BVwG W188 2112017-1

W188 2112017-1Federal Administrative CourtJun 8, 2016

Regest

Arbeitsplatzbeschreibung, Arbeitsplatzidentität, Bescheidbegründung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Organisationsänderung, Schlüssigkeit, schonendste Variante,<br/>Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse

Full text

BVwG W188 2112017-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2112017.1.00

Spruch

W188 2112017-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Ing. Johann PÜRSTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der XXXX Aktiengesellschaft vom 22.07.2015, XXXX , betreffend Versetzung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der XXXX AG, Personalamt XXXX , vom 01.07.2015 wurde der Beschwerdeführer (folgend: BF) darüber informiert, dass die Postfiliale XXXX in eine nichtselbständige Filiale umgewandelt werde, weshalb beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit vom 01.08.2015 gemäß § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (folgend: BDG), BGBl. Nr. 333/1979, zur Postfiliale XXXX zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4/1, Code XXXX (Leiter eines Postamtes II/4b) in Verwendung zu nehmen. Unter einem wurde es ihm anheimgestellt, hierzu binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben.

2. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 erhob der Rechtsvertreter des BF Einwendungen und brachte im Wesentlichen vor, dass die Postfiliale

XXXX nach wie vor noch existiere, von einem näher genannten Mitarbeiter des BF geleitet werde und keineswegs eine nichtselbständige Filiale darstelle. Weiters seien in dieser dieselben Leitungsaufgaben wahrzunehmen und auch an deren Aufgabenstellungen habe sich nichts geändert. Da die Aufgaben bei den beiden genannten Filialen ident seien, bestehe am Abzug des BF kein notwendiges Interesse. Es liege auch keine Änderung der Verwaltungsorganisation vor, die ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen würde. Infolge der Versetzung entstünden dem BF wirtschaftliche Nachteile dahingehend, dass er gezwungen sei, für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und seiner neuen Dienststelle öffentliche Beförderungsmittel in Anspruch zu nehmen oder sich ein Auto anzuschaffen. Zudem würde durch den mit der Bewältigung dieser Strecke verbundenen Zeitaufwand seine Lebensqualität beeinträchtigt werden. Des Weiteren könne er seinen minderjährigen Sohn, der Schüler an einem Gymnasium sei, nicht mehr bei der Erledigung seiner Hausaufgaben unterstützen und daher seinen Sorgepflichten nicht mehr ausreichend nachkommen, worunter die Familie zu leiden habe. Der Behörde stünden andere Dienstnehmer zur Verfügung, die solche Obliegenheiten nicht zu erfüllen hätten. Es werde daher beantragt, von der beabsichtigen Versetzung abzusehen und ihn weiter in der Postfiliale XXXX zu verwenden.

3. Mit Bescheid der XXXX AG vom 22.07.2015 wurde der BF gemäß § 38 BDG mit Wirksamkeit vom 01.08.2015 von Amts wegen zur Postfiliale

XXXX versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4/1, Code XXXX (Leiter eines Postamtes II/4b) in Verwendung genommen. Die Begründung beschränkte sich auf die Ausführungen, dass die Postfiliale XXXX aufgrund organisatorischer Änderungen in eine nichtselbständige Filiale ohne Leiter umgewandelt worden sei und der BF gegen die bekannt gegebene Absicht, ihn aus diesem Grunde zur Postfiliale XXXX zu versetzen, keine Einwendungen erhoben und die für die Dienstbehörde offenkundige "Tatsache der Organisationsänderung" auch nicht bestritten habe, weshalb von dessen Zustimmung auszugehen gewesen sei.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.07.2015 führte der Rechtsvertreter des BF nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und zusätzlich zum in den Einwendungen vom 20.07.2015 bereits Vorgebrachten im Wesentlichen aus, dass der BF gegen die beabsichtigte Versetzung rechtzeitig Einwendungen erhoben habe und sohin die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Bescheid aktenwidrig sei. Davon abgesehen habe keine Organisationsmaßnahme stattgefunden, der vom BF bekleidete Arbeitsplatz sei mit dem ihm nunmehr zugewiesenen ident, die Arbeiten in der Postfiliale XXXX hätten sich nicht geändert und diese würde von einem (namentlich bezeichneten) ehemaligen Mitarbeiter des BF, welcher für eine Versetzung zur Postfiliale XXXX wesentlich geeigneter gewesen wäre, geleitet. Es liege daher kein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Personalmaßnahme vor, diese sei willkürlich erfolgt. Schließlich seien seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden und auch nicht mit der schonendsten Variante vorgegangen worden. Die Versetzung stelle für ihn einen schweren wirtschaftlichen Nachteil dar, weil er seinen Lebensmittelpunkt an seiner bisherigen Dienststelle aufgeben müsse. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ferner auszusprechen, dass die Versetzung nicht mit Wirksamkeit vom 01.08.2015 effektuiert werde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und - in eventu - den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

5. Mit Schreiben vom 06.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.08.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor und stellte - mit näherer Begründung - den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im angefochtenen Bescheid wurden zu den Grundzügen, zur Zielsetzung und Sachlichkeit der das wichtige dienstliche Interesse begründenden Organisationsmaßnahme, zu den daraus resultierenden konkreten Auswirkungen auf den vom BF innegehabten Arbeitsplatz, zu seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen, zum Eintritt eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles für diesen sowie zur Frage der Verfügbarkeit einer/eines anderen geeigneten Beamtin/Beamten, bei der/dem dies nicht der Fall gewesen wäre, nahezu keine hinreichenden Feststellungen getroffen.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid erhob der BF fristgerecht gegen seine beabsichtigte Versetzung zur Postfiliale XXXX Einwendungen.

