W161 2127010-1•BVwG W161 2127010-1
W161 2127010-1Federal Administrative CourtJun 8, 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W161 2127010-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2016, Zl. 1097921709/151927873-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.12.2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Eine EURODAC-Abfrage vom 03.12.2015 ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Frankreich vom 07.08.2007 und mit Großbritannien vom 13.10.2007.
3. Bei der Erstbefragung am 04.12.2015 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen und befürchte bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat umgebracht zu werden. Er sei vor 50 Tagen über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Deutschland habe er eine Tante und einen Onkel, welche anerkannte Flüchtlinge seien. Über Vorhalt der EURODAC-Treffer gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht gefragt worden. Er habe 2 Monate in XXXX verbracht und sei dann von 2007 -2014 in XXXX (UK) gewesen. Dort sei er im August 2007 nach Ablehnung seines Asylverfahrens ausgereist.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) leitete am 19.01.2016 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung mit Großbritannien ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Großbritannien stimmte mit Schreiben vom 18.02.2016 der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zu. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort als XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan aufgetreten ist.
5. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson am 22.03.2016 durch das Bundesamt brachte dieser vor, dass er zu seiner Tante und zu seinem Onkel in Deutschland keinen Kontakt habe. Er lebe mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder Familiengemeinschaft. Am 13.10.2007 habe er in Großbritannien einen Asylantrag gestellt, über den negativ entschieden worden sei. Er sei damals in Großbritannien 16 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Das hätten die Behörden ihm jedoch nicht geglaubt. Nach sieben Jahren sei er aus Großbritannien nach Afghanistan abgeschoben worden. Er wolle nicht nach Großbritannien zurück, dort sei er nicht gut behandelt worden. Die Behörden hätten sich nicht um ihn gekümmert. Er bitte die österreichischen Behörden, sich um ihn zu kümmern, weil er in Afghanistan Probleme habe. Er habe ein Jahr in Afghanistan gelebt und jetzt stelle er einen neuen Antrag in Österreich.
Befragt nach Beweismitteln für seinen einjährigen Aufenthalt in Afghanistan, legte der Beschwerdeführer zwei undatierte Schriftstücke vor, welche im Anschluss einer Übersetzung zugeführt wurden. Demnach handle es sich um zwei voneinander unabhängige Bestätigungen, die im Grunde von den selben Vorfällen berichten. Ein Schreiben sei eine Bestätigung der intellektuellen Gesellschaft des Distrikts "XXXX", das andere Schreiben sei vom "XXXX". Aus deren Übersetzungen geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Kassier ("Schatzmeister") "ab XXXX" bei einem Infrastrukturprojekt namens "XXXX" mitgewirkt habe. Regierungsgegner hätten das für dieses Projekt bestimmte Geld von ihm verlangt und ihn, wegen dessen Weigerung dieses Geld herauszugeben, misshandelt. Er habe deshalb einen Tag im Krankenhaus behandelt werden müssen. Später hätten sie ihn noch einige Male aufgesucht und ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er das Geld nicht übergeben. Er sei zur Ausreise gezwungen gewesen, um seiner Ermordung zu entkommen.
6. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2016 eine dreitägige Frist ein, zu dessen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in Großbritannien eine Stellungnahme abzugeben.
7. Am 02.05.2016 langte beim Bundesamt eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser wiederholte er sein Vorbringen, wonach in Großbritannien seine Minderjährigkeit angezweifelt worden sei. Er habe sechs Jahre auf der Straße gelebt und kein Geld sowie keine Unterkunft gehabt. Nur Freunde hätten ihm manchmal geholfen. Bei der Festnahme eines Freundes sei er ebenfalls verhaftet worden. Dann sei sein Asylantrag negativ entschieden worden und man habe ihn mit dem Flugzeug nach Afghanistan geschickt. Dadurch sei die Zuständigkeit Großbritanniens für sein Asylverfahren gemäß Art 16 Abs. 3 (gemeint offenbar: Dublin-II Verordnung) erloschen. Er habe in Afghanistan ein Jahr lang gearbeitet. Dazu verweise er auf die vorgelegten Schreiben. Es sei für ihn wieder zu gefährlich geworden und er habe fliehen müssen. Seit zwei Monaten lerne er im Privatunterricht Deutsch. Er wolle alles dafür tun, um in Österreich leben zu dürfen. Hier habe er Freunde und helfe regelmäßig anderen Flüchtlingen bei der Übersetzung, beispielsweise bei Arztbesuchen. Großbritannien habe ihm keine Möglichkeit gegeben, sich zu seinem Fall zu äußern. Er sei abgeschoben worden und sein Leben sei gefährdet worden. Die Menschen in Österreich hätten ihm schon jetzt viel mehr geholfen als es in sechs Jahren in Großbritannien der Fall gewesen sei. Er wolle studieren und eine Arbeit finden.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Großbritannien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Großbritannien zulässig sei.
Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Großbritannien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist.
Der angefochtene Bescheid enthält die nachstehenden Feststellungen zu Großbritannien(Stand März 2016):
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Großbritannien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
110
950
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 1.Qu. 2015
Antragsteller 2.Qu. 2015
Antragsteller 3.Qu. 2015
Antragsteller 4.Qu. 2015
Großbritannien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
20
560
35
375
30
365
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015)
Zuständig für das Asylverfahren ist das UK Home Office (Innenministerium). Die Asylentscheidungen werden vom Asylum Casework Directorate der Abteilung UK Visa and Immigration (UKVI) getroffen. Ein Asylantrag kann entweder an der Grenze, im Land oder aus der Haft heraus gestellt werden. Im Land gestellte Asylanträge müssen bei der Asylum Intake Unit (AIU) in Croydon, Südlondon, eingebracht werden. Die Kosten für die Anreise zur AIU müssen Asylwerber selbst tragen. Eine Wohltätigkeitsorganisation hat deswegen über einen Zeitraum von 4 Jahren 420 Reisekostenzuschüsse vergeben. In Ausnahmefällen, wie UMA, Familien mit Kindern in Schottland, mittelose Asylwerber oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind zur AIU zu fahren, ist eine Registrierung des Antrags bei einem Local Enforcement Office möglich. Alle Asylwerber müssen ein Screening durchlaufen, bei dem Daten erhoben und Fingerabdrücke genommen werden. Auf Basis dieses Screenings wird über das weitere Verfahren entschieden:
beschleunigtes Verfahren; Unzulässigkeit aufgrund Drittstaatenzuständigkeit oder Zuteilung zu einem Regionalbüro (Normalfall). UMA werden einer lokalen Behörde zugeteilt (AIDA 11.2015).
Asylverfahren
In Großbritannien gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Beschwerde
Beschwerden gegen Entscheidungen der Asylbehörde sind in mehreren Stufen möglich (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer nach GB haben dort Zugang zum Asylverfahren in Einklang mit den relevanten EU-Bestimmungen (Art. 18(2) Dublin III VO 604/2013).
Wenn der Rückkehrer GB während laufendem Asylverfahren verlässt, wird dieses als zurückgezogen betrachtet. Bei Rückkehr hat der Betreffende die Möglichkeit neue Elemente einzubringen.
Wenn der ASt. im Kontext von Art 18(1)(d) Dublin III VO GB verlassen hat bevor er von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen ist, hat der Rückkehrer die Möglichkeit neue Elemente einzubringen.
Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu materieller und medizinischer Versorgung (HO 22.3.2016).
Quellen:
Non-Refoulement
Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern oder solche, die über sichere Drittstaaten gereist sind, tragen die Beweislast für ihre Schutzbedürftigkeit (USDOS 25.6.2015).
Ähnlich wie beim Dublin-Verfahren, gibt es keine Beschwerdemöglichkeiten gegen die sichere Drittstaaten-Regelung. Eine Beschwerde kann jedoch eingelegt werden, wenn die Abschiebung der jeweiligen Person eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (AIDA 11.2015).
Quellen:
Versorgung
Gemäß Immigration and Asylum Act 1999, Sektion 95, können mittellose Asylwerber Unterkunft und/oder finanzielle Unterstützung bei UK Visas and Immigration (UKVI) beantragen (sogenannte Section 95-Unterstützung) (HCL 14.10.2015). Während der Anspruch auf Section 95-Unterstützung geprüft wird, besteht die Möglichkeit eine temporäre Section 98-Unterstützung ausbezahlt zu bekommen (AIDA 11.2015).
Schutzsuchende im Asylverfahren haben Anspruch auf Unterbringung, Krankenversorgung und ein Taschengeld. Den Ort der Unterbringung kann man sich nicht aussuchen. AW erhalten £36,95 pro Haushaltsmitglied und Woche. Schwangere bzw. Mütter erhalten eine Zulage und kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Einmalzahlung infrage. Kinder von AW zwischen 5 und 17 Jahren sind zum Schulbesuch verpflichtet (GOV.UK 8.1.2016).
