W112 1423191-4•BVwG W112 1423191-4
W112 1423191-4Federal Administrative CourtJun 8, 2016
anpassungsfähiges Alter, familiäre Situation, Interessenabwägung,<br/>öffentliche Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>soziale Verhältnisse
W112 1423188-4/2E
W112 1423189-4/2E
W112 1423190-4/2E
W112 1423192-4/2E
W112 1423191-4/2E
W112 1431790-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 810817400-151205312,
2. ) XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 810817607-151204910,
3. ) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 810817803-151205436,
4. ) mj. XXXX XXXX geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl.810817901-151205015,
5. ) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 811261106-151205271,
6. ) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 821819604-151204965,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat:
Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.08.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten zum Nachweis ihrer Identitäten ihre russischen Inlandspässe vor, für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin wurden russische Geburtsurkunden vorgelegt. Nach ergebnislosem Abschluss der Dublin-Konsultationen wurden die Verfahren in Österreich zugelassen.
Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.11.2011 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch in den Verfahren ihrer Kinder niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurden die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Am XXXX wurde der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren. Sein Vater stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 14.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.12.2012 vom Bundesasylamt bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Sechstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid erhob der Sechstbeschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin Beschwerde.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2014 wurden die Beschwerden des Bruders des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 25.11.2011, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; unter einem wurden die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen..
Die gegen die Bescheide 28.11.2011 und vom 14.12.2012 erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.09.2014, W159 1423188-1 bis W159 1423192-1 sowie W159 1431790-1 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurden die Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zum Privat- und Familienleben abzugeben.
Mit Eingabe vom 05.12.2014 langten die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu ihrer Situation in Österreich ein. Darin führte der Erstbeschwerdeführer aus, mit der Zweitbeschwerdeführerin seit 2006 sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet zu sein. Er lebe in Österreich gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Beschwerdeführern. Darüber hinaus lebten sein Bruder XXXX und seine Familie ebenfalls in der Steiermark und sie würden regelmäßigen Kontakt pflegen. Der Erstbeschwerdeführer verstehe ein wenig deutsch und besuche einen Deutschkurs. Er sei in Österreich bisher infolge des fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt noch nicht erwerbstätig gewesen, habe aber die Möglichkeit, in der Firma seines Bruders unentgeltlich mitzuhelfen, was er auch regelmäßig tue, da für ihn eine sinnvolle Beschäftigung essentiell sei. Darüber hinaus verfüge er über eine Einstellungszusage. Somit könnte der familiäre Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen gesichert werden und könne eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf die Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen werden. Der Drittbeschwerdeführer besuche derzeit den Kindergarten und ab dem nächsten Jahr die Volksschule. Den Kindern falle das Lernen der deutschen Sprache sehr viel leichter als den Eltern. Der Erstbeschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, weswegen eine kontinuierliche Behandlung unbedingt notwendig erscheine, um seinen psychischen und physischen Zustand stabilisieren zu können. Die übrigen Beschwerdeführer seien gesund.
Ferner wurden eine therapeutische Stellungnahme des Vereines XXXX vom 24.11.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer, eine Einstellungszusage als Fahrer in Vollzeitbeschäftigung vom 25.11.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer, eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend den Drittbeschwerdeführer sowie diverse Unterstützungsschreiben betreffend alle Beschwerdeführer vorgelegt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 (irrtümlich datiert mit 09.01.2014) wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Diese Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Aufenthalt des Bruders des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ergebe, weil familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fielen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzuträten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden. Ein derartiges von der Rechtsprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis sei im Verfahren nicht vorgebracht worden.
Die Beschwerdeführer seien seit August 2011 in Österreich aufhältig. Gemessen an der Rechtsprechung werde diese Aufenthaltsdauer als zu gering erachtet, um von einer nachhaltigen Integration ausgehen zu können. Die Beschwerdeführer hätten keine qualifizierten Anknüpfungspunkte sowie keine nachweisbaren Deutschkenntnisse erworben. Sie seien nicht selbsterhaltungsfähig und hätten während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen. Ihre einzig vorgebrachten integrativen Ansätze, die Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend den Drittbeschwerdeführer, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtfertigen, auch weil zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien (vgl. EGMR 26.01.1999, Fall Sarumi) und insbesondere in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden, wodurch die Neueingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde (VwGH 2006/01/0216 bis 0219 vom 17.12.2007). An die Einstellungszusage seien Bedingungen geknüpft und sie sei keiner tatsächlichen ausgeübten Beschäftigung gleichzuhalten (vgl. etwa BVwG G307 2014504-1/2E vom 11.12.2014). Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen vermögen ebenfalls nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich zu ändern. Es handle sich dabei jeweils um einen geäußerten Wunsch von Einzelpersonen, die nicht mit den in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Kriterien in Einklang zu bringen seien.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, in welchen ausgeführt werde, dass der Erstbeschwerdeführer die Zeit sinnvoll genutzt und bei der Firma seines Bruders unentgeltlich mitgeholfen habe. Die Beschwerdeführer hätten nur mehr selten Kontakt mit der Familie in Russland. Der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer seien in Österreich auf die Welt gekommen. Wesentliche Fragen, wie etwa über die Familienangehörigen in Russland, wie diese dort leben würden und ob die Beschwerdeführer in Russland wieder leben könnten, was sie bei einer Rückkehr zu befürchten hätten, seien von der belangten Behörde ausgelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe psychische Probleme, die unbedingt behandelt werden müssten. Die medizinische Versorgung in Russland sei nicht ausreichend.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015, W146 1423188-2 ua., wurden die Beschwerden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Eingriff in das Familienleben vorliege, da alle Beschwerdeführer gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen seien. Es sei zwar auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers samt Familie seit 2011 im Bundesgebiet aufhältig, es liege jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine anderweitige Beziehung von gewisser Intensität zwischen den Beschwerdeführern und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers vor.
Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet könne seitens des erkennenden Gerichts nicht erkannt werden:
Trotz mehr als dreijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seien keine Nachweise irgendwelcher erfolgreich absolvierten Deutschkurse erbracht worden. Sowohl der Fünft- als auch der Sechstbeschwerdeführer seien in Österreich geboren; die etwa mit Beginn des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vgl. VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297) sei im Fall des Fünftbeschwerdeführers erst am Beginn, im Fall des Sechstbeschwerdeführers habe sie noch nicht begonnen. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien in einem anpassungsfähigen Alter und würden in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde und ihnen eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien möglich und zumutbar sei. Die Beschwerdeführer lebten nach wie vor in Grundversorgung und seien gegenwärtig nicht selbsterhaltungsfähig. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben stammten von einem sehr überschaubaren Personenkreis aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der Beschwerdeführer (Betreiber der Pension, Nachbarn, Praktischer Arzt, Bekanntschaften). Es werde darin zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration bescheinigt.
3. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, W159 1423188-1 ua., rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Zum einen wurde den Anträgen eine polizeiliche Ladung in russischer Sprache des Erstantragstellers, des Gatten der Zweitantragstellerin und Vaters der übrigen antragstellenden Parteien, vom 16.12.2014 für den 17.12.2014 sowie ein an ihn adressierter Briefumschlag vom 24.03.2015 beigelegt. Dazu wurde ausgeführt, dass der Onkel des Erstantragstellers, der in Tschetschenien im Nebenhaus von dessen Elternhaus lebe, für letzteren eine Ladung als Zeuge erhalten habe. Laut dieser Ladung solle der Erstantragsteller sich am 17.12.2014 bei der Abteilung des Innenministeriums in XXXX einfinden. Der Cousin des Erstantragstellers habe in weiterer Folge mit letzterem Kontakt aufgenommen und ihm von dieser Ladung berichtet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Asylverfahren des Erstantragstellers bereits negativ abgeschlossen gewesen. Im Rahmen einer Rechtsberatung habe der Erstantragsteller von dieser Ladung berichtet und der Rechtsberater habe ihm daraufhin erklärt, dass diese für sein Asylverfahren relevant sein könnte. Daher habe der Erstantragsteller seinen Onkel in weiterer Folge angewiesen, dass dieser die entsprechende Ladung per Post schicken solle. Zur Wahrung der zweiwöchigen Frist iSd § 32 Abs. 2 VwGVG wurde ausgeführt, dass der Erstantragsteller den Brief seines Onkels postalisch am 09.04.2015 erhalten habe und die Ladung ihm sohin im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu diesem Zeitpunkt "zugänglich" gewesen sei (vgl. VwGH 03.12.1997, Zl. 97/01/1037) und sohin die zweiwöchige Frist für den hiermit eingebrachten Wiederaufnahmeantrag gewahrt sei. Zwar könne laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf solche Tatsachen, d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, Zl. 93/09/0434; VwGH 04.09.2003, Zl. 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022; VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0217), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen seien. Im konkreten Fall sei die Ladung jedoch dazu geeignet, das Vorbringen des Erstantragstellers hinsichtlich des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens zu untermauern, da jedenfalls von einer Verfolgung durch staatliche Behörden auszugehen sei. Ohne Zweifel handle es sich bei der vorgelegten Ladung um ein "nova producta", allerdings stehe diese in einem derartigen engen sachlichen Zusammenhang zum bisherigen Verfahren, das eine Wiederaufnahme zweckmäßig erscheine. Zum anderen wurde vorgebracht, dass die Eltern sowie der jüngere Bruder des Erstantragstellers mittlerweile ebenfalls in Österreich aufhältig seien und Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sein Vater, der wie der Erstantragsteller in XXXX wohnhaft sei, habe das Heimatland ebenfalls aufgrund der Probleme des Erstantragstellers und dessen Bruders verlassen. Er sei bereit, als Zeuge sowohl über die fluchtauslösenden Vorkommnisse des Erstantragstellers als auch über die weiteren Geschehnisse nach der Flucht der Familie des Erstantragstellers zu berichten. Es werde daher der Antrag gestellt, den Vater des Erstantragstellers, derzeit Asylwerber im Zulassungsverfahren, zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu laden und als Beteiligten zu befragen, dies zum Beweis dafür, dass der Erstantragsteller von Milizen bzw. Teilen des Sicherheitsapparates gesucht worden sei und nach wie vor gesucht werde. Dem Erstantragsteller sei die vorherige Nennung seines Vaters als Zeugen unmöglich gewesen, da letzterer erst nach Abschluss des Asylverfahrens des Erstantragstellers in Österreich angekommen sei.
Dem Verbesserungsauftrag, genaue Angaben zu den Personalien der Eltern des Erstbeschwerdeführers zu machen und eine landungsfähige Anschrift bekannt zu geben, kamen die Beschwerdeführer nicht nach.
Den Anträgen auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015, W182 1423188-3 ua., gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht stattgegeben.
4. Die Anträge der Eltern des Erstbeschwerdeführers und seines jüngeren Bruders auf internationalen Schutz vom 22.12.2014 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.04.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zur Führung der Asylverfahren zurückgewiesen und unter einem ihre Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet. Die Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers wurden am 05.08.2015 nach Polen überstellt.
Mit Schreiben vom 03.06.2015, zugestellt am 06.06.2015, wurden die Beschwerdeführer wiederholt auf die Verpflichtung zur Ausreise hingewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2015 wurde im Verfahren des Bruders des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie wurden auf die Dauer eines Jahres gültige Aufenthaltsbewilligungen erteilt.
Am 12.10.2015 langten die Apostillen der Geburtsurkunden des Fünft- und des Sechstbeschwerdeführer ein. Am 17.11.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, über kein Reise- oder Ausweisdokument zu verfügen, er habe bislang nichts unternommen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weil er in Österreich bleiben wolle. Österreich sei seinem Herzen sehr nah und er habe alles versucht, um in Österreich zu bleiben. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Grundversorgung. Im Herkunftsstaat lebten seine Eltern, Geschwister und viele Angehörige. Auf die nochmalige Belehrung betreffend die Ausreiseverpflichtung gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und zu können. Auf die Frage, ob er noch Angaben machen wolle, stellte der Erstbeschwerdeführer fest, dass man einen Reisepass brauche, um ihn abschieben zu können.
Seine Eltern lebten in XXXX , ebenso sein jüngerer Bruder; sein älterer Bruder sei in Österreich wohnhaft. Seine Großeltern mütterlicherseits lebten in XXXX . Er sei mit dem Auto über die Ukraine eingereist, weitere Angaben könne er nicht machen. Er habe elf Jahre lang die Schule in XXXX besucht, keine Hochschulbildung, sei im Besitz eines Führerscheins und habe einen LADA und einen SCHIGULI gefahren. Weitere Angaben wolle er nicht machen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie noch nie einen Reisepass besessen habe. Sie habe nichts unternommen, um ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Sie wisse nicht, wo sie hinsolle. Außerdem hätten sie jetzt ein Visum beantragt. Auf den Vorhalt, dass die Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel bewirke, gab sie an, dass es ihren Kindern hier gefalle und sie in Österreich bleiben wolle. Sie befinde sich in einen ausweglosen Situation. Sie bestreite den Lebensunteralt durch die Grundversorgung, wolle aber studieren und arbeiten gehen. Auf die nochmalige Belehrung betreffend die Ausreiseverpflichtung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Österreich bleiben wolle. Ihre gesamte Familie - Eltern, Geschwister, Onkel und Tante - lebe im Herkunftsstaat. Auf die Frage, ob sie noch etwas angeben wolle, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie in Österreich bleiben wolle, wenn es eine Chance dafür gebe.
