BVwG W141 2121935-1

W141 2121935-1Federal Administrative CourtJun 8, 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung, Zustellung

Full text

BVwG W141 2121935-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2121935.1.00

Spruch

W141 2121935-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 29.01.2016, VN XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezog vom 12.10.2014 bis 28.02.2015 Arbeitslosengeld. Seit 01.03.2015 steht die Beschwerdeführerin nunmehr im Notstandshilfebezug. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abgeschlossen habe und über Praxis als Serviererin, Küchengehilfin, Verkäuferin, Kassa- und Regalbetreuerin verfüge. Die Beschwerdeführerin suche eine Teilzeitstelle als Kassa- und Regalbetreuerin oder Reinigungskraft im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr in den Bezirken XXXX. Ihre Arbeitsstelle muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Betreuungspflichten für die XXXX und XXXX geborenen Kinder der Beschwerdeführerin sind während der vereinbarten Arbeitszeiten geregelt. In der zuletzt zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS, Regionale Geschäftsstelle XXXX (in Folge belangte Behörde genannt), am 19.08.2015 getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die ihr die belangte Behörde übermittelt, bewerben solle und Rückmeldung über ihre Bewerbung binnen acht Tagen geben müsse.

Vonseiten der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2015 die Einladung zur am 06.10.2015, um 08:00 Uhr, in XXXX, Dr. XXXX, stattfindenden Informationsveranstaltung/XXXX mit Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme als Transitarbeitskraft nachweislich (per RSb) übermittelt wurde. Aus dem Schreiben geht weiters hervor, dass die Teilnahme an dieser Veranstaltung/Jobbörse verbindlich wäre.

Der RSb-Brief wurde an die von der Beschwerdeführerin im Zuge der letzten Antragstellung am 13.02.2015 (gilt ab 01.03.2015) bekannt gegebene und laut Abfrage der belangten Behörde im Zentralen Melderegister vom 14.12.2015 korrekte Adresse, in XXXX, zugestellt. Seitens des zuständigen Postamtes wurde am 23.09.2015 ein Zustellversuch unternommen und in weiterer Folge das Schreiben beim zuständigen Postamt (mit Beginn der Abholfrist 24.09.2015) hinterlegt. Da das Schreiben der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde, wurde es wiederum an die belangte Behörde retourniert, wo es am 13.10.2015 mit dem Vermerk "nicht behoben" einlangte. Die Zustelladresse wurde am Rückschein korrekt angeführt.

Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin am 06.10.2015 nicht zur Informationsveranstaltung/XXXX, in XXXX, erschienen ist., weshalb kein Dienstverhältnis zustande kam.

Am 21.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu der Nichtteilnahme an der Informationsveranstaltung/Jobbörse mit sofortigem Arbeitsantritt niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin teilte hierbei mit, weder die Einladung zur Jobbörse noch eine Verständigung über die Hinterlegung des RSb-Briefes erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin werde diesbezüglich auch mit der Post sprechen und eventuell eine Bestätigung vorlegen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen dieser Niederschrift keine berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht bekannt.

2. Mit Bescheid vom 05.11.2015 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AIVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.10.2015 bis 16.11.2015 (sechs Wochen) ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme am 06.10.2015 als Transitarbeitskraft beim XXXX verhindert habe, weil sie sich nicht beworben hätte. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AIVG lagen nicht vor.

3. Mit Schreiben vom 13.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2015, indem sie ausführte, dass sie weder die Einladung zur Jobbörse noch eine Verständigung über die Hinterlegung des RSb-Briefes erhalten habe. Die Post könne keine Bestätigung ausstellen. Lediglich der Auftraggeber - im vorliegenden Fall die belangte Behörde - könne einen Nachforschungsauftrag erteilen. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde bekannt, dass ihr ihre Zustellerin mitgeteilt habe, dass diese am vermeintlichen Tag der Zustellung keinen Dienst gehabt habe. Sie habe der Beschwerdeführerin jedoch nicht angeben können, wer an besagtem Tag Dienst gehabt hätte.

Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde seitens der belangten Behörde am 14.12.2015 ein Nachforschungsauftrag an die Post erteilt und es wurde seitens des Kundenservice der Österreichischen Post AG am 18.12.2015 bekannt gegeben, dass die Leitung der örtlichen Zustellbasis kontaktiert worden sei und diese mitgeteilt habe, dass die Zustellerin nicht mehr befragt werden könne, da sie nicht mehr im Unternehmen tätig sei.

Vonseiten der belangten Behörde wurde festgehalten, dass ihr die Post keinen Zustellmangel bestätigt habe.

Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass ebenso keine Meldung einer Ortsabwesenheit vonseiten die Beschwerdeführerin aus dem edv-mäßig erfassten Datensatz hervorgehe.

Der zusammengefasste Sachverhalt, insbesondere das Ergebnis des Nachforschungsauftrages der Post und der Verweis auf § 17 Abs 4 ZustG, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2016 nachweislich (per RSb) zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme bis spätestens 19.01.2016 gebracht.

Am 15.01.2016 wurde vonseiten der Beschwerdeführerin per Fax eine Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelt, in welchem sie wesentlich ausgeführt hat dass, die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben nichts vereiteln könne, was ihr unbekannt sei. Die Beschwerdeführerin hätte laut ihrer Aussage erst am 21.10.2015 von der Existenz eines Schreibens bzw. über den Inhalt Kenntnis erlangt.

Darüber hinaus habe sie sich angeblich mit dem möglichen Arbeitgeber in Verbindung gesetzt, um zu erfahren, ob die eine oder andere Stelle noch frei sei. Von dieser Personalstelle sei der Beschwerdeführerin gesagt worden, dass sehr wohl Stellen frei seien, aber der Besuch einer Infoveranstaltung zuvor notwendig sei. Diese Veranstaltungen finden laufend statt, können aber nur durch den Betreuer der belangten Behörde zugewiesen werden.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie seitens der belangten Behörde nie wieder etwas von einer möglichen freien Stelle beim XXXX gehört habe. Zusätzlich sei ihr auch kein weiterer Infotermin vorgeschlagen worden, obwohl es offenbar laufend welche gegeben hätte.

Laut Aussage der Beschwerdeführerin liege der Schluss nahe, dass es sehr wohl die Möglichkeit gegeben hätte, der Beschwerdeführerin einen weiteren Termin und damit eine mögliche - wie die belangte Behörde es nenne - sofortige Arbeitsaufnahme zu ermöglichen.

Auch die Tatsache, dass die am Tag der Zustellung Dienst habende Person nicht mehr befragt werden könne, weil sie nicht mehr bei der Post beschäftigt sei, lasse den Schluss nicht zu, dass das besagte Schreiben ordnungsgemäß an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei.

Viel eher stelle sich die Frage, aus welchen Gründen die Dame nicht mehr bei der Post beschäftigt sei. Möglicherweise sei die Dame keine verlässliche Mitarbeiterin der Post gewesen. Auch, dass die Post keinen Zustellmangel bestätige, bedeute nicht, dass es keinen gegeben habe. Es sei lediglich keiner dokumentiert. Im Gegensatz könne die Post eine ordnungsgemäße Zustellung durch Ihre Mitarbeiterin nicht belegen.

Vonseiten der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Transitarbeitskraft beim XXXX in jeglicher Hinsicht zumutbar gemäß § 9 Abs 2 AlVG war und ist.

Eine Abfrage vonseiten der belangten Behörde beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.01.2016 ergab, dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe.

4. Mit Bescheid vom 29.01.2016 wurde die Beschwerde vom 13.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

5. Am 08.02.2016 beantragt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Im Vorlageantrag wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, dass der, von der belangten Behörde genannte, Tatbestand nicht erfüllt sei.

6. Am 22.02.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 02.06.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Erika TESCH anwesend.

Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau Mag. XXXX, und die Zeugin XXXX (Z1) an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters. Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Von Seiten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurden auf Nachfrage des VR keine ergänzenden Stellungnahmen vorgebracht.

VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen würden. Ferner wurde die BF befragt, ob sie gesund sei oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von der BF verneint. Sohin war Verhandlungsfähigkeit gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin folgendes hervor:

Die BF führte aus, dass sie nie eine Verständigung über die Hinterlegung des eingeschriebenen Briefes in ihrem Postkasten erhalten habe. Die BF gab an, dass sie über die Existenz des Briefes erst durch ein späteres Schreiben seitens der belangten Behörde erfahren habe.

Die BF wurde vom VR befragt ob sie schon einmal eine Leistungssperre von der belangten Behörde hatte, dies wurde von der BF verneint.

Befragt ob die BF ein E-AMS Konto habe teilte die BF mit, dass sie kein Konto habe, da sie nicht im Besitz eines Computers sei. Sie meinte weiters, dass sie Briefe von der belangten Behörde immer nur eingeschrieben zugestellt bekommen sollte.

