W226 2114279-3•BVwG W226 2114279-3
W226 2114279-3Federal Administrative CourtJun 7, 2016
aktuelle Gefahr, Ebola, Gesundheitsrisiko, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>politische Auseinandersetzung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation
W226 2114279-2/5E
W226 2114279-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2015, Zl. 1002997406-14459593, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der
angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG bewilligt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015, Zl. 1002997406-14459593, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, der Volksgruppe der Fulla zugehörig und Moslem, stellte am 15.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 16.03.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Im Zuge der Datenaufnahme gab er an, geschieden zu sein. Er spreche Fulla und Französisch, habe keine Ausbildung erhalten und sei Analphabet. Seine Eltern und ein Bruder seien im Jahr 2010 verstorben. Er habe noch zwei weitere Brüder.
Er habe seinen Herkunftsstaat im September 2010 mittels PKW illegal verlassen. Er habe noch nie einen Reisepass besessen. Er sei von XXXX bis nach Mali und nach viermonatigem Aufenthalt nach Algerien gereist. Im Februar 2013 sei er weiter nach Marokko gereist, wo er sich bis Ende 2013 aufgehalten habe. Er sei in der Folge schlepperunterstützt auf einem Boot nach Spanien gereist und habe sich dort drei Monate lang bei Freunden aufgehalten, bis er mit dem Zug von Madrid nach Wien gereist sei, wo er am 15.03.2014 angekommen sei. Kontrollen hätten auf seiner Reise keine stattgefunden.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er an, dass am 11.09.2010 seine Familie und er bei einer Demonstration gegen die Regierung in einem Stadion gewesen seien. Das Militär habe das Stadion gestürmt und begonnen, auf die Demonstranten zu schießen. Dabei seien seine Eltern und ein Bruder getötet worden. Der andere Bruder sei verhaftet worden und wisse er seit dieser Zeit nichts mehr von diesem. Er habe Glück gehabt, sei bei diesem Angriff zwar verletzt worden, habe aber fliehen können.
Aus Angst vor staatlicher Verfolgung habe er sich dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen.
Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er in Haft genommen und eventuell auch getötet werden könnte, weil er gegen die Regierung in seiner Heimat aufgetreten sei.
Dublin-Konsultationen mit Spanien haben keine Zuständigkeit Spaniens zur Führung des Asylverfahrens mit dem Beschwerdeführer ergeben.
Die Diakonie informierte mit E-Mail vom 26.03.2014, dass der Beschwerdeführer Französisch nicht gut beherrsche und die weiteren Einvernahmen in der Muttersprache des Beschwerdeführers - Fulla - geführt werden sollten. Beigelegt wurde ein handschriftliches Schreiben auf Französisch mit der Unterschrift des Beschwerdeführers in Kopie.
Nach Zulassung zum Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 21.01.2015 vor dem BFA, RD Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Fulla befragt.
Er erklärte, sich insgesamt gesund zu fühlen und lediglich etwas erkältet zu sein. Er leide unter einer Gastritis und ab und zu unter Kopfschmerzen, weil er mit einem Gewehrkolben am Kopf getroffen worden sei. Er sei untersucht worden, es habe jedoch kein Ergebnis gegeben. Er habe die genannten Beschwerden immer noch, nehme aber keine Medikamente ein.
Zu seinen familiären Verhältnissen erklärte er, geschieden zu sein und ein Kind zu haben. Er führte die Daten seiner Ex-Frau und seines minderjährigen Sohnes an. Er habe vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat zuletzt in XXXX in XXXX gelebt.
In der Erstbefragung sei es zu einigen unrichtigen Angaben aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Er habe mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern zusammengelebt. Die Familie habe ein kleines Geschäft betrieben, in dem Lebensmittel verkauft worden seien. Er habe eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis besessen. Seine Dokumente seien bei einem Brandanschlag auf das Geschäft seiner Familie verbrannt worden. Er habe aber in der Zwischenzeit eine Geburtsurkunde organisieren können, Er legte ein Dokument in französischer Sprache im Original vor. Auf Nachfrage, wie er zu diesem Dokument gekommen sei, meinte er, dass eine Person, die er via Facebook kennengelernt habe, ihm erzählt habe, dass sein Bruder wieder aus der Haft entlassen worden sei und über diese Person habe er sich das vorgelegte Dokument besorgen können.
Guinea habe er am 28.09.2009 verlassen. In der Erstbefragung sei 2010 geschrieben worden, was allerdings ein Irrtum gewesen sein. Er zählte in der Folge seine Aufenthalte nach der Ausreise aus Guinea auf.
Er wurde schließlich aufgefordert, seine Verfolgungsgründe zu schildern. Er schilderte von einer Demonstration der Opposition am 28.09.2009, da der damalige Präsident DADIS CAMARA beschlossen habe, wieder an der Präsidentenwahl teilzunehmen. Seine Eltern, seine Brüder und er hätten an dieser Demonstration teilgenommen. Viele Menschen hätten sich im Stadium getroffen. Ziel sei der Kampf für Demokratie gewesen. Es sei gegen die Teilnahme des Staatschefs an den Wahlen demonstriert worden, da dieser durch einen Militärputsch an die Macht gekommen sei. Ihm sei dies nur erzählt worden, da er sich in politischen Angelegenheiten nicht auskenne. Die Menge sei im Stadium zusammengetroffen. Während die Oppositionsführer nacheinander ihre Reden gehalten hätten, sei das Militär in das Stadion eingedrungen und habe in die Menge geschossen. Er habe nach den ersten dreißig Minuten ungefähr 100 Tote zählen können, was jedoch nur eine Schätzung sei. Es habe auch viele Vergewaltigungen von Frauen gegeben. Seine Eltern seien im Zuge der Demonstration ebenso wie sein Bruder ums Leben gekommen. Sein Bruder sei neben ihm erschossen worden. Er habe sich zu diesem hinuntergebeugt, um zu sehen, ob dieser noch lebe. Dann sei von einem Militär auf ihn geschossen worden, wobei ein anderer Militär diesen daran gehindert habe. Der Schuss habe sich aber schon gelöst gehabt und habe den Beschwerdeführer am linken Oberarm getroffen. Derselbe Militär, der auf ihn geschossen habe, habe ihm mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Er sei zu Boden gefallen, habe das Bewusstsein und viel Blut verloren. Eine andere Gruppe von Militärs habe die Überlebenden gerettet. Auch hätten diese versucht, die anderen Militärangehörigen an der Tötung weiterer Menschen zu hindern. Er sei auch gerettet worden, was er jedoch nur aus Erzählungen wisse, da er nicht bei Bewusstsein gewesen sei. Die zweite Gruppe Militärs habe sie nach draußen gebracht, wo er das Bewusstsein wieder einiger Maßen erlangt habe. Sie seien durch die Stadt gegangen, wo überall Militärs gewesen seien und hätten nach einem Versteck gesucht, um nicht getötet zu werden. Er habe sich bis zum Abend irgendwo versteckt. Es habe ein Ausgangsverbot gegeben und sei er entlang von Schienen zu Fuß gegangen. So sei er nachhause gekommen.
Sein anderer Bruder sei zuhause gewesen. Das Geschäft der Familie, das im gleichen Haus wie die Wohnung gewesen sei, sei angezündet worden. Das Militär sei von Haus zu Haus gegangen und sei dabei von Angehörigen der anderen Volksgruppen (Susu und Malinke) unterstützt worden. Diese hätten dem Militär geholfen, die Häuser der Fulla zu finden. Sein Bruder sei festgenommen worden. Danach sei das gesamte Haus abgebrannt worden. Er sei von einem Nachbarn gewarnt worden, weswegen er geflüchtet sei. Er habe von diesem Nachbarn Geld bekommen und sei er noch in jener Nacht entlang der Schienen bis zum Ende der Hauptstadt gegangen. Von dort gelangte er mittels LKWs und PKWs bis nach Mali.
Auf konkrete Nachfrage erklärte er, dass das Stadium, in dem die Demonstration stattgefunden habe, XXXX geheißen habe. Dieses sei in dreißig Minuten Entfernung von seinem Wohnort gelegen. An jenem Tag sei er mit der Menge zum Stadium gegangen.
Befragt, welche Oppositionspartei diese Demonstration organisiert habe, meinte er, dass sie von der UFDG organisiert worden sei, deren Anführer sei CELLOU DALEN DIALLO gewesen. Weitere Anführer, deren Parteiangehörigkeit er aber nicht wisse, seien SIDYA TOURE und KOUYATE gewesen.
Er wisse nicht; wofür das Kürzel UFDG stehe, da er Analphabet sei. Die Partei trete für die Stärkung der Demokratie im Lande und gegen den Hass zwischen den Volksgruppen ein. Dies sei, was er vom Hörensagen aus den Medien bzw. von anderen Menschen wisse.
Wann die Wahl stattfinden hätte sollen, bei der der amtierende Präsident wieder antreten habe wollen, sei damals noch nicht festgestanden. Es sei nur darum gegangen, welch Kandidaten sich aufstellen lassen würden. Der Präsident habe nur eine Übergangsregierung angeführt und hätte sich nicht wieder aufstellen lassen sollen.
Am Tag der Demonstration habe er sein Haus um 10 Uhr vormittags verlassen, könne er aber nicht sagen, wann die anderen aufgebrochen seien. Etwa um halb zwölf sei er beim Stadium angekommen. Zum Zeitpunkt der Ankunft habe SIDYA TOURE schon mit seiner Rede begonnen. Zuvor habe es noch keine Redner gegeben.
Es handle sich um ein Fußball-Stadion.
Der volle Name des damals amtierenden Präsidenten sei Capt. MOUSSA DADIS CAMARA gewesen, der glaublich keiner Partei angehört habe und durch einen Militärputsch an die Macht gekommen sei. Dieser habe den vorherigen Präsidenten CONTE abgelöst.
Er glaube, der Präsident habe der Volksgruppe der Guerze angehört, wobei er sich aber nicht ganz sicher sei. Er glaube auch, dass der Präsident das Militär beauftragt habe, gegen die Angehörigen der Fulla vorzugehen. Er wisse dies aber nicht genau.
Auf Nachfrage, ob zu dieser Zeit eine Art Bürgerkrieg unter den Volksgruppen in Guinea stattgefunden habe, oder nur das Militär gegen diese Volksgruppe vorgegangen sei, meinte er, er würde nicht von einem Bürgerkrieg sprechen. Tatsache sei aber, dass die Militärs speziell gegen Fulla vorgegangen seien. Dies sei auch im Stadion so gewesen. Die meisten der vergewaltigten Frauen seien Angehörige der Fulla gewesen.
Er habe sich während der Demonstration in der Mitte des Feldes aufgehalten. Das Stadium sei völlig überfüllt gewesen, könne er aber keine Zahl nennen. Er sei mit seinem Bruder gemeinsam gestanden, seine Eltern seien etwas von ihnen entfernt gestanden.
Ob er den Tod seiner Eltern selbst miterlebt habe, bejahte er. Das Militär habe wahllos in die Menge geschossen. Er habe auch den Mann gesehen, der auf ihn geschossen habe. Dieser habe ca. fünf Meter von ihm entfernt auf ihn geschossen.