2. Beweiswürdigung:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, aus der Beschwerde und aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.08.2015, in welcher implizit das rechtzeitige Einlangen der Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung eingeräumt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 38 Abs. 1 BDG liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nach § 38 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 leg. cit. liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation oder bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Das von der belangten Behörde angenommene Abberufungsinteresse bei Fortbestand der Stammdienststelle des BF wäre dann gegeben, wenn sich die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Änderung des Aufgabenprofils laut Arbeitsplatzbeschreibung) um mehr als 25% geändert hätten (Wegfall des Arbeitsplatzes) und der Arbeitsplatz in der neuen Organisation nicht mehr gegeben ist (BerK 07.04.2006, GZ 165/9-BK/05). Dies ist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Bescheidbegründung erschöpfend darzustellen. Zu diesem Zweck sind die Arbeitsplatzbeschreibungen einander gegenüber zu stellen und eine nachvollziehbare Gewichtung der Aufgaben darzulegen (BerK 20.12.2010, 93/13-BK/10). Aufgrund der Einwendungen des BF im Hinblick auf die Arbeitsplatzidentität hätte sich die belangte Behörde mit diesem Umstand auseinander zu setzen gehabt. Zu diesem Zweck wären eine Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen und eine Gewichtung der Aufgaben (VwGH 02.09.1998, 97/12/0256) darzulegen bzw. - falls dies nicht möglich gewesen wäre - andere Beweismittel, die zur Beschreibung der Aufgaben der Arbeitsplätze geeignet gewesen wären und Rückschlüsse auf deren Aufgaben zugelassen hätten, zu erheben gewesen (BerK 30.09.2003, GZ 164/13-BK/03; 26.04.2006, GZ 49/9-BK/06; 27.04.2006, GZ 51/9-BK/06 und GZ 53/9-BK/06).

Bei bloßem Vorliegen eines Abzugsinteresses würde gelten, dass die belangte Behörde verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den BF schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Es ist also dem BF eine möglichst gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.

Mangels eines Hinweises auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des BF vor der Versetzung kann auch nicht beurteilt werden, ob die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes eine solche adäquate Verwendung darstellt. Jedenfalls fehlt aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorhandenen freien und für den BF in Betracht kommenden Arbeitsplätzen unter dem Aspekt der schonendsten Variante (vgl. BerK 12.10.2010, 55/10-BK/10).

Soweit es daher insgesamt dem angefochtenen Bescheid insbesondere zu den Grundzügen, zur Zielsetzung und Sachlichkeit der das wichtige dienstliche Interesse begründenden Organisationsmaßnahme, zu den daraus resultierenden konkreten Auswirkungen auf den vom BF innegehabten Arbeitsplatz bzw. dessen Wertigkeit, zu seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen, zum Eintritt eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles für diesen sowie zur Frage der Verfügbarkeit einer/eines anderen geeigneten Beamtin/Beamten, bei der/dem dies nicht der Fall gewesen wäre nahezu vollkommen an hinreichenden Feststellungen mangelt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die belangte Behörde die für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Feststellungen unterlassen hat und allenfalls bloß ansatzweise und daher unzureichend ermittelte. Dazu gesellt sich die aktenwidrige Feststellung, wonach der BF gegen die beabsichtigte Versetzung keine Einwendungen erhoben und sohin der Personalmaßnahme zugestimmt habe.

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde beispielsweise weder vollständige Personalakten noch konkrete Unterlagen über die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Organisationsmaßnahme übervorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. An dieser Entscheidung vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.08.2015 - ebenfalls bloß vage und unsubstantiiert - versuchte, die Gründe für die Organisationsmaßnahme, die daraus resultierende Einziehung des vom BF bekleideten Arbeitsplatzes in der Postfiliale XXXX und das Vorgehen mit dem für den BF schonendsten Mittel nachholend zu argumentieren.

Im fortzusetzenden Verfahren werden daher im Sinne obiger Ausführungen die erforderlichen Ermittlungen insbesondere hinsichtlich des Vorliegens bzw. der Sachlichkeit der das wichtige dienstliche Interesse bildenden Organisationsmaßnahme, der sich daraus allenfalls ergebenden konkreten Konsequenzen für den vom BF in der Postfiliale XXXX bekleideten Arbeitsplatz, damit allenfalls verbundener wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile für den BF, der Verfügbarkeit einer/eines anderen geeigneten Beamtin/Beamten, bei der/dem dies nicht der Fall wäre sowie seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse unter Heranziehung aller in Betracht kommenden relevanten Beweismittel in stringenter Beachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit umfassend und abschließend nachzuholen bzw. durchzuführen und dem BF hierzu Parteiengehör zu gewähren sein.

Nach den erfolgten Beweisaufnahmen wird anhand der Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 BDG für die Versetzung des BF von Amts wegen erfüllt sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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