Es gibt in Großbritannien insgesamt 6 Unterbringungszentren mit ca. 1.000 Plätzen. Außerdem stehen ca. 30.000 Plätze in Privatunterkünften zur Verfügung. Asylwerber kommen zuerst in die sogenannte Initial Accommodation. Der Aufenthalt dauert normalerweise etwa 19 Tage. Asylwerber, die finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft benötigen, müssen diesen Bedarf bei der Behörde anmelden. Die staatliche Hilfe liegt 30% unter den für Staatsbürger üblichen Hilfssätzen. Nachdem das Ministerium bestätigt hat, dass der Asylwerber Anspruch auf Unterstützung hat, kommt er in die sogenannte Dispersal Accomodation. Bei diesen Unterkünften handelt es sich um Privatwohnungen oder -häuser, welche sich mehrere Asylwerber teilen. Für die Verwaltung der Unterkünfte sind Unternehmen zuständig, die eng mit dem Home Office zusammenarbeiten. Im Falle eines positiven Bescheids, muss die Unterkunft nach 28 Tagen verlassen werden (AIDA 11.2015; vgl. NAO 10.1.2014, USDOS 25.6.2015).
Grundsätzlich dürfen Asylwerber während des Asylverfahrens nicht arbeiten. Dauert die Entscheidungsfindung ohne Verschulden des AW jedoch länger als ein Jahr, kann bei der zuständigen Behörde um eine Arbeitserlaubnis angesucht werden (Asylum Aid o.D.; vgl. USDOS 25.6.2015).
Die staatliche Unterstützung endet im Falle einer negativen Asylentscheidung nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (außer im Falle von Familien mit Kindern). Die Betroffenen sind dann auf private Unterstützung angewiesen. Es gibt Berichte über Fälle von negativen Antragstellern, die Jahre in absoluter Armut verbracht haben. Bedürftige Fremde können bei lokalen Behörden eine Unterstützung von £39,50 und medizinische Versorgung beantragen, aber die Anerkennung dieser Ansprüche ist landesweit sehr unterschiedlich (AIDA 11.2015). Abgelehnte Asylwerber können weiters um ein Grundversorgungspaket ansuchen, bekannt als "hard case" oder Section 4-Unterstützung, falls die notwendigen Kriterien erfüllt werden. Diese Hilfe umfasst dabei Unterbringung und Verpflegung in Form einer sog. "Azure card", die in speziellen Supermärkten verwendet werden kann (anstatt Bargeld). Um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Betreffende aber entweder beweisen, dass er nicht in der Lage ist nach Hause zurückzukehren; oder dass ein Rechtsmittel anhängig ist; oder sich verpflichten freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Die britische offizielle Auffassung ist, dass verarmte Migranten diesen Zustand freiwillig in Kauf nehmen, da sie ja in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Schätzungen gehen von 50.000-100.000 absolut armen Migranten in GB aus (Asylum Aid o.D.; vgl. AIDA 11.2015; HO 22.3.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber mit laufendem Verfahren und UMA haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung durch den National Health Service (NHS). Dies beinhaltet Arztbesuche, Behandlungen im Krankenhaus, kostenlose Medikamentenverschreibung und kostenlose Zahnbehandlungen, Augenuntersuchungen und finanzielle Unterstützung für medizinisch verordnete Brillen (AIDA 11.2015; vgl. GOV.UK 8.1.2015,. HO 22.3.2016).
Für Personen mit eingeschränktem Aufenthaltsrecht werden Gebühren für medizinische Versorgung erhoben. Das betrifft vor allem abgelehnte AW. Wenn sie die oben erwähnte Section 4-Unterstützung erhalten, sind auch sie zu medizinischer Versorgung berechtigt. Erhalten sie diese Unterstützung nicht, haben abgelehnte Antragsteller in England kein Recht auf kostenlose medizinische Versorgung. Notversorgung wird ihnen zwar nicht verweigert, jedoch muss das Spital ihnen die Kosten verrechnen. Nur die Notbehandlung bestimmter Erkrankungen ist für alle kostenlos zu gewährleisten. Behandlungen, die zum Zeitpunkt der negativen Asylentscheidung schon laufen, sind fortzusetzen (AIDA 11.2015; vgl. HCL 14.10.2015).
In Schottland haben auch abgelehnte AW ohne Section 4-Unterstützung das Recht auf volle Krankenversorgung. In Wales werden keine Gebühren für medizinische Versorgung von abgelehnten AW eingehoben. In Nordirland ist die medizinische Versorgung für abgelehnte AW ebenfalls kostenlos (AIDA 11.2015).