Zuerst sei auf ihn geschossen worden. Erst danach sei er auf den Kopf geschlagen worden. Der Soldat habe ihn töten wollen, doch zum Glück sei der andere Soldat gekommen und habe dies verhindert. Er schilderte in der Folge, wie er von einer Kugel gestreift worden sei, als er sich über seinen Bruder gebeugt habe. Sein zwei Jahre älterer Bruder sei erschossen worden, er wisse aber nicht, wer der Schütze gewesen sei. Davor seien bereits seine Eltern erschossen worden. Zu den Eltern hätten sie im allgemeinen Durcheinander jedoch nicht gelangen können.
Die Gefahr durch die Soldaten habe er erst bemerkt, als diese schon dagewesen seien, geschossen hätten und die Leute in Panik durcheinander gelaufen seien.
Er könne nicht sagen, wie viel Zeit von diesem Moment an bis zur Ermordung seiner Eltern und seines Bruder vergangen sei. Er habe nur so viel mitbekommen, dass Leute am Boden gelegen seien Darunter hätten sich auch seine Eltern befunden. Jeder habe nur danach getrachtet, das eigene Leben zu retten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten sich an der Hand gehalten.
Das Bewusstsein habe er durch den Schlag mit dem Gewehrkolben verloren. Er wisse nicht, ob er vom gleichen Soldaten geschlagen worden sei, der auch auf ihn geschossen habe. Er habe dies nicht wahrgenommen, da er nur auf seinen Arm konzentriert gewesen sei.
Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe er Leichen und vergewaltigte Frauen wahrgenommen, die überall herumgelegen seien. Er sei bei Erlangen des Bewusstseins noch am selben Ort gewesen, an dem er niedergeschlagen worden sei. Sein Bruder sei neben ihm gelegen. Er habe mangels ausreichend Kraft nicht aufstehen können und sei gelegen, als die andere Soldatengruppe eingeschritten sei. Als er zu sich gekommen sei, seien nur noch die Militärs vor Ort gewesen, die eingeschritten seien. Die Soldaten, die auf ihn geschossen hätten, seien schon weg gewesen.
Die Gruppe, die geschossen habe, habe dunkle Uniformen getragen. Die später eingeschrittene Gruppe habe normale grüne Uniformen getragen. Er glaube, sie seien nicht einfarbig gewesen. Er wisse es aber nicht genau. Manche hätten gesagt, sie hätten zu einem gewissen TUMBA gehört. Er habe das zum ersten Mal mitbekommen, nachdem er zu sich gekommen sei. Die Gruppe, die versucht habe ihnen zu helfen, sei von diesem TUMBA gewesen, was er von den Leuten aus der Menge mitbekommen habe. Näheres hiezu wisse er nicht. So viel er wisse, sei TUMBA ein Armeemitglied gewesen und gehe er davon aus, dass es damals unter den Militärs zu Unstimmigkeiten gekommen sei. Er wisse nicht, ob auch andere Einsatzkräfte vor Ort gewesen seien, da er keine Zeit gehabt habe, die verschiedenen Bereiche innerhalb der Sicherheitskräfte zu unterscheiden. Er habe nur Bewaffnete wahrgenommen. Es sei möglich, dass Rettungskräfte vor Ort gewesen seien, er habe aber keine wahrgenommen.
Die Geburtsurkunde habe er sich deshalb schicken lassen, da ihm gesagt worden sei, er müsse seine Identität nachweisen.
Befragt, was passiert sei, als er wieder zu sich gekommen sei, meinte er, seinen verletzten Arm gehalten zu haben und aus dem Stadion gegangen zu sein. Er sei einfach hinter das Stadion gegangen und habe sich einen Platz gesucht, an dem er sich verstecken habe können. Er habe sich dort etwas entfernt in einem unbewohnten Haus versteckt und habe gewartet, bis es dunkel geworden sei. Das Haus sei etwa fünf Gehminuten entfernt gewesen. Überall seien Soldaten gewesen und habe er starke Kopfschmerzen gehabt.
Befragt, ob er die Möglichkeit gehabt habe, seine Wunde zu versorgen oder versorgen zu lassen, erklärte er, die Verletzung mit seinem Hemd verbunden zu haben. Seinen Kopf habe er gehalten. Er habe keinen Arzt aufgesucht. Er habe geweint, nachdem er im Stadion drei seiner engsten Angehörigen zurückgelassen habe. Er wisse nicht mehr genau, wann er im erwähnten Haus angekommen sei. Er habe dieses während der Abenddämmerung verlassen. Das Haus sei ein kleines unbewohntes altes Häuschen mit einem Dach aus Wellblech gewesen. Die Türen seien offen gewesen. Es habe zwei Zimmer gehabt.
Danach sei er die Schienen entlang nachhause gegangen, wobei er sich zwischenzeitig vor entgegenkommenden Soldaten versteckt habe.
Zuhause angekommen seien die Türen des Hauses offen gestanden und alles sei verbrannt gewesen. Es beschrieb auf Nachfrage das Haus. Dort habe er niemanden angetroffen. Es sei zu diesem Zeitpunkt schon ausgebrannt gewesen. Dann habe der erwähnte alte Mann aus der Nachbarschaft das Fenster geöffnet und den Beschwerdeführer angesprochen.
In der Nachbarschaft sei sonst kein Haus abgebrannt worden und denke er, die Brandursache sei das Geschäft gewesen. Grund sei die Volksgruppenzugehörigkeit seiner Familie gewesen. Auch andere Personen dieser Gegend seien Angehörige der Fulla gewesen, so auch der alte Mann. Diese Menschen hätten sich jedoch aus Angst schon eingesperrt gehabt. Der alte Mann habe ihm Geld gegeben und ihm geraten zu fliehen, um sein Leben zu retten. Angehörige seiner Volksgruppe seien nämlich vom Militär gesucht worden. Er sei dann zu Fuß bis zum Ausgang von XXXX gegangen, was sehr weit gewesen sei. Er sei etwa um zwanzig Uhr los und bis ein Uhr morgens gegangen, wobei er keine Uhr bei sich gehabt habe. Er habe sich dazwischen immer wieder versteckt, wenn ihm jemand Verdächtiger begegnet sei. An der Stadtgrenze habe er sich ein Versteck gesucht und sei am Morgen zu Fuß weitergegangen. Es sei dann mit einem LKW über XXXX nach XXXX gelangt. Dort habe er ein Auto gesucht und sei er so nach Mali gelangt. Es habe sich um einen privaten PKW gehandelt, der am Busbahnhof gestanden sei. Er habe für die Fahrt etwas Geld bezahlt. Die Grenze nach Mali habe er problemlos ohne Papiere passieren können. Der Fahrer des Wagens habe nur die Autopapiere gezeigt und sie seien ohne Probleme weitergefahren. Sie seien nur zu zweit in einem näher beschriebenen Auto ausgereist.
Von der Verhaftung seines Bruders habe er vom alten Mann erfahren. Dieser habe alles aus der Ferne beobachtet. Er habe eine Gruppe von Militärs gesehen, die das Feuer gelegt hätten. Das Haus habe gebrannt, sein Bruder sei in der Folge aus dem Haus gekommen und dabei festgenommen worden. Dies wisse er aus Schilderungen des alten Mannes.
Erst nach seiner Ankunft in Österreich - etwa vier bis fünf Monate später - sei er wieder mit seinem Bruder in Kontakt getreten. Er habe ab und zu via Facebook Kontakt zu seinem Bruder - jedoch nicht häufig.
Sein Bruder wisse selbst nicht, warum er verhaftet worden sei. Erst durch die neue Staatsmacht sei dieser freigelassen worden. Sein Bruder habe ihm aber nicht erzählt, wann dies gewesen sei. Soweit er wisse, habe es nach der Entmachtung von CAMARA - also im Jahr 2010 - wieder Wahlen gegeben.
Sein Bruder habe auch nicht sagen können, wie lange dieser inhaftiert gewesen sei. Dieser habe nur gemeint, Anfang 2010 bei Antritt der neuen Regierung freigelassen worden zu sein.
Er wisse nicht, ob es ein Gerichtsverfahren bzw. eine Verhandlung gegeben habe. Nach der Entmachtung des früheren Präsidenten habe die Regierung alle alten Gefangenen freigelassen. Er wisse nicht, wo sein Bruder inhaftiert gewesen sei. Dieser lebe zurzeit glaublich in XXXX. Dessen Leben dort sei sicher schwierig.
In seinem Herkunftsstaat herrsche nach wie vor eine Diktatur samt feindlicher Einstellung gegenüber den Fulla.
Er habe Angst, im Falle einer Rückkehr verhaftet zu werden, denn auch die jetzige Staatsmacht sei gegen die Fulla. Solange dort diese Regierung an der Macht sei, werde er nicht zurückkehren.
Von der feindlichen Einstellung der neuen Regierung gegenüber den Fulla wisse er von den Leuten, mit denen er via Facebook befreundet sei.
Der amtierende Präsident heiße ALPHA CONDÉ, sei Mandingo und gehöre der RPG an. Da er Analphabet sei, wisse er nicht, was diese Buchstaben bedeuten würden.
Befragt, ob er wisse, inwieweit der Präsident gegen die Fulla vorgehe, meinte er, die Fulla würden nicht in Sicherheit leben. Es würden nicht immer Uniformierte, sondern auch andere Personen - auch Kriminelle - kommen. Er habe erfahren, dass ein gewisser AMADOU OURY getötet worden sei, der Mitglied der UFDG und von der Bäckervereinigung in Guinea gewesen sei. Dieser sei in XXXX vor dessen Geschäft getötet worden. Er wisse nicht, ob dieser aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Parteimitgliedschaft getötet worden sei, glaube aber, weil dieser ein Fulla gewesen sei.
Befragt, ob bei der Demonstration auch Mitglieder der Opposition getötet oder verletzt worden seien, meinte er, nur sagen zu können, dass viele Leute getötet worden seien. Er wisse aber nicht, wer genau getötet worden sei.
In Guinea habe er nur noch seinen Bruder, seinen Sohn sowie ein paar entfernte Verwandte - zB Cousinen. Zu diesen habe er keinen Kontakt, wisse er aber, dass es sie gebe. Mit seiner Ex-Frau und seinem minderjährigen Sohn stehe er nicht in Kontakt, vermute aber, dass sich diese in Guinea aufhalten. Zuletzt habe er mit diesen Kontakt gehabt, als er noch in Guinea gewesen sei. Er und seine mittlerweile Ex-Frau hätten im Jahr 2005 geheiratet und hätten sie sich im Jahr 2008 scheiden lassen. Als sie noch verheiratet gewesen seien, hätten sie zusammen bei den Eltern gelebt. Er selbst habe immer im elterlichen Geschäft gearbeitet. Er habe das Geschäft gemeinsam mit seinem Bruder geführt. Er habe Waren nachbestellt und dafür gesorgt, dass das Lager gefüllt gewesen sei. Zum Einkaufen der Waren sei er in eine näher bezeichnete Stadt gefahren. Es habe einen kleinen Lagerraum gegeben, in dem die Waren gelagert worden seien. Er habe manchmal mit arabischen Schriftzeichen den Warenbestand geschrieben. Er habe diese in der Koranschule gelernt, was zur Tradition gehöre. Er bestätigte kein völliger Analphabet zu sein, sondern schreiben und den Koran lesen zu können.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.