Die BF wohne in einem Wohnhaus mit 15 Wohnungen. In diesem Wohnhaus gibt es eine zentrale Briefkastenanlage. Die BF meinte, dass sie zu diesem Zeitpunkt zuhause war und der Briefträger nicht bei ihr geläutet habe. Sie habe aber auch keine Verständigung über die Hinterlegung einer eingeschriebenen Briefsendung erhalten.

Die BF führte weiters aus, dass ihr bei Nachfrage ihres zuständigen Postamtes mitgeteilt wurde, dass ihr hierüber keine Auskunft erteilt werden könne, weshalb sie keine Verständigung über die Hinterlegung dieser Briefsendung erhalten habe.

Die BehV befragte die BF ob sie im relevanten Zeitraum in dem ihr der Brief zugestellt, beziehungsweise hinterlegt wurde, ortsabwesend war. Die BF verneinte dieses und untermauerte die Aussage dadurch, dass sie zwei schulpflichtige Kinder habe und deshalb keinesfalls ortsabwesend hätte sein können. Weiters wurde von der BF angegeben, dass sie alleine lebe und alleinerziehend sei und nicht sehr häufig eingeschriebene Briefsendungen erhalte, jedoch sei ihr das Formular über eine Hinterlegungsbenachrichtigung einer eingeschriebenen Briefsendung bekannt.

Von Seiten der BehV wurde die BF befragt, ob sie öfters falsche Post in ihrem Briefkasten hatte und hat, die BF gab an, dass dies faktisch nicht der Fall sei.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin folgendes hervor:

Z gab an, dass sie zirka XXXX Jahre bei der Post als Briefträgerin beschäftigt war. Sie kündigte XXXX Jänner/ Anfang Februar 2016.

Befragt gab Z an, dass sie die BF nicht kannte, jedoch als Springerin bei der Post immer wieder in dem Rayon in dem die BF wohne tätig war.

Weiters wurde die Z befragt, wie der Ablauf der Zustellung einer eingeschrieben Briefsendung sei. Sie erklärte, wenn die betreffende Person, an welche das Schriftstück gerichtet ist, vor Ort nicht angetroffen wird, das Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegt wird. Die Z erklärte weiters, dass vor Ort der Einschreiber eingescannt wird und ein Benachrichtigungsformular im Postkasten des Empfängers hinterlegt wird, in welchem der Absender, das Benachrichtigungsdatum und die Abholfrist eingetragen werden. Der Zusteller muss, bevor er seinen Zustelldienst beginnt, alle eingeschriebenen Postsendungen einscannen, welche mit einem Strichcode versehen werden. Der Zusteller scannt dann vor Ort, bei der Zustelladresse, den Einschreiber mit dem mitgebrachten Scanner ein, damit er und die Post die Kontrolle haben auch tatsächlich das Schriftstück entweder zugestellt oder eine Zustellbenachrichtigung für den Empfänger hinterlegt zu haben, damit das Schriftstück beim Postamt abgeholt werden kann.

Die Z gab überzeugend an, dass sie während ihrer Tätigkeit bei der Post noch nie Probleme hatte, dass sie ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt hätte, beziehungsweise eine Benachrichtigung nicht bei dem relevanten Postkasten hinterlegt hätte.

Sie gab weiters an, dass sie zuerst versuche an der jeweiligen Wohnungstüre das Schriftstück persönlich dem Empfänger zu übergeben, sollte dies ohne Erfolg sein, wird die Benachrichtigung in den Postkasten hinterlegt, dieses Benachrichtigungsformular wird immer gesondert in den entsprechenden Postkasten gelegt und nicht zwischen anderen, zum gleichen Zeitpunkt mitgebrachten, Poststücken.

Abschließend wurde von LR1 die BF noch befragt, ob sie den gesamten Tag zuhause war, beziehungsweise ob sie einkaufen war oder die Kinder zur Schule gebracht habe. Die BF gab an, dass die Kinder selbstständig zur Schule fahren und sie generell immer nur nachmittags einkaufen gehe, somit müsse sie am 23.09.2015 zuhause gewesen sein, als ihr die Post zugestellt wurde. Weiters gab die BF an, dass noch nie jemand anderer ihre Post übernommen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid vom 05.11.2015 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.10.2015 bis 16.11.2015 (sechs Wochen) ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme am 06.10.2015 als Transitarbeitskraft beim XXXX verhindert habe, weil sie sich nicht beworben hätte.

Mit Schreiben vom 13.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2015, in der sie ausführte, dass sie weder die Einladung zur Jobbörse noch eine Verständigung über die Hinterlegung des RSb-Briefes erhalten habe.