Konkret lebten ihre Eltern in XXXX , ebenso ihr Bruder und ihre beiden Schwestern. Ihre Großeltern seien vor ihrer Geburt verstorben. Zum Grenzübertritt könne sie keine Angaben machen, sie habe die Einreise verschlafen. Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht und vier Jahre lang ein Fernstudium an der Außenstelle der Wirtschaftsuniversität XXXX in XXXX absolviert. Sie habe das Studium wegen der Ausreise nicht abgeschlossen. Sie könne Autofahren und ihr Gatte habe im Herkunftsstaat ein Auto gehabt. Sie habe einen russischen Inlandsreisepass. Weitere Angaben wolle sie nicht machen.
Am 25.11.2015 wurde die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer beantragt.
5. Am 27.08.2015 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK 2005.
Die Beschwerdeführer wurden zur Einvernahme am 20.10.2015 geladen. Es erschien jedoch nur der Erstbeschwerdeführer mit zwei der minderjährigen Beschwerdeführer und gab in gebrochenem Deutsch an, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin wegen einer Mandel-OP seit 14.10.2015 in stationärer Pflege befinde. Dies war der Behörde im Vorhinein jedoch nicht mitgeteilt worden. Sohin wurden die Beschwerdeführer für den 17.11.2015 neuerlich geladen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, es habe sich seit Abschluss des Asylverfahrens nichts an seinen Lebensumständen geändert, er stehe nur immer unter Stress, was am nächsten Tag sein werde. Er habe Österreich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz nicht verlassen und in der Russischen Föderation noch einen Reisepass beantragt, aber nicht mehr abgeholt, weil er zuvor ausgereist sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Sein Bruder habe einen Aufenthaltstitel erhalten; sonst habe er keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe den Deutschkurs der Stufe A1 abgeschlossen und besuche den nächsten Deutschkurs. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte, mit denen er telefonisch im Kontakt stehe. Seine Eltern und sein Bruder wohnten noch im familieneigenen Haus, wo auch er vor seiner Ausreise gelebt habe. Seine Mutter sei erwerbstätig, sein Vater sei krank und arbeite daher nicht mehr. Er habe schon lange beschlossen, in Österreich bleiben zu wollen. Sein Bruder befinde sich ja schon in Österreich und habe einen Aufenthaltstitel erhalten. Seine Eltern würden sagen, dass er nicht nach Hause kommen solle. Außer seinem Bruder, dessen Frau und Kindern habe er keine Angehörigen in Österreich. Er habe bei seinem Bruder ein zweimonatiges Praktikum bei XXXX gemacht. Dann sei sein Bruder entlassen worden und er keine Beschäftigung mehr nachgegangen. Sein Bruder sei jetzt selbständig und wolle wieder für XXXX tätig sein. Er habe den Deutschkurs auf dem Niveau A1 fertig gemacht und den Kurs auf dem Niveau A1-2 bei XXXX und XXXX besuche er aktuell. Auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles anzugeben, was ihm wesentlich erscheine, gab er an, dass er in Österreich in Ruhe leben wolle und bei Erhalt eines Visums ein nützlicher Bürger sein und arbeiten wolle. Er wolle, dass seine Kinder in Österreich in die Schule gehen.
Der Erstbeschwerdeführer legte eine Deutschkursbesuchsbestätigung auf dem Niveau A1-1 für den Zeitraum August-September 2015 vor, einen Nachweis der Krankenversicherung im Rahmen der Grundversorgung vom 10.04.2014, einen Meldezettel, wonach er seit 24.05.2014 im Rahmen der Grundversorgung in XXXX gemeldet ist, Unterstützungserklärungen aus 2014, eine ärztliche Bestätigung aus 2014, wonach der Erstbeschwerdeführer am Erlenen der deutschen Sprache interessiert sei und auch selbständig lerne, er sei vertrauensvoll, seriös und sympathisch und er sorge sich liebevoll um seine Familie, eine Einstellungszusage vom 25.11.2014 für den Fall der positiven Erledigung des Asylverfahrens, die Anmeldung des Erstbeschwerdeführers für einen Deutschkurs ab 08.07.2015 unter der Bedingung, dass er den Kursbeitrag einzahle, die Kopie des Aufenthaltstitels seines Bruders, seine Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung, eine Notiz des Bundesamtes betreffend die Einvernahme vom 17.11.2015, lautend "Mann-Deutsch-kann sich verständigen, Frau-Deutsch-unzureichend", eine therapeutische Stellungnahme vom 24.11.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf depressives Stimmungsbild, überhöhte Reizbarkeit, massive Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 an, dass sie die deutsche Sprache ein wenig verstehen könne. Sie sei immer bei den Kindern zuhause gewesen, daher könne sie zu wenig Deutsch. Jetzt habe sie sich mit ihrem Gatten zu einem Deutschkurs angemeldet. Sie habe Österreich seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz nicht verlassen. Sie lebe von den Leistungen der Grundversorgung, sei kein Mitglied in einem Verein und engagiere sich nicht ehrenamtlich. Im Herkunftsstaat habe ihr nur noch ein Jahr des Studienzeit gefehlt. Das Studium hätten bis zur Hochzeit ihre Eltern, danach ihr Gatte finanziert. Sie habe alles gehabt, ihre Eltern hätten gut gelebt. Sie habe noch viele Verwandte im Herkunftsstaat: ihre Eltern, ein Bruder, eine Schwester, Onkel und Tante. Außer ihrem Gatten und den Kindern sowie dem Schwager habe sie keine Verwandten in Österreich. Sie habe Kontakt mit ihrer Familie über Whats-App. Ihre Verwandten würden nicht von Problemen berichten, aber ihr sagen, dass sie nicht nach Hause kommen und sich keine Sorgen machen solle. In Österreich bestreite sie ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Sie habe keinen anderen Ausweg als in Österreich zu bleiben. Sie sei bereit zu studieren und arbeiten zu gehen, sie nehme jede Arbeit an. Ihre Familie sage, dass sie besser nicht nach Hause kommen solle. Sie wolle, dass ihre Kinder in Österreich aufwachsen, hier hätten sie ein Paradies. Ihr Sohn besuche die Schule und ihre Tochter den Kindergarten. Die beiden kleinen Beschwerdeführer seien zu Hause, weil es im Kindergarten keinen Platz für sie gebe. Auf die Frage nach besonderen Bindungen zu Österreich gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre gesamte Familie im Herkunftsstaat lebe, nur der Schwager lebe hier. Sie und ihr Gatte beabsichtigten, einen Deutschkurs zu machen. Termin stehe noch keiner fest, aber sie habe sich angemeldet. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein, ehrenamtliche Tätigkeit habe sie keine. XXXX sei ein Ort, wo die Leute sehr zerstreut lebten, sie gehe nur spazieren. Die österreichische Nachbarin grüße sie nur, für ein Gespräch könne sie zu wenig Deutsch. Auf die Frage, ob sie noch etwas vorbringen wolle, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gerne hierbleiben wolle.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte die Krankenhausbestätigung vom 14.10.2015 vor, ihre Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung, ein Unterstützungsschreiben vom 19.10.2015, wonach, die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs gemacht habe, eine Kindergartenbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers vom 28.11.2014 und eine Beurteilung, wonach er einerseits ganz lieb sein könne und schulreif sei, konzentriert und sehr schön spielen könne, aber auch sehr aggressiv sei, gerne trete und anderen Kindern die Sachen wegnehme, vom 02.07.2015, den Bescheid der Schulbehörde vom 14.09.2015, wonach der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2015/2016 wegen fehlender Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentlicher Schüler geführt werde, da eine Aufnahme als ordentlicher Schüler sei nicht möglich, eine Bestätigung des Quartiers der Grundversorgung vom 24.11.2014, wonach die erwachsenen Beschwerdeführer keine Straftaten begangen oder Störungen in der Unterkunft verursacht hätten, Deutschkurse besucht hätten und gut Deutsch sprächen, selber kochen, putzen und waschen würden und im Falle der positiven Erledigung des Asylantrages eine Fixanstellung erreichen könnten.