Nach Rückübersetzung merkte er an, dass CELLOU DALEIN DIALLO schon gesprochen gehabt habe und während SIDYA TOURE gesprochen habe, seien die Soldaten in das Stadion gekommen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über seine Volksgruppe zu erzählen, wobei er erklärte, dass Angehörige der Fulla in vielen afrikanischen Ländern leben und ursprünglich aus Äthiopien stammen würden.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 10.08.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Das Fluchtvorbringen wurde - aus näher dargelegten Gründen - als nicht glaubwürdig erachtet.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Behörde keine derart exzeptionellen Umstände feststellen habe können, die die Gefahren der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.
Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer halte sich seit März 2014 in Österreich auf. Er sei zwar unbescholten, spreche aber kein Deutsch, lebe von der Grundversorgung und habe keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich. Eine besonders schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor.
Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung nach einem Zustellversuch am 12.08.2015 zugestellt, wobei die Verständigung der Hinterlegung laut Rückschein in eine Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Beginn der Abholfrist war der 13.08.2015.
Mit E-Mail vom 14.09.2015 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig eine Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid des BFA vom 10.08.2015 erhoben, dies wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei rechtzeitig erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe am 01.09.2015 erstmals davon Kenntnis erlangt, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abgelaufen sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch begründet, da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses gemäß § 33 VwGVG versäumt habe.
Der Bescheid bzw. die Benachrichtigung von der Hinterlegung eines Rsb-Schriftstückes sei an die Adresse des Beschwerdeführers am 12.08.2015 zugestellt worden, allerdings seien sämtliche Postzustellungen im Wohnhaus des Beschwerdeführers ausschließlich in an das im Haus befindliche Büro des Vermieters, Herrn XXXX zugestellt und in der Folge von diesem an die mehrheitlich sich in Asylverfahren befindlichen Hausbewohner ausgefolgt worden. Der Vermieter des Beschwerdeführers und damit die einzige Person, welche sämtliche Postzustellungen in betreffendem Haus entgegennehmen hätte können, habe sich jedoch im Zeitraum von 11.08. bis 31.08.2015 auf Urlaub befunden und habe dieser den "gelben Zettel" folglich erst am Abend des 31.08.2015 aus seinem Postfach beheben und dem Beschwerdeführer aushändigen können. Es sei dem Beschwerdeführer sohin gar nicht früher als am 01.09.2015 (Dies sei der Tag gewesen, an welchem der Beschwerdeführer unverzüglich mit dem gelben Zettel das behördliche Schriftstück bei der Post behoben und sich in der Folge zur Rechtsberatung begeben habe.) möglich gewesen, sich mit dem Bescheid auf den Weg zur Rechtsberatung zu machen, wo er dann zunächst über den Ablauf der Beschwerdefrist aufgeklärt worden sei, sich im Laufe des Rechtsberatungsgespräches und nach telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter jedoch herausgestellt habe, dass diese Fristversäumnis in keinster Weise vom Beschwerdeführer zu vertreten sei. Zum Beweis dafür wurde die Befragung des Quartiergebers als Zeuge beantragt.
Aufgrund dieser Tatsache sei der Beschwerdeführer völlig unverschuldet nicht in der Lage gewesen, von sich aus ein Rechtsmittel gegen den negativen Bescheid zu ergreifen. Durch die Versäumung der Frist sei ihm ein Rechtsnachteil entstanden. Er habe erst durch ein Rechtsberatungsgespräch am 01.09.2015 und die Aufklärung über die Versäumung der Frist darüber Kenntnis erhalten, dass ihm keine Beschwerdemöglichkeit mehr offenstehe, da die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits am 26.08.2015 geendet habe. Ein etwaiges Verschulden sei ihm nicht zuzurechnen bzw. wäre ohnehin in seinem Fall ein geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen.
Die gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den Bescheid wurde damit begründet, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei und die belangte Behörde ihre amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt habe und darauf basierend die konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Guinea überhaupt nicht erfassen habe können.
Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer auch nur die falsche zeitliche Einordnung des fluchtauslösenden Ereignisses entgegengehalten, habe jedoch zur eigentlichen Fluchtgeschichte gemeint, dass er diese ausführlich und widerspruchsfrei wiedergegeben habe.
Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergebe sich im Übrigen, dass Angehörige der Volksgruppe der Fulla, der auch der Beschwerdeführer angehöre, sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt seien.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu beziehen, womit eine Verletzung des Parteiengehörs einhergehe.
In den Feststellungen finde sich auch der falsche Herkunftsstaat - nämlich Guinea-Bissau.
Aufgrund der Ereignisse am 28.09.2009 im Fußballstadion von XXXX habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen müssen.
Auch unter der Nachfolgeregierung in Guinea gebe es alltägliche Diskriminierungen der Fulla, was auch aus den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen ersichtlich sei.
Der Beschwerdeführer habe in den beiden Einvernahmen detailliert und widerspruchsfrei ausgeführt, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Guinea aufgrund der genannten Ereignisse in der Vergangenheit und in diesem Zusammenhang der staatlichen Verfolgung seines Bruders, weiters aufgrund des generell zur Lage der Volksgruppe der Fulla Ausgeführten, sehr wohl asylrelevante Verfolgung aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe.
Der Beschwerdeführer habe mit seiner vom Rechtsberater verfassten schriftlichen Stellungnahme die Ausführungen aus der Erstbefragung berichtigt.
Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Verletzung des Beschwerdeführers an Arm und Kopf auseinandergesetzt, die Beweis für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens seien.
Es könne auch kein Widerspruch darin erkannt werden, wie viele Oppositionsführer Reden gehalten hätten.
Es wurde schließlich auf Berichte zur schwierigen Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Fulla in Guinea verwiesen.
Aus den Länderberichten sei auch ersichtlich, dass Guinea nicht in der Lage und Willens sei, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer erstens bereits die deutsche Sprache beherrsche und außerdem bereits seit Längerem als Zeitungsverkäufer angestellt sei. Er verfüge alleine aufgrund dieser Tatsache über ein zu berücksichtigendes privates Umfeld, welches seiner Außerlandesbringung entgegenstehe.
Das BFA übermittelte am 18.09.2015 den Akt an das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die verspätete Beschwerdevorlage. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BFA den Akt zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Verweis auf § 33 Abs. 4 VwGVG rückgemittelt.
Am 31.10.2015 führte das BFA, Regionaldirektion Wien, eine Zeugeneinvernahme mit dem Quartiergeber des Beschwerdeführers. Dieser wurde gefragt, ob er sich vom 11.08.2015 bis 31.08.2015 in Urlaub befunden habe, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, den Bescheid des BFA zu beheben. Der Zeuge meinte, dass dies zum Teil richtig sei. Er sei jedoch nicht so lange auf Urlaub gewesen. Der Briefträger sei gekommen und der Beschwerdeführer sei nicht zuhause gewesen. Die Benachrichtigung sei am Bürotisch bei ihm hinterlegt worden. Durch den Stress in seinem Geschäft sei die Benachrichtigung zur Werbung gerutscht. Danach sei er in den Urlaub gefahren. Er habe sich die Werbung erst nach seinem Urlaub durchgesehen und dabei die Hinterlegung entdeckt. Umgehend danach habe er den Beschwerdeführer verständigt. Es sei dann am darauffolgenden Montag der 30.08.2015 - somit der letzte Tag der Abholfrist - gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich den Bescheid geholt, aber der Termin wäre schon zwei oder drei Tage früher gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, was er tun solle und habe er ihm geraten, zur Caritas oder zu einem Rechtsvertreter zu gehen, um sich beraten zu lassen. Den Brief habe der Beschwerdeführer noch erhalten. In seiner Unterkunft seien mehrere Asylwerber untergebracht.
Befragt, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, seine Post selbst zu beheben, meinte der Zeuge, dass dies natürlich möglich sei, er aber so wichtige Schriftstücke direkt aufbewahre.
Konkret sei er vom 28.08. bis 30.08.2015 auf Urlaub gewesen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.11.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.09.2015 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und gleichzeitig dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründet wurde dies damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Zeugeneinvernahme seines Unterkunftgebers aus näher dargelegten Gründen nicht glaubwürdig seien. Es habe demnach nicht festgestellt werden können, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.08.2015 zeitgerecht einzubringen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege, das die Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertige.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.12.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde. Dieser sei mit Rechtswidrigkeit belastet, da das BFA zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen sei. Tatsächlich gebe es keine Widersprüche zwischen seinem Vorbringen und dem Vorbringen des befragten Zeugen.
Es sei unstrittig, dass der Zeuge die Verständigung der Post über die am 12.08.2015 erfolgte Hinterlegung tatsächlich entgegengenommen habe. Ebenso unstrittig sei, dass der Zeuge es bis zur Rückkehr aus dem Urlaub verabsäumt habe, den Beschwerdeführer vom Schreiben der Post zu verständigen. Eine Verständigung sei erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub erfolgt. Es sei demnach klar ersichtlich, dass er erst nach Rückkehr des Vermieters am 30.08.2015 von der Hinterlegung des Bescheides erfahren habe. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 26.08.2015 zu erheben.
Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Urlaubs hätten sich aus einem Missverständnis ergeben, da beim Anruf des Rechtsberaters beim Zeugen dieser angegeben habe, auf Urlaub gewesen zu sein und den Beschwerdeführer deshalb verspätet informiert zu haben. Der Rechtsberater sei deshalb davon ausgegangen, dass der Zeuge den gesamten maßgeblichen Zeitraum auf Urlaub gewesen sei.
Es könne auch nicht erkannt werden, inwieweit das BFA zur Ansicht komme, dass äußerst fragwürdig sei, dass der Zeuge die Benachrichtigung zwei Wochen lang versehentlich unter der Prospektwerbung vergessen habe.
Das BFA habe in der Beweiswürdigung auch verfehlt als Aspekt der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens verwendet, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, in regelmäßigen Abständen beim Unterkunftgeber nachzufragen, ob Benachrichtigungen für ihn aufliegen würden. Dieses Argument zielt offensichtlich auf die Verschuldensfrage und damit auf einen rechtlichen Aspekt ab, der jedoch nichts mit der Würdigung des Vorbringens auf seine Glaubwürdigkeit zu tun habe.
Der Unterkunftgeber habe das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt, weshalb von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen gewesen wäre.
Nach dem Gesagten liege ein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, da es ihm mangels Kenntnis der Hinterlegung nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig vom Bescheid Kenntnis zu erlangen.
Es liege auch kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, das über den minderen Grad des Versehens hinausgehe, habe dieser doch keine Sorgfaltspflichten verletzt, zumal im konkreten Fall mit dem Unterkunftgeber vereinbart gewesen sei, dass dieser Postsendungen für ihn entgegennehme und ihn darüber informiere. Da er sich darauf bis zum gegenständlichen Mal verlassen habe können, habe für ihn kein Anlass bestanden, während des im vorliegenden Fall kritischen Zeitraums beim Unterkunftgeber nachzufragen, da er zu Recht davon ausgehen habe dürfen, dass er von diesem verständigt werden würde.
Dem BFA habe nicht gefolgt werden können, dass eine Person in in der Situation des Beschwerdeführers täglich mit einer Entscheidung rechnen hätte müssen, zumal er bereits am 15.03.2014 einen Antrag gestellt und erst am 21.01.2015 vor dem BFA hiezu einvernommen worden sei. Die Entscheidung sei in der Folge erst im August 2015 getroffen worden und habe er seitens des BFA keine weiteren Schriftstücke erhalten.