Mit Bescheid vom 29.01.2016 wurde die Beschwerde vom 13.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Am 08.02.2016 beantragt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 02.06.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in der im Wesentlichen bestätigt wurde, dass die Briefsendung ordnungsgemäß zugestellt, beziehungsweise der Beschwerdeführerin das Formular über die Hinterlegung und Abholmöglichkeit einer eingeschriebenen Briefsendung in den Postkasten hinterlegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung am BVwG.

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert der Arbeitslose, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs bzw. acht Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des, dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden, Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich, in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Unzweifelhaft sei festgestellt, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2015 die Einladung zur, am 06.10.2015 stattfindenden, Jobbörse für die Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim XXXX per RSb-Brief an die, von der Beschwerdeführerin im Zuge der letzten Antragstellung bei der belangten Behörde bekannt gegebene Adresse, in XXXX, übermittelt wurde. Die Arbeitsaufnahme wäre unmittelbar nach der Teilnahme an der Jobbörse möglich gewesen. Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse erschienen ist. Eine Arbeitsaufnahme war daher nicht möglich. Laut RSb-Rückschein wurde am 23.09.2015 ein Zustellversuch unternommen und in weiterer Folge das Schreiben beim zuständigen Postamt (mit Beginn der Abholfrist 24.09.2015) hinterlegt. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend von der Zeugin so dargestellt, dass sie einerseits das Schriftstück an die Beschwerdeführerin persönlich zustellen wollte, jedoch, nach nicht Antreffen der Beschwerdeführerin, ordnungsgemäß eine Benachrichtigung über den Zustellversuch und die Möglichkeit des Abholens des Schriftstückes beim zuständigen Postamt, in den Briefkasten der Beschwerdeführerin einlegte. Da das Schreiben der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde, wurde es wiederum an die belangte Behörde retourniert, wo es am 13.10.2015 mit dem Vermerk "nicht behoben" einlangte. Die Zustelladresse wurde am Rückschein korrekt angeführt. Es liegen keine Umstände vor, die einen Zustellmangel auch nur vermuten lassen würden, welcher auch in der mündlichen Verhandlung durch die Aussage der Zeugin als ausgeschlossen anzunehmen sei.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift und in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin die Verständigung über die Hinterlegung des Schreibens nie erhalten habe, wurde diesbezüglich von der belangten Behörde eine Nachforschung bei der Post in Auftrag gegeben. Diese hat ergeben, dass die an besagtem Tag - dem 23.09.2015 - zuständige Zustellerin nicht mehr im Betrieb angestellt sei, jedoch konnte ihre Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung erreicht werden. Es wurde seitens der Österreichischen Post AG kein Zustellmangel bestätigt, welcher sich auch nicht nur anscheinsweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben habe.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass kein Zustellmangel bestanden hat und eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs 4 ZustG (Zustellgesetz) ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Der RSb-Abschnitt ist korrekt ausgefüllt. Aus den Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde auch keine Ortsabwesenheit bekannt gegeben habe. Vor diesem Hintergrund ist daher festzustellen, dass es in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegt, wenn sie vom RSb-Brief der belangten Behörde vom 22.09.2015 keine Kenntnis erlangt habe. Daran vermag auch die Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 15.01.2016, wonach, wenn die Post keinen Zustellmangel bestätigt hat, dies nicht bedeute, dass es keinen gegeben habe, nichts ändern.

Die in Aussicht gestellte und angebotene Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen. Mit ihrem Nichterscheinen zur Jobbörse hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert und damit ihre Arbeitswilligkeit -bezogen auf den konkret angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz - in Zweifel gestellt. Der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 AlVG ist verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruchs für sechs Wochen rechtfertigt.

Grundsätzlich kann darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit innerhalb der Ausschlussfrist) liegen nicht vor.

Es kann darüber hinaus festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin an der Jobbörse am 06.10.2015 zu prüfen gewesen ist. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung kann als verbindlich angesehen werden. Es war daher vonseiten der belangten Behörde nicht relevant zu prüfen ob zu einem späteren Zeitpunkt weitere Jobbörsen stattgefunden hätten oder nicht.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem, nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangenen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegenden relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 9 Abs. 3 ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 9 Abs. 7 gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 8 haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Gemäß § 10 Abs. 1 verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sie

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, in denen Krankengeld bezogen wurde

Gemäß § 10 Abs. 2 erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen, wenn sich die arbeitslose Person auf einen, durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten, besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen hat.

Gemäß § 10 Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches, gemäß Abs. 1, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 10 Abs. 4 verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes in der geltenden Fassung lauten:

Gemäß § 17 Abs 1 ZustG (Zustellgesetz) ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben, sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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