Spezifische Behandlungen für traumatisierte Personen oder Folteropfer sind zwar verfügbar, aber eingeschränkt vorhanden. Solche werden durch eine Anzahl von unabhängigen Hilfsorganisationen, z.B. Freedom from Torture, Helen Bamber Foundation, und Refugee Therapy Centre durchgeführt. Trauma-Experten wie Psychologen oder Psychiater etc. sind zwar in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden, ihre Zahl ist aber gering und der Zugang sehr begrenzt. Zusätzlich erschweren Sprachbarrieren bzw. fehlendes Wissen auf Seiten der AW über die vorhandenen Möglichkeiten, den Zugang. Es gibt einige kleinere NGOs, die sich auf die Beratung von Betroffenen spezialisiert haben (AIDA 11.2015).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere ansteckende Krankheiten. Begründend wurde in der Entscheidung des Bundesamtes ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches beim Beschwerdeführer einen Eurodac-Treffer in Großbritannien ergeben habe und aufgrund seiner diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren die Antragstellung am 13.10.2007 in Großbritannien feststehe. Die Zustimmung Großbritanniens sei gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III- Verordnung erfolgt, was eindeutig auf ein in Großbritannien zu führendes inhaltliches Asylverfahren hinweise, womit der Antrag in Großbritannien noch geprüft werde. Damit sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Großbritannien nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es lägen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Großbritannien per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Rückverbringung nach Afghanistan könne, wie in den Feststellungen zu Großbritannien angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Die vorgelegte "Arbeitsbescheinigung" aus Afghanistan sei nicht mit einem Datum versehen.
Im Verfahren hätten sich somit insgesamt keine Hinweise ergeben, dass ein Sachverhalt eingetreten sei, welcher im Sinne der Dublin-III-Verordnung zur Zuständigkeitsbeendigung Großbritanniens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers geführt habe, sodass nach wie vor von der Zuständigkeit Großbritanniens für die Führung des Asylverfahrens auszugehen sei.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Großbritannien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für Asylwerber ansähen, was jedenfalls insbesondere auch beinhalte, dass durch Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt würden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell im Fall des Beschwerdeführers in Großbritannien nicht gegeben sein könnte, hätten sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zur besonderen Lage des Beschwerdeführers in Großbritannien ergeben. Großbritannien habe sich mit Schreiben vom 18.02.2016 ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und es könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Großbritannien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Großbritannien könne daher auch nicht erwartet werden.
Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen.
9. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Afghanistan durch Bescheinigungsmittel belegen habe können. Diese seien jedoch nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch sei nicht näher ausgeführt worden, warum Großbritannien der Überstellung zugestimmt habe, obwohl der Beschwerdeführer von dort ausgewiesen worden sei und sich eine "lange Zeit" in Afghanistan aufgehalten habe. Das Bundesamt verharmlose die aktuelle Kritik am "englischen" Asylsystem und lasse die Berichte des UNHCR sowie Medienberichte außer Acht. Auch seien die Feststellungen zu Großbritannien keineswegs aktuell. Bei einer Art 3 und 8 EMRK konformen Auslegung hätte Österreich sich für zuständig erklären müssen. Eine Abschiebung nach Großbritannien stelle eine eindeutige Verletzung des Artikels 3 EMRK dar. "Das Asylverfahren basiert sicherlich nicht auf denselben Standards wie im Festland Europa. Dazu wird auf zahlreiche Medienberichte verwiesen welche den Austritt Großbritanniens aus der Menschenrechtskonvention prolongieren. Ebenso auf das Verhaltens während der Flüchtlingskrise in Europa und die sehr strikte Asylpolitik." Auch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich bereits bestens zu integrieren und zahlreiche Freunde zu finden. Beantragt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerde wurde ein Unterstützungsschreiben von 27 Personen aus dessen Wohnsitzgemeinde beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer dessen Identität nicht feststeht, ist eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Afghanistans. Nach seiner illegalen Einreise in Österreich stellte er hier am 01.12.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zuvor stellte er am 07.08.2007 in Frankreich und am 13.10.2007 in Großbritannien einen Asylantrag.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Asylantragstellung in Großbritannien und seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 01.12.2015 das Gebiet der Europäischen Union verlassen und sich in Afghanistan aufgehalten hätte.