Am 25.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 3Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm ein Rechtsberater und im Übrigen wurde der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers, XXXX als Zeuge zum Wiedereinsetzungsantrag befragt. Der Zeuge wurde insbesondere dazu befragt, wie Zustellungen an die Adresse des Beschwerdeführers generell erfolgen würden und wie konkret die Zustellung des Bescheides des BFA vom 10.08.2015 an den Beschwerdeführer erfolgt ist bzw. welche Vorgänge sich rund um die Hinterlegungsanzeige und deren Übergabe an den Beschwerdeführer ergeben haben.
Im Wesentlichen erklärte der Zeuge, die Hinterlegungsanzeige für den Beschwerdeführer entgegengenommen zu haben. Nachdem er einige Male den Beschwerdeführer nicht angetroffen habe, habe er auf diese vergessen. Nachdem er sie nach der Rückkehr aus seinem Urlaub wiedergefunden habe, habe er sie dem Beschwerdeführer ausgefolgt, woraufhin dieser unmittelbar den Bescheid des BFA vom 10.08.2015 behoben habe.
Der Beschwerdeführer hielt sein Fluchtvorbringen aufrecht und erklärte unvermindert, dass er Analphabet sei.
Geklärt wurde auch, dass die vor dem BFA vorgelegte vermeintliche Geburtsurkunde tatsächlich ein Scheidungsurteil ist.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Artikel aus der Tageszeitung der Standard vom 29.09.2009 vorgehalten, der die vom Beschwerdeführer beschriebene gewaltsam niedergeschlagene Oppositionsveranstaltung thematisiert.
Im Übrigen verlas und erörterte der erkennende Richter Länderfeststellungen zur Lage in Guinea und der Beschwerdeführer erhielt eine Frist zur Stellungnahme.
Vorgelegt wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben von Personen, die den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Augustin- bzw. Zeitungsverkäufer kennen sowie eine Bestätigung vom 24.02.2016, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig einen kostenlosen Deutschkurs besuche.
Mit Beschluss vom 01.03.2016 wurde ein Facharzt für Unfallchirurgie zum Sachverständigen bestellt, um zu klären, ob denkmöglich sei, dass die beim Beschwerdeführer am linken Oberarm bestehende Narbe in der von ihm beschriebenen Art entstanden sei.
Der Beschwerdeführer erstattete am 09.03.2016 eine Stellungnahme, wonach sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.11.2015 ergebe, dass die wirtschaftliche Situation in Guinea sehr schwierig sei. Arbeitslosigkeit und Armut seien vor allem in XXXX allgegenwärtig. Im Übrigen komme es zu Diskriminierungen durch jene Volksgruppe, die die Regierung stelle. Im Moment seien dies die Angehörigen der Malinke, weshalb von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers, der Fulla sei, auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über keine Familie, die ihn unterstützen könnte. Mit seinem Bruder habe er keinen Kontakt, die übrigen Familienmitglieder seien verstorben.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr keine Arbeit finden und folglich in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Es wurden mehrere Berichte von ACCORD vom 28.12.2015, 09.11.2015 und 02.03.2015 zu folgenden Themen der Stellungnahme angeschlossen:
Informationen zur Lage von Personen die an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen hätten, Informationen zur Lage der Fulla sowie Informationen zum Verhältnis zwischen Fulla und Malinke.
Aus diesen Dokumenten lasse sich ableiten, dass es zu polizeilicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Regierungsgegnern komme. Demonstrationen seien gewaltsam aufgelöst worden. Betroffene davon seien meistens Angehörige der Fulla. In den Berichten werde auch davon berichtet, dass Angehörige der Volksgruppe der Fulla nur aus diesem Grund in XXXX überfallen werden würden. Präsident CONDÉ; der den Malinke angehöre, sei 2015 als Präsident wiedergewählt worden, wobei es massive Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Die zitierten Berichte würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in Guinea keinen Schutz vor Verfolgung erhalten würde.
Weiters wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung der Herkunft der Narbe des Beschwerdeführers am Oberarm beantragt.
Es wurde ein weiteres allgemeines Empfehlungsschreiben übermittelt.
Laut Gutachten vom 04.04.2016 von XXXX, ist bei den vom Beschwerdeführer am Kopf und linken Arm bestehenden Narben mit Sicherheit auszuschließen, dass diese von einem Streifschuss aus einem Militärgewehr stammen würden.
Zur Narbe am Schädel wurde darüber hinaus ausgeführt, dass diese keiner bestimmten Verletzungsart zugewiesen werden könne. Es könne auch ein Hieb mit einem Gewehrkolben als Verletzungsmechanismus nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Über den Zeitpunkt des Entstehens dieser unauffälligen Narben könnten keine Angabe gemacht werden.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 07.04.2016 das Gutachten vom 04.04.2016 übermittelt und ihm eine abschließende Frist zur Stellungnahme hiezu gewährt, wobei der Beschwerdeführer die Frist ungenützt verstreichen ließ.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1002997406-14459593, beinhaltend die Erstbefragung am 16.03.2014 und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 21.01.2015, den Wiedereinsetzungsantrag samt Beschwerde vom 14.09.2015, die Beschwerde vom 11.12.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016, durch das eingeholte Gutachten vom 04.04.2016, durch die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen und Stellungnahmen und schließlich durch Einsicht in nachfolgende aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat:
Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.03.2015 zu Guinea sowie
ACCORD Anfragebeantwortung vom 09.11.2015 betreffend die Möglichkeit der Rückkehr für Angehörige der Fulla.
Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea, Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und Moslem. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 15.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründen war jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im März 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist XXXX rund um das XXXX und besucht einen privaten Deutschkurs. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hat nicht stattgefunden.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 25.03.2015
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).
Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.
Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).
Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).
Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014)
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).
Quellen:
Im Gesetz gibt es Strafen für Korruption, jedoch wird das Gesetz nicht effektiv implementiert (USDOS 27.2.2014). Während Korruption weit verbreitet und ein Problem ist, unternahm die Regierung wichtige Schritte, um den schwersten Bestechungsskandal seit Jahren des Landes zu lösen (FH 28.1.2015). Öffentliche Gelder wurden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 27.2.2014).
Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 27.2.2014).
Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2014 den 145. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen sind allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten, jedoch reagiert die Regierung nicht auf deren Anliegen oder Anregungen. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgaben des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014). Es gab nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 22.6.2014).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).
Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 4.2014a).
Quellen:
85 (USDOS 28.7.2014) bis 90 Prozent (AA 4.2014a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 27.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMEIA 23.3.2015).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).
Quellen:
18. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
19. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).
ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).
Quellen:
ACCORD, Anfragebeantwortung zu Guinea: Möglichkeiten für einen jungen Angehörigen der Fulla (auch: Fulani, Fulbe, Peul, Peuhl, Peulh) ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufsausbildung, seine Existenzgrundlage zu sichern (vor allem in Conakry) (Erwerbsmöglichkeiten; soziale Unterstützung) [a-9362-3 (9364)], 09. November 2015 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/316330/455123_de.html (Zugriff am 25. Mai 2016)
Erwerbsmöglichkeiten
Das deutsche Auswärtige Amt (AA) erwähnt in seinen Länderinformationen zu Guinea (Stand: Juli 2015) Folgendes:
"Guinea zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US Dollar leben muss beträgt knapp 70%, die Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren." (AA, Juli 2015)
Die offizielle chinesische Nachrichtenagentur Xinhua schreibt in einem Artikel vom Mai 2013, dass laut Angaben des guineischen Ministers für Sport und Jugendbeschäftigung die Arbeitslosigkeit bei jungen Menschen unter 25 Jahren trotz der Bemühungen der Regierung und ihrer technischen und finanziellen Partner eine zunehmend beunruhigende Dimension annehme. Rund 60 Prozent der jungen Menschen seien von Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung betroffen.
Diese hohe Arbeitslosenrate bei jungen Menschen erkläre sich teilweise durch eine Politik der Marginalisierung sowie durch einen Mangel an Qualifikationen bei diesen Menschen, so der Artikel weiters (Xinhua, 16. Mai 2013)
In ihrem zuletzt im Jänner 2015 aktualisierten Länderinformationsblatt zu Guinea führt die International Organization for Migration (IOM) im Abschnitt zur Wirtschaftslage und zum Arbeitsmarkt an, dass sich das Ausmaß der Armut vor dem Hintergrund einer schwierigen Wirtschaftslage von 53 Prozent im Jahr 2007 auf 55,2 Prozent im Jahr 2012 vergrößert habe. Die Arbeitslosigkeit bei jungen Menschen gehöre zu den großen Sorgen der Behörden. Von ihr seien 15 Prozent der jungen Menschen mit Sekundarschulausbildung, 42 Prozent der jungen Menschen mit Abschluss einer technischen berufsbildenden Schule sowie 61 Prozent der Jungen mit Universitätsabschluss betroffen. Abgesehen von den jungen Menschen in Bildungseinrichtungen seien 70 Prozent der Menschen unter 25 Jahre, ungeachtet ihres Bildungsniveaus oder ihres Wohnortes, mit fehlender Beschäftigung konfrontiert. So stelle sich die Situation dar, wie sie im Strategiepapier zur Reduzierung der Armut im Zeitraum 2013 bis 2015, das vom Wirtschafts- und Finanzministerium mit Unterstützung technischer und finanzieller Partner ausgearbeitet worden sei, beschrieben werde.
In Guinea gebe es kein Arbeitsamt. Das Missverhältnis zwischen Ausbildung und Beschäftigung stelle ein großes Problem bei der beruflichen Integration der jungen Menschen dar.
Gegenwärtig habe sich der Staat vollständig aus dem Produktionssektor und dem Handelssektor zurückgezogen und überlasse die Initiative aktiven Privatpersonen. So müsse eine Person, die sich selbstständig machen wolle, ihr eigenes Geld investieren, da der Staat für solche Zwecke praktisch keine Kredite mehr vergebe.
Institutionen wie die Weltbank würden alle Möglichkeiten untersuchen, die zur Verfügung stehen würden, um aktiv an der Entwicklung des Privatsektors des Landes teilnehmen zu können. Sehr häufig würden diese Institutionen Privatpersonen und -unternehmen Finanzierungen gewähren.
Wie IOM weiters anmerkt, seien nur die Angestellten großer Unternehmen in der nationalen Sozialversicherungskasse registriert (IOM, Jänner 2015, S. 17).
Ein im Juni 2015 veröffentlichter Artikel auf Le Point Afrique, einer französischen Nachrichten- und Informationswebsite, die sich mit Afrika beschäftigt, geht auf die Situation junger Menschen in der guineischen Hauptstadt Conakry ein. Wie der Artikel anführt, sei die junge Bevölkerung, egal ob gebildet oder nicht, in vollem Ausmaß von Arbeitslosigkeit betroffen. Manchmal hätten die arbeitslosen jungen Leute keine andere Wahl, als auf Kosten einer dritten Person zu leben. So habe der 33-jährige arbeitslose Abdoulaye angegeben, dass er verheiratet sei, dies angesichts seiner Arbeitslosigkeit allerdings nicht leicht sei. Von seinen Freunden, die als Taxifahrer arbeiten würden, erhalte das Paar ein wenig Geld, um seine täglichen Ausgaben decken zu können.
