W170 2017814-1•BVwG W170 2017814-1
W170 2017814-1Federal Administrative CourtJun 8, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W170 2017814-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, 17.11.1969 geb., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.1.2015, Zl. 1031586302/14982121/BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 17.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status "des" (richtig: der) Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.); unter einem wurde dem Eventualantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status "des" (richtig: der) subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich eine Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.1.2015; die Beschwerde wurde am 29.1.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und nach entsprechender Abnahme am 2.6.2016 der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist eine im Libanon geborene staatenlose Palästinenserin.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Flucht bzw. den letzten Teil ihrer Flucht von Libyen aus angetreten, sie wurde vom Bundesamt nicht zum Staat ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts befragt; das Bundesamt hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "zuletzt in Libyen gelebt" habe und einen libanesischen Pass für Palästinenser besitzen würde. Das Bundesamt ist davon ausgegangen, dass der Libanon der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist.
Das Bundesamt hat weder festgestellt wann noch warum die Beschwerdeführerin vom Libanon nach Libyen gezogen ist noch in welchem Staat sie ihren Lebensmittelpunkt hatte. Das Bundesamt ist davon ausgegangen, dass der Libanon der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist, hat diese aber in keiner Weise zu auf den Libanon bezugnehmende Fluchtgründe befragt.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten, vom Bundesamt als echt angesehenen Ausweisen.
Hinsichtlich der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zu den mangelhaften Ermittlungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin sowie zu den auf den Libanon bezugnehmenden Fluchtgründen wird auf den Verwaltungsakt, insbesondere das Protokoll der Einvernahme verwiesen.
Zu A)
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinn dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH 10.12.2009, 2008/19/0977; zur Vorgängerbestimmung § 1 Z 4 AsylG 1997: VwGH 22.10.2002, 2001/01/0089). Ist von der Staatenlosigkeit des Asylwerbers auszugehen, so kommt es auf den Staat des "früheren gewöhnlichen Aufenthalts" des Asylwerbers an; das ist - so der Verwaltungsgerichtshof - jener Staat, in dem er sich zu Beginn der Flucht aufgehalten hat (VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.2.2009. 2007/19/0535) erfolgte die gesetzliche Definition des § 1 Z 4 AsylG 1997 - die wortgleich dem hier anzuwendenden § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 entspricht - in Anlehnung an Art. 1 Abschnitt A Z 2
GFK ("...oder wer staatenlos ist, sich ... außerhalb des Landes
seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine "feste Bindung" zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 158, und ihm folgend das E 22. 10. 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1]. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es keinen Zweifel daran, dass diese Ausführungen auch auf das AsylG 2005 bzw. dessen § 2 Abs. 1 Z 17 zu übertragen sind.
Zu § 1 Abs. 4 AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass, wenn nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht zu ziehen sind, es nachvollziehbar begründeter Feststellungen über der Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG 1997 bedarf (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es keinen Zweifel daran, dass diese Ausführungen auch auf das AsylG 2005 bzw. dessen § 2 Abs. 1 Z 17 zu übertragen sind.
2. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin staatenlos ist. Daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Herkunftsstaates mangels eines "formellen Bandes der Staatsbürgerschaft" (subsidiär) auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückzugreifen ist; es muss eine "feste Bindung" zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin bestehen, die schon vor dem Zeitpunkt der Flucht bestanden haben.
Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt nicht hinreichend befragt, dieses hat (nach jetziger Aktenlage rechtsirrig
und) unbegründet im Bescheid ausgeführt, dass "der Libanon ... als
der Staat" des "normalen Aufenthaltes" der Beschwerdeführerin gelte; zu auf den Libanon beziehende Fluchtgründe wurde die Beschwerdeführerin gar nicht befragt. Alleine diese Feststellung ersetzt eine genauere Befragung zu den Aufenthaltsorten der Beschwerdeführerin allerdings nicht; die Befragung liefert überhaupt keinen Hinweis darauf, welcher Staat als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu sehen ist. Insbesondere wäre zu ermitteln, wann und ob die Beschwerdeführerin aus dem Libanon nach Libyen vor asylrelevanter Verfolgung geflohen ist - also zu diesem Zeitpunkt schon (ungeachtet der formellen Anerkennung) Flüchtling im Sinne der GFK war (siehe diesbezüglich etwa VwGH 30.9.2004, 2001/20/0121) - oder bloß aus anderen - etwa wirtschaftlichen Gründen - ihren Lebensmittelpunkt verlagert hat. Ist letzteres der Fall, ist nicht zu erkennen, wieso die Ausstellung eines Reisedokuments durch den Libanon hier schwerer wiegen soll als der dauernd nach Libyen verlegte Aufenthalt und wäre diesfalls Libyen als Herkunftsstaat dem Verfahren zu unterstellen.
3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wennt die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere, weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Verwaltungsbehörde hat in grober Verkennung der Rechtslage nicht nachvollziehbar den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ermittelt und infolgedessen auch keine hinreichenden Ermittlungen zu Lage im laut Aktenlage wahrscheinlichen, aber keineswegs feststehenden Herkunftsstaat Libyen getätigt (angemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass Palästinenser in Libyen oft entführt werden würden und wurde diesbezüglich nicht nachgefragt und nichts festgestellt). Es handelt sich hierbei um schwerwiegende Ermittlungsmängel, weil einerseits die Feststellung des Herkunftsstaates (oder allenfalls der Herkunftsstaaten) Grundlage und Fundament der asylbehördlichen Entscheidung ist und andererseits auf Grund der langjährigen, oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daran keine Zweifel haben konnte; daher sind die vorliegenden Ermittlungen als völlig ungeeignet zur Erledigung des verfahrensgegenständlichen Antrages zu bewerten.
4. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen - und hier fehlt es insbesondere zu Libyen an allen allenfalls notwendigen Ermittlungen - durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante höchstgerichtliche Rechtsprechung dargestellt und beachtet, es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
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