Am 26.11.2015 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer ein.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 25.01.2016, zugestellt am 27.01.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab.
Die Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass alle Beschwerdeführer als Kernfamilie von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weswegen durch eine potentielle Außerlandesbringung auch keine Verletzung des Familienlebens vorliege. Aus dem Aufenthalt des Schwagers des Erstbeschwerdeführers (richtigerweise Bruder) samt Familie ergebe sich ebenfalls kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, da familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fielen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Ein derartiges gefordertes Abhängigkeitsverhältnis sei im Verfahren jedoch nicht vorgebracht worden. Aus dem Umstand, dass im Verfahren des Bruders samt Familie vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen worden sei, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, lasse sich kein Rechtsanspruch für die Beschwerdeführer ableiten. Die Beschwerdeführer hätten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages nur vorübergehend legalisiert worden sei. Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen vermögen ebenfalls nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich zu ändern und seien bereits in die Entscheidung des vorherigen Verfahrens eingeflossen. Vertiefende freundschaftliche Kontakte seien in der Einvernahme am 17.11.2015 nicht dargetan worden.
Die Beschwerdeführer seien zudem illegal in das Bundesgebiet eingereist und hielten sich erst seit August 2011 in Österreich auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine nachweisbaren Deutschkennnisse in Form eines Zertifikates erworben und es seien auch sonst keine Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen lassen würden. Die Beschwerdeführer seien nicht selbsterhaltungsfähig und hätten während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen.
Demgegenüber hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht, seien dort sozialisiert worden und sprächen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso sei davon auszugehen, dass in ihrem Herkunftsstaat mit ihren Eltern und Geschwistern und weiteren Verwandten, Bezugspersonen existieren würden, auf deren Unterstützung und Hilfe sie zurückgreifen könnten.
Mit Schreiben vom 05.02.2016 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde und führten darin aus, dass es die belangte Behörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unterlassen habe, zu erheben, ob private und familiäre Interessen vorlägen, die gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden. In der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sei nicht näher auf das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben eingegangen worden. So gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei, obwohl er eine Einstellungszusage vorgelegt habe. Wenn die belangte Behörde weiters davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer noch über starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügten, stütze sie sich hierbei ausschließlich auf Spekulationen. Zum Bruder des Erstbeschwerdeführers bestehe sehr wohl ein schützenswertes Familienleben, da sich die Familien beinahe täglich sehen und auch unterstützen würden. Die Bindungen seien daher deutlich stärker ausgeprägt, als dies normalerweise bei Geschwistern bzw. Cousins desselben Alters der Fall wäre. Durch diverse Unterstützungsschreiben hätten sie bereits ein intensives und schützenswertes Privatleben bewiesen. Zudem würden sie fortwährend ihre Deutschkenntnisse verbessern. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Bindungen zum Herkunftsstaat bereits schwächer ausgeprägt als die Bindungen an Österreich, insbesondere hätten die minderjährigen Beschwerdeführer keinerlei Bindungen an die Russische Föderation.
Der Beschwerde schlossen die Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei: eine Bestätigung der Pfarre XXXX , wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit Dezember 2015 einen von der Pfarre organisierten Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden besuche, eine Bestätigung eines Nachbarn vom 03.02.2016, wonach der Erstbeschwerdeführer bei Begegnungen freundlich und hilfsbereit sei und es keine Probleme und Schwierigkeiten mit ihm gebe, die ihm bekannt seien; ein Unterstützungsschreiben eines in XXXX lebenden tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vom 03.02.2016, der mit der Familie seit 2011 bekannt sei und bestätigen könne, dass sie gut integriert, fleißig und bemühend sei. Der Erstbeschwerdeführer arbeite fleißig, sei hilfsbereit und unterstütze die Menschen. Er erziehe seine Kinder aufmerksam und gerecht. Er sei ein ausgezeichneter Fahrer, könne Deutsch und andere Fremdsprachen, sei ein Mensch, auf den man sich verlassen könne und man könne ehrlich gesagt nur Gutes über die Familie berichten. Ein weiteres Unterstützungsschreiben vom 03.02.2016 vom Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits, einem tschetschenischen Volksgruppenangehörigen, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in XXXX , gibt an, dass der Erstbeschwerdeführer ein freundlicher und fleißiger Mann sei, der seine Familie über alles liebe, seinen Job sehr ernst nehme und sich gut mit anderen verstehe. Die Familie habe es verdient, ihr Leben in Österreich aufbauen zu dürfen. Er sei für seinen Cousin, den Erstbeschwerdeführer verantwortlich, damit er Arbeit und ein Zuhause finde. Er wolle ihm mit diesem Brief dabei helfen. Wenn der Erstbeschwerdeführer jemals Papiere bekomme, werde er ihn natürlich weiterhin unterstützen. Der Nachbar des Bruders des Erstbeschwerdeführers aus XXXX bestätigt, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers seine Miete pünktlich bezahle, ehrlich, nett und hilfsbereit sei. Er habe den Erstbeschwerdeführer mittlerweile kenngelernt und soweit er das beurteilen könne, schätze er ihn auch als ehrlichen, netten und hilfsbereiten Mann ein. Eine weitere tschetschenische Volksgruppenangehörige, wohnhaft in XXXX , bestätigt in ihrem Schreiben vom 02.02.2016, dass sie mit den Beschwerdeführern schon lange bekannt sei. Es gebe öfter Treffen an Wochenenden und die Kinder würden gut miteinander klar kommen. Sie helfe der Familie, intensiv Deutsch zu lernen. Die Erwachsenen seien sehr hilfsbereit. Wenn sie jemanden brauche, der auf ihre Kinder aufpasse, dann helfe ihr die Familie XXXX . Wenn sie männliche Hilfe im Haushalt brauche, komme der Erstbeschwerdeführer gerne zu Hilfe. Sie sehe als Pädagogin, wie gut die minderjährigen Kinder erzogen würden und bitte um eine Chance für diese Familie. Man werde es nicht bereuen. Weiters legte sie eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend die Viertbeschwerdeführerin für das Kindergartenjahr 2015/2016 und eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers vom 02.02.2016 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn besteht auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er hielt sich von August 2011 bis Februar 2015 als Asylwerber in Österreich auf. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf; er wurde ausdrücklich über seine Ausreiseverpflichtung manuduziert. Der Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin standesamtlich verheiratet, Vater der minderjährigen Beschwerdeführer und lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt.
Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie sein jüngerer Bruder reisten 2014 nach Österreich ein und stellten am 22.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden vom 11.04.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens zur Führung der Asylverfahren zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Eltern des Erstbeschwerdeführers und sein jüngerer Bruder am 05.08.2015 nach Polen überstellt. Sie kehrten im Anschluss in die Russische Föderation zurück, wo sie seitdem wieder im Familienstammsitz leben. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Familie im Herkunftsstaat im Kontakt via einen Internetdienst.
Der Bruder des Erstbeschwerdeführers und seine Familie reisten 2008 zum ersten Mal nach Österreich ein, kehrten 2010 aber freiwillig in die Russische Föderation zurück. Am 10.07.2011 stellten sie ihre zweiten Asylanträge in Österreich, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2014 abgewiesen wurden; die Verfahren wurden zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Erkenntnissen vom 28.08.2015 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Bruder des Erstbeschwerdeführers und seine Familie auf Dauer für unzulässig erklärt.
Es bestand in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den Beschwerdeführern und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie. Diese zogen am 02.10.2015 von XXXX nach XXXX während die Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft blieben. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers verlor seinen Arbeitsplatz, weshalb der Erstbeschwerdeführer ihn hiebei nicht mehr unentgeltlich unterstützen kann. Es liegt weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern und deren Familien vor.
Weitere Familienangehörige in Österreich gibt es nicht.
Der Erstbeschwerdeführer hat sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 im Herkunftsstaat aufgehalten, wo er somit sein gesamtes Leben verbracht hat, wo er sozialisiert wurde, die Schulpflicht absolvierte und die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht.
Der Erstbeschwerdeführer legte keine Arztbestätigungen vor, die nach der Rückkehrentscheidung datieren und ist abgesehen von der bereits in der Rückkehrentscheidung berücksichtigten Posttraumatischen Belastungsstörung gesund.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügte in Österreich noch nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen sie besteht seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Sie hielt sich von August 2011 bis Februar 2015 als Asylwerberin in Österreich auf. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 hält sich die Zweitbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Sie ist mit dem Erstbeschwerdeführer standesamtlich verheiratet und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt. Darüber hinaus lebt ein Schwager im Bundesgebiet, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Ihre gesamte Familie lebt im Herkunftsstaat, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im August 2011 aufgehalten hat. Zu ihrer Familie hält die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt über einen Internetdienst.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
Der minderjährige, derzeit siebenjährige, Drittbeschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn besteht seit 20.02.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Er reiste im August 2011 mit seinen Eltern unrechtmäßig ein und hält sich seit Februar 2015 unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf.
Er hielt sich von August 2011 bis Februar 2015 als Asylwerber in Österreich auf. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.
Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er lebt mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband. Der Drittbeschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits in Österreich, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, wobei er vor der Ausreise 2011 mit den Großeltern und dem Onkel väterlicherseits im gemeinsamen Haushalt lebte.
Der Drittbeschwerdeführer ist gesund. Seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 besucht er die erste Klasse Volksschule als außerordentlicher Schüler, weil er nicht hinreichend deutsch spricht.
Die minderjährige, derzeit sechsjährige Viertbeschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen sie besteht seit 20.02.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Sie hielt sich von August 2011 bis Februar 2015 als Asylwerberin in Österreich auf. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 hält sich die Viertbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf.
Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie lebt mit ihren Eltern und Geschwistern im Familienverband. Die Viertbeschwerdeführerin hat einen Onkel väterlicherseits in Österreich, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sie verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, wobei sie vor der Ausreise 2011 mit den Großeltern und einem Onkel väterlicherseits im gemeinsamen Haushalt lebte.
Die Viertbeschwerdeführerin ist gesund. Sie besucht seit dem Kindergartenjahr 2015/2016 das verpflichtende Kindergartenjahr.
Der minderjährige, derzeit vierjährige, Fünftbeschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn besteht seit 20.02.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Er ist im Oktober 2011 im Bundesgebiet geboren und hält sich seit Februar 2015 unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf.
Er hielt sich von Oktober 2011 bis Februar 2015 als Asylwerber in Österreich auf. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.
Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er lebt mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband. Der Drittbeschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits in Österreich, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat.
Der Fünftbeschwerdeführer ist gesund.
Der minderjährige, derzeit dreijährige, Sechstbeschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn besteht seit 20.02.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Er ist im Oktober 2012 im Bundesgebiet geboren und hält sich seit Februar 2015 unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet auf.
Er hielt sich von Oktober 2012 bis Februar 2015 als Asylwerber in Österreich auf. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.
Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er lebt mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband. Der Drittbeschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits in Österreich, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat.
Der Sechstbeschwerdeführer ist gesund.
Die Beschwerdeführer waren zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig bzw. selbsterhaltungsfähig; sie bestritten ihren Unterhalt zur Gänze aus den Mitteln der Grundversorgung.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt nur über grundlegende Deutschkenntnisse, die Zweitbeschwerdeführerin spricht kaum Deutsch, auch der Drittbeschwerdeführer sprich nur wenig Deutsch. Die erwachsenen Beschwerdeführer sprechen Russisch und Tschetschenisch, die Minderjährigen Beschwerdeführer sprechen Tschetschenisch.
Die Beschwerdeführer sind nicht Mitglieder in Vereinen, üben keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und nehmen auch sonst nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Sie leben in einem Quartier der Grundversorgung.
Die Angaben zum Asylverfahren und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass die erwachsenen Beschwerdeführer der Rückkehrentscheidung nicht Folge leisteten und auch nicht Folge leisten wollen, ergibt sich aus seinen Angaben.
Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes. Die Angaben zu den Asylverfahren der Eltern und des jüngeren Bruders des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den Wiederaufnahmeanträgen der Beschwerdeführer, dem IFA-Auszug und seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2015. Die Angaben zu den Verfahren des Bruders des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie ergeben sich aus den in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen.