Laut einer 29-jährigen Verkäuferin von Mobiltelefonen leide die junge Bevölkerung sehr und selbst die Personen, die eine Arbeit hätten, würden sehr schlecht bezahlt. Rund 80 Prozent der jungen ArbeitnehmerInnen erhielten keine angemessene Bezahlung (Le Point Afrique, 23. Juni 2015).
Das Integrated Regional Information Network (IRIN), eine Nachrichtenagentur, die sich auf humanitäre Themen fokussiert, und bis Jänner 2015 ein Projekt des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) gewesen ist, erwähnt in einem im September 2013 veröffentlichten Artikel, viele junge GuineerInnen und EntwicklungshilfeexpertInnen seien der Ansicht, dass die junge Bevölkerung in Guinea, die mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung des Landes ausmache, ins Abseits gedrängt worden sei und es an umfassenden Strategien für diesen Bevölkerungsteil fehle. Laut Mamadou Dian Baldé von der internationalen NGO Terre des Hommes (TdH) fehle es den Bemühungen der Regierung, für gewöhnlich von NGOs unterstützte Projekte, an Kontinuität ("[e]fforts [...] are one-off"). Die Programme seien zersplittert, außerdem gebe es keine dynamische, umfassende vom Staat koordinierte Politik.
Das Ausmaß der Jugendarbeitslosigkeit betrage laut Regierungsstatistiken geschätzte 60 Prozent. Guineas im Jahr 2011 eingerichtete Kommission für Friedenskonsolidierung habe die Beschäftigung von jungen Menschen und Frauen als eine der drei obersten Prioritäten aufgelistet.
Der Artikel führt weiters den Fall des 19-jährigen Amara Camara an, der sein Studium in N'zérékoré unterbrochen habe und nach Conakry gezogen sei, um dort Arbeit zu finden und so seine alternden Eltern unterstützen zu können. Camara verkaufe nun Kleidung auf einem Markt, auf dem VerkäuferInnen, die meisten von ihnen HochschulabsolventInnen, gebrauchte Kleidung und gebrauchte Schuhe verkaufen würden. Den vor den Parlamentswahlen (vom 28. September 2013, Anm. ACCORD) getätigten Versprechungen der Regierung, wonach Mechanismen eingerichtet würden, um jungen Menschen zu helfen, sich zu bewerben und Jobs zu erhalten, stehe man skeptisch gegenüber, da bei der Jobfindung seit jeher Beziehungen und nicht Fähigkeiten zählen würden (IRIN, 13. September 2013).
Ein im Oktober 2012 veröffentlichter Bericht der internationalen medizinischen Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières, MSF), der auf einer qualitativen Untersuchung in den fünf Gemeinden der guineischen Hauptstadt Conakry im Zeitraum von August bis September 2012 basiert, geht auf verwundbare Bevölkerungsteile in der Stadt ein. Wie der Bericht anführt, sei der Mangel an Arbeitsplätzen ein dringliches Problem in Conakry. Die Haushalte, deren Familienoberhaupt arbeitslos sei, seien besonders verwundbar. Die Jungen (insbesondere die Männer) würden oftmals über eine Ausbildung verfügen, allerdings seien viele von ihnen angesichts fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitslos und würden eine zusätzliche Belastung für ihre Familien darstellen. Einige TeilnehmerInnen an der qualitativen Untersuchung von MSF hätten die jungen Arbeitslosen für die Probleme im Viertel verantwortlich gemacht: Kriminalität, Demonstrationen, Alkohol und Drogen.
Wie der Bericht weiters anführt, sei die Armut in Conakry allgegenwärtig. Einem Bericht des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2010 zufolge sei die Armutsrate in Kaloum am höchsten (45 Prozent), gefolgt von Ratoma (44 Prozent), Matoto (42 Prozent) und Dixinn (33 Prozent). Allerdings sei die Stadt sehr heterogen und die armen Gebiete würden sich mit den reichen vermischen.
Die wirtschaftliche Aktivität der verwundbaren Bevölkerungsgruppen in Conakry basiere im Wesentlichen auf dem Kleinhandel, betrieben vor allem von Frauen. Betätigungen in Verbindung mit dem Fischfang würden die Haupteinnahmequelle für die EinwohnerInnen der am Meer gelegenen Viertel darstellen. Am Rande der Stadt, in den Gemeinden Ratoma und Matoto, würden einige landwirtschaftliche Aktivitäten (Reis, Gemüse, Obst, Getreide) stattfinden.
‚MieterInnen zu haben' stelle eine nicht zu vernachlässigende Einkommensquelle dar. Die meisten der über eine Genehmigung verfügenden EigentümerInnen ("propriétaires de concessions") würden Zimmer an eine oder mehrere Familien vermieten. MieterInnen seien hingegen mit sich regelmäßig verändernden Mietpreisen konfrontiert. Bei ihnen handle es sich um eine besonders verwundbare Gruppe. Darüber hinaus seien Zwangsräumungen ein weit verbreitetes Problem in Conakry, das in allen Vierteln, die während der Untersuchung besucht worden seien, erwähnt worden sei (MSF, Oktober 2012, S. 25-26).
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass das Arbeitsgesetzbuch der Regierung die Möglichkeit einräume, einen monatlichen Mindestlohn festzulegen. Im Jahr 2013 habe die Regierung diese Möglichkeit erstmals wahrgenommen und den Mindestlohn für Hausangestellte auf umgerechnet 62 US-Dollar im Monat festgelegt. Für andere Sektoren sei kein Mindestlohn festgelegt worden. Außerdem habe es kein offizielles Einkommenslevel gegeben, unter dem man als arm gelte (USDOS, 25. Juni 2015, Section 7e).
Die wirtschaftsliberale Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, führt in ihrem 2014 veröffentlichten Transformationsindex, einem Ländergutachten zu politischer Partizipation, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität demokratischer Institutionen, sozioökonomischer Entwicklungen etc. im Zeitraum 31. Jänner 2011 bis 31. Jänner 2013, an, dass nur ein winziger Teil der Bevölkerung angestellt sei und die meisten dieser Angestellten keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung hätten. Folglich müssten sich ältere, kranke oder arbeitslose GuineerInnen an Familienangehörige wenden, um Unterstützung zu erhalten.
Wie die Bertelsmann Stiftung weiters anführt, habe es während der postkolonialen Periode des Landes immer wieder Beschwerden gegeben, wonach die sich an der Macht befindliche Regierung Angehörige der ethnischen Gruppe des Präsidenten, der Malinke, gegenüber anderen bevorzuge. Die Auswirkungen einer solchen Bevorzugung, so sie überhaupt existiere, seien allerdings moderat. Infolge einer Geschichte von Repressionen und anschließenden Migrationsbewegungen seien Geschäftsleute der Fulbe besonders gut in internationale Geschäftsnetzwerke integriert. Es werde angenommen, dass die Fulbe sowohl reich als auch in Geschäftsdingen überlegen seien. Dieser Ruf bzw. dieses Stereotyp führe zu einigen ethno-politischen Spannungen (Bertelsmann Stiftung, 2014, S. 14).
Das USDOS schreibt in seinem bereits zitierten Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015, dass die ethnische Gruppe, welche die Regierung stelle, traditionell ihre Macht einsetze, um ihre Rivalen zu diskriminieren und deren politische und wirtschaftliche Aktivitäten zu unterdrücken. Wie das USDOS weiters anführt, handle es sich bei Conakry um eine ethnisch heterogene Stadt. Zwar verbiete das Gesetz rassische oder ethnische Diskriminierung, doch habe Diskriminierung durch Angehörige aller größeren ethnischen Gruppen unter anderem bei der Personaleinstellung im Privatsektor stattgefunden (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6).
Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in ihrem im Jänner 2014 veröffentlichten Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2013, dass das Gesetz rassische oder ethnische Diskriminierung verbiete, Diskriminierung durch die drei größten ethnischen Gruppen des Landes (Peul, Malinké und Soussou) im Bereich der Beschäftigung allerdings verbreitet sei (Freedom House, 23. Jänner 2014).
Im aktuellen, im Jänner 2015 veröffentlichten Jahresbericht von Freedom House zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten findet sich diese Information nicht (Freedom House, 28. Jänner 2015).
Darüber hinaus konnten keine Informationen zu ethnischer Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt gefunden werden.
Soziale Unterstützung
Wie bereits weiter oben angeführt, erwähnt die Bertelsmann Stiftung in ihrem Transformationsindex von 2014, dass nur ein winziger Teil der Bevölkerung angestellt sei und die meisten dieser Angestellten keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung hätten (Bertelsmann Stiftung, 2014, S. 14). Laut IOM seien nur die Angestellten großer Unternehmen in der nationalen Sozialversicherungskasse registriert (IOM, Jänner 2015, S. 17).
Das Country of Return Information Project (CRI), das als ein NGO-Netzwerk zur Sammlung und Übermittlung von Informationen über Reintegrationsmöglichkeiten potentieller RückkehrerInnen fungierte und von der Europäischen Kommission finanziert wurde, führt in einem älteren Länderinformationsblatt zu Guinea vom Dezember 2008 an, dass es in Guinea keine Arbeitslosenversicherung gebe.
Unternehmensangestellte seien über die ‚Nationale Sozialversicherung" versichert, die Schutz in Fällen von Krankheit, Ruhestand und Behinderung anbiete. Private Versicherer würden versuchen, die Lücke zu schließen, allerdings gelinge es ihnen nicht aufgrund von schlecht angepassten Produkten oder unzureichender Bewerbung ihrer Produkte (CRI, Dezember 2008, S. 40).
Darüber hinaus konnten keine Informationen zum Thema der Arbeitslosenversicherung in Guinea gefunden werden.
In seinem Länderinformationsblatt zu Guinea vom Dezember 2008 führt das CRI unter anderem Informationen zu Arbeitsmarktprogrammen (S. 40-41) sowie einige wenige Informationen zu Unterstützungsprogrammen für RückkehrerInnen an (S. 55):
CRI - Country of Return Information Project: Country Sheet; Guinea, Dezember 2008
http://www.ecoi.net/file_upload/470_1258195474_cs-guinea-en.pdf
Die Website des im CRI-Länderinformationsblatt im Abschnitt zu den Arbeitsmarktprogrammen erwähnten Fonds für die Eingliederung junger Menschen ("National Fund for the Placement of the Youth") ist unter folgendem Link erreichbar:
FNIJ - Fonds National d'Insertion des Jeunes: Accueil, ohne Datum
Auf der Website von IOM Dakar findet sich eine undatierte Publikation zu einer Konferenz im April 2014, die von IOM ausgerichtet und unter anderem vom niederländischen Dienst für Rückführung und Ausreise finanziert wurde. Thema der Konferenz war die Unterstützung von IOM für freiwillige RückkehrerInnen aus den Niederlanden. Im Abschnitt zu Guinea werden folgenden Informationen angeführt (IOM, ohne Datum, S. 17-18).
