhalten können [liefen] Gefahr, dass sie erschossen werden." Es werde daher der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufrecht gehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist in Kabul geboren und aufgewachsen. Seit dem Jahr 2000 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsreaktion sowie an Depressionen und ist seit 2011 deswegen in mediziniser und psychologischer Behandlung (psychopharmalogische therapie). Er nimmt deswegen auch regelmäßig Medikamente.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen

Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;

(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;

(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;

(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;

(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).

c. Die Richtlinien betonen insbesondere die Auswirkungen des bewaffneten Konflikts auf Zivilisten. Personen, die vor diesem Hintergrund fliehen, können die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1 A (2) GFK erfüllen, falls eine reale Möglichkeit besteht, dass die Person als Folge des Konflikts ernsthaften Schaden erleidet, der eine Verfolgung im Zusammenhang mit einem der Konventionsgründe darstellt. Menschenrechtsverletzungen und andere Folgen von Gewalt in Hinblick auf den Konflikt können einzeln oder allein die Schwelle der Verfolgung im Sinne von Artikel 1 A (2) GFK erreichen. Relevante Faktoren, die in diese Beurteilung einzubeziehen sind, werden in den Richtlinien dargelegt.

d. Die Richtlinien geben ebenfalls ausführliche Informationen zur Schutzberechtigung unter den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat und nach regionalen Instrumenten. Angesichts des kaum vorhersehbaren Charakters des Konflikts in Afghanistan sollte die zukunftsorientierte Ermittlung des Schutzbedarfs in angemessener Weise berücksichtigt werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen aus Gebieten, die vom aktiven Konflikt zwischen regierungstreuen und regierungsfeindlichen Kräften oder Konflikten zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffen sind oder Personen aus Gebieten unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte, je nach den Umständen des Einzelfalles, internationalen Schutzes bedürfen können. Personen, die die Kriterien der GFK nicht erfüllen, haben möglicherweise Anspruch auf internationalen Schutz gemäß dem weitergehenden Mandat von UNHCR, gemäß erweiterten Flüchtlingseigenschaften regionaler Instrumente oder gemäß komplementärer Schutzformen.

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen ist bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass ihm nun schon alleine wegen seiner aktuellen psychischen Probleme (posttraumatische Belastungsreaktion, Depressionen) im Heimatland eine solche systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und psychisch kranken Personen drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, der Stellungnahme sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Einvernahme durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.

2.2. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im weiteren Verfahren vorgelegten Dokument (Geburtsurkunde mit Lichtbild vom 20.10.2011).

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den aktuellen Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Inhaltlich ergibt sich daraus, dass sich die allgemeine Sicherheitssituation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert hat, sie ist nach wie vor als schlecht zu bezeichnen.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im gegenständlichen Verfahren immer ausdrücklich angegeben hat, dass sich an seinen ursprünglichen Fluchtgründen nichts geändert habe. Auch auf wiederholte Nachfrage hat er unmissverständlich bestätigt, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Angaben aufrecht bleiben würden bzw. dass es zu seinem aktuellen Asylverfahren sonst eigentlich nichts zu sagen gebe. Bei seiner Einvernahme vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 17.12.2013 hat er auf sein Vorbringen am 30.01.2013 verwiesen und erklärt, dass er bereits damals alles angeführt und nichts mehr vorzubringen habe. Weiters verneinte er die Fragen, ob sich an der Situation in Afghanistan für ihn persönlich etwas geändert hat oder ob er sein damaliges Vorbringen ergänzen möchte. Vor diesem Hintergrund ist auf die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.10.2005, Zl. 222.707/20-II/04/05, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. 2006/19/0026-9, mit dem die Behandlung der Beschwerde betreffend die Nichtgewährung von Asyl abgelehnt wurde, hinzuweisen. Mit dieser Entscheidung wurden die zu seinem ersten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe abschließend für nicht glaubwürdig angesehen.

Was nun sein Vorbringen betrifft, dass er durch die lange Dauer seines Asylverfahrens und die ständige Ungewissheit über seine Zukunft psychische Probleme bekommen habe und seit dem Jahr 2011 in ärztlicher Behandlung sei, bzw. wegen der langen Verfahrensdauer unter Stress stehen und an Depressionen leiden würde, so ist dieses aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen ebenfalls als glaubwürdig anzusehen.

Es ist der Behörde aber insofern Recht zu geben, als er damit alleine eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan drohende systematische Verfolgung bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft machen konnte. Denn die vorliegenden gesundheitliche Beeinträchtigungen stellen keine Umstände dar, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er deswegen in seinem Heimatstaat eine Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu befürchten hätte. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich nämlich keine Hinweise dafür, dass Personen mit psychischen Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen generell Opfer von konkreten und systematischen Verfolgungshandlungen würden.

Was die in der Beschwerdeschrift und in den Stellungnahme zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes (B13 237726-0/2008 und W107 1432262-1/14E) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Einzelfallentscheidungen handelt. Bezüglich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W107 1432262-1/14E erstatteten Gutachtens, in welchem der länderkundliche Sachverständige zu dem Schluss kommt, dass die afghanische Gesellschaft psychisch erkrankten Personen gegenüber negativ eingestellt sei und deshalb die Gefahr bestehen würde, dass diese Personen durch Schläge von anderen Menschen schwer verletzt werden oder bei inadäquatem Verhalten gegenüber Sicherheitskräften und anderen bewaffneten Kräften u.U. sogar Gefahr laufen würden, erschossen zu werden, ist zudem darauf anzumerken, dass der Adressat der zitierten Entscheidung aus der relativ unsicheren und gefährlichen Provinz Kandahar stammte und der schiitischen Minderheit angehörte, während der Beschwerdeführer der Mehrheitsbevölkerung der Paschtunen angehört und aus Kabul stammt, wo die Sicherheitslage zweifellos wesentlich besser ist und es zudem zwei öffentliche Krankenhäuser sowie eine Privatklinik gibt, welche auf psychische Erkrankungen spezialisiert sind. Davon abgesehen handelt es sich bei den dabei skizzierten Gefahrensituationen für psychisch erkrankte Personen nicht um gezielte und systematische Verfolgungshandlungen gegen eine konkreten Gruppe von Menschen, sondern vielmehr um impulsgesteuerte Affekthandlungen.

Vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen Behandlungsunterlagen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer generell nicht in der Lage wäre, sich gegenüber bewaffneten Personen adäquat zu verhalten, zumal er mittlerweile bereits seit dem Jahr 2011 laufend Therapien und die erforderlichen Medikamente erhält, welche grundsätzlich auch in Afghanistan erhältlich sind. Wie sich aus der am 23.12.2013 übermittelten Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ergibt, erhält er speziell anlassbezogene Medikamente, welche gerade den befürchteten spontan auftretenden krankheitsbedingten Reaktionen (Affektabilität, Impulsivität uä.) entgegenwirken bzw. diese ausgleichen. Ebenso ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Grund zur Annahme für eine allfällige Unheilbarkeit des Beschwerdeführers und einer damit in Verbindung stehenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Er hat sich einer entsprechenden Therapie unterzogen und dabei Jahren als Vorbereitung auf eine spätere Berufstätigkeit auch phasenweise gearbeitet. Die Annahme der Zugehörigkeit zur sozialen und in Afghanistan allenfalls verfolgten Gruppe der "alleinstehenden" und "psychisch erkrankten" Personen, scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil eine bestimmte soziale Gruppe nach der GFK nämlich insbesondere erst dann vor liegt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht geändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Wie oben bereits ausgeführt kann aber vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der seit 2011 laufenden Therapien im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um ein unveränderliches Merkmal handeln würde.

Schließlich ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers insbesondere auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in Afghanistan bereits alleine wegen seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen bzw. der Religionsgemeinschaft der Sunniten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dazu haben sich weder im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte ergeben, noch hat der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Gefährdung behauptet. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich diesbezüglich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Und schließlich kann auch eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Dem Umstand, dass ihm aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation aktuell nur schwer möglich wäre, sich in seiner Heimat alleine eine entsprechende Existenz aufzubauen, um sein Überleben und seine weitere medizinische Behandlung entsprechend sicherzustellen, wird bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes entsprechend Rechnung getragen.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gegenständlichen Verfahren zu seinem zweiten Asylantrag lediglich gesundheitliche Gründe vorgebracht und darüber hinaus auf das Fluchtvorbringen zu seinem ersten Asylverfahren verwiesen, welches bereits mit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.10.2005, Zl. 222.707/20-II/04/05 als unglaubwürdig erachtet und damit rechtskräftig erledigt wurde. Wie oben bereits ausgeführt stellen seine zurzeit vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Umstände dar, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er deswegen in seinem Heimatstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu befürchten hätte. Für für die Gewährung von Asyl muss eine Verfolgung jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus den Länderfeststellungen noch aus den Beschwerdeausführungen schlüssig ergeben.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung aus den in der GFK genannten Gründen in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insgesamt abzuweisen.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß §°21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.g.F., i.V.m. §°24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegen. Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 m.w.N.), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes/Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein neues Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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