Die Angaben zur Übersiedlung des Bruders des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterstützungsschreiben des Nachbarn des Bruders des Erstbeschwerdeführers sowie dem ZMR-Auszug. Im Erkenntnis des Bruders wurde festgestellt, dass weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern bestehe; ein schützenswertes Familienleben des Bruders des Beschwerdeführers und seiner Familie mit den Beschwerdeführern wurde nicht festgestellt. Ebenso wurde in den Erkenntnissen vom 20.02.2015, mit dem Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer erlassen wurden, festgestellt, dass kein schützenswertes Familienleben mit dem Bruder vorliegt, weil weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine anderweitige Beziehung von gewisser Intensität zwischen den Beschwerdeführern und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie besteht. Gegenteiliges wird auch im Verfahren über die Anträge nach § 55 AsylG 2005 nicht vorgebracht: Im Gegensatz zu dem Vorbringen im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, als der Bruder des Erstbeschwerdeführers als Fahrer für XXXX tätig war und sein Bruder ihn hiebei unterstützte, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Bruder seine Arbeitsstelle verloren habe und keiner Beschäftigung mehr nachgehe. Dem entspricht auch die Einlassung des Bruders des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2015, wonach er seine Arbeit verloren habe und eine wechselseitige Unterstützung der Brüder nicht möglich sei, weil beide nicht genug hätten. Widersprüchlich zu den Angaben der beiden Brüder und überdies unsubstantiiert führt die Beschwerde aus, dass sich die Brüder beinahe täglich sehen und auch unterstützen würden und dass das Verhältnis zwischen den beiden stärker sei, als dies bei Geschwistern normalerweise der Fall sei. Dieses Beschwerdevorbringen findet aber in den Angaben der Beschwerdeführer keine Deckung.
Soweit XXXX in seinem Unterstützungsschreiben angibt, er sei der Cousin des Erstbeschwerdeführers, widerspricht dies den konsistenten Angaben sowohl der Beschwerdeführer, als auch des Bruders des Erstbeschwerdeführers, dass sie außer einander keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet haben.
Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat 2006 standesamtlich geheiratet haben, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Elternschaft des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben sowie aus den vorgelegten Geburtsurkunden.
Die posttraumatische Belastungsstörung ergibt sich aus dem vorgelegten Befund aus 2014. Das Bestehen weiterer Erkrankungen haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Krankenhausbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin bezieht sich auf eine stattgehabte Mandel-OP; eine erforderliche weitere Behandlung wurde nicht vorgebracht.
Die Angaben betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer ergeben sich aus den Aussagen ihrer Eltern sowie den vorgelegten Unterlagen.
Der Bezug von Grundversorgung ergib sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und den GVS-Auszügen; dass sie nie legal erwerbstätig waren, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei, obwohl er eine Einstellungszusage vorgelegt habe, vermag sie weder eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen, da die Einstellungszusage aus 2014 stammt, noch eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde, weil der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die Einstellungszusage an die positive Erledigung des bereits 2014 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens anknüpfte und der Erstbeschwerdeführer auch angibt, nicht mehr seinem Bruder bei der Arbeit zu helfen, da dieser seine Arbeit verloren habe. Wenn sein in XXXX lebender Freund angibt, der Erstbeschwerdeführer sei ein ausgezeichneter Fahrer und arbeite fleißig, widerspricht er dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei nicht (legal) erwerbstätig, ebenso wie der Freund aus XXXX , der sich als seinen Cousin bezeichnet, wenn er angibt, der Erstbeschwerdeführer nehme seinen Job sehr ernst. Die Beschwerde vermag somit trotz der beigelegten neuen Unterstützungsschreiben keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Notiz, der Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses im Sommer 2015 auf dem Niveau A1-1 und seinen Angaben. Bereits im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gab er an, einen Deutschkurs zu besuchen und ein wenig Deutsch zu sprechen. Aus den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er bisher einen Deutschkurs auf dem Niveau A1-1 besuchte, das ist das niedrigste Niveau. Einen positiven Abschluss eines Deutschkurses bzw. einer dementsprechenden Prüfung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet und auch nicht belegt. Dass er mittlerweile den nächsthöheren Kurs (A1-2) besucht, wie er in der Einvernahme vom 17.11.2015 behauptete, findet in den von ihm vorgelegten Unterlagen keine Deckung. Die Angaben in den Unterstützungsschreiben betreffend das intensive Deutschlernen findet in den Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Deutschkursbesuchsbestätigung keine Deckung.
Die Angaben zu den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin fußen auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, insbesondere insofern, als sie angibt, sich auch mit ihrer Nachbarin nicht unterhalten könne, weil ihr die Sprachkenntnisse fehlen. Sie gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, sich für einen Deutschkurs angemeldet zu haben und besucht diesen im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche ausweislich der vorgelegten Bestätigung seit Dezember 2015. Das Unterstützungsschreiben vom 19.10.2015, wonach die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht habe, widerspricht ihren eigenen Angaben. Die Ausführungen in den Unterstützungsschreiben, die Zweitbeschwerdeführerin sei um das Erlernen der deutschen Sprache sehr bemüht und engagiert, geht vor dem Hintergrund der kaum vorhandenen Sprachkenntnisse trotz über vierjährigen Aufenthalts ins Leere. Dass der Drittbeschwerdeführer nur wenig Deutsch spricht, ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführen vorgelegten Bescheid der Schulbehörde.
Dass die erwachsenen Beschwerdeführer Russisch und Tschetschenisch sprechen, ergibt sich aus ihren Angaben. Dass die minderjährigen Beschwerdeführer Tschetschenisch sprechen, ergibt sich aus den mangelnden Sprachkenntnissen ihrer Eltern und der Tatsache, dass sich das Privatleben der Beschwerdeführer ausweislich der vorgelegten Unterstützungsschreiben im Kreis der tschetschenischen Diaspora in Österreich bewegt.
Die Angaben zum Leben der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, zu Vereinsaktivitäten, ehrenamtlicher Tätigkeit und Partizipation am Gesellschaftsleben in Österreich ergeben sich aus den Aussagen der erwachsenen Beschwerdeführer vor der belangten Behörde.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerden
1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des UG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß Abs. 2 leg.cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.
Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten gemäß § 9 Abs. 1 IV-V allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (Z 1), des Goethe-Institut e.V. (Z 2), oder der Telc GmbH (Z 3). Jede Einrichtung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Z 1) oder auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Z 2) verfügt. Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe gemäß Abs. 3 leg.cit. als nicht erbracht. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß Abs. 4 leg.cit. Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
2. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entspricht § 44b Abs. 1 NAG aF, zu dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 11.11.2013, 2013/22/0252).
Es stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten:
eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0051).
Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319; 29.05.2013, 2011/22/0167). Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0277).
3. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
4. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander - der Eltern und ihrer minderjährigen Kinder - fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Rückkehrentscheidung betrifft allerdings alle Familienmitglieder. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen.
Die Eltern des Erstbeschwerdeführers und sein jüngerer Bruder hielten sich im Zeitraum 22.12.2014 bis 28.08.2015 in Österreich auf und sind danach in die Russische Föderation zurückgekehrt; das Bestehen eines Familienlebens mit dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie wurde auch in den rechtskräftigen Bescheide vom 11.04.2015 in den Verfahren seiner Eltern und seines jüngeren Bruders nicht angenommen. Diese hielten sich sohin während des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer, das mit Erkenntnis vom 20.02.2015 abgeschlossen wurde, in Österreich auf, nicht mehr aber bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 25.01.2016; eine relevante Intensivierung im Familienleben der Beschwerdeführer nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daraus nicht ableitbar.