Darüber hinaus konnten keine Informationen zur Fragestellung gefunden werden.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 9. November 2015)
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Guinea.pdf
http://www.ecoi.net/file_upload/470_1258195474_cs-guinea-en.pdf
http://www.ecoi.net/local_link/285827/417668_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html
http://www.iomdakar.org/docs/avrr2-4-2014.pdf
http://www.irinnews.org/fr/report/98749/analysis-defusing-guinea-s-youth-unemployment-time-bomb
http://afrique.lepoint.fr/guinee-etre-jeune-aujourd-hui-a-conakry-11-06-2015-1935559_2254.php
http://www.ecoi.net/local_link/306264/443536_de.html
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer will im Herkunftsstaat im Zuge der Oppositionskundgebung bzw. dem Massenprotest gegen die Militärregierung in Guinea am 28.09.2009 in XXXX, im Zuge derer es zu einem Blutbad gekommen ist, seine Eltern und einen seiner Brüder verloren haben. Er selbst sei angeschossen und verletzt worden, habe jedoch fliehen können. Er sei vorerst nachhause gegangen, wo das Haus und Geschäft seiner Familie niedergebrannt gewesen sei. Ein Nachbar habe ihm erzählt, dass sein weiterer Bruder festgenommen worden sei. Dieser Nachbar habe ihm zur Flucht geraten und ihm Geld gegeben. Er sei an den Stadtrand von XXXX gegangen, von wo er am 29.09.2009 illegal nach Mali ausgereist sei. Im Herkunftsstaat befürchte er in diesem Zusammenhang aber auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Fulla) Probleme im asylrelevanten Ausmaß.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht.
Das Vorbringen erscheint vollkommen stereotyp, enthält Widersprüche und zeichnet sich durch weitere Ungereimtheiten aus. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnen hat, steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer basierend auf einem medial dokumentierten Ereignis im Herkunftsstaat einen eigenen Verfolgungsgrund zu konstruieren versucht hat. Im Verlauf der Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausweichende und unplausible Angaben erstattet.
Nicht nachvollziehbar ist konkret im Fall des Beschwerdeführers, dass er keine Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt hat bzw. haben sich im Zusammenhang mit dem einzigen vorgelegten Beweismittel sowie dem behaupteten Kontakt zu seinem Bruder weitere Ungereimtheiten bzw. Unplausibilitäten ergeben.
Wichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit ist schließlich das zuletzt eingeholte Gutachten zur Entstehung der Narben des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer basierend auf medial dokumentierten Ereignissen im Herkunftsstaat einen eigenen Verfolgungsgrund zu konstruieren versucht, wird bereits in der Erstbefragung deutlich, wo er noch erklärte, dass der ausschlaggebende Grund für seine Flucht am 11.09.2010 stattgefunden habe. Erst in der Folge berichtigte er, dass sein Verfolgungsgrund mit der Massendemonstration am 28.09.2009 zu tun habe.
Auch wenn der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten und nicht ausreichende Französischkenntnisse behauptete, so war es ihm in der Erstbefragung doch möglich, sein Vorbringen darzulegen. Er hat auch nicht nur den 11.09.2010 als Datum des fluchtauslösenden Ereignisses genannt, sondern auch an anderer Stelle erklärt, im September 2010 aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Auch erklärte er, dass seine Eltern und sein Bruder im Jahr 2010 verstorben seien. Das demnach seine falsche Datumsangabe zum Fluchtereignis auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen ist, kann nicht nachvollzogen werden.
Interessant ist auch, dass der Beschwerdeführer erklärte, Analphabet zu sein, jedoch ein Schreiben in französischer Sprache mit seiner Unterschrift übermittelt wurde, um auf Falschprotokollierungen in der Erstbefragung hinzuweisen. In der Folge wird zwar behauptet, dass das Schreiben in französischer Sprache nicht vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden sei, dann ist aber nicht verständlich, weshalb in der Stellungnahme der Diakonie vom 26.03.2014 darauf hingewiesen wurde, dass es aufgrund sprachlicher Probleme bei der Erstbefragung zu Falschprotokollierungen gekommen sei und der Beschwerdeführer dies mit beiliegendem Schreiben korrigieren wolle.
Diese Vorgangsweise mutet vollkommen unlogisch an, dass nämlich auf ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers noch dazu in französischer Sprache und mit der Unterschrift des Beschwerdeführers hingewiesen wird, wo dieser doch Analphabet sein und keine ausreichenden Französischkenntnisse aufweisen soll.
In der Beschwerdeverhandlung meinte er in diesem Zusammenhang, das Schreiben sei von einem Mitarbeiter der Diakonie in Traiskirchen verfasst worden. Es sei aber schwierig gewesen, weil sie sich schwer verständigen hätten können. Der Mitarbeiter habe nur gebrochen Französisch gesprochen und auch er habe nur gebrochen Französisch gesprochen (S 10 Verhandlungsprotokoll).
Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Diakonie, wie schon angeführt, nicht gleich in der Stellungnahme die vermeintlichen Falschprotokollierungen im Protokoll zur Erstbefragung berichtigt hat, hat der Beschwerdeführer sich offenbar auch vor der Diakonie ausreichend in französischer Sprache verständigen können, um Falschprotokollierungen im Protokoll der Erstbefragung zu eruieren und zu berichtigen.
Das Vorbringen, wonach derart große Verständigungsschwierigkeiten geherrscht hätten, dass es zu den erwähnten gravierenden Falschprotokollierungen gekommen sei, ist nach dem Gesagten nicht haltbar, sondern evidentermaßen eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, der sich offenbar erst nach seiner Ankunft in Österreich über die blutig niedergeschlagene Oppositionsveranstaltung am 28.09.2009 informiert hat.
Auch seine wiederholte Verantwortung bei Vorhalten von Ungereimtheiten, wonach er Analphabet sei, kann in dieser absoluten Form nicht zutreffen. So meinte er bereits am 21.01.2015, Geschäftsführer des Familienbetriebes gewesen zu sein. Er habe Waren besorgt und ausverkaufte Waren nachgekauft. Er bestätigte damals auch, manchmal mit arabischen Schriftzeichen den Warenbestand geschrieben zu haben und meinte in der Folge, die arabischen Schriftzeichen in der Koranschule gelernt zu haben. Er könne den Koran lesen, was zur Tradition gehöre. Er bestätigte in der Folge, dass er schreiben und den islamischen Kalender lesen könne. Er habe auch Berechnungen über den islamischen Mondkalender erlernt (AS 141 bis 143).
Auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigte er, Waren verkauft und besorgt zu haben. Er meinte auch, dass er, wenn es nötig gewesen sei, etwas in arabischen Schriftzeichen geschrieben habe. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)
Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vollständiger Analphabet ist und hat er in der Beschwerdeverhandlung vielmehr den Eindruck hinterlassen, seinen Analphabetismus beliebig als Grund für Widersprüche und Ungereimtheiten zu nennen, weshalb der erkennende Richter zum Schluss kommt, dass der Analphabetismus von ihm offenbar als Schutzbehauptung verwendet worden ist.
In einem eingeholten Artikel der Tageszeitung der Standard vom 29.09.2009 wird von den Ereignissen am 28.09.2009 berichtet, wonach das Militär das Feuer eröffnet hat, bevor die Oppositionsführer die Chance hatten, auch nur ein Wort an die Menge zu richten, wobei der Beschwerdeführer vor dem BFA jedoch ausdrücklich erklärte, dass Oppositionsführer bereits ihre Reden gehalten hätten. Er blieb auch in der Beschwerdeverhandlung bei dieser Verantwortung. Er meinte, dass die Oppositionellen schon angefangen hätten, die Reden zu halten. Auf nähere Nachfrage meinte er ausweichend, dass die Reden noch nicht sehr lange gedauert hätten, aber schon begonnen gehabt hätten. Wie lange könne er sich nicht vorstellen. (S. 14 Verhandlungsprotokoll) Dieses Vorbringen deckt sich aber offensichtlich nicht mit der unbedenklichen Berichterstattung aus dem Jahr 2009.
Ganz gravierend gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht schließlich das eingeholte Gutachten zu seiner Verletzung am linken Oberarm. Der Beschwerdeführer hat noch in seiner abschließenden Stellungnahme die Einholung eines Gutachtens beantragt und es als Verfahrensmangel bezeichnet, dass die von ihm als Beweis vorgezeigte Narbe am linken Oberarm nicht begutachtet worden ist. Aus dem eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten eines XXXX vom 04.04.2016 ergibt sich zweifelsfrei dass die Narben des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht von einem Streifschuss aus einem Militärgewehr stammen können. Der Beschwerdeführer hat diesem Gutachten auch im Wege des gewährten Parteiengehörs nichts entgegengehalten. Zumal sich weder an der Person des Gutachters noch am Inhalt des Gutachtens Zweifel ergeben haben, war dieses der Entscheidung zugrunde zu legen. Nach dem Inhalt des Gutachtens stammt die Wunde des Beschwerdeführers - eine hauchdünne gerade Narbe am Oberarm - nicht von einem Streifschuss aus einem Militärgewehr, weshalb seinem Vorbringen in diesem Zusammenhang die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen ist.
Es war auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit seinem Bruder in Guinea in Kontakt gestanden sein will und sich ein vollkommen zweifelhaftes Dokument (AS 165) von diesem übermitteln hat lassen, jedoch keine aussagekräftigen Beweise zur Identität des Beschwerdeführers, zum Tod des Bruders und der Eltern am 28.09.2009 oder zur Inhaftierung des Bruders in Guinea am Tag der Massenproteste am 28.09.2009 bzw. zu dessen Enthaftung nach einem Machtwechsel im Jahr 2010.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Dokument vor dem BFA bei dessen Vorlage gemeint, dass es sich um seine Geburtsurkunde handelt. Aus dem übersetztem Dokument geht jedoch hervor, dass es sich um ein gerichtliches Scheidungsurteil vom XXXX handelt.
In der Verhandlung meinte er vorerst, seine Geburtsurkunde vorgelegt zu haben. Auf Vorhalt des Dokumentes meinte er, Analphabet zu sein, was in der Form, wie bereits schon dargelegt, nicht stimmt. Nach Vorhalt, dass es sich tatsächlich um ein Scheidungsurteil handelt, meinte er, dass er gedacht habe, dass es die Geburtsurkunde sei. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)
Hier muss dem Beschwerdeführer bereits entgegengehalten werden, dass ein Bewohner von Guinea doch unterscheiden können müsste, ob ein Dokument von einem Gericht ist oder nicht. Er meinte hiezu lapidar, dass er nicht lesen könne (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Scheidungsurkunde, jedoch keine Dokumente, die seine Identität oder sein Vorbringen beweisen, übermittelt worden sein soll. In diesem Zusammenhang meinte der Beschwerdeführer vollkommen unlogisch, angenommen zu haben, dass die Scheidungsurkunde das Dokument sei, dass für ihn gemacht werden könnte (S. 7 Verhandlungsprotokoll).
Er führte auf Nachfrage auch neuerlich seine Wohnadresse an und erklärte, mit seiner Ehefrau an dieser Adresse zusammen gelebt zu haben. Zur Jahreszeit der Scheidung meinte er, dass es in der Trockenzeit gewesen sei. Das Jahr sei noch nicht weit fortgeschritten gewesen. (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll)
In der Scheidungsurkunde werden für die darin genannten Geschiedenen vollkommen andere Adressen als die vom Beschwerdeführer angeführten genannt. Er zog sich darauf zurück, dass er nicht dort gewesen sei, als die Urkunde ausgestellt worden sei und meinte, das "Papier" sei in seiner Abwesenheit ausgestellt worden. Er erklärte, dass das Scheidungsurteil erst später ausgestellt worden sei, da ja alles verbrannt worden sei. Er verneinte auch, dass er im Scheidungsverfahren einen Rechtsbeistand gehabt habe und erklärte schließlich, in XXXX geboren worden zu sein (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
In der Scheidungsurkunde ist nicht nur eine andere Adresse angeführt, sondern steht als Geburtsort auch XXXX. Außerdem hat die darin angeführte Person namens XXXX einen Rechtsvertreter.
