BVwG W167 2126796-1

W167 2126796-1Federal Administrative CourtJun 8, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W167 2126796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2126796.1.00

Spruch

W167 2126796-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom XXXX, wurde der Dienstgeber XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß § 410 Absatz 1 Ziffer 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit § 113 Absatz 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,00 vorgeschrieben, weil der Lohnzettel für einen Dienstnehmer nicht fristgerecht vorlegt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Steuerberater, am XXXX fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass aufgrund des ELDA Programmupdates und Verbindungsproblemen am 29.02.2016 bei ELDA der Lohnzettel nicht fristgerecht übermittelt habe werden können. Dieser sei zum ehest möglichen Zeitpunkt nachübermittelt worden. Da die minimale Verspätung einerseits nicht im Einfluss des Beschwerdeführers gestanden sei und andererseits keinerlei Einfluss auf die Betragserhebung oder Beitragsvorschreibung gehabt habe und der Beschwerdeführer sonst seine Meldungen und Zahlungen immer fristgerecht durchgeführt habe, sei ein Beitragszuschlag unbillig und nicht gerechtfertigt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Jahreslohnzettel des betreffenden Dienstnehmers erst am 03.03.2016 per ELDA an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten elektronischen jährlichen Lohnzettel für eine weitere Dienstnehmerin sei von der belangten Behörde aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung Abstand genommen worden und es seien lediglich mit Schreiben vom 14.03.2016 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen worden.

Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages komme es auf ein Verschulden nicht an, vielmehr komme es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht werde. Rein innerbetriebliche Ursachen seien nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Vorlage der für die Sozialversicherung wichtigen Unterlagen zu werten. Wenn in der Beschwerde vorgebracht werde, dass die Übermittlung des Lohnzettels aufgrund eines ELDA Updates und Verbindungsproblemen nicht fristgerecht durchgeführt habe werden können, handle es sich um eine derartige innerbetriebliche Ursache.

4. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Steuerberater, fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde angeführten Gründe für die verspätete Vorlage des Lohnzettels.

5. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der elektronische jährliche Lohnzettel des beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 beschäftigten Dienstnehmers XXXX (Versicherungsnummer XXXX) wurde am 03.03.2016 mittels ELDA an die belangte Behörde übermittelt.

Die belangte Behörde verzeichnete bereits zuvor ein gleichartiges Meldevergehen betreffend die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels für XXXX für das Jahr 2015, welcher ebenfalls erst am 03.03.2016 mittels ELDA an die belangte Behörde übermittelt wurde. Diesbezüglich wurden dem Beschwerdeführer lediglich mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX die entsprechenden Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig. Die verspätete Vorlage des Lohnzettels des oben genannten Dienstnehmers ist im Verfahren unstrittig geblieben und wurde vom Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag vorgebracht.

Dass bereits zuvor ein gleichartiges Meldevergehen von der belangten Behörde verzeichnet wurde ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch EinzelrichterIn.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.

Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung der Beschwerde geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

Ist eine Beschwerdevorentscheidung (vergleiche § 14 VwGVG) ergangen, so kann jede Partei bei der bescheiderlassenden Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag, vergleiche § 15 Absatz 1 VwGVG). Der Beschwerdeführer muss einen Vorlageantrag nicht begründen, kann ihn aber begründen (vergleiche zu diesem Umkehrschluss aus § 15 Absatz 1 zweiter Satz VwGVG Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Wird ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers begründet, so ist der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

Gemäß § 34 Absatz 2 ASVG hat, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Absatz 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Absatz 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Absatz 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Absatz 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Absatz 1 ASVG gilt als Höchstbeitragsgrundlage der gemäß § 108 Absatz 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag.

Gemäß § 108 Absatz 1 ASVG hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.

Gemäß § 108 Absatz 3 ASVG ist beläuft sich im Jahr 2016 die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.

3.4.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Beitragszuschläge sind somit nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.

Dienstgeber sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen termingerecht einlangen. Dienstgeber erfüllen ihre (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihnen erstatteten Meldungen von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden können; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Absatz 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Die Frist für die Vorlage des Lohnzettels des genannten Dienstnehmers endete gemäß § 34 Absatz 2 ASVG am 29.02.2016. Die Übermittlung des Lohnzettels an die belangte Behörde am 03.03.2016 erfolgte daher zu spät.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es wegen eines ELDA Programmupdates und Verbindungsproblemen bei ELDA am 29.02.2016 zur verspäteten Übermittlung gekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Alleinverantwortung für das Meldewesen der Dienstgeber zu tragen hat. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte und inhaltlich richtige Meldeübermittlung zu sorgen.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Meldeverspätung ist im Beschwerdefall der Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen. Es ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt, wenn dieser mit der Übermittlung des Jahreslohnzettels bis zum letzten Tag der Meldefrist zugewartet hat, und er daher jene Konsequenzen zu tragen hat, die sich aufgrund der nicht fristgerechten Übermittlung bei plötzlich auftretenden Übermittlungsschwierigkeiten am letzten Tag der Frist ergeben.

Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat bereits beim erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen und auf die bestehenden Meldevorschriften hingewiesen. In der Vorgangsweise der belangten Behörde ist kein Ermessensfehler zu erkennen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Meldung nicht erheblich verspätet erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der im § 34 Absatz 2 ASVG genannten Frist um eine nicht erstreckbare handelt und die Verhängung des Beitragszuschlages unabhängig von der Dauer der Verspätung zu verhängen ist.

Wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, ist es für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung unumgänglich, dass gesetzliche Fristen, wie die des § 34 Absatz 2 ASVG eingehalten werden. Bei einer eingetretenen Fristverletzung ist es daher unerheblich, um wie viele Tage die gesetzlich vorgesehene Frist nicht eingehalten wurde.

In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 1.620,00 kann in der Vorschreibung von EUR 40,00 auch keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden und erfolgte auch die Vorschreibung der Höhe nach zu Recht.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Absatz 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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