Der Bruder des Erstbeschwerdeführers und seine Familie reisten das erste Mal 2008, das zweite Mal am 10.07.2011 nach Österreich ein und halten sich seitdem in Österreich auf. Auch wenn ihnen erst mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2015 Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden, wurde die Beziehung der beiden Brüder und ihrer Familien zueinander sowohl in der Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer, als auch in den Erkenntnissen betreffend des Bruders des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie berücksichtigt: Im Erkenntnis des Bruders wurde festgestellt, dass weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern bestehe; ein schützenswertes Familienleben des Bruders des Beschwerdeführers und seiner Familie mit den Beschwerdeführern wurde nicht festgestellt. Ebenso wurde in den Erkenntnissen vom 20.02.2015, mit denen Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer erlassen wurden, festgestellt, dass kein schützenswertes Familienleben mit dem Bruder vorliegt, weil weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine anderweitige Beziehung von gewisser Intensität zwischen den Beschwerdeführern und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie besteht. Gegenteiliges wird auch im Verfahren über die Anträge nach § 55 AsylG 2005 nicht vorgebracht: Der Bruder des Erstbeschwerdeführers und seine Familie wohnen ausweislich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung von dessen Nachbar, die auch im ZMR ihre Deckung findet, seit Oktober 2015 nicht mehr in XXXX sondern in XXXX , ein gemeinsamer Wohnsitz mit den Beschwerdeführern besteht sohin auch weiterhin nicht; vielmehr leben die beiden Familien nicht einmal mehr im selben Bezirk. Im Gegensatz zu dem Vorbringen im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, als der Bruder des Erstbeschwerdeführers als Fahrer für XXXX tätig war und sein Bruder ihn hiebei unterstützte, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Bruder seine Arbeitsstelle verloren habe und keiner Beschäftigung mehr nachgehe. Dem entspricht auch die Einlassung des Bruders des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2015, wonach er seine Arbeit verloren habe und eine wechselseitige Unterstützung der Brüder nicht möglich sei, weil beide nicht genug hätten. Widersprüchlich zu den Angaben der beiden Brüder und überdies unsubstantiiert führt die Beschwerde aus, dass sich die Brüder beinahe täglich sehen und auch unterstützen würden und dass das Verhältnis zwischen den beiden stärker sei, als dies bei Geschwistern normalerweise der Fall sei. Eine maßgebliche Verstärkung des Familienlebens seit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2015 kann sohin nicht erkannt werden.
Es gibt auch keine weiteren Familienmitglieder in Österreich. Soweit XXXX in seinem Unterstützungsschreiben angibt, er sei der Cousin des Erstbeschwerdeführers, widerspricht dies den konsistenten Angaben sowohl der Beschwerdeführer, als auch des Bruders des Erstbeschwerdeführers, dass sie außer einander keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet haben.
Was die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Familienleben anbelangt, wäre, selbst wenn man vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie ausginge, mit ins Kalkül zu nehmen, dass die Eltern und der jüngere Bruder des Erstbeschwerdeführers, mit denen die Beschwerdeführer vor der Ausreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt lebten, nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer wieder in den Herkunftsstaat zurückkehrten und dort wiederum im Familienstammsitz leben, sich die gesamte Familie der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation aufhält und mit allen Familienmitgliedern in der Russischen Föderation weiterhin Kontakt besteht, wodurch ein Eingriff in ein Familienleben in Österreich im Verhältnis zur Rückkehrentscheidung vom 20.02.2015 umso mehr verhältnismäßig wäre.
Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen zu erheben, ob private oder familiäre Interessen vorlägen, die gegenüber den privaten Interessen überwiegen würden, und dass die belangte Behörde in den Befragungen nicht näher auf das bestehende Familienleben eingegangen sei, vermag sie angesichts der ausführlichen niederschriftlichen Befragung der erwachsenen Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
5. Die Beschwerdeführer bringen auch keine Sachverhaltsänderung vor, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung betreffend das Privatleben iSd Art. 8 EMRK herbeiführen zu können:
Dass Fremde strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, fest, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte" (zum fünfjährigen Aufenthalt vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
Die Beschwerdeführer reisten 2011 ein und stellten am 01.08.2011 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnissen vom 11.09.2014 rechtskräftig abgewiesen wurden. Mit Erkenntnissen vom 20.02.2015 wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen. Sie waren zum damaligen Zeitpunkt dreieinhalb Jahre in Österreich aufhältig, wobei der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren wurden. Zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 von amtswegen und dem angefochtenen Bescheid über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 verging weniger als ein Jahr (anders als in VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; vgl. dazu auch VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191), in dem sich die Beschwerdeführer nicht nur vorläufig rechtmäßig im Rahmen des Asylverfahrens, sondern rechtswidrig entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung und entgegen der Verpflichtung zur Ausreise, über die sie belehrt wurden, in Österreich aufhielten. Ihr Aufenthalt war auch nicht geduldet. Die Beschwerdeführer gaben vielmehr an, nicht ausreisen zu wollen und setzten keine Schritte, um der Ausreiseverpflichtung zu entsprechen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Umgekehrt war das Bundesamt nicht säumig, die Effektuierung der Rückkehrentscheidung der ausreiseunwilligen Beschwerdeführer zu organisieren, indem sie die Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens über die Wiederaufnahmeanträge am 06.06.2015 nochmals ausdrücklich über die Ausreiseverpflichtung belehrte, Apostillen für die Geburtsurkunden der in Österreich geborenen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer beischaffte, da die Russische Botschaft österreichische Geburtsurkunden ohne Apostille nicht akzeptiert, die erwachsenen Beschwerdeführer zur Einholung von Heimreisezertifikaten am 17.11.2015 einvernahm und diese am 25.11.2015 beantragte.
Auch aus dem Zeitablauf ergibt sich sohin keine maßgebliche Verstärkung der Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer.
5.1. Der Erstbeschwerdeführer erklärte in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2015 ausdrücklich, es habe sich seit Abschluss des Asylverfahrens nichts an seinen Lebensumständen geändert.
Er bezieht weiterhin Grundversorgung und ist weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei, obwohl er eine Einstellungszusage vorgelegt habe, vermag sie weder eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen, da die Einstellungszusage aus 2014 stammt, noch eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde, weil der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die Einstellungszusage an die positive Erledigung des bereits 2014 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens anknüpfte und der Erstbeschwerdeführer auch angibt, nicht mehr seinem Bruder bei der Arbeit zu helfen, da dieser seine Arbeit verloren habe. Wenn sein in XXXX lebender Freund angibt, der Erstbeschwerdeführer sei ein ausgezeichneter Fahrer und arbeite fleißig, widerspricht er dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei nicht (legal) erwerbstätig, ebenso wie der Freund aus XXXX , der sich als seinen Cousin bezeichnet, wenn er angibt, der Erstbeschwerdeführer nehme seinen Job sehr ernst. Die Beschwerde vermag somit trotz der beigelegten neuen Unterstützungsschreiben keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun.
Auch der vorgelegte Befund stammt bereits aus dem Asylverfahren und wurde bereits im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt.
Es ist auch keine wesentliche Verbesserung der Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers festzustellen. Er kann sich grundlegend verständlich machen. Nach über vier Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet kann darin jedoch keine besondere Integrationsleistung erkannt werden. Bereits im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gab er an, einen Deutschkurs zu besuchen und ein wenig Deutsch zu sprechen. Aus den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er bisher einen Deutschkurs auf dem Niveau A1-1 besuchte, das ist das niedrigste Niveau. Einen positiven Abschluss eines Deutschkurses bzw. einer dementsprechenden Prüfung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet und auch nicht belegt. Dass er mittlerweile den nächsthöheren Kurs (A1-2) besucht, wie er in der Einvernahme vom 17.11.2015 behauptete, findet in den von ihm vorgelegten Unterlagen keine Deckung.
Dass er darüber hinaus in Vereinen engagiert sei, ehrenamtliche Arbeit leiste oder in sonstiger Weise sozial engagiert sei und am Gesellschaftsleben in Österreich integriert ist, behauptete der Erstbeschwerdeführer weder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidungen, noch danach. Die im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Empfehlungsschreiben wurden bereits im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgelegt. Auch mit den in der Beschwerde vorgelegten neuen drei Empfehlungsschreiben, die allesamt von Angehörigen der tschetschenischen Diaspora stammen, vermag der Beschwerdeführer keine maßgebliche Verstärkung seiner privaten Interessen aufzuzeigen, die die Beurteilung der belangten Behörde in Frage stellen würden. Vielmehr belegt er dadurch, dass er mit der tschetschenischen Kultur weiterhin eng verbunden ist, weshalb von einem Überwiegen der Interessen des siebenundzwanzig jährigen Erstbeschwerdeführers, der bis 2011 sein gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbrachte, dort sozialisiert wurde, die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht und die Schule besuchte, an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht ausgegangen werden kann.
Dass es sich bei den starken Bindungen zu seinem Herkunftsstaat nur um Spekulationen handle, wie in der Beschwerde behauptet, ist bereits auf Grund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, seiner Sozialisierung in diesem Staat und seinen familiären Bindungen vor Ort, mit denen er auch Kontakt hält. Der Erstbeschwerdeführer hat auch in Österreich den in der Beschwerde vorgelegten Schreiben zufolge viele Kontakte zu in Österreich lebenden Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, weshalb nicht festgestellt werden könnte, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall der Wiedereingliederung in der Russischen Föderation Problemen ausgesetzt sein könnte. Die diesbezüglichen Feststellungen sind sohin keine Spekulation und nicht zu beanstanden.
Der Erstbeschwerdeführer machte sohin im Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 mit der Einstellungszusage und den Empfehlungsschreiben aus dem Asylverfahren, dem Vorbringen, dass er seinen zweiten Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und mittlerweile seinem arbeitslosgewordenen Bruder auch nicht mehr bei der Arbeit hilft, keine Umstände geltend, die vor dem Hintergrund der starken Beziehungen zum Herkunftsstaat geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Schutzwürdigkeit seines Privatlebens iSd Art. 8 EMRK darzutun.
5.2. Dies trifft auch auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu:
Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht seit ihrer Asylantragstellung Grundversorgung und brachte zu keinem Zeitpunkt vor, erwerbstätig gewesen zu sein, sich sozial engagiert zu haben, Mitglied eines Vereins zu sein oder sich in sonstiger Weise am Gesellschaftsleben in Österreich zu beteiligen. Sie gibt selbst an, nicht hinreichend Deutsch zu sprechen, um sich mit Österreichern verständigen zu können und erst seit Dezember 2015 einen Deutschkurs zu besuchen. Das Unterstützungsschreiben vom 19.10.2015, wonach die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht habe, widerspricht ihren eigenen Angaben. Die Ausführungen in den Unterstützungsschreiben, die Zweitbeschwerdeführerin sei um das Erlernen der deutschen Sprache sehr bemüht und engagiert, geht vor dem Hintergrund der kaum vorhandenen Sprachkenntnisse trotz über vierjährigen Aufenthalts ins Leere.
Daher kann vor dem Hintergrund der starken Beziehungen der fünfundzwanzigjährigen Zweitbeschwerdeführerin zum Herkunftsstaat, in dem sie bis 2011 ihr gesamtes Leben verbrachte, wo ihre gesamte Familie lebt, wo sie sozialisiert wurde, die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch spricht, die Schule absolviert und ein Hochschulstudium besucht hat, die durch die mit der Beschwerde vorgelegten Empfehlungsschreiben aus der tschetschenischen Diaspora in Österreich unterstrichen werden, kein Vorbringen festgestellt werden, das geeignet gewesen wäre, eine im Verhältnis zur Rückkehrentscheidung vom 20.02.2015 geänderte Beurteilung des Privatlebens möglich erscheinen zu lassen.
5.3. Dies ist auch betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer der Fall:
Beim nunmehr siebenjährigen Drittbeschwerdeführer kommt nach den bereits Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehenden Problemen im Kindergarten (im Empfehlungsschreiben des Kindergartens wird von aggressivem Verhalten gegenüber den anderen Kindern berichtet) nunmehr hinzu, dass er im Schuljahr 2015/2016 nicht als ordentlicher Schüler die Volksschule besuchen konnte, da seine Deutschkenntnisse nicht hinreichend waren. Die nunmehr sechsjährige Viertbeschwerdeführerin besucht seit Erlassung der Rückkehrentscheidung das verpflichtende Kindergartenjahr (vgl. aber VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228; 23.2.2012, 2012/22/0002; 25.10.2012, 2010/21/0244). Beide wurden in der Russischen Föderation geboren und lebten drei bzw. zwei Jahre mit ihren Eltern und ihrem Onkel bei ihren Großeltern.
Der vierjährige Fünft- und der dreijährige Sechstbeschwerdeführer wurden in Österreich geboren werden weiterhin ausschließlich von der Zweitbeschwerdeführerin betreut. Sie sind auch weiterhin in einem Alter, in dem die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen sind.
Auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer und ihrem dokumentierten tschetschenischen Umfeld in Österreich ist davon auszugehen, dass im Familienverband tschetschenisch bzw. russisch gesprochen wird und sie von ihren Eltern mit der im Herkunftsstaat gepflegten Kultur und Lebensweise vertraut gemacht wurden.
Sämtliche minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich, wie bereits im Bescheid festgestellt wurde, im anpassungsfähigen Alter.
6. Da auf Grund der geltend gemachten Umstände von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf die für die weniger als ein Jahr zuvor (vgl. insb. VwGH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033) erlassene Rückkehrentscheidung und Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte und eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die von Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte sich dadurch zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), wären die Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Die angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 55 AsylG 2005 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Anträge der Beschwerdeführer vom 27.08.2015 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0250).
7. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Der Beschwerdeführer hat gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Abs. 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Abs. 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten unterbleiben (siehe EuGH 05.11.2014, Rs C-166/13, Mukarubega).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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