Aufgrund all dieser gravierenden Ungereimtheiten muss davon ausgegangen werden, dass das vorgelegte Dokument überhaupt nicht den Beschwerdeführer betrifft.
Auf diesen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer vollkommen unpassend, dass seine Frau nach der Scheidung den Wohnort verlassen habe und deshalb im Scheidungsurteil wohl die Adresse genannt sei, wo sie nach der Scheidung gelebt habe. Auch beharrte er darauf, dass das Dokument in seiner Abwesenheit ausgestellt worden sei und er bereits ausgeführt habe, dass seine ganzen Dokumente verbrannt seien. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Ex-Frau schon an einer anderen Adresse gewesen (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Dieses Vorbringen entbehrt jedoch jeglicher Logik, hat der Beschwerdeführer doch ein Originaldokument vom XXXX vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt hat er nach seinen Ausführungen noch mit seiner nunmehrigen Ex-Frau gelebt. Auch der behaupteten Brand hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden.
Sein Vorbringen zu diesem Dokument ist demnach vollkommen unplausibel, widersprüchlich und weist zahlreiche Ungereimtheiten aus. Aufgrund dieses vorgelegten Dokumentes haben sich folglich massive Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers ergeben.
Es muss aber festgehalten werden, dass das vorgelegte Dokument grundsätzlich lediglich eine Scheidung dokumentiert und keinerlei Rückschlüsse auf Identität oder Verfolgungsgrund des Beschwerdeführers zulässt.
Seine persönliche Glaubwürdigkeit ist durch sein Vorbringen rund um das vorgelegte Dokument jedenfalls massiv erschüttert worden.
Auch der Kontakt zu seinem Bruder bzw. sein Vorbringen betreffend seinen Bruder wurde nicht logisch nachvollziehbar geschildert.
Er schilderte in der Beschwerdeverhandlung, nach seiner Einreise in Österreich über eine namentlich genannte Person mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen zu haben. Mit Hilfe dieser Kontaktperson, die in der gleichen Gegend wie er gelebt habe, habe er den Kontakt zu seinem Bruder hergestellt. Auf nähere Nachfrage, wie sein Bruder jetzt lebe, meinte er, seitdem keinen Kontakt mit seinem Bruder zu haben. Er selbst sei nicht bei Facebook und meinte auf Nachfrage, wo sein Bruder wohne und auf Vorhalt, dass er doch eine Adresse oder gar Telefonnummer haben müsste, keinen Kontakt mehr mit seinem Bruder gehabt zu haben, seit dieser Freund ihm das Dokument geschickt habe. Er habe im Zeitraum innerhalb eines Monats über das Telefonsystem von Facebook über den Mittelsmann mit seinem Bruder zwei bis drei Mal per Telefon Kontakt gehabt. Der Kontaktmann und sein Bruder würden im selben Viertel von XXXX leben. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)
Vor dem BFA schilderte er im Widerspruch zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung noch von einem wesentlichen längeren und intensiveren Kontakt zu seinem Bruder. Er meinte damals, mit dem Bruder etwa vier bis fünf Monate nach seiner Ankunft in Kontakt getreten zu sein. Befragt, ob er nun öfter Kontakt zu seinem Bruder habe, gab er an, dass es nicht so häufig sei und präzisierte, dass es ab und zu sei. Manchmal sei es erst wieder nach einem Monat via Facebook. (AS 135)
Der Beschwerdeführer versucht demnach auch den Kontakt zu seinem Herkunftsstaat bzw. seinem dort aufhältigen Bruder verzerrt darzustellen.
Wenn es demnach persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bruder gegeben hat, ist nicht nachvollziehbar, dass er diesen nicht gefragt hat, ob dieser irgendein Beweismittel für sein Asylverfahren übermitteln könnte. So soll der Bruder doch in Haft und nach dem Machtwechsel im Jahr 2010 freigelassen worden sein. Auch sollen die Eltern und sein weiterer Bruder im Zuge einer blutigen Niederschlagung einer Oppositionsveranstaltung getötet worden sein. Außerdem soll das Haus der Familie samt Geschäft abgebrannt worden sein. Es müsste demnach eine Fülle an Unterlagen zu Aspekten seines Fluchtvorbringens geben und mutet seine Verantwortung, wonach er den Bruder lediglich gebeten habe, eine Scheidungsurkunde oder eine Geburtsurkunde zu übermitteln (S. 11 Verhandlungsprotokoll), vollkommen lebensfremd an. Auf Dokumente zum Gefängnisaufenthalt seines Bruders angesprochen, meinte er lapidar, dass er ja nicht davon betroffen gewesen sei (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Zu Bestätigungen über den Tod seiner eigenen Eltern meinte er ebenso unverständlich, dass sein Bruder nichts davon erwähnt habe, versucht zu haben, Bestätigungen für den Tod seiner Eltern zu erhalten (S. 13 Verhandlungsprotokoll).
Er konnte schließlich nicht einmal die näheren Umstände zur Haft und Entlassung des Bruders schildern bzw. wie sein Bruder seit seiner Freilassung im Jahr 2010 in Guinea lebe.
Es entbehrt doch jeglicher Lebensrealität, dass der Beschwerdeführer nach Verlassen seines Herkunftsstaates im September 2009 und im Wissen über die Verhaftung seines Bruders nach der geglückten Kontaktaufnahme fünf Jahre später im Jahr 2014 nichts über die näheren Umstände zu dessen Leben seit dem Jahr 2009 erfragt.
Der Beschwerdeführer hätte doch ein massives Interesse, seinen Verfolgungsgrund im Herkunftsstaat im Asylverfahren so umfassend wie möglich und unter Anführung so vieler Beweise wie möglich darzulegen und erscheint es absolut unlogisch, dass er in diesem Zusammenhang dem Bruder keine Fragen zu Entwicklungen im Herkunftsstaat gestellt haben will und auch keine aussagekräftigen Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vom Bruder angefordert hat.
Zumal der Kontakt über Jahre hindurch abgerissen gewesen sein soll und dieser erst im Jahr 2014 über Facebook - wie auch immer - hergestellt werden konnte, mutet auch vollkommen unlogisch an, dass nunmehr wiederum kein Kontakt zum Bruder bestehen soll.
Völlig konstruiert erscheinen in diesem Zusammenhang auch seine Ausführungen, wonach sein Telefon seit einiger Zeit einen Flüssigkeitsschaden habe. Zum genannten Kontaktmann auf Facebook in Guinea, der ihm geholfen haben soll, seinen jahrelang vermissten Bruder zu finden, meinte er, dass er nicht wisse, was dieser beruflich mache. Er erklärte, dass man bei Facebook eingeladen werde. Befragt, was er mit diesem spreche, meinte er, dass sein Hauptbeweggrund gewesen sei, herauszufinden wo sein Bruder sei. (S. 16 Verhandlungsprotokoll)
Abgesehen davon, dass auch das Vorbringen rund um den Facebook-Kontakt äußerst rudimentär gehalten ist, kann nicht erkannt werden, inwieweit der Kontakt mit dem Bruder wieder abgerissen sein soll bzw. nicht leicht wieder herstellbar ist.
Die zahlreichen genannten Indizien lassen demnach einzig den Schluss zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und er letztlich rund um ein medial dokumentiertes Ereignis ein Fluchtvorbringen frei erfunden hat.
Es bestehen demnach auch begründete Zweifel über die tatsächlichen familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Was nunmehr die vor allem in der abschließenden Stellungnahme genannten asylrelevanten Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla betrifft, war festzuhalten, dass sich aus den übermittelten Berichten nicht ergibt, dass sich für einen Angehörigen der Volksgruppe der Fulla aus dem bloßen Umstand der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe ohne Hinzutreten weiterer gefahrenerhöhender Momente eine Verfolgung bzw. Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß ergibt.
Hier war weiter auszuführen, dass nach dem Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen seitens der staatlichen Behörden nicht gesucht wurde. Festzuhalten war auch, dass selbst nach seinen Ausführungen sein Bruder, der wie der Beschwerdeführer Fulla ist, nach seiner Verhaftung im Jahr 2009 bereits im Jahr 2010 nach einem Machtwechsel freigelassen worden sei und in der Folge in XXXX gelebt habe. Es ist überhaupt kein Grund erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer, der sich in derselben Position wie sein Bruder befindet, nicht wie dieser frei von asylrelevanter Verfolgung in XXXX leben können soll.
Zumindest stellt dieser jahrelange Aufenthalt des Bruders in XXXX ein Indiz gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Guinea dar.
Aus dem unbedenklichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht von ACCORD vom 09.11.2015 betreffend die Möglichkeit der Rückkehr für Angehörige der Fulla nach Guinea haben sich im Zusammenschau mit den dem Erkenntnis zugrunde gelegten allgemeinen Länderinformationen zu Guinea, keine entscheidenden Gefährdungsmomente aus dem bloßen Umstand zur Zugehörigkeit der Volksgruppe der Fulla ergeben.
Zusammengefasst war demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung aus der von ihm behaupteten Verfolgung sowie dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Fulla angehört, droht. Vielmehr hat sich sein gesamtes Vorbringen - wie umfassend dargelegt - als absolut unglaubwürdig erwiesen.
Die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Guinea verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln. Diese wurden dem Parteiengehör unterzogen und findet sich in der abschließenden Stellungnahme kein substantiiertes Vorbringen, die Zweifel an deren Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit aufkommen lassen würden.
Die allgemeine Lage in Guinea stellt sich für den unpolitischen Beschwerdeführer derart dar, dass ihm eine gefahrlose Rückkehr dorthin möglich ist. Hier muss auch noch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bis auf die eine behauptete Demonstrationsteilnahme vollkommen unpolitisch gewesen sein will. Näher zu politischen Parteien bzw. Politikern befragt zog er sich wiederholt auf Unwissenheit aufgrund des Umstandes, dass er Analphabet sei, zurück. Auch in der Beschwerdeverhandlung wies nichts auf eine politische Betätigung des Beschwerdeführers bzw. den Wunsch danach hin. Er beschäftigt sich vielmehr nicht sonderlich mit der politischen Situation seines Heimatlandes.
Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigem Beschwerdeführer, der noch dazu im Herkunftsstaat Geschäftsführer des familieneigenen Geschäftes gewesen sein will, wird im Lichte der Länderinformationen zur wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein. Dass er für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, kann nicht erkannt werden und war hier darauf zu verweisen, dass er über seine familiären Anknüpfungspunkte in den Herkunftsstaat offenbar die Unwahrheit sagt.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen genannt und es befinden sich im Akt auch keine medizinischen Befunde, die auf Derartiges hindeuten würden. Vielmehr verwies er lediglich auf eine ärztliche Behandlung vor ungefähr einem Monat aufgrund von Magenbeschwerden und Ausschlägen am Kopf. Die Befunde habe er zuhause und habe er nur Medikamente genommen. (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Mit der abschließenden Stellungnahme wurden keine medizinischen Unterlagen übermittelt und weiterhin keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung behauptet. Einer Abschiebung steht Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu I.:
Zu A) Wiedereinsetzungsantrag
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.