Das Bundesamt leitete am 19.01.2016 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung mit Großbritannien ein. Großbritannien stimmte mit Schreiben vom 18.02.2016 der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zu.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Großbritannien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit. Er behauptete im Verfahren keine Erkrankungen und legte auch keine ärztlichen Befunde vor.
Er hat in Österreich keine familiären Bindungen oder besonders ausgeprägte private Bindungen.
Besondere, individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen noch in der Beschwerde vorgebracht.
Die Feststellung zu Asylantragsstellung des Beschwerdeführers in Großbritannien am 13.10.2007 ergibt sich aus dem EURODAC- Treffer der Kategorie 1 und dem Antwortschreiben der britischen Behörden.
Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er zwischen seiner Asylantragstellung in Großbritannien und seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 1.12.2015 das Gebiet der Europäischen Union verlassen und sich in Afghanistan aufgehalten hätte. Die beiden von ihm vorgelegten Schreiben sind undatiert, womit sie bereits deshalb keine Rückschlüsse auf einen Aufenthalt in Afghanistan zulassen. Zudem geht aus deren Übersetzungen zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Kassier ("Schatzmeister") "ab XXXX" bei einem Infrastrukturprojekt namens "XXXX" mitgewirkt habe. Da der Beschwerdeführer in Österreich sein Geburtsjahr mit XXXX und in Großbritannien mit XXXX angegeben hat, ist es ausgeschlossen, dass er im Jahre XXXX an Infrastrukturprojekten in Afghanistan mitwirken hätte können. Gleichzeitig zeigt diese Datumsangabe, dass der Inhalt der beiden Schreiben wohl unrichtig ist, womit sie bereits aus diesem Grund kein taugliches Beweismittel für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zwischenzeitlich in Afghanistan gewesen, darstellen können.
Vielmehr spricht die Zustimmung Großbritanniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung - wie auch schon das Bundesamt festgehalten hat - dafür, dass er nicht von Großbritannien nach Afghanistan abgeschoben wurde. Denn diese Bestimmung regelt die Wiederaufnahme von Antragstellern, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben. Dies setzt voraus, dass der Antrag des Beschwerdeführers in Großbritannien, zum Zeitpunkt dessen Antrages in Österreich, noch geprüft wurde. Dieser Umstand wiederum schließt eine Abschiebung des Beschwerdeführers von Großbritannien nach Afghanistan aus.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht und angegeben, dass er in Österreich weder Familienangehörige oder Verwandte hat, noch sich in einer Lebensgemeinschaft befindet.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Großbritannien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Großbritannien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Großbritannien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
"Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Art. 25 Abs. 2:
"(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Großbritanniens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit.b Dublin III-Verordnung.
Die Zuständigkeit Großbritanniens ist nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht mehr verlassen hat und nach seinem Aufgriff und Aufenthalt in Großbritanniens Österreich weitergereist ist.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Großbritannien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung nach Großbritannien bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der kurzen Dauer von knapp 6 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem nicht ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Er musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich geknüpften Freundschaften in Österreich und des mit der Beschwerde vorgelegten Unterstützungsschreibens von 27 Personen nur geringes Gewicht und treten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.2. Kritik am britischen Asylwesen/der Situation in Großbritannien (Verletzung des Art 3 EMRK/Art 4 GRC):
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme
eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2014/18/0003 vom 21.08.2014) ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum britischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Großbritannien überstellt werden, aufgrund der britischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10). Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Großbritannien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Großbritannien in Hinblick auf afghanische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Im gegenständlichen Fall führt eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieser nicht vulnerabel ist und daher keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann.
Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Großbritannien derzeit keine solchen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, die einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Großbritannien Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.
Es kommt daher die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedsstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Großbritannien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Großbritannien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Auch ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung für Asylwerber in Großbritannien gewährleistet ist, sobald diese registriert werden. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass Antragsteller nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen werden und ab Erhalt der Registrierungskarte das Recht haben, einen Allgemeinarzt sowie einen Zahnarzt zu wählen, wobei die Kosten von der Nationalen Krankenkasse getragen werden.
Zusammengefasst ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet und im Fall einer Rücküberstellung nach Großbritannien und seiner dortigen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem erhalten sollte; somit ist eine Verletzung von Art 3 EMRK/Art 4 GRC aus diesem Grund nicht anzunehmen.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine - im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante -Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.5. Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.
Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil durch sie nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.
Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.
Im Rahmen der Prüfung unter Punkt 3.4. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Großbritannien keinen Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.
3.6. § 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."
3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte zu Großbritannien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.