BVwG W209 2118923-1

W209 2118923-1Federal Administrative CourtJun 9, 2016

Regest

Ausschlusstatbestände, Dienstverhältnis, Pensionsversicherung,<br/>Rechtslage, Selbstversicherung

Full text

BVwG W209 2118923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2118923.1.00

Spruch

W209 2118923-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Beck, Dörnhöfer und Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt,

Hauptstelle Wien, vom 27.07.2015, GZ: HVBA-XXXX, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, am 13.07.2015 eingelangten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX, geboren am XXXX.1991, gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG. Dem Antrag beigelegt war eine Bestätigung des Finanzamtes 8/16/17, wonach die Beschwerdeführerin für ihren Sohn von 01.11.1994 bis 31.12.2002 erhöhte Kinderbeihilfe bezogen habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.07.2015 wurde der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass im maßgeblichen Zeitraum Kindererziehungsersatzzeiten und eine Pflichtversicherung vorlägen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin vor, dass sie von November 1994 bis Dezember 2002 ihren an akutem schwerem Asthma bronchiale mit diversen Nebenleiden leidenden Sohn, für den sie in diesem Zeitraum auch erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe, in häuslicher Umgebung unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft gepflegt habe. Aus diesem Grund habe sie im genannten Zeitraum auch nur einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen können. Sie sei weiters Mutter der Zwillingsschwester des oben genannten Kindes. Die von der belangten Behörde getroffene rechtliche Beurteilung ihres Antrages sei unrichtig, da die gesetzliche Bestimmung, auf die sich der Bescheid stütze, mit dem Sozialversicherungsanpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2015, aufgehoben worden sei und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft getreten sei. Selbst wenn die Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung, wie die Behörde im bekämpften Bescheid begründet habe, eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ausschlössen, sei nicht der gesamte Zeitraum der Pflege des Kindes durch die Beschwerdeführerin davon erfasst, sondern nur jene 60 Monate nach der Geburt der beiden Kinder der Beschwerdeführerin, für welche die Ersatzzeiten gebührten (Mehrlingsgeburt), somit der Zeitraum der Pflege vom 01.11.1994 bis 19.05.1996. Damit sei zumindest rückwirkend ab 19.05.1996 die Selbstversicherung möglich. Aufgrund der neuen Rechtslage sei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 18a ASVG die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft und nicht - wie die belangte Behörde begründet habe - die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft zu Grunde zu legen. Aus den Erläuterungen zu der geänderten Bestimmung gehe hervor, dass bei einem Pflegeaufwand von ca. 30 Stunden pro Woche eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft anzunehmen sei. Da die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen habe, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, die überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch die Pflege ihres Sohnes entsprechend nachgewiesen zu haben.

4. Mit Schreiben vom 21.12.2015 (eingelangt am 28.12.2015) legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wiederholte darin ihre Rechtsansicht, wonach im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft abzustellen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog für ihren am XXXX.1991 geborenen Sohn XXXX von 01.11.1994 bis 31.12.2002 erhöhte Kinderbeihilfe und beantragte für diesen Zeitraum rückwirkend eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.

Ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem behinderten Sohn im oben genannten Zeitraum ist gegeben.

Vom 11.08.1989 bis 31.05.1996 liegen Zeiten der Kindererziehung vor.

Seit 01.01.1994 bis laufend ist die Beschwerdeführerin durchgehend pensionsversicherungspflichtig beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Kneihs in SV-Komm § 410 Rz 15). Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 18a ASVG idF BGBl. Nr. 20/1994 (Geltung von 01.07.1993 bis 31.12.2001) und BGBl. I Nr. 1/2002 (Geltung von 01.01.2002 bis 31.12.2004; Änderungen in eckiger Klammer)

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung [besonderer Pflege] bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung [besonderer Pflege] bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung [besonderer Pflege] bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."

§ 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):

§ 669. (1) bis (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (8) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Ausschlussgrund einer der Pensionsversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG, auf den die belangte Behörde die Abweisung ihres Antrages stützte, in der seit 01.01.2015 geltenden Fassung des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2015, nicht mehr enthalten sei. Dementsprechend stehe ihre Halbtagsbeschäftigung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Zuerkennung der Selbstversicherung nicht (mehr) entgegen.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Frage des Bestehens eines Anspruches auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nach den jeweils zeitraumbezogen in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen richtet.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.11.1994 bis 31.12.2002 richtet sich der Anspruch daher nach § 18a ASVG idF BGBl. Nr. 20/1994 (Geltung von 01.07.1993 bis 31.12.2001) und BGBl. I Nr. 1/2002 (Geltung von 01.01.2002 bis 31.12.2004).

Beide Fassungen des § 18a ASVG sahen im Abs. 2 Z 1 vor, dass eine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Selbstversicherung nach § 18a leg.cit. zwingend entgegensteht.

Somit führt die von der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig ausgeübte pensionsversicherungspflichtige (Halbtags)Beschäftigung jedenfalls zum Ausschluss des Anspruches auf Selbstversicherung nach § 18a ASVG, weswegen die Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrages als unbegründet abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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