Der von der belangten Behörde herangezogene § 71 AVG lautet:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welchen den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger (z.B. der Ehegatte) die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Bedeutsam für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch sein, wenn die Hinterlegungsanzeige z.B. bei der Heimleitung zurückgelassen und damit die Zustellung gemäß § 17 ZustG wirksam wurde, die Ausfolgung der Anzeige an die Partei aber verspätet erfolgt ist (17.06.1992, 92/01/0317; 01.09.2005, 2005/20/0410 Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0003, aus, dass es in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers ankommt. Wurde ein Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle vom Asylwerber nicht bevollmächtigt, so ist dem Asylwerber - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 21.04.2005, 2005/20/0080).
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.08.2015 versäumt. Erst am 31.08.2015 hat der Beschwerdeführer Kenntnis von der Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides erlangt und diesen in der Folge umgehend behoben. Der am 14.09.2015 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist demnach rechtzeitig binnen der Zwei-Wochenfrist des § 71 Abs. 2 AVG gestellt worden.
Der Wiedereinsetzungsantrag war - wie nachfolgend ausgeführt zu bewilligen, da der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Erhebung der Beschwerde einzuhalten und ihn auch kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach Befragung des Zeugen - dem Quartiergeber des Beschwerdeführers - im Zuge der Verhandlung am 25.02.2016 ergibt sich für den erkennenden Richter kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Benachrichtigung von der Hinterlegung erst am 31.08.2015 von seinem Quartiergeber erhalten hat und der Beschwerdeführer noch am selben Tag den Bescheid des BFA vom 10.08.2015 behoben hat.
Die von der belangten Behörde angestrengten Überlegungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. des Quartiergebers beruhen offensichtlich auf einer höchst rudimentären bzw. unvollständigen Einvernahme des Quartiergebers sowie auf nicht belegbaren Annahmen der belangten Behörde.
Vor dem erkennenden Richter hat der Quartiergeber schlüssig und nachvollziehbar angegeben, die Benachrichtigung von der Hinterlegung vom Briefträger entgegengenommen zu haben. Nachdem dieser mehrmals versucht hat, dem Beschwerdeführer die Benachrichtigung von der Hinterlegung zu übergeben, was mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers im Quartier nicht möglich gewesen ist, ist die Benachrichtigung am Arbeitsplatz des Quartiergebers unter Prospekten in Verstoß geraten. Der Quartiergeber hat diese erst wieder nach der Rückkehr aus einem Kurzurlaub bei Durchsicht seines auf dem Schreibtisch befindlichen Werbematerials entdeckt (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll).
Dieses Vorbringen erscheint durchaus schlüssig und lebensnah und kann nicht erkannt werden, welches Interesse der Quartiergeber haben sollte, in diesem Zusammenhang nicht die Wahrheit zu sagen.
Dass der Quartiergeber die Benachrichtigung von der Hinterlegung überhaupt für den Beschwerdeführer entgegengenommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass das gemeinsame Postfach für die Asylwerber - der Quartiergeber beherbergt mehrere Asylwerber - seit langer Zeit desolat ist. Den Zustellorganen in der Heimatgemeinde des Quartiergebers ist bekannt, dass dieser Unterkunftgeber der Asylwerber an der Adresse des Beschwerdeführers ist, weshalb die Zustellorgane dem Quartiergeber regelmäßig Benachrichtigungen über die Hinterlegung eingeschriebener Schriftstücke übergeben. Dies kommt mehrmals im Jahr in vergleichbarer Form vor. (S. 3 Verhandlungsprotokoll)
Der Quartiergeber hat auch ausgeführt, dass das Postfach schon relativ lange Zeit vor der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers beschädigt worden ist. Auch erklärte er, dass ihm noch nie etwas Vergleichbares bei der Zustellung von Bescheiden an die Asylwerber widerfahren ist. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)
Für den Beschwerdeführer liegt demnach ganz ohne Zweifel ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Insbesondere hat er keinen Einfluss auf die Gegebenheiten in seinem Quartier. Der Quartiergeber hat keinen funktionierenden Postkasten zur Verfügung gestellt, wo die Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes erfolgen hätte können, weshalb die vom Quartiergeber gewählte Vorgehensweise mit allen bei ihm untergebrachten Asylwerbern, die auch den zuständigen Zustellern bekannt war, gewählt wurde. Dass die vom Quartiergeber und den zuständigen Zustellern gewählte Vorgehensweise allenfalls problematisch ist, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Dieser ist mit dem Post- bzw. Zustellwesen in Österreich nicht vertraut. Zumal alle Asylwerber in seinem Quartier von dieser Vorgehensweise betroffen gewesen sind und es nie zu Zustellproblemen gekommen ist, hat für ihn kein Grund bestanden, an der gewählten Vorgehensweise der Zustellorgane und des Quartiergebers zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er zu den Übergabeversuchen der Benachrichtigung durch den Quartiergeber nicht im Quartier anwesend gewesen ist, da keine Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung beim Quartiergeber existiert.
Wie in der Beschwerde auch zutreffend angeführt, hat der Beschwerdeführer nicht täglich mit einer Entscheidung rechnen müssen, zumal er am 15.03.2014 einen Antrag gestellt hat, er erst am 21.01.2015 hiezu einvernommen wurde und in der Folge erst im August 2015 der Bescheid vom BFA erlassen wurde.
Im konkreten Fall war auch mit dem Quartiergeber vereinbart, dass dieser Postsendungen für ihn entgegennimmt und ihn darüber informiert, worauf er sich bis zum besagten Mal - wie auch die anderen beim Quartiergeber untergebrachten Asylwerber - verlassen konnte. Es hat demnach im vorliegenden Fall im kritischen Zeitraum überhaupt kein Anlass bestanden, beim Quartiergeber nachzufragen, ob eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes erfolgt ist.
Im Lichte der zuvor zitierten Judikatur liegt demnach ein unvorhergesehenes Ereignis vor, das vom Beschwerdeführer auch nicht verhindert werden hätte können, weshalb auch von einem unabwendbares Ereignis auszugehen war. Auch ein Durchschnittsmensch in der Situation des Beschwerdeführers hätte nämlich nicht anders gehandelt.
Bei Betrachtung der Umstände des vorliegenden Falles trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden bzw. kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Behebung des Bescheides, hat er die Hinterlegungsanzeige doch erst verspätet von seinem Quartiergeber erhalten und war ihm - wie schon dargelegt - nicht vorwerfbar, dass sein Quartiergeber Postsendungen für ihn übernommen bzw. überhaupt ausgefolgt bekommen hat.
Dazu ist auszuführen, dass es auf den Horizont des Beschwerdeführers ankommt, zumal kein Vertretungsverhältnis vorlag und somit das Verhalten des Quartiergebers dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist.
Für die Beschwerdeführer hat sich jedenfalls kein ersichtlicher Anlass ergeben, an der ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen zu zweifeln und konnte er daher auf eine ordnungsgemäße Zustellung bzw. Weiterleitung des Bescheides vertrauen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, was die Übernahme von Postsendungen betrifft - wie schon zuvor dargelegt - gar keine andere Wahl, hat der Quartiergeber doch keinen funktionsgemäßen Postkasten zur Verfügung gestellt und war die Vorgehensweise bei Hinterlegungen bereits beim Einzug des Beschwerdeführers in das Quartier Usus zwischen dem Quartiergeber, den Zustellorganen und den sonst im Quartier aufhältigen Asylwerbern.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
Das materielle Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers befindet sich somit wieder im Stande der offenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde vom 10.08.2015, über die nach Durchführung der Verhandlung am 25.02.2016 sowie nach Einholung eines Gutachtens vom 04.04.2016 im Folgenden unter Punkt II. entschieden wird.
Zu II.:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233). Die vom Beschwerdeführer ausschließlich auf den Zeitraum 1996 bis 1998 angeführten Probleme mit dem Betrieb einer Tankstelle werden dieser aktuellen Verfolgungsgefahr nicht gerecht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine aktuelle, zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Der junge gesunde Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Beschwerdeführer will laut eigenen Ausführungen eine Ausbildung zum Installateur gemacht haben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich versucht, seine Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu verschleiern.
Im Übrigen wird auf die in den Länderinformationen angeführten Rückkehr- und Reintegrationsprojekte verwiesen, um deren Teilnahme sich der Beschwerdeführer für weitere Unterstützung bemühen können wird.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Guinea derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Auch im Lichte der in Westafrika nach wie vor anhaltenden Ebola-Epidemie kann kein Rückkehrhindernis begründet werden, zumal diese laut den zitierten Länderberichten unter Kontrolle ist und die nationalen Behörden mit Unterstützung der Vereinten Nationen die Seuche wirksam bekämpfen. Sowohl präventive als auch medizinische Maßnahmen greifen.
Im Übrigen leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen.
Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine Rückkehrentscheidung demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte im März 2014, somit vor etwas mehr als zwei Jahren, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Er hat seinen Aufenthalt von etwas mehr als zwei Jahren auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Der unbescholtene Beschwerdeführer besucht in Österreich lediglich einen privaten Deutschkurs, hat jedoch keine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt und waren solche in der Beschwerdeverhandlung auch nicht erkennbar. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er, in WIEN manchmal Zeitungen XXXX zu verkaufen. Diese Tätigkeit reicht zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes jedoch offensichtlich nicht aus, lebt er doch im Rahmen der Grundversorgung in einem Asylquartier und ist demnach nicht selbsterhaltungsfähig.
Er hat sich in Österreich auch nicht aus-, fort- und weitergebildet, ist nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch sonst nicht karitativ.
Das Konvolut an vorgelegten Empfehlungsschreiben rührt aus seiner Tätigkeit als XXXX in WIEN, wo er zweifelsohne vielen Menschen begegnet, jedoch von berücksichtigungswürdigen Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern bzw. zu zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Personen nicht ausgegangen werden kann. Hier muss einerseits die sprachliche Barriere genannt werden, verfügt der Beschwerdeführer doch über keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse und behauptet er, auch Französisch nicht gut zu können. Inwieweit ihm intensive Beziehungen und Gesprächen zu österreichischen Staatsbürgern als Zeitungsverkäufer auf der Straße in Fulla möglich sein sollen, entzieht sich dem erkennenden Richter. Letztlich geht aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben auch hervor, dass keine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben wurde. Die im Wesentlichen allgemeinen gehaltenen Schreiben deuten auch sonst auf keine Unterstützung des Beschwerdeführers, sei es finanziell, sei es für das berufliche Weiterkommen oder in sonst in irgendeiner Weise hin.
Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind demgemäß zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, umgekehrt halten sich seine Angehörigen im Herkunftsstaat auf, wobei jedoch mangels Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht klar ist, welche Angehörigen sich wo aufhalten.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einen weit längeren Aufenthalt und eine tiefergreifende Integration als beim Beschwerdeführer beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;
Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;
Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;
Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;
eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
Zusammengefasst ist daher evidentermaßen davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung zu I